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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2011, RV/2099-W/11

Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung einer Steuererklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, vertreten durch R, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird mit 100,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Da die Berufungswerberin nicht fristgerecht die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 einreichte, wurde sie vom Finanzamt mit Bescheid vom daran erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen.

Nachdem die Berufungswerberin diese Frist nicht einhielt, forderte das Finanzamt die Berufungswerberin mit Bescheid vom nochmals auf, die Einkommensteuererklärung für 2009 bis spätestens einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde der Berufungswerberin zugleich die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht.

Da die Berufungswerberin auch diese Frist nicht wahrte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe mit 500,00 Euro fest.

Gegen den Bescheid vom erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:

"Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, Zwangsstrafen zu verhängen, es handelt sich jedoch um eine Kannbestimmung und nicht um eine Mussbestimmung.

Im gegenständlichen Fall war die Verhängung der Zwangsstrafe nicht notwendig, unangemessen und überhöht.

Da ich die mir zur Hälfte gehörige Eigentumswohnung im Jahr 2009 leider nicht vermieten konnte, habe ich für das Jahr 2009 keine Einkommensteuer zu bezahlen, sondern erhalte ich eine Gutschrift vom Finanzamt, welche mir aufgrund meiner Nachlässigkeit erst später ausbezahlt werden wird.

Da ich bisher unbescholten bin, ist die über mich verhängte Zwangsstrafe überhöht, die Behörde hätte genauso mit einer Abmahnung vorgehen können.

Ich bedaure meine Nachlässigkeit zutiefst und werde dies auch nicht wieder machen.

Die Zwangsstrafe entspricht auch nicht meinen Einkommensverhältnissen und hat auch nicht berücksichtigt, dass ich für drei Kinder sorgepflichtig bin, nämlich für V.A.,geb.1994, B.A.,geb.1996, und F.A.,geb.2003.

Weiters möchte ich anführen, dass ich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am abgegeben habe.

Ich beantrage daher, die über mich verhängte Zwangsstrafe zur Gänze aufzuheben, in eventu schuld-, tat- und einkommensgemäß herabzusetzen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach der Aktenlage reichte die Berufungswerberin auch die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre erst nach mehrmaliger Erinnerung beim Finanzamt ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2009 war der (§ 134 Abs. 1 BAO). Bis zum reichte die Berufungswerberin weder die Einkommensteuererklärung für 2009 noch ein Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt ein.

Nachdem die gesetzliche Abgabefrist abgelaufen war, wurde die Berufungswerberin zweimal (mit Bescheiden vom und ) vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2009 einzureichen. Hiebei wurden der Berufungswerberin jeweils Nachfristen, zuletzt bis zum , gewährt. Aber auch eine Abgabe der Steuererklärung danach - bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am - hätte die Zwangsstrafe noch verhindert. Durch die Festsetzung der Zwangsstrafe erst am wurde der Berufungswerberin de facto eine weitere Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2009 gewährt.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des (der) Abgabepflichtigen und die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO4, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im vorliegenden Fall war bei der Ermessensübung zu Ungunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass sie auch für die Vorjahre die Steuererklärungen nicht fristgerecht einreichte. Zu Gunsten der Berufungswerberin war zu berücksichtigen, dass aus der Einkommensteuerveranlagung für das Berufungsjahr 2009 eine Gutschrift in Höhe von 4.047,88 Euro resultierte.

Der angefochtene Bescheid wird daher abgeändert und die Zwangsstrafe auf 100,00 Euro herabgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at