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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2011, RV/2780-W/11

Eingabegebühren für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden (Abweisung)


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Miterledigte GZ:
RV/2781-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2780-W/11-RS1
Wenn mit einer einzigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, so ist die Eingabengebühr für jeden einzelnen der bekämpften Bescheide zu entrichten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gem. § 24 Abs. 3 VwGG und 2. Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der xy, anwaltlich vertreten durch die Berufungswerberin (Bw), ein.

Die Beschwerde richtete sich gegen:

1. Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , a und

2. die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , b.

Mit dem an die Beschwerdeführerin zuhanden der Bw gerichteten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), aufgefordert, die Gebühr von 220 Euro binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Nachdem dieser Aufforderung offensichtlich nicht entsprochen wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einlangte.

In der Folge wurden der Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 220, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110, insgesamt sohin € 330, vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Bw fristgerecht Berufung.

Die Bw führte aus, sie habe eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht und es sei folgerichtig vom VwGH eine einzige Geschäftszahl, nämlich z, vergeben worden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei es nämlich möglich gewesen, beide Bescheide in einer einzigen Beschwerde zu verhandeln. Die Vorschreibung der doppelten Gebühr sei somit rechtswidrig. § 24 VwGG verlange, dass die Beschwerde schriftlich als Urkunde eingebracht werde, widrigenfalls keine vom VwGH zu beachtende Eingabe vorliege. Es sei nun unbestreitbar eine einzige Urkunde vorgelegen, die einen einzigen Sachverhalt zum Gegenstand habe. Andernfalls hätte die Bw zwei getrennte Urkunden einbringen müssen. Vor allem aus der Entscheidung 2008/ 04/0153 sei abzuleiten, dass es bei der Gebührenbemessung unter anderem auf den mit der Eingabe verbundenen Verfahrensaufwand ankomme. Gegenständlich sei der Aufwand für die gemeinsame Bekämpfung zweier Bescheide exakt mit dem Aufwand einer einzigen Beschwerde verbunden gewesen. Die Bw verweist in diesem Zusammenhang auch auf 2006/16/0202, wo ein inhaltsgleicher Bescheid zweimal auszufertigen gewesen sei und dennoch nur eine Gebühr vorzuschreiben gewesen sei, bzw. auf 2006/03/0064, nach der bei Verwaltungsgerichtshofbeschwerden von vier unterschiedlichen Beschwerdeführern in einem einzigen Akt die Gebühr nur einmal vorgeschrieben werden dürfe. Insgesamt hätte das Finanzamt die Gebühr nur einmal vorschreiben dürfen und diese sei bereits bezahlt worden. Der Bescheid sei somit aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung auszugsweise:

"§24 (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen....

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.....

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;.......

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro........ .

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

In seinem Erkenntnis vom , 2002/16/0158, hat der VwGH folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG gelten für die Entrichtung der Gebühr (mit Ausnahme des § 14 GebG) die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. § 12 Abs. 1 GebG lautet:

"Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten."

Nach ständiger hg. Judikatur liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung O 3 O vorletzter Absatz bis 4 O Abs. 3 referierte hg. Judikatur).

Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 202 Abs. 1 sowie die Judikaturnachweise in FN 7 und 7a). Insbesondere im Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0136, 0137, ÖStZB 1985, 165 hat der Verwaltungsgerichtshof einen Fall betreffend, in dem 130 Bescheide angefochten waren, ausgesprochen, dass die 130-fache Gebühr zu entrichten ist.

Daran vermag der Hinweis der Beschwerde, dass in dem dieser Beschwerde zugrundeliegenden Fall Zl. 2001/13/0064-0070, der obsiegenden belangten Behörde nur einmal Vorlageaufwand zugesprochen wurde, nichts zu ändern, weil in diesem Verfahren eben nur eine Aktenvorlage erfolgte. Daraus, dass ein einziger Verwaltungsakt vorgelegt wurde, ergibt sich noch nicht der innere Zusammenhang der mit der Beschwerde vorgenommenen Bekämpfung von sieben Bescheiden, weil das Schicksal jedes einzelnen der sieben angefochtenen Bescheide im Prinzip hätte verschieden sein können...."

In vorliegendem Fall wurden einerseits die Berufungsentscheidung betreffend Einfuhrumsatzsteuer vom , b, und andererseits die Berufungsentscheidung betreffend die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex vom , a, in Beschwerde gezogen. Der vorliegenden Gebührenfestsetzung liegen demnach mehrere Bescheide - zwei verschiedene Verfahren betreffend - zu Grunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen entgegen den Ausführungen der Bw auch nicht eine sondern zwei Geschäftszahlen vergeben. Der Berufungsentscheidung a betreffend Aussetzung der Vollziehung wurde die z. zugeordnet, der Berufungsentscheidung b betreffend Einfuhrumsatzsteuer wurde die z- zugeordnet.

Auch der UFS hat bereits mehrfach entschieden, wenn mit einer einzigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, so ist die Eingabengebühr für jeden einzelnen der bekämpften Bescheide zu entrichten (; , RV/0385-W/04; , RV/3727-W/02; ; , RV/1430-W/07; RV/1245-W/06; , RV/0964-W/07; , RV/3668-W/10).

Aus den von der Bw zitierten Entscheidungen ist insofern nichts zu gewinnen, als ihnen jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ) zu entrichten ist. In vorliegendem Fall ist die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Damit ist die Gebühr aber keinesfalls vorschriftsmäßig entrichtet worden womit eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hatte.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Die Bw hat in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreterin die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at