Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2012, RV/0238-W/12

Aufhebung der Zurückweisung einer Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0238-W/12-RS1
Ein Auftrag zur Mängelbehebung kann sich nur auf Rechtsmittel beziehen, die bereits eingebracht wurden. Der Auftrag, die Bescheide zu bezeichnen, gegen die sich die Rechtsmittel richten, gibt dem Rechtsmittelwerber nicht die Möglichkeit, den in der Berufungsschrift bereits aufgezählten Bescheiden einen weiteren hinzuzufügen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes AB betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beim Finanzamt ein und beantragte damit den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Bescheid vom wurde die Bw. zur Einkommensteuer veranlagt und der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Der Bescheid vom wurde mit Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO am aufgehoben. Begründend wird ausgeführt, gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Die Aufhebung sei erforderlich gewesen, da der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2005 und fand in diesem der Alleinverdienerabsetzbetrag keine Berücksichtigung.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht am , wurde Berufung erhoben und wie folgt ausgeführt:

"Betrifft: Bw.Einkommensteuerbescheid 2005 undBescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 v. ,St.Nr. xxBerufung und Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212 a (1) BAOsowie Aufhebung des oa Bescheides § 299 (1) u. (3) BAOBerufungIch erhebe gegen den oa. Bescheid vom , obige GZ, zugestellt am innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.Ein ausführlicher Berufungsantrag mit der gewünschten Änderung sowie ausreichender Begründung wird nach Einlagen der Unterlagen nachgereicht werden.Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe nach § 212a(1) BAO."

Im darauffolgenden Bescheid betreffend Mängelbehebungsauftrag wird vom Finanzamt Folgendes ausgeführt:

"Ihre Eingabe vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2005 weist hinsichtlich dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:- Fehlen eines Inhaltserfordernisses- gemäß § 250 BAO, und zwar:eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;eine Begründung.Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt ABC gemäß § 85 Abs. 2 bis zu beheben.Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wird - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - Folgendes vorgebracht:

"BerufungZu meiner fristgerecht eingebrachten Berufung vom , sowie Ihrer Aufforderung zur Mängelbehebung vom , FA Nr. xy, St.Nr. xx, Team AVaa, wird folgender Berufungsantrag gestellt:a) Bezeichnung des Bescheides: St.Nr. xx, VNr. xxx v. und Aufhebungsbescheid, gleiche GZ v. ;b) der Bescheid vom wird in allen Punkten angefochten;c) es wird die Aufhebung des Bescheides beantragta) wg. Rechtswidrigkeit,b) unrichtig rechtlicher Beurteilung undc) ersatzlose Aufhebung bzw. Zurücknahme des angefochtenen Bescheides

d) Begründung:Ich habe fristgerecht meine Arbeitnehmer(innen)veranlagung gemeinsam für die Kalenderjahre 2005 und 2006 beim Finanzamt ABC per "Einschreiben" am eingebracht.Mit Bescheid vom , zugestellt am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 positiv bearbeitet.Mit Bescheid vom , zugestellt am wurde der oa. Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben. Dagegen wurde von mir fristgerecht Berufung angemeldet ..."

Mit Bescheid betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung wurde ausgesprochen, die Berufung vom gegen den "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO und den Einkommensteuerbescheid 2005 (beide vom )" gelte gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum zu beheben, sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Daher sei gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gelte.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom gemäß § 273 Ab. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend wird festgehalten, die Zurückweisung sei erfolgt, weil der Einkommensteuerbescheid 2005 vom am gemäß § 299 BAO aufgehoben worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid sei eine Berufung unzulässig und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Finanzamt am , wurde gegen den Zurückweisungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben und auf die Nachreichung eines entsprechenden Berufungsantrages mit "ausreichender Begründung" verwiesen.

Nach einem neuerlichen Mängelbehebungsauftrag wird in Beantwortung desselben u.a. ausgeführt, ein Zurückweisungsbescheid sei mit mit der Begründung erlassen worden, gegen einen aufgehobenen Bescheid sei kein Rechtsmittel zulässig. Im Bescheid vom (Aufhebung) sei der Bw. eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, zumal aus dem Bescheid hervorgehe, dass die Bw. das Recht habe Berufung einzulegen. Somit sei damals schone eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (Rechtswidrigkeit des Bescheides) vorgelegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen und führt das Finanzamt in der Begründung wie folgt aus:

"Festzuhalten ist der bisherige Verfahrensablauf: Mit Schreiben vom , eingelangt am , berufen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2005. Bei der Behebung der Mängel dieser Berufung mit Schreiben vom , eingelangt am , präzisieren Sie den Einkommensteuerbescheid 2005, gegen den Sie berufen, mit Bescheiddatum vom . Daraufhin erfolgt mit Bescheid vom die Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom , mit der Begründung, dass dieser Bescheid nicht mehr existiere. Gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindenden Bescheid, sei eine Berufung unzulässig. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit zwei Schreiben, beide eingelangt am , berufen. Die mit Schreiben vom von der Abgabenbehörde beauftragte Mängelbehebung wurde von Ihnen mit Schreiben vom , eingelangt am , durchgeführt. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2005 vom ) mit Bescheid vom aufgehoben und durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom ersetzt. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, die existieren. Daher sind Berufung gegen Bescheide, die nicht mehr existieren (sich nicht mehr im Rechtsbestand befinden), als unzulässig zurückzuweisen. Ihre Berufung war daher abzuweisen."

Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Zurückweisungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2005 zu Recht ergangen ist.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Regelungen über die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 273 Abs. 1 haben das Vorliegen einer Berufung zur Voraussetzung.

Gemäß § 250 Abs. 1 muss die Berufung a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und d) eine Begründung, enthalten. Damit sieht § 250 Abs. 1 sieht vier Inhaltserfordernisse für Berufungen vor.

Entspricht die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen ().

Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. Ritz, BAO4, § 250 Tz 5 mwN).

In der streitgegenständlichen Berufung wurden die angefochtenen Bescheide mit "Einkommensteuerbescheid 2005 und Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 v. " bezeichnet.

Das Finanzamt ist bei der Erteilung des Mängelbehebungsauftrages nicht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sich die Berufung richtet mangelhaft gewesen ist. Es wurde ausdrücklich die Behebung von Mängeln betreffend die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit b BAO), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO), aufgetragen. Dass vom Finanzamt von einer Berufung auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ausgegangen wurde, ergibt sich auch aus dem Bescheid betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung vom , laut dem die "Berufung vom gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gem § 299 BAO und den Einkommensteuerbescheid 2005 (beide vom )" als gemäß § 85 Abs. 2 BAO zurückgenommen gelten. Davon abgesehen sind im Mängelbehebungsverfahren nur Mängel zu beheben, deren Behebung mit Mängelbehebungsauftrag aufgetragen wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass selbst der Auftrag, die Bescheide zu bezeichnen, gegen die sich die Rechtsmittel richten, dem Rechtsmittelwerber nicht die Möglichkeit gibt, den in der Berufungsschrift aufgezählten Bescheiden einen weiteren Bescheid hinzuzufügen (). Es ist auch aus diesem Grund von einer Berufungserhebung durch die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom nicht auszugehen.

Der Parteiwille ist im gegenständlichen Berufungsfall eindeutig auf die Aufhebung oder Abänderung der Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 und Einkommensteuer 2005 (jeweils vom ) gerichtet gewesen.

Aus Sicht der berufungswerbenden Partei konnte als angefochtener Bescheid nur der Einkommensteuerbescheid 2005 vom in Frage kommen, da der Einkommensteuerbescheid 2005 vom erklärungsgemäß erging und auch die Ausführungen in den Beantwortungen der Mängelbehebungsaufträge auf Aufhebung oder Abänderung der Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gem. § 299 BAO und Einkommensteuerbescheid 2005 (jeweils vom ) abzielten.

Es konnte daher für das Finanzamt nicht zweifelhaft sein, dass keine gegen den in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom angeführten Bescheid 2005 vom gerichtete Berufung vorlag.

Der Zurückweisungsbescheid vom , mit dem eine nicht vorliegende Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom zurückgewiesen wird, hätte nicht ergehen dürfen und ist daher ersatzlos aufzuheben.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
AFS 2013/2, 68

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at