Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.01.2011, RV/0985-L/10

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.H., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt übersandte dem Berufungswerber (Bw.) im Dezember 2009 eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 gem. § 23 KBGG - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (Formular "KBG 1"), das laut vorliegenden Rückschein nachweislich am zugestellt wurde. In weiterer Folge erging am für die Jahre 2004 der im Spruch genannten Bescheid. Darin setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. € 31.255,29 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. € 927,18 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlte Zuschüsse bis
................................................927,18 €
Rückzahlung laut Spruch
................................................927,18 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
......................................................0,00 €

Begründend wurde im angeführten Bescheide im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw., H.M. (H.M.), geb. xxyyyzzzz, seien ZKBG ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den genannten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus: Über die Beantragung und Auszahlung der ZKBG sei er weder durch das Finanzamt, noch durch die Kindesmutter (KM) informiert worden. Seine Ex-Frau erhalte seit der Scheidung im Februar 2004 monatliche Alimentezahlungen für drei Kinder iHv 920,- €. Dazu sei im damaligen Zeitraum noch das Kinderbetreuungsgeld (KBG) iHv 436,- € und drei Mal Kinderbeihilfe von in Summe 410,- € gekommen. Die KM habe daher im damaligen Zeitraum über ein monatliches Nettoeinkommen von in Summe 1.766,- € verfügt. Die Wohnung habe 410,- € (incl. BK, Warmwasser und Heizung) gekostet, davon sei noch die Wohnbeihilfe abzuziehen. Man könne von rund 1.300,- € netto für Nahrung, Strom, TV und Internet, Kleidung etc. ausgehen. Er sei daher der Auffassung, dass ZKBG nicht notwendig gewesen seien und verstehe nicht, weshalb er diese auch noch zurückzahlen solle. Die Alimente seien wirklich sehr hoch und für ihn existenzgefährdend gewesen. Er sei infolge Kündigung seit Ende August 2010 arbeitslos und habe daher für die Rückzahlung dieses "Luxus´" null finanzielle Mittel.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ergänzte der Bw. die Berufung wie folgt: Da der Beobachtungszeitraum, für den eine Rückzahlung erfolgen könne, mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres ende, sei dieser bereits überschritten. Die Rückzahlungsforderung sei außerdem verjährt: § 207 Abs. 1 BAO bestimme, dass das Recht eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung unterliege. Die Verjährungsfrist betrage auf Grund des Abs. 2 dieser Bestimmung fünf Jahre und beginne nach § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am xxyyyzzzz geborenen H.M., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. im Zeitraum der Auszahlung der strittigen ZKBG (August bis Dezember 2004) keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2004 (im Zeitraum bis ) ZKBG iHv. € 927,18 ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (€ 927,18) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM im Jahr 2004 außer dem KBG und den ZKBG keine Einkünfte. Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. weder von der KM, noch vom Finanzamt über die Auszahlung der ZKBG verständigt wurde, dass er laufende Alimentezahlungen geleistet habe, dass der Beobachtungszeitraum für die Rückzahlung abgelaufen sei und dass der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

II) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind gemäß § 9 Abs. 3 KBGG idF für das Streitjahr Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (iSd § 8 KBGG) den Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum August bis Dezember 2004 nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen für die ZKBG. Die KM bezog im 2004 lediglich Kinderbetreuungsgeld sowie ZKBG, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und somit bei der Ermittlung des Grenzbetrages für den Ausschluss vom ZKGB nach § 9 Abs. 3 KBGG nicht mit einzubeziehen sind. Auch der vom Bw. eingewendete Bezug von Familienbeihilfe ist gem. § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und daher bei Berechnung des erwähnten Grenzbetrages nicht mit einzubeziehen. Demnach hat die KM diesen Grenzbetrag nicht überschritten und somit auch diese Voraussetzung für den ZKBG-Bezug erfüllt. Die KM bezog daher die strittigen Zuschüsse im Jahr 2004 rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Dem Zuschuss kommt wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 27.000 jährlich 9% des Einkommens und sie ist gem. § 20 leg. cit. im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurden an die KM der minderjährigen H.M. bis Ende 2004 ZKBG in Höhe von 927,18 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Der Bw. erzielte im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein Einkommen von € 31.255,29. Die davon für das Jahr 2004 festzusetzende Abgabe ist - wie ausgeführt - begrenzt im Ausmaß der bis zum Ablauf dieses Jahres tatsächlich ausbezahlten Zuschüsse und beträgt daher im Streitfall € 927,18. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der KM seiner minderjährigen Tochter H.K. im Jahr 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von € 912,18 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er habe über den Antrag auf ZKBG und über dessen Bezug durch die KM nichts gewusst, weil er darüber weder von der KM, noch vom Finanzamt verständig worden sei. Im Gesetz ist weder eine Informationspflicht des die Zuschüsse beziehenden Elternteiles, noch eine solche des Finanzamtes gegenüber dem zur Rückzahlung verpflichteten anderen Elternteil geregelt. Allerdings ist der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG verpflichtet, den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines ZKGB an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von H.M. die strittigen Zuschüsse bezogen hat. Selbst wenn aber der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger (etwa infolge eines Zustellmangels), nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht - wie schon oben dargelegt - der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführt, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - einerseits Auszahlung an den anderen Elternteil und andererseits Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des Krankenversicherungsträgers näher zu überprüfen.

Was den Einwand des Bw. betrifft, er sei seinen Alimentationsverpflichtungen stets nachgekommen so ist dem zu entgegnen, dass die strittige Rückzahlungsverpflichtung gem. §§ 18 und 19 KBGG nicht von der Höhe der vereinbarten bzw. tatsächliche geleisteten Unterhaltszahlungen des Rückzahlungsverpflichteten abhängt. Das Gesetz stellt diesbezüglich ausschließlich auf die Höhe des gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen ab, die persönlichen Verhältnisse des Bw. wie etwa die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Nach der Konzeption des Zuschusses ist dieser ja gerade nicht ein Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Beitrag zu dem der Kindesmutter durch die Betreuung des Kindes entstehenden Einkommensverlust. Dieser ist auf Grund der Rückzahlungsverpflichtung letztlich vom Kindesvater zu tragen, soweit es dessen Einkommensverhältnisse zulassen.

Auch mit dem Einwand, die KM habe auf Grund seiner Unterhaltszahlungen für mehrere Kinder und wegen des Bezuges von KBG und Familienbeihilfe ausreichende Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und für jenen der Kinder gehabt und sei somit auf die strittigen Zuschüsse nicht angewiesen gewesen, kann der Bw. nicht durchdringen. Dies deshalb, weil die im Gesetz unbedingt formulierte Rückzahlungsverpflichtung nur von den bereits oben ausführlich dargestellten Voraussetzungen abhängig. Der Bezug von KBG ist einerseits gerade Voraussetzung für den Anspruch auf ZKBG und andererseits sind - wie schon oben dargelegt - das KBG und die Familienbeihilfe als steuerbefreite Einkünfte für den Bezug des gem. § 9 Abs. 3 iZm § 8 ZKGB nicht schädlich. Diese Bezüge sind nämlich bei der Berechnung des für den ZKBG-Bezug schädlichen Einkünftegrenzbetrages nach diesen gesetzlichen Bestimmungen außer Acht zu lassen (siehe dazu die obigen ausführlichen Erläuterungen).

Auch das Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung (infolge der Arbeitslosigkeit des Bw.) kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen. Derartige Argumente sind bei der Behandlung allfälligen Anträgen auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) oder auf Nachsicht (§ 236 BAO) zu würdigen. Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Wie schon oben ausgeführt, entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Das den Anspruch auf ZKBG vermittelnde Kind des Bw. wurde am xxyyyzzzz geboren; der Bw. argumentiert nun, dass der "Beobachtungszeitraum" (gemeint wohl die im § 21 KBGG angeführte Frist von sieben Jahren für die Entstehung des Abgabenanspruches), für den eine Rückzahlung erfolgen könne, mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden siebten Kalenderjahres geendet habe. Offenbar will er damit zum Ausdruck bringen, dass der siebenjährige "Beobachtungszeitraum" überschritten worden sei (im Berufungsfall 2002 bis 20009), weil der strittige Bescheid erst im Jahr 2010 erlassen wurde. Die zitierte Bestimmung des § 21 leg. cit. regelt allerdings lediglich den Zeitraum, innerhalb dessen der Abgabenanspruch entstehen kann und begrenzt diesen mit sieben Jahren ab dem Ablauf des Jahres der Geburt des Kindes. Im Berufungsfall konnte der Abgabenanspruch daher erstmals mit Ablauf des Jahres 2002 und letztmals mit Ablauf des Jahres 2009 entstehen. Mit anderen Worten: die Festsetzung einer Abgabe gem. Abschnitt 4 KBGG kann bzw. konnte im gegenständlichen Fall bei Verwirklichung der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Überschreitung der entsprechenden Einkommensgrenzen gem. § 19 KBGG in diesen Jahren) für die Jahre 2002 bis 2009 erfolgen. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die Festsetzung einer Abgabe gem. Abschnitt 4 des KBGG für das Jahr 2004, welches sich unzweifelhaft innerhalb des angeführten Zeitrahmens befindet.

Was den Berufungseinwand der Verjährung betrifft, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres 2004 entstand demnach mit Ablauf des Jahres 2004. Das im Jahr 2009 an den Bw. gerichtete Schreiben (Erklärung "KBG 1", nachweislich zugestellt am ) stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährung wäre daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Der mit datierte Bescheid wurde daher noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen, sodass der Berufungseinwand der Verjährung nicht zutrifft.

Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung ein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Verständigungspflicht
Unterhaltszahlung
fehlende Mittel für Rückzahlung
Entstehung des Abgabenanspruches
Verjährung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at