Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.01.2011, RV/2928-W/10

Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG erst mit Überreichung der Abgabenerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.M., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der vor dem Kalenderjahr 2007 entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Von Herrn H.M., dem Berufungswerber, wurde am an das Bundesministerium für Finanzen ein Antrag auf Rückerstattung motorbezogener Versicherungssteuer gesendet, welcher Antrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet wurde. Dieser Antrag lautet:

"Aufgrund meiner Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% (bestehend seit dem Jahr 1999; bedingt durch eine dauernd starke Gehbehinderung) ist mir nach amtsärztlicher Untersuchung und Feststellung aber erst im Jahr 2007 ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt worden. Ausschlaggebend war die Einstufung mit der Richtsatzposition I f 191.

Wie aus den in der Anlage beigelegten Bescheiden ersichtlich, ist im Jahr 1999 die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50% aufgrund der Bezeichnung der Behinderung mit der davon abgeleiteten Richtsatzposition I f 191 eingestuft worden.

Eine weitere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab im Jahr 2008 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%. Auch diesmal ist dies (die Verschlechterung meines Gesundheitszustandes) aufgrund der Bezeichnung der Behinderung mit der davon abgeleiteten Richtsatzposition I f 191 erfolgt.

Wie vorab dargelegt, erfolgte die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (50% bzw. 60%) und damit verbundener dauernder starker Gehbehinderung stets aufgrund der selbigen - und daher selbigen Behinderung - Richtsatzposition I f 191. Bezugnehmend auf diese Tatsache liegt eine dauernd starke Gehbehinderung bereits seit dem Jahr 1999 vor.

Ich darf an dieser Stelle auf eine diesbezügliche Entscheidung verweisen. Unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSW, GZ RV / 1210-W / 05 vom ; Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung; im besonderen Seite 9 von 12 wird nachfolgendes angemerkt:

Alle nach § 3 Abs. 1 der Verordnung geforderten Tatbestandsmerkmale liegen nunmehr vor:

Die Verordnung selbst enthält keine Aussagen darüber, ob die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erst für die Zukunft Wirkung entfaltet, oder ob auch für Zeiträume vor der Ausstellung dieses Ausweises - wenn die starke Gehbehinderung vorgelegen ist - der Pauschbetrag gewährt werden kann.

Bei gesetzes- und verfassungskonformen Verständnis der Verordnung kann die Regelung in § 3 Abs. 1 leg. cit. nur so verstanden werden, dass die Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines ,Parkausweises für Behinderte' jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der jeweiligen Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.

Soweit aus der amtlichen Bescheinigung (Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Jahren 1999 und 2008) hervorgeht, dass die Behinderung (jeweils Richtsatzposition I f 191; war auch für die Ausstellung des Parkausweises § 29b StVO im Jahr 2007 maßgebend) bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung maßgebend.

Neben den bereits vorab dargelegten Tatsachen darf an dieser Stelle auch noch auf die EStR 2000, Rz 1102 und den darin angeführten Erkenntnissen hingewiesen werden.

Es darf auf diesem Wege daher gebeten werden, mir, jene vor dem Kalenderjahr 2007 von mir entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer rückzuerstatten."

Über Aufforderung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde am eine Kopie des Formulars Kr 21 übermittelt. Laut der vorgelegten Kopie der Abgabenerklärung (Antrag) für körperbehinderte Personen betreffend Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (Kr 21) wurde diese am beim Versicherer überreicht.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Voraussetzung für den Anspruch auf Steuerfreiheit betr. die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind, ist u.a. die Überreichung der Abgabenerklärung (Formular KR 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers ( § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG ). Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist lt. Versicherungssteuergesetz die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen.

Wie Sie in Ergänzung Ihres Rückerstattungsantrages bekanntgegeben haben, ist die Abgabenerklärung (Formular KR 21) betr. motorbezonene Versicherungssteuer für das KFZ mit dem Kennzeichen Y. am bei der AG, Regionaldirektion Kärnten-Osttirol, eingelangt. Ab diesem Tag ist die Steuerfreiheit gegeben. Eine Steuerfreiheit steht lt. Versicherungssteuergesetz frühestens ab dem Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung (Formular KR 21) zu, das ist im vorliegenden Fall der . Da das Versicherungssteuergesetz hinsichtlich des Zeitpunktes der Steuerfreiheit keinen Ermessensspielraum einräumt, gilt die Befreiung von der motorbezogene Versicherungssteuer im vorliegenden Fall erst ab dem . Eine Rückerstattung der Versicherungssteuer, die vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde, sieht das Versicherungssteuergesetz nicht vor.

Dem Rückerstattungsantrag konnte daher aus den oben angeführten Gründen nicht entsprochen werden."

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Die in der Anlage auszugsweise beigelegte Berufungsentscheidung des UFS Außenstelle Wien, Senat 7, GZ. RV/1210-W/05 ergibt, ....... dass die Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines ,Parkausweises für Behinderte' jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der jeweiligen Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.

Wie aus dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen ist, ist dem Bw daher auch der Freibetrag aufgrund des Parkausweises gemäß § 29b StVO für den Zeitraum vor der Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b StVO zuerkannt worden.

Die Ihnen bereits übermittelten Unterlagen (Bescheide des BSA ab dem Jahr 1999) lassen unzweifelhaft erkennen, dass die starke Gehbehinderung und damit verbunden der Anspruch auf einen Parkausweis gemäß § 29b StVO; auf den dafür vorgesehenen Freibetrag und in Verbindung damit auch die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bereits vor dem Jahr 2007 gegeben waren. Dazu wird auf die Berufungsentscheidung (auszugsweise in der Anlage) des UFS Außenstelle Feldkirch, Senat 1, GZ. RV/0287-F/08 hingewiesen. Die von den zuständigen Stellen ausgestellte amtliche Bescheinigung hat eine bindende Wirkung. In der Berufungsentscheidung des UFS Außenstelle Feldkirch wird auch auf die zuerst genannte Berufungsentscheidung des UFS Wien bezug genommen.

In der Anlage ist auch die entsprechende Vorgangsweise des BMF betreffend zuviel entrichteter motorbezogener Versicherungssteuer beigelegt. ,Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus (vor ) bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist) sind vom Finanzamt gegenüber dem Zulassungsbesitzer mit rechtsmittelfähigem Bescheid vorzunehmen.

Aufgrund der vorab dargestellten Begründung bin ich der Auffassung, dass mir die Rückerstattung der zuviel erbrachten motorbezogenen Versicherungssteuer vor dem zusteht."

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wurde wie folgt begründet:

"Gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, von der Besteuerung ausgenommen. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist ua. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller (weiteren im Gesetz vorgesehenen) Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung.

Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde das KR 21 am überreicht. Der Anspruch auf Steuerfreiheit steht daher für die in Frage stehenden Beträge mangels (vorheriger) Überreichung einer bezüglichen Abgabenerklärung nicht zu.

Die in der Berufung vorgelegten Entscheidungen betreffen nicht die motorbezogene Versicherungssteuer.

Gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG besteht die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Da jedoch im Berufungsfall eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer nicht erfolgt ist (die rückgeforderten Beträge wurden - wie oben dargelegt - unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet), kann eine Berichtigung iSd. angeführten Gesetzesbestimmung nicht vorgenommen werden."

In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt:

"Es ist schon richtig, dass die von mir vorgelegte Entscheidung (UFS Außenstelle Wien, Senat 7, GZ. RV/1210-W/05) nicht das Versicherungssteuergesetz (motorbezogene Versicherungssteuer) als solches betrifft, aber die Entscheidung, dass, wenn die Tatbestandsmerkmale für einen Parkausweis für Behinderte im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen, die Ausstellung aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, das Versicherungssteuergesetz als Folgewirkung jedoch unmittelbar betrifft.

Wie aus den beigebrachten Unterlagen (Bescheide/Einstufungen des BSA, beginnend mit dem Jahr 1999) ersichtlich, wird die Behinderung immer mit der der gleichen Richtsatzposition laut Einstufungsverordnung mit 191 angegeben. Da immer nur dieselbe Behinderung aufscheint, war auch diese Behinderung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO maßgebend. Folglich ist davon abzuleiten, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bereits seit dem Jahr 1999 gegeben ist. Diese Tatsache wird durch die obgenannte Berufungsentscheidung dokumentiert.

Da mir der Parkausweis gemäß § 29b StVO aufgrund meiner Erkrankung und Behinderung bereits seit 1999 zusteht, die Ausstellung aber erst im Jahre 2007 erfolgte, konnte naturgemäß das Formular Kr 21 nicht früher überreicht werden.

Aufgrund der Tatsache, dass mir der Parkausweis gemäß § 29b StVO bereits seit dem Jahr 1999 zusteht und damit verbunden auch die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, wurde daher die motorbezogene Versicherungssteuer unrichtig berechnet, weil überhaupt keine motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Zeitpunkt zu berechnen und deshalb auch zu entrichten war.

Aus diesem Grund habe ich wegen dargestellter unrichtiger Berechnung zuviel motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet und der Versicherer hat eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Erstattungen von unrichtig berechneter motorbezogener Versicherungssteuer über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist) sind vom Finanzamt gegenüber dem Zulassungsbesitzer mit rechtsmittelfähigem Bescheid vorzunehmen. (Auszugsweise aus der bereits übermittelten dargelegten verbindlichen Vorgangsweise des FA)

In den Informationsunterlagen des FA wird unter dem Punkt. ,Fehlen der der Befreiungsvoraussetzung von Anfang an, nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen' festgehalten:

Fehlen die Befreiungsvoraussetzungen - ausgenommen der Nachweis von Anfang an - (beispielhaft, Zulassung des Kfz. auf einen Nichtbehinderten), so ist ...............ein Bescheid zu erlassen, dass keine Steuerfreiheit besteht.

Wie aus den übermittelten Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist, besteht bei mir der Nachweis der Befreiungsvoraussetzung aufgrund meiner Behinderung bereits von Anfang an. (ab den Jahr 1999)

Es ergeht daher auf diesem Wege das Ersuchen, die unrichtig berechnete motorbezogene Versicherungssteuer (es war überhaupt keine motorbezogene Versicherungssteuer zu berechnen) vor dem rückzuerstatten."

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien das Vorliegen einer Körperbehinderung nicht bestritten wurde und auch nicht, dass der Nachweis der Körperbehinderung vom Berufungswerber erbracht wurde.

Die für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 4 VersStG lautet:

"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

.....

9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

10. ....."

Im § 6 Abs. 3 VersStG lautet die Ziffer 7:

"7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom ,zuständigem' Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde."

§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller - weiteren im Gesetz vorgesehenen - Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG).

Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.

Wenn vom Berufungswerber im Berufungsverfahren auf zur Einkommensteuer ergangene Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates verwiesen wird, ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Einkommensteuer ist, sondern die motorbezogene Versicherungssteuer. Aus diesem Grund können hier nicht die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommen, sondern sind die Bestimmungen des Versicherungssteuergesetzes anzuwenden. Bemerkt wird allerdings, dass für außergewöhnliche Belastungen nach § 35 EStG eine Überreichung einer Abgabenerklärung nicht Voraussetzung für die Gewährung der dort vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen ist. Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer jedoch entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die vom Berufungswerber zitierten - zur Einkommensteuer ergangenen - Entscheidungen können nicht für den gegenständlichen Fall herangezogen werden, da, wie oben erwähnt, bei der motorbezogenen Versicherungssteuer der Anspruch auf Steuerfreiheit erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung entsteht.

Im gegenständlichen Fall wurde die Befreiung von der Versicherungssteuer laut den vorgelegten Unterlagen erst durch Überreichung beim Versicherer am - und sohin nach Entrichtung jener Steuerbeträge, deren Rückzahlung nunmehr begehrt wird - geltend gemacht. Der Anspruch auf Steuerfreiheit stand daher für die in Frage stehenden Beträge mangels (vorheriger) Überreichung eines bezüglichen Antrages bzw. einer bezüglichen Abgabenerklärung nicht zu. Nach § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit Überreichung der Abgabenerklärung. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer kann daher im vorliegenden Fall erst ab dem zum Tragen kommen. Für davor entrichtete Steuerbeträge stand die Steuerfreiheit auf Grund der dargestellten Gesetzeslage (noch) nicht zu.

Auch wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, so wird im gegenständlichen Fall die im Gesetz als erste genannte Voraussetzung, nämlich die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers, für den Zeitraum vor dem nicht erfüllt. Um von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen zu werden, müssen sämtliche im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen erfüllt werden. Wird, so wie im gegenständlichen Fall, auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es für diesen Zeitraum auch nicht zu einer Ausnahme von der motorbezogenen Versicherungssteuer kommen. Aus welchen Gründen auch immer es nicht schon früher zu einer Überreichung der Abgabenerklärung gekommen ist, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Steuerfreiheit erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung entsteht. Der Anspruch auf Steuerfreiheit entsteht auch dann nicht für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung, wenn die sonstigen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben waren.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z. 7 VersStG bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Voraussetzung für eine derartige Berichtigung ist eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer. Eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer liegt hier jedoch nicht vor. Der Anspruch der Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die rück geforderten Beträge wurden unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet. Da für diese vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge noch keine Steuerfreiheit bestand, erfolgte auch keine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer für diesen Zeitraum.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at