Sonstiger Bescheid, UFSW vom 15.12.2011, RV/3253-W/11

Umwandlung einer GmbH gemäß § 2 UmwG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3253-W/11-RS1
wie RV/0511-L/09-RS1
Bei einer Umwandlung einer GmbH in eine KG gehen nach gemäß § 2 Abs. 2 UmwG mit der Eintragung ins Firmenbuch die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst. Eine an die nicht mehr existente GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes kann daher weder gegenüber dieser GmbH, noch gegenüber dem Nachfolgeunternehmen, an welche die Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die namens der LH-GmbH, W.,D-Straße, eingebrachte Berufung des Mag. CS, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Körperschaftsteuer 2004 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

In der außerordentlichen Generalversammlung der LH-GmbH vom wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Umwandlung der LH-GmbH mit dem Sitz in Wien als übertragende Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten sowie unter ausdrücklichem Verzicht auf die Liquidation der übertragenden Gesellschaft auf die LD-GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main gemäß den Bestimmungen des § 2 UmwG und des Art II UmgrStG

2. Der Umwandlung wird die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum zugrundegelegt. Der ist der Umwandlungsstichtag iSv § 8 Abs 5 UmgrStG und von § 2 Abs 3 UmwG iVm § 220 Abs 2 Z 5 AktG. Mit Ablauf des Umwandlungsstichtages gilt die übertragende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes unter Verzicht auf die Liquidation auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Vom Ablauf des Umwandlungsstichtages an gelten die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als auf Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Die Umwandlung findet unter Fortführung der Buchwerte der übertragenden Gesellschaft statt.

Am langte beim Firmenbuchgericht der Antrag auf Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses vom betreffend die Umwandlung gemäß § 2 UmwG ein, die Löschung der LH-GmbH wurde am eingetragen.

Die LH-GmbH reichte am die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 beim Finanzamt ein. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 weist als Bescheidadressaten die LH-GmbH und ist datiert mit . In der vom steuerlichen Vertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wurde Verjährung eingewandt.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwG idF BGBl. Nr. 304/1996 (Art. XIV EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz) kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen.

Nach § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung, die nicht zulässig ist, durch Bescheid zurückzuweisen.

Als unzulässig zurückzuweisen sind unter anderem Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter. Kein Bescheid liegt vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson, sondern an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (vgl. Ritz BAO4, § 273 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur).

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung infolge Umwandlung gemäß § 2 UmwG nicht mehr existent und bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall wurde die Umwandlung der LH-GmbH am im Firmenbuch eingetragen, der an die LH-GmbH gerichtete Körperschaftsteuerbescheid 2004 ist datiert mit . Mit der Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch ist die Auflösung und Löschung der Gesellschaft verbunden. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Die vom steuerlichen Vertreter dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann gemäß § 284 Abs. 3 BAO iVm § 284 Abs. 5 BAO Abstand genommen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. In Anbetracht des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie, vor allem im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt ausreichend klar und unstrittig ist, wurde in Ausübung des Ermessens von der in § 284 Abs. 3 BAO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
Art. II UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 8 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 2 Abs. 3 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 220 Abs. 2 Z 5 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 2 Abs. 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 2 Abs. 2 Z 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Zitiert/besprochen in
Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2014, 187

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at