Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2012, RV/1370-W/12

Kein Abrechnungsbescheid wegen behaupteter Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch D-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom April 2003 sei von einem Feststellungsbescheid abgeleitet, der vom UFS Salzburg mit Bescheid vom als Nichtbescheid qualifiziert worden sei. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von € 84.347,73 entbehre daher jeglicher gesetzlicher und verfahrensrechtlicher Grundlage. Die Verbuchung der Nachforderung auf dem Steuerkonto basiere dementsprechend auf einem Nichtbescheid und sei daher zu stornieren. Da insoweit eine richtige Verbuchung der Gebarung bzw. eine Zahlungsverpflichtung nicht gegeben sei, stelle der Bw vorsorglich den Antrag, die Verbuchung der Zahlungsverpflichtung vom über insgesamt € 112.846,99 auf dem Steuerkonto zu löschen bzw. darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Korrektur der Verbuchung auf seinem Steuerkonto (Nichtanlastung der Einkommensteuer 2000 vom ) begehre.

Zur Begründung weise der Bw auf die Ausführungen in den übrigen Schriftsätzen in diesem Zusammenhang hin.

Die gegenständliche Berufung erfolge vorsorglich, um aufgrund der komplexen Verfahrenssituation in Verbindung mit drohenden Verjährungen sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu wahren, um seinen Rechten in Zusammenhang mit der ordnungsmäßigen Festsetzung und Verbuchung der Einkommensteuer für 2000 zum Erfolg zu verhelfen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geht die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus. Es geht nach § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben.

Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Abrechnungsbescheidverfahren jedoch nicht zu prüfen ().

Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.

Dem Vorbringen des Bw, dass die Verbuchung der Nachforderung in Höhe von € 84.347,73 auf dem Steuerkonto auf einem Nichtbescheid basiere und daher zu stornieren sei, weil der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom von einem Feststellungsbescheid abgeleitet sei, der vom UFS Salzburg mit Bescheid vom als Nichtbescheid qualifiziert worden sei, ist vorerst zu entgegnen, dass durch die Ableitung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom von dem als Nichtbescheid qualifizierten Feststellungsbescheid vom der Einkommensteuerbescheid nicht zum Nichtbescheid wurde, sodass die Erlassung der Berufungsentscheidung des UFS Salzburg vom , RV/0777-S/07, keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung hatte.

Aufgrund der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides für 2000 am ist ein Antrag auf Abspruch über die Richtigkeit seiner Verbuchung infolge Ablaufes der Antragsfrist von fünf Jahren auch nicht mehr zulässig. Dies gilt ebenso für den in der Berufung begehrten Abspruch über die Richtigkeit der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom .

Konkretisiert wurde die strittige Verbuchung im Antrag auch nicht mit dem Datum der Bescheiderlassung am , sondern die Verbuchung einer Zahlungsverpflichtung vom .

Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es sich dabei um den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der am ausgesetzten Abgaben handelt. Zu berichtigen ist diese Begründung lediglich insofern, als es sich um die Einkommensteuer 2000 (samt Anspruchszinsen 2000) handelt. Dass kein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Einkommensteuer 2000 und der Anspruchszinsen 2000 ergangen wäre, wurde vom Bw jedoch nicht einmal behauptet.

Bezüglich des Vorbringens, dass die Berufung vorsorglich erfolge, um aufgrund der komplexen Verfahrenssituation in Verbindung mit drohenden Verjährungen sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu wahren, um seinen Rechten in Zusammenhang mit der ordnungsmäßigen Festsetzung und Verbuchung der Einkommensteuer für 2000 zum Erfolg zu verhelfen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass unter "Geltendmachung des Abgabenanspruches" im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO nur Amtshandlungen zu verstehen sind, die die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziele haben (vgl. Ritz, BAO4, § 209 Tz 30). Abrechnungsbescheide sind auch nicht auf die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gerichtet und unterbrechen daher auch nicht die Einhebungsverjährung (vgl. Ritz, BAO4, § 216 Tz 12).

Die Nichterlassung eines Abrechnungsbescheides erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkretisierungspflicht
Abgabenfestsetzung
Verbuchung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at