Erwerb durch Erbanfall einer Liegenschaft in der Schweiz
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Erbschaftsteuer wird mit 3.608,31 € festgesetzt. Diese ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse V) mit 38% vom gemäß § 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 9.495,00 €.
Entscheidungsgründe
Das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom nach der am verstorbenen Erblasserin enthält unter Anderem Folgendes: "Festgestellt wird, dass die Erblasserin mit Hinterlassung eines Testamentes vom und ohne Hinterlassung von Noterben verstorben ist.Im Testament vom setzt die Erblasserin den erblichen Cousin Bw. zum Alleinerben ein.Demnach erscheint der erbliche Cousin Bw. zum gesamten Nachlass als Erbe berufen.Nach eingehender Rechtsbelehrung über die Rechtswirkungen und Arten der bedingten und unbedingten Erbserklärung, darüber, dass eine unbedingte Erbserklärung nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann, sowie nach Rechtsbelehrung über das Rechtsinstitut der Gläubigereinberufung, gibt sohin der erbliche Cousin Bw. auf Grund des Testamentes vom die unbedingte Erbserklärung, das ist ohne die Rechtswohltat eines Inventars ab, ersucht diese Erbserklärung zu Gericht anzunehmen und sein Erbrecht auf Grund der Bestimmungen des § 123 AußStrG für ausgewiesen zu erkennen.Sohin wird erstattet das nachstehende eidesstättige Vermögensbekenntnis:.....Gegenüberstellung:
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Aus der Gegenstellung
der Aktiva von | 54.314,28 € |
Zu den Passiva
von | 1.252,74 € |
ergibt sich ein
Reinnachlass von | 53.061,54 € |
....."
Weiters liegt vor die Kopie einer Gutschriftsanzeige der Bank über eine Überweisung von 210.008,30 €. Zahlungsgrund sei die Erbschaft nach K.F..
Des Weiteren wurden zahlreiche Schriftstücke in französischer Sprache den Tod und die Erbschaft nach K.F. betreffend eingereicht.
Am wurde der Erbschaftsteuerbescheid betreffend den Erwerb von Todes wegen nach Erblasserin an Bw. abgefertigt. Darin wird die Erbschaftsteuer mit 78.631,12 € festgesetzt.
Diese würde sich gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse V) mit 38 % vom gemäß § 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 206.924,00 € ergeben haben.
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
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Guthaben bei Banken | 54.046,61 € |
Guthaben beim Arbeitgeber | 267,67 € |
Ausländisches Vermögen | 210.008,30 € |
Kosten der Bestattung | -806,34 € |
Kosten des Grabdenkmales | -446,40 € |
Kosten der Regelung des Nachlasses | -1.988,92 € |
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG 1955 | -110,00 € |
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG 1955 | -54.046,61 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 206.924,31 € |
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
Ausländisches Vermögen = an Bw. als Rechtsnachfolger überwiesener Erbteil (Erbschaftsteuer und Provision des Notars in der Schweiz seien bereits in Abzug gebracht worden) der Frau Erblasserin aus der Verlassenschaft nach der am verstorbenen K.F..
Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen obigen Bescheid eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Frau K.F., zuletzt wohnhaft gewesen in V., Schweiz, sei am in der Schweiz unter Hinterlassung eines eigenhändigen Testamentes vom verstorben. In diesem Testament hätte sie Frau Erblasserin zu einem Drittel zu Erbin eingesetzt. Der Nachlass hätte unter Anderem aus der im beiliegenden Inventar bezeichneten Liegenschaft in der Schweiz bestanden. Das Verlassenschaftsverfahren nach Frau K.F. sei vom Notar M.P. in Genf durchgeführt worden. Das Verlassenschaftsverfahren sei am beendet worden. Am sei die zu einem Drittel eingesetzte Erbin, Frau Erblasserin, nachverstorben. Frau Erblasserin hätte ein eigenhändiges Testament vom hinterlassen, indem sie Herrn Bw. zum Alleinerben eingesetzt hätte. Das Verlassenschaftsverfahren sei bereits vom Bezirksgericht durchgeführt worden. Die Schweizer Liegenschaft von Frau K.F. sei am , also nach Ableben von Frau Erblasserin, veräußert worden. Frau Erblasserin sei vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach Frau K.F. verstorben. Es hätte daher Herr Bw. als Erbeserbe (Transmission) das Erbrecht von Frau Erblasserin nach Frau K.F., sohin auch deren Liegenschaft als solcher, geerbt. Auch ohne Transmission würde Bw. den Nachlass samt Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteil von Frau Erblasserin als Erbe übernommen haben, da die Liegenschaft erst nach dem Ableben von Frau Erblasserin, nämlich am , veräußert worden sei. Gemäß dem DBA (Erbschaftsteuer) zwischen Österreich und der Schweiz sei unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieses Vermögen liege. Der Wert der in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bzw. der Veräußerungserlös sei daher der Bemessung der Erbschaftsteuer in Österreich nicht zu Grunde zu legen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Erbschaftssteuer mit 0,00 € bzw. mit jenem Betrag festzusetzen, der ohne dem Wert der Liegenschaft in der Schweiz errechnet worden sein würde und den bereits einbezahlten Mehrbetrag an Bw. zurückzubezahlen. Beigelegt wurde ein Inventar bezüglich der Verlassenschaft K.F. vom in französischer Sprache.
Am wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde durch den Senat folgender Bescheid an Bw. abgefertigt:
Die Einbringen im Zuge der Berufung des Bw. gegen den Bescheid betreffend Erbschaftssteuer vom würden der Form nach (§ 85 Abs. 2 BAO) den nachstehend angeführten Mangel aufweisen: Die als Beilage zur Berufung eingereichten Unterlagen seien in französischer Sprache abgefasst. Im Konkreten sei dies der Schriftsatz vom unter dem Titel "Inventaire" und das Schreiben des Notariats in Genf vom . Im Zuge des Verfahrens seien als Beweismittel ebenso folgende Schriftstücke in französischer Sprache eingereicht worden: Ein Schreiben des Notariats in Genf vom samt "Facture Nr. 03-392" und "Releve personnel" mit gleichem Datum. Da als Amtssprache Deutsch anzusehen sei, seien die obigen Schriftstücke in beglaubigter Übersetzung einzureichen (analog zu § 131 Abs. 1 Z 1 BAO). Auf Grund des § 279 Abs. 1 iVm § 85 Abs. 2 BAO werde die Behebung des angeführten Mangels innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgetragen. Weiters würde Bw. im Hinblick auf die obige Berufung aufgefordert werden, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ErbStG 1955 sei der Vorerbe als Erbe zu betrachten, der Nacherbe hätte den Erwerb also vom Vorerben stammend zu versteuern. Im gegenständlichen Fall gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass als Erbin des gegenständlichen Nachlassteiles von K.F. Frau Erblasserin aufscheine. Der Senat gehe daher davon aus, dass Bw. diesen als vom Vorerben stammend neuerlich zu versteuern habe. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Es würden die geforderten Unterlagen in französischer Übersetzung vorgelegt werden. Weiters werde wie folgt Stellung genommen: Frau Erblasserin hätte im Verlassenschaftsverfahren nach der am verstorbenen, zuletzt in V., Schweiz, wohnhaft gewesenen Frau K.F. auf Grund des Testamentes vom ein Drittel des Nachlasses, bestehend unter Anderem aus einer Liegenschaft, welche rund 94 % des gesamten Nachlasses ausmache, geerbt. Dieses Verlassenschaftsverfahren sei in der Schweiz abgehandelt worden. Das vorstehende Testament enthalte keine Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution), sodass die diesbezüglichen erbrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 608 ABGB und § 5 ErbStG 1955) nicht anzuwenden seien. Auf Grund der erbrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz (Art. 537 und 560) sei Frau Erblasserin die Verlassenschaft nach K.F. mit deren Todestag angefallen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen seien in Fotokopie beigelegt.
Frau Erblasserin sei am nachverstorben. Auf Grund ihres Testamentes vom sei Herr Bw. zum Alleinerben berufen worden. Diesem sei der Nachlass einschließlich des von Frau Erblasserin ererbten Liegenschaftsvermögens in der Schweiz am gemäß § 537 ABGB angefallen. Gemäß § 12 ErbStG 1955 entstehe die Steuerschuld mit Ableben des Erblassers. Eine spätere Veräußerung von Nachlassgegenständen vor Einantwortung ändere diesen Grundsatz nicht (Fellner, Rz 5a, zu § 18 ErbStG 1955 und ). Auch bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers entstehe die Steuerschuld mit Tod des Erblassers (Fellner, Rz 13, dritter Absatz, zu § 12 ErbStG 1955). Die in der Schweiz gelegene Liegenschaft sei erst am veräußert worden. Frau Erblasserin wäre an ihrem Todestag, am , noch im Besitz des vorbezeichneten Liegenschaftsanteiles gewesen. Bw. hätte diesen Liegenschaftsanteil daher als solchen geerbt.
Dieser Liegenschaftsanteil sei gemäß Art. 4 des DBA zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht in Österreich zu versteuern. Ebenso wenig der spätere Veräußerungserlös des ererbten Liegenschaftsvermögens. Der Anteil des Liegenschaftsvermögens am gesamten ausländischen Vermögen von Frau Erblasserin betrage rund 94 %, sodass dieser Anteil bei der Berechnung der Steuer in Österreich in Abzug zu bringen sei und die Steuer neu festzusetzen sei. Beigelegt wurde die beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Notars in Genf an Bw., das wie folgt lauten würde:
"Sehr geehrter Herr,
Ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom , den ich mit Aufmerksamkeit gelesen habe.
Ich gebe Ihnen bekannt, dass das zur Erbschaft von Frau K.F. gehörende Haus am verkauft wurde.
In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker habe ich selbst den Verkaufsvertrag unterschrieben.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und empfehle mich
Mit vorzüglicher Hochachtung."
Weiters wurde die beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Notares an Bw. vom samt der nachfolgenden Aufstellung eingereicht:
"Sehr geehrter Herr,
Ich habe die Ehre, Ihnen in der Anlage folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. Eine Ausfertigung des Inventars über die zur Erbschaft von Frau K.F. gehörenden Vermögenswerte;
2. meine Honorar- und Spesennote, wie auch die persönliche Aufstellung von Frau Erblasserin mit einem Saldo zu deren Gunsten von 329.180,35 Fr.
Geben Sie mir bitte bekannt, auf welches Konto ich diesen Betrag überweisen soll.
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich für die Zahlung von eventuellen Rechnungen (Steuern, Immobiliarlasten, etc.) eine Provision in Höhe von 50.000,00 Fr. zurückbehalten habe, wovon der Saldo in drei gleiche Teile geteilt wird.
In Erwartung Ihrer geschätzten Nachrichten stehe ich für eventuelle zusätzliche Informationen gerne zu Ihrer Verfügung und empfehle mich"
"Rechnung N 03-392
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrifft | Erbschaft
von Frau K.F., geb.
W. | ||
Protokoll der
Testamentshinterlegung | |||
7 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.) | |||
Zwischensumme | 506,20 | 506,20 CHF | |
Erbschaftsschein | |||
8 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.) | |||
Zwischensumme | 1.228,70 | 1.228,70 CHF | |
Inventar der
Vermögenswerte | |||
7 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.) | |||
Zwischensumme | 2.287,40 | 2.287,40 CHF | |
Stempelsteuer für
die Ausstellung
derErbschaftserklärung
gemäß Tarif | 4.040,00 | ||
Honorar für die
Abwicklung
undTestamentsvollstrecker
- 5 Zeilen nicht
übersetzt,da nicht
zutreffend (Anm. d. Üb.) | 40.000,00 | ||
Zwischensumme | 44.040,00 | 44.040,00 CHF | |
*MwSt 7,6 %
s/47.160,50 CHF | 3.584,20 CHF | ||
Meine
Note | 51.646,50 CHF | ||
31 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend | |||
neue
Seite | |||
14 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.) | |||
Saldo
zu Gunsten der Erbschaft | 1,894.252,35 CHF | ||
2,029.980,45 | 2,029.980,45 CHF |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteil
von | ||
Frau
C.W. | 1/3 | 631.417,45 CHF |
Frau
Erblasserin | 1/3 | 631.417,45 CHF |
Frau
T.F. | 1/3 | 631.417,45 CHF |
1,894.252,35 CHF |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Persönliche
Aufstellung | |||
Betrifft | Erbschaft
von Frau K.F., geb.
W. | ||
Frau
Erblasserin | |||
Ihr Anteil am Nachlass
gemäß Abrechnung | 631.417,45 CHF | ||
Ihr Anteil an der
Erbschaftsteuer | 302.237,10 | - | |
Saldo
zu Ihren Gunsten | 329.180,35 | - | |
631.417,45 | 631.417,45 CHF |
Weiters wurde eingereicht die beglaubigte Übersetzung aus dem Französischen des Inventars zur Erbschaft von K.F. vom , die wie folgt lautet:
"Im Jahre 2003, am 7. März.
Auf Antrag von
Me M.P. , Notar in Genf,
Testamentsvollstrecker von Frau K.F., geb. W., nachstehend befähigt, wie dies aus einer von Me E.E., unterzeichneter Notar in Genf, erhaltenen Erbschaftsschein vom hervorgeht, eingetragen Vol. 2002 No 11287,
und in Gegenwart von
Herrn E.V., Nachlass-Kontrollbeamter, wohnhaft in Genf,
handelnd gegenüber den Anwesenden in seiner Eigenschaft als Vertreter von:
1. Dem Staate, das heißt Republik und Kanton Genf, Abteilung für Finanz und Öffentliche Abgaben,
in Erfüllung des Artikels 46 des Erbschaftsgesetzes vom , abgeändert am ,
2. der Schweizer Konföderation, Bundesabteilung für Finanz- und Zollwesen,
in Erfüllung der Verordnung genannter Abteilung vom über die Aufstellung eines Inventars über den Nachlass im Hinblick auf die Einforderung einer direkten Bundessteuer.
Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Parteien und allem ansonsten Dazugehörenden obliegt uns, Me. E.E., unterzeichneter Notar in Genf, die Verfahrensweise zum Inventar aller Vermögenswerte, die zum Nachlass von FrauK.F., geb.W., gehören, Tochter des Michael und der Marie, geb. F., zu Lebzeiten ohne Beruf, österreichische Staatsbürgerin, geboren am , wohnhaft in V. (Genf), verstorben in Thonex am .
Sie war seit dem Witwe des Herrn A.F. und nicht wieder verheiratet.
Sie ist verstorben ohne ein Kind oder einen Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes zu hinterlassen und hat daher keinen Erben hinterlassen, der Recht auf einen gesetzlichen Vorbehalt hätte.
Das Verfahren zur Aufrufung von Erben wurde gemäß Artikel 558 des Schweizer Zivilgesetzbuches im Amtsblatt des Kantons Genf am 31. Mai und am durchgeführt.
Sie hat ein eigenhändig geschriebenes Testament hinterlassen, datiert in V. vom , deponiert im Rang einer Urschrift von Me M.P., Notar in Genf, gemäß Hinterlegungsprotokoll, datiert in Genf vom , eingetragen.
Nach dem Wortlaut dieses Testaments hat Frau K.F., geb. W. als Erben zu gleichen Teilen unter ihnen und einen in Ermangelung des anderen eingesetzt:
- Ihre Schwester, Frau H.F., geb. W. , vorverstorben am ,
- ihre Schwester, Frau C.W., geb. W., wohnhaft in Stockerau (Österreich),
- ihren Bruder, Herrn E.W., vorverstorben am ,
- ihre Schwägerin, Frau Erblasserin, geb. Fu., wohnhaft in Linz (Österreich),
- ihre Nichte (verschwägert), Frau T.F., wohnhaft in Versonnex (Ain/Frankreich),
und sie bestimmt Me M.P., Notar in Genf, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker.
Dies alles wird in einem Erbschaftsschein bestätigt, erhalten von Me E.E., unterzeichneter Notar, vom , eingetragen Vol. 2002 N 11287.
In der Kanzlei von Me M.P. und Me E.E., Notare in Genf.
In den Darstellungen und Erklärungen, welche Me M.P., in seiner Eigenschaft abgeben wird, nachdem Herr Ve. ihn in seiner Eigenschaft auf die Verpflichtungen aufmerksam gemacht hat, die ihm laut Artikel 90 des Bundeserlasses betreffend die direkte Bundessteuer auferlegt werden und auf die Folgen, die deren Verletzung nach sich zieht, hat er zugesagt, alles darzulegen und zu erklären, was seiner Kenntnis nach sowohl aktiv als auch passiv zum Nachlass der Frau K.F., geb. W. gehört.
Die Bewertung des Mobiliarvermögens wird in Vereinbarung mit den Parteien durch den Vertreter der Abteilung für Finanz und Öffentliche Abgaben erfolgen, welcher zugesagt hat, diese (die Bewertung) zum genauem Preis und ohne Erhöhung durchzuführen.
Und nach Lektüre haben die Parteien, nachdem alle Widersprüche eingelegt und alle Vorbehalte gemacht wurden, sowie Me E.E. diesen Titel unterfertigt.
(Gefertigt) E. Ve., M.P., Notar, E.E., Notar.
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Aktiva | |||
I. | Mobiliarvermögenzwei
Zeilen nicht übersetzt, da
nichtzutreffend (Anm. d.
Üb.)hier: | 8.000,00 Fr. | |
II. | Forderungen/Titel | ||
UBS
SA, Genf | |||
- Konto Nr. 0240
- 700896.Vier Zeilen
nicht übersetzt, da
nichtzutreffend (Anm. d.
Üb.) | 91.643,00 Fr. | ||
- Konto Nr. 0240
- 900694.Vier Zeilen
nicht übersetz, da
nichtzutreffend (Anm. d.
Üb.) | 17.324,00 Fr. | ||
E.M.S.
Du Nouveau Kermont
Genéve:- Habensaldo am
Tag des Ablebensein Saldo von
188,00 Francs | 188,00 Fr. | ||
Me
P.R.-
Saldo auf dem Kuratel-Konto
gemäßBericht des
Kuratel-Endes167,00 Francs | 167,00 Fr. | ||
Total:
109.321,00 Francs (die
Additionvom fünften Blatt
differiert um einen Fr.:richtig
wäre hier 109.322,00). | 109.321,00 Fr. | ||
IV. | Immobilien, Achtung dies
sollte
Punkt III
sein, nicht IV, siehe Rekapitulation,
vorletzte Seite.Gemeinde
V.Parzelle 5164,
Folio 18, Zone 5mit
Gebäude:No 152,
über 146 m², Wohnung zwei
WohneinheitenIndikative
Fläche der Parzelle:
803 m²,Parzelle 5165,
Folio 18, Zone 5mit
Gebäude:No 1680,
über 150 m², Wohnung mehrere
WohneinheitenIndikative
Fläche der Parzelle:
3.197 m²;genannte
Immobilien, die um diesen Preis verkauft werden, werden mit
1,900.000,00 Francs
bewertet:hier: | 1,900.000,00 Fr. | |
Passiva | |||
Vier Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.). | |||
16 Zeilen nicht
übersetzt, da nicht zutreffend (Anm. d. Üb.). | |||
Total:
21.724,00 Francs | 21.724,00 Fr. | ||
Zusammenfassung | |||
Aktiva | |||
I. | Mobiliarvermögen | 8.000,00 Fr. | |
II. | Forderungen | 109.321,00 Fr | |
III. | Immobilien | 1,900.000,00 Fr. | |
Total:
2,017.321,00 Francs | 2,017.321,00 Fr. | ||
Passiva | 21.724,00 Fr. |
Erben
Aus dem Erbschaftsschein, erhalten von Me E.E., unterzeichneter Notar in Genf, vom , eingetragen Vol. 2002 No geht hervor, dass Frau K.F., geb. W. als einzige Erben hinterlassen hat:
1. Ihre Schwester, Frau C.W., geb. W., wohnhaft in Stockerau (Österreich),
2. ihre Schwägerin, Frau Erblasserin, geb. Fu., wohnhaft in Linz (Österreich),
3. ihre Nichte (verschwägert), Frau T.F., wohnhaft in Versonnex (Ain/Frankreich).
Alle sind nach dem Wortlaut ihres eigenhändig geschriebenen Testaments, errichtet in V. am , eingesetzte und überlebende Erben.
Schließung
Es wurde hier oben Genanntes durch zweifache Mühewaltung abgeschlossen.
Und da nichts weiter zum gegebenen Inventar zu verstehen war, wurde dieses am geschlossen und beendet.
E. Ve., M.P., Notar, E.E., Notar.
Eingetragen in Genf, am Vol 2003 N. 4595Besteuerung 8,40 Fr.
Gemäß Ankündigung vom s/Rücksendung - s/Wort keines"
Am wurde durch den Senat folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: Da die in französischer Sprache vorliegenden Schriftsätze nicht vollständig übersetzt worden wären, sei dem Senat nicht möglich, die Aktiva und Passiva, die auf die Liegenschaft entfallen würden, aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen. Bw. würde aufgefordert werden, die Aufstellung vom vollständig übersetzt einzureichen, eine Aufstellung über die sich auf die gegenständliche Liegenschaft beziehenden Aktiva und Passiva beizufügen und somit das Berufungsbegehren zu konkretisieren. Die Angaben, die Liegenschaft würde rund 94 % des Nachlasses ausmachen, könne nicht nachvollzogen werden. Inwieweit würde die laut Aufstellung zurückbehaltene Provision in Höhe von 50.000,00 CHF rückerstattet werden?
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Der Anteil des Liegenschaftsvermögens am gesamten ausländischen Vermögen errechne sich wie folgt:
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1. Mobiliarvermögen | 8.000,00 CHF | 0,40 % |
2. Forderungen (Bankguthaben) | 109.321,00 CHF | 5,42 % |
3. Immobilien | 1,900.000,00 CHF | 94,18 % |
2,017.321,00 CHF | 100,00 % |
Der Anteil am ausländischen Liegenschaftsvermögen betrage daher 94,18 % von 210.000,00 €, das seien 197.778,00 €. Die vom Notar in der Schweiz zurückbehaltene Provision sei im Juli 2005 in der Höhe von 6.134,87 € an Bw. ausbezahlt worden. Beigelegt wurde folgende nicht beglaubigte Übersetzung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Rechnung
Nr. 03-392 | |||
Genf,
| |||
Betreff:
Erbschaft von Frau
K.F., geborene
W. | |||
: | Protokoll der
Testamentshinterlegung/-eröffnung | ||
Eintragung | 25,20 | ||
Friedensgericht:
Honorar | 50,00 | ||
Stempelmarken | 16,00 | ||
Fotokopien | 10,00 | ||
Porto, Telefon,
Korrespondenz | 30,00 | ||
Honorar für
Testamentshinterlegungund
Bekanntgabe an die Erben | 375,00 | ||
Endbetrag | 506,20 | 506,20 CHF | |
: | Erbenzertifikat | ||
Eintragung | 10,50 | ||
Testamentsregister in
Bern | 34,00 | ||
Publicitas: zwei
Annoncen | 360,70 | ||
Stempelmarken | 68,00 | ||
Fotokopien | 115,50 | ||
Nachforschungen im
Grundbuch | 160,00 | ||
Porto, Telefon,
Korrespondenz | 80,00 | ||
Honorar laut
Tarif | 400,00 | ||
Endbetrag | 1.228,70 | 1.228,70 CHF | |
: | Vermögensaufstellung | ||
Eintragung | 8,40 | ||
Friedensgericht:
Honorar | 247,00 | ||
Stempelmarken | 82,00 | ||
Fotokopien | 10,00 | ||
Porto, Telefon,
Korrespondenz | 80,00 | ||
drei Ausfertigungen
für die Parteien | 210,00 | ||
Honorar laut
Tarif | 1.650,00 | ||
Endbetrag | 2.287,40 | 2.287,40 CHF | |
Honorar für die
Erstellung der Hinterlassenschaftserklärung, laut Tarif | 4.040,00 | ||
Liquidations- und
Vollstreckerhonorar für diverse Maßnahmen, Unterredungen mit den
Erben, dem Vormund, den Mietern, der Hausbank, Rechnungsabwicklung, Prüfung
der Erbfolgeaufstellung etc. | 40.000,00 | ||
Endbetrag | 44.040,00 | 44.040,00 CHF | |
Mehrwertsteuer
7,6 % von 47.160,50 | 3.584,20 CHF | ||
Meine
Rechnung | 51.646,50 CHF | ||
Helio 2000 AG
(Druckerei in Genf)* | 19,20 CHF | ||
Eingang UBS AG
(Bank) | 15.000,00 | ||
Zahlung an Herrn
P.R. | 4.450,00 CHF | ||
Mutith AG (od. Murith
AG?) | 392,00 CHF | ||
Treuhand- bzw.
Vormundschaftsgericht:Honorar
für Kontrolle | 1.819,00 CHF | ||
Walliser
Versicherungsanstalt:Beteiligung* | 334,70 CHF | ||
Helio 2000
AG | 19,20 CHF | ||
Chalut Green (Service AG
in Jussy: Verkauf von Rasenmäher etc.)* | 277,65 CHF | ||
Murith AG -
Beerdigungsinstitut* | 2.761,00 CHF | ||
EMS Kermont:
Rückzahlung | 187,95 | ||
Eau Secours
(Wasserversorger?) | 1.059,00 CHF | ||
Eau
Secours | 1.734,50 CHF | ||
Chalut
Green | 205,50 CHF | ||
Eau
Secours | 355,50
CHF | ||
Stucker:
Wartung | 394,90 CHF | ||
Deville
Heizöl | 2.886,50 CHF | ||
Walliser
Versicherungsanstalt: Zahlungsleistung | 80,00 CHF | ||
UBS AG:
Eingang | 10.000,00 | ||
Serbeco Transport
(Müll)* | 1.484,90 CHF | ||
SICLI: Wartung
(Feuerlöscher)* | 36,05 CHF | ||
Eau Secours:
Reparatur | 1.019,00 CHF | ||
Rundfunkgebühr | 315,10 CHF | ||
Herr
J. (Arbeiten) | 1.200,00 CHF | ||
Stadt
V.: Urnenfriedhof | 1.066,00 CHF | ||
Herr
P.R.: Honorar | 300,00 CHF | ||
Überweisung von
Herrn Fa. | 4.437,85 | ||
Patria:
Gebäudeversicherung 2003* | 3.062,60 CHF | ||
Deville
Heizöl | 3.242,10 CHF | ||
Rundfunkgebühr | 467,90 CHF | ||
UBS AG:
Eingang | 10.000,00 | ||
Donatelli AG
(Bauspenglerei, Heizungsanlagenbauer....)* | 306,65 CHF | ||
Jost:
Rauchfangkehrer | 175,10 CHF | ||
Rundfunkgebühr | 67,40 CHF | ||
Herr
J.: Arbeiten | 500,00 CHF | ||
Jardiland: Schnitt und
Auslichtung der Bäume | 247,45 CHF | ||
Restverkaufsbetrag
erhalten | 1.078.284,60 | ||
Kontoabschluss
UBS | 25.052,10 | ||
Kontoabschluss
UBS | 67.017,95 | ||
Rundfunkgebühr | 502,70 CHF | ||
Erbfolgerecht:Anzahlung | 820.000,00 | ||
Überweisung
Miete | 3.300,00 CHF | ||
Provision für
mögliche künftige Ausgaben | 50.000,00 CHF | ||
Saldo
zu Gunsten der Erbschaft | 1,894.252,35 CHF | ||
2,029.980,45 | 2,029.980,45 CHF | ||
Aufteilung: | |||
Frau
C.W. | 1/3 | 631.417,45 CHF | |
Frau
Erblasserin | 1/3 | 631.417,45 CHF | |
Frau
T.F. | 1/3 | 631.417,45 CHF | |
1,894.252,35 CHF | |||
* im Internet gefundene
Schweizer Firmen |
Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt.
Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei wie folgt Stellung genommen: Da die Verlassenschaft nach K.F. mit Stichtag Todestag Frau Erblasserin zu einem Drittel angefallen sei, sei dieses angefallene Vermögen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen im Abkommen vom zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuer in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis, aufgenommen am , sei das Vermögen, das Frau Erblasserin von Frau K.F. erworben habe, nicht enthalten. Auf Grund des Inventars des zur Erbschaft von Frau K.F., geborene W. , gehörenden Vermögens würden 94,18 % auf die Immobilie in der Gemeinde V. entfallen (Gesamtaktiva 2,017.322,00 Fr., hiervon Immobilie 1,900.000,00 Fr.).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegen der Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 fällt darunter auch der Erwerb durch Erbanfall.
Unstrittig liegt ein solcher in Bezug auf die Erbschaft nach Erblasserin vor. Strittig ist lediglich die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbes. Das ausländische Vermögen der Erblasserin wurde in gegenständlichem Bescheid mit 210.008,30 € angesetzt. Dabei handelt es sich um den Betrag, der auf dem Erbanfall nach dem Tod der K.F. basiert. In der vorliegenden Aufstellung der Nachlassaktiva und -passiva ist eine Liegenschaft in der Schweiz, in V., gelegen enthalten. Diese stellt cirka 94,18% der Aktiva dar.
Art 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern, BGBl.Nr. 63/1975, setzt dessen Geltungsbereich fest. Das DBA würde anzuwenden sein auf Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten. Erblasserin hatte unstrittig ihren Wohnsitz in Österreich, weshalb das DBA anzuwenden ist. Nach Art 4 Abs. 1 DBA darf unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Somit wurde der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft in der Schweiz mit Erbschaftsteuer belastet. Österreich steht das Besteuerungsrecht nicht zu. Gemäß Art 9 DBA nimmt der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, das Vermögen, das nach dem DBA im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus. Dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre. Der Wohnsitzstaat - im vorliegenden Fall Österreich - bleibt somit berechtigt, das auszuscheidende Vermögen insoweit weiter als Teil des steuerpflichtigen Vermögens zu behandeln, als dies für die Besteuerung des restlichen Vermögens von Bedeutung ist (Progressionsvorbehalt). Dem unten angeführten steuerpflichtigen Erwerb ist somit das von der Besteuerung ausgenommene ausländische Vermögen in Höhe von 203.563,64 € zur Bestimmung des Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 zuzurechnen. Die 203.563,64 € ergeben sich aus 94,18% von 216.143,17 €.
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bisher angesetzt | 210.008,30 € |
Rückzahlung Provision | 6.134,87 € |
Summe | 216.143,17 € |
Auf den unten angeführten Erwerb ist folglich ein Steuersatz von 38% anzuwenden.
Der steuerpflichtige Erwerb errechnet sich wie folgt:
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Guthaben bei Banken | 54.046,61 € |
Guthaben beim Arbeitgeber | 267,67 € |
Ausländisches Vermögen | 12.579,53 € |
Kosten der Bestattung | -806,34 € |
Kosten des Grandenkmales | -446,40 € |
Kosten der Regelung des Nachlasses | -1,988,92 € |
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955 | -110,00 € |
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 | -54.046,61 € |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 9.495,54 € |
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 Art. 1 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975 Art. 4 Abs. 1 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975 Art. 9 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975 |
Schlagworte | Erwerb von Todes wegen Liegenschaft Schweiz Doppelbesteuerung Progressionsvorbehalt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at