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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.03.2009, RV/0782-G/07

Steuerliche Berücksichtigung von freiwillig an eine private ausländische Versicherung bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch CONSILIA Schwarzach, WTH GmbH - Steuerberatungsgesellschaft, 5620 Schwarzach im Pongau, Höhenweg 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist niederländischer Staatsbürger und seit dem Jahr 2005 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 52.107,60 Euro aus einer niederländischen Pension und machte Krankenversicherungsbeiträge für sich und seine Ehegattin in Höhe von insgesamt 3.204 Euro als Werbungskosten geltend.

Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wobei sich diese aufgrund der Höhe des Einkommens des Bw. im Streitjahr steuerlich nicht auswirken.

Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, die Bezahlung der als Werbungskosten geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge sei für den Bw. die einzige Möglichkeit gewesen, sich gegen Krankheit zu versichern. Ob die Krankenversicherung notgedrungen oder freiwillig bezahlt werde, sei nicht von Bedeutung. Auch unter der Kennzahl 717 der Einkommensteuererklärung seien diese Beiträge als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale angeführt. Unter dieser Kennzahl könnten auch die eigentlich "freiwillig" bezahlten Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955, eingetragen werden. Diese Beiträge reduzieren das steuerliche Einkommen. Die vom Bw. bezahlten Krankenversicherungsbeiträge seien mit der Selbstversicherung nach § 19a ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, vergleichbar. Gemäß § 51d ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, sei auch der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige in der Krankenversicherung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es werden daher auch die für die Ehegattin des Bw. für das Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend gemacht. Eine Bestätigung der Versicherung über die Höhe der für das Streitjahr vorgeschriebenen Beiträge wurde dem Finanzamt vorgelegt.

Auf Anfrage des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass für den Bw. bzw. seine Ehegattin in den Niederlanden im Streitjahr keine Versicherungspflicht bestanden habe, weil das Einkommen des Bw. mehr als 30.000 Euro betragen habe. In der (schriftlichen) Anfragebeantwortung wiederholte der Bw. sein Vorbringen, dass die von ihm für das Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträge trotz einer in den Niederlanden nicht bestehenden Versicherungspflicht als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) zu berücksichtigen seien, weil die Bezahlung dieser Versicherungsbeiträge mit der Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter gemäß § 19a ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. mit der Mitversicherung gemäß § 51d ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, vergleichbar sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. im Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Bw. ist niederländischer Staatsbürger. In den Niederlanden beruht die Finanzierung des Gesundheitswesens auf zwei Säulen. Das von 1964 bis einschließlich 2005 (mit mehreren Novellierungen) geltende "Ziekenfondswet" (ZFW) oder Krankenkassengesetz regelte die kurative Akutversorgung (die ambulante ärztliche Versorgung bei Haus- und Fachärzten, die Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und die kurz- bzw. mittelfristige Versorgung im Krankenhaus). Die Kosten für schwere und langwierige Krankheiten sowie für Pflege werden von der zweiten Säule (dem "Algemeen Wet Bijzonder Ziektekosten" - AWBZ) abgedeckt. Beim AWBZ handelt es sich um eine Pflichtversicherung für alle niederländischen Bürger mit einkommensabhängigen Beiträgen. Im Bereich der bis einschließlich 2005 im ZFW geregelten Akutversorgung bestand hingegen eine Versicherungspflichtgrenze. Wer zB im Jahr 2004 mehr als 32.600 Euro brutto verdiente, verlor das Recht auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung und musste privat vorsorgen. Eine freiwillige Versicherung im Rahmen des ZFW war in den Niederlanden bis zum Jahr 2005 nicht möglich. Bis zum Jahr 2005 existierte in den Niederlanden daher neben der gesetzlichen Krankenkasse eine beträchtliche Anzahl von privaten Versicherungsunternehmen, die niederländische Arbeitnehmer und Selbständige oberhalb der jeweils festgelegten Einkommensgrenze aufnehmen konnten. Erst mit der im Jahr 2006 in Kraft getretenen Reform wurde die Finanzierung im Bereich der kurativen Akutmedizin insofern geändert als mit dem "Zorgverzekeringswet" (ZVW) eine allgemeine Versicherungspflicht für die gesamte Bevölkerung eingeführt wurde. Jeder Niederländer muss seit dem Jahr 2006 bei einer Versicherung seiner Wahl eine so genannte Basisversicherung abschließen, die die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. www.niederlandenet.de; Beiträge unter Punkt 3 zum Thema "Gesundheitsreform 2006", 3.1: "Gesundheitssystem im Rückblick", 3.2: "Ziekenfondswet", 3.3: "Ziektekostenwet").

Unbestritten ist, dass der Bw. im Streitjahr für sich und seine Ehegattin Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.204 Euro an eine private niederländische Versicherung bezahlte, weil für ihn (und seine Ehegattin) im Streitjahr aufgrund der Höhe seines Einkommens nach niederländischem Sozialversicherungsrecht keine Krankenversicherungspflicht bestand. Da - wie oben ausgeführt wurde - eine freiwillige Versicherung im Rahmen des ZFW (dh. im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung) in den Niederlanden bis (einschließlich) 2005 nicht möglich war, konnte der Bw. nur bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankenversicherung für sich und seine Ehegattin abschließen.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht, wobei diese Beiträge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Bei der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handelt es sich um eine taxative Aufzählung der als Werbungskosten abzugsfähigen Versicherungsbeiträge (vgl. ). Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind in der genannten Bestimmung nicht aufgezählt. Als Werbungskosten abzugsfähig sind gemäß § 16 Z 4 EStG 1988 an eine ausländische Versicherung bezahlte Krankenversicherungsbeiträge somit nur dann, wenn diese Beiträge in Erfüllung einer Versicherungspflicht geleistet werden. Da den Bw. aufgrund der Höhe seines Einkommens (niederländische Pension in Höhe von brutto 52.107,60 Euro) im Streitjahr keine Krankenversicherungspflicht traf, sind die von ihm aufgrund eines freiwillig abgeschlossenen Vertrages an eine private Versicherung geleisteten Beiträge nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die vom Bw. vertretene Ansicht, "in Österreich würden diese Versicherungsbeiträge (gemeint sind die vom Bw. geleisteten Krankenversicherungsbeiträge) das steuerpflichtige Einkommen reduzieren", ist nicht zutreffend. Auch an eine inländische Versicherung geleistete Krankenversicherungsbeiträge sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich entweder um Pflichtbeiträge handelt oder wenn die Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung geleistet werden. Krankenversicherungsbeiträge, die freiwillig an eine private inländische Versicherung bezahlt werden, können hingegen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Mit jenen Personen, die geringfügig beschäftigt sind und gemäß § 19a ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, die Möglichkeit haben, eine Selbstversicherung abzuschließen, ist der Bw. nicht vergleichbar, weil jene Personen ihre Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung leisten.

Auch bei den vom Bw. für seine Ehegattin im Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen handelte es sich um freiwillig an eine private Versicherung bezahlte Beiträge.

Die vom Bw. im Streitjahr bezahlten Krankenversicherungsbeiträge können daher - wie vom Finanzamt bereits festgestellt wurde - nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ergibt sich aufgrund der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. im Streitjahr jedoch kein absetzbarer Betrag.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Krankenversicherung
ausländische Versicherung
freiwillige Versicherung
Pflichtversicherung
gesetzliche Versicherung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at