Zahlungserleichterung; Gefährdung der Einbringlichkeit; Schuldenregulierungsverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.K., Sbg., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zahlungserleichterung in Form einer Ratenbewilligung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt dem Berufungswerber (Bw.) eine Zahlungserleichterung in der Form bewilligt, dass ihm zur Abstattung des damaligen Rückstandes von rund ATS 197.000.-drei monatliche Teilzahlungen zu je ATS 49.000.-und eine Abschlusszahlung von ATS 50.258.--gewährt wurden. In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass dem Abgabepflichtigen aufgrund seiner Arbeitslosigkeit eine Abstattung von Monatsraten zu je ATS 49.000.-völlig unmöglich sei, zumal er auch Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe. Es sei seit Mai arbeitslos und lebe von der Notstandshilfe iHv. monatlich rund ATS 6.500.--. Es würden Monatsraten zu je ATS 1.000.--, ab Jahresbeginn 2000 zu je ATS 5.000.-angeboten. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Amstetten vom (dieses Finanzamt war aufgrund einer zwischenzeitig erfolgten Wohnsitzverlegung zuständig geworden) wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und eine Abstattung des Rückstandes in Monatsraten zu € 2.000.-festgesetzt. Diese Zahlungserleichterung erscheine den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen.
Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw führt im wesentlichen aus, dass die erteilte Ratenbewilligung keinesfalls seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Er sei seit Februar 2002 als Niederlassungsleiter in Elixhausen tätig und verdiene während der sechsmonatigen Probezeit monatlich € 2.564.--; er habe Unterhaltpflichten für zwei Kinder, eine monatliche Kredittilgung von € 712.-an die Bank zu leisten und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er könne vorerst monatlich € 250.-entrichten, ab dem Jahr 2003 seien Raten zu € 400.-möglich, zusätzliche Raten könnten im Juli und November geleistet werden. Dieses Angebot entspreche der finanziellen Situation und der realistischen Zahlungsmöglichkeit.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ........ den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde nur über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung absprechen kann. Nach § 289 Abs. 1 BAO hat die Rechtsmittelentscheidung der Berufungsbehörde stets eine Entscheidung in der Sache zu sein. Daraus ergibt sich, dass während des anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.
Im Gegenstandsfall hat sich die Sachlage insofern entscheidend geändert, als über den Berufungswerber auf dessen eigenen Antrag mit Beschluss des BG Salzburg vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Damit ist die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Berufungswerbers evident. Er hat von den im Vorlageantrag angebotenen Teilzahlungen im Juli 2002 nur € 300.-entrichtet, im Laufe des Jahres 2003 wurden noch fünf Teilzahlungen geleistet, die aufgrund der geringen Höhe von zusammen € 700.-- den Rückstand aber nicht nachhaltig vermindern konnten. Eine deutliche Reduktion der offenen Abgabenbeträge ergab sich allerdings aus stattgebenden Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 und 2003.
Wie oben dargelegt, kann eine Zahlungserleichterung nur gewährt werden, wenn die sofortige Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Fehlt es an einem der beiden Kriterien, ist zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung einzutreten. Durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Einbringlichkeit des gesamten aushaftenden Abgabenbetrages nicht nur gefährdet, sondern geradezu aussichtslos. Das Finanzamt wird sich - wie auch die anderen Gläubiger - mit einer konkursmäßigen Quote abzufinden haben, der überwiegende Restbetrag wird früher oder später der Löschung anheim fallen. Nach aktueller Kontoabfrage ist derzeit ein Betrag von € 10.732,76 gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt. Auch diese amtswegige Maßnahme setzt die voraussichtliche Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsbegehren aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, näher auf die Frage einzugehen, ob die sofortige Entrichtung für den Bw mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungerleichterung Ratenbewilligung Gefährdung der Einbringlichkeit Schuldenregulierungsverfahren Privatkonkurs |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at