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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2020, RS/7100016/2020

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach einer zunächst mangelhaft gewesenen Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Säumnisbeschwerde der ***1*** ***2***, ***4***, Ungarn, Sozialversicherungsnummer ***3***, vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , eingelangt , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 3, betreffend am übermittelten Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2019 den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** erhob durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , Säumnisbeschwerde und führte hierzu aus:

Betrifft: Säumnisbeschwerde (VSN: ***3***)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2019 für meine Klientin, Frau ***2*** ***1*** (VSN: ***3***), an das Finanzamt Wien 9/8/19/Klosterneuburg übermittelt.

Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.

Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.

Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 9/8/19/Klosterneuburg aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2019 innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden. ...

Beigefügt war eine Vollmacht der Bf vom für den einschreitenden steuerlichen Vertreter, die unter anderem auch eine Zustellvollmacht umfasst.

Der am übermittelte Antrag mit allfälligen Beilagen sowie wie allfälligen Unterlagen zur Einbringung (wie Postaufgabe) des Antrags wurde nicht vorgelegt.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel ihrer Säumnisbeschwerde durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.

II. Der Beschwerdeführerin wird hierfür gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO, § 285 und § 323c BAO eine Frist bis gesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der wesentlichen Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt:

Die Säumnisbeschwerde ist mangelhaft, da sie nicht die gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO erforderliche Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages enthält. Mit "Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2019" wird zwar umschrieben, dass offenbar ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 gestellt worden ist. Der nähere Inhalt dieses Antrags wurde jedoch nicht dargestellt.

Wenn der Antrag, dessen Erledigung urgiert wird, dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wird, wird dieses durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist. Das Bundesfinanzgericht kann mangels näherer Angaben auch nicht beurteilen, ob die belangte Behörde örtlich zur Erledigung dieses Antrags zuständig ist.

Dem einschreitenden steuerlichen Vertreter ist durch eine Vielzahl an Mängelbehebungsverfahren in Sachen von ihm vertretener Antragsteller bekannt, dass eine Säumnisbeschwerde den konkreten Inhalt des unerledigten Antrags zu enthalten hat (vgl. etwa RS/7100136/2014; RS/7100138/2014; RS/7100193/2014; BFG 5. 1 .2015, RS/7100211/2014; BFG 6. 3 .2015, RS/7100197/2014; RS/7100054/2015; RS/7100151/2015; RS/7100151/2015; RS/7100157/2015; RS/7100004/2016; BFG 16. 4 .2016, RS/7100011/2016; RS/7100010/2018; RS/7100057/2018; RS/7100099/2019).

Es ist daher ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO durchzuführen.

Da gemäß § 323c Abs. 1 BAO im gegenständlichen Verfahren ein Fristbeginn mit anzusetzen ist, war die Frist zur Mängelbehebung bis zu setzen. Im Ergebnis stehen der Bf damit mehr als drei Wochen zur Mängelbehebung zur Verfügung.

Urkundenvorlage

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der steuerliche Vertreter ein Schreiben an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom mit folgendem Inhalt vor:

Betreff: Antrag auf Familienbeihilfe (VSN: ***3***)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Auftrag meiner Klientin, Frau ***2*** ***1***, darf ich Ihnen beiliegend für die Beantragung der Familienbeihilfe ab Jänner 2019 folgende Unterlagen übermitteln:

Steuerliche Vollmacht

Formular BEIH 38

Formular E 401 mit der Bestätigung des ungarischen Meldeamtes

Formular E 411 mit der Bitte um Weiterleitung - falls notwendig - an den zuständigen Träger in Ungarn

Meldekarten von der Kindesmutter und von den Kindern

Schulbesuchsbestätigungen von den Kindern

Dienstgeberbestätigung von der Kindesmutter

Kopie der Personalausweis von der Kindesmutter

Amtliche Bestätigung über die Höhe der ungarischen Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass für die Kinder ab insgesamt HUF 29.600,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt wird.

Scheidungsprotokoll inkl. Übersetzung der relevanten Teile

Ich ersuche um Zusendung allfälliger Schriftstücke an meine Zustelladresse.

Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung...

Die angeführten Unterlagen waren angeschlossen.

Weder das Schreiben an das Finanzamt vom noch das Formular Beih 38 vom ist in der dem BFG vorgelegten Fassung unterschrieben.

Den vorgelegten Unterlagen zufolge wird Familienbeihilfe (Schreiben vom ) oder Ausgleichszahlung (Beih 38 vom ) beantragt und zwar ab Jänner 2019 für die im Juli 2004 geborene ***5*** ***6*** ***7*** und für die im Februar 2010 geborene ***8*** ***9*** ***7***. Dem Formular Beih 38 zufolge sind Mutter und Töchter ungarische Staatsbürger und wohnen in Ungarn. Die Mutter ist in Ungarn erwerbstätig.

Aus welchen Gründen österreichische Familienleistungen für die in Ungarn wohnhafte und erwerbstätige Antragstellerin zustehen sollen, lässt sich weder dem Antrag noch den angeschlossenen Beilagen entnehmen. Laut Formular E 411 ist der Vater ***10*** ***7*** ebenfalls in Ungarn wohnhaft. Dass der Vater in Österreich erwerbstätig wäre, lässt sich dem Antrag samt Beilagen nicht entnehmen. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich lediglich, dass der Vater unterhaltspflichtig ist und den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zukommt.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Erledigung dieses Anbringens zuständig sein soll.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:

I. Die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom durch die Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** am dient zur Kenntnis.

II. Dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und eine Abschrift des Beleges über die Auszahlung von Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 2 FLAG 1967 oder des Bescheides (samt Zustellnachweis) gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Mängelbehebung erfolgt

Die der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom aufgetragene Mängelbehebung ist am , also innerhalb der gesetzten Frist bis , erfolgt. Dies dient zur Kenntnis. Es liegt somit eine mangelfreie Säumnisbeschwerde vor.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und eine Abschrift des Beleges über die Auszahlung von Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 2 FLAG 1967 oder des Bescheides (samt Zustellnachweis) gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Im Hinblick auf den derzeitigen Notbetrieb der Finanzämter zufolge der COVID-19-Maßnahmen war die gesetzliche Frist von drei Monaten zur Gänze auszuschöpfen. Der Fristbeginn ergibt sich aus § 323c Abs. 1 BAO.

Vorlage vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg legte am eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom selben Tag an die Bf zu Handen ihres Vertreters vor, wonach nach Ausgleichszahlung "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009" in folgendem Umfang gewährt werde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
VNR / Geb.dat.
von - bis
Wohnstaat
***7*** ***8*** ***9***
… 02 10
Jän. 2019 - Juli 2022
H
***7*** ***5*** ***6***
… 07 04
Jän. 2019 - Juli 2022
H

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung.

Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes Österreich, Frauen, Familien und Jugend unter www.bka.gv.at.

Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.

Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:

IBAN: ...

Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen.

Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z. B. Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen.

Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Vater ***10*** ***7*** in Österreich erwerbstätig sei und von 2/2012 bis 12/2018 Familienleistungen bezogen habe.

Die Leistung sei vorerst mit dem 18. Geburtstag des älteren Kindes befristet worden.

FABIAN

Aus dem elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass am ein Betrag von 2.392,42 Euro auf das von der Bf bekannt gegebene Bankkonto überwiesen wurde, der sich wie folgt zusammensetzt:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 323c BAO lautet:

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 323c. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des unterbrochen. Sie beginnen mit neu zu laufen.

(2) Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

(4) Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens

1. die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Gleiches gilt, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden ist, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) beendet die Säumnis der Behörde (vgl. etwa ).

Das im Säumnisbeschwerdeverfahren belangte Finanzamt hat über den Antrag vom durch Leistung einer Ausgleichszahlung (§ 11 FLAG 1967 und § 12 FLAG 1967) entschieden.

Auf Grund der unbedenklichen Mitteilung vom steht fest, dass der Antrag, Ausgleichszahlung für die beiden Kinder ab an die Bf zu leisten, vom Finanzamt an diesem Tag erledigt wurde.

Ferner ergibt sich aus dem Familienbeihilfeprogramm, dass am eine Überweisung von 2.392,42 Euro an die Bf erfolgt ist.

Ein gesonderter Vorhalt an die Bf ist nach der Sachlage nicht geboten.

Somit ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Die Zuständigkeit des belangten Finanzamtes zur Erledigung des Anbringens ist im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Das belangte Finanzamt hat seine Zuständigkeit nicht bestritten, sondern den Antrag erledigt.

Keine Revision zulässig

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100016.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at