Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2020, RV/7101819/2020

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eva Maria Koller-Rohrschach, Brünner Straße 133/1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Säumniszuschlag 2017 Steuernummer 08 - ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf (belangte Behörde) führte beim Beschwerdeführer eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben für die Jahre 2015 bis 2017 durch. Über diese Außenprüfung wurde ein mit datierter Bericht erstellt. Darin wurden verschiedene Feststellungen getroffen, welche die belangte Behörde mit Lohnsteuer-Haftungsbescheiden, Bescheiden über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Bescheiden über die Festsetzung von Dienstgeberzuschlägen umsetzte.
So erließ die belangte Behörde am einen Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG für das Jahr 2017, mit dem der Beschwerdeführer zur Haftung für Lohnsteuern in Höhe von € 4.593,88 herangezogen wurde. Gleichzeitig erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 91,88.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer nachfolgende Beschwerde:
"Beschwerde gegen die Bescheide aufgrund der PLAB 2015-2017

Als Steuerberater des obgenannten Mandanten erhebe ich innerhalb offener Frist gegen unten angeführte Bescheide iZm. der PLAB 2015 bis 2017 vom das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Bescheide vom :

Begründung:
Bei meinem obgenannten Mandanten wurde über den Zeitraum bis eine PLAB durchgeführt. Über diese PLAB wurde ein Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung mit dem Gegenstand Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den genannten Zeitraum ausgestellt. Auf diesen Bericht begründen sich die obgenannten strittigen Bescheide.

Sämtliche Nachforderungen beruhen laut diesem Bericht auf der Hinzurechnung eines halben bzw. vollen Sachbezuges bei Herrn AB für die Firmen-PKW Opel x (1-7/2015; amtliches KZ: W-XXX) und Opel y (ab 8/2015; amtliches KZ: W-YYY). Bei den obgenannten PKW handelt es sich um nur für Dienstfahrten von sämtlichen Dienstnehmern meines Mandanten genutzten Fahrzeuge.

Bei der PLAB wurde bemängelt, dass keine Fahrtenbücher oder sonstige geeignete Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Es ist allerdings schriftlich festgelegt, dass die Dienstnehmer die Firmenautos ausschließlich für betriebliche Zwecke verwenden dürfen und die Fahrzeuge nach Dienstschluss in der Firma abzustellen sind und die Schlüssel in der Firma zu deponieren sind. Weiters ist festzuhalten, dass sich in den besagten Fahrzeugen Werkzeuge, auch solche höheren Wertes, zur Ausübung der Tätigkeit befinden und bedingt durch die ausgeübte Tätigkeit der Innenraum des Fahrzeuges einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweist. Diese Umstände erschweren die private Nutzung erheblich, da für diese die Fahrzeuge erst entladen und gründlich gereinigt werden müssten.

Nur dem Dienstnehmer AB, welcher der Sohn des Einzelunternehmers ***Bf1*** ist, wurde unterstellt, diese Fahrzeuge auch für private Zwecke zu nutzen. Daraus lässt sich schließen, dass diese Hinzurechnungen nur auf das Naheverhältnis zurückzuführen ist. Für die anderen Dienstnehmer wurde die Untersagung der privaten Nutzung anscheinend als erwiesen angenommen.

Allerdings konnte dem Dienstnehmer, AB, keine tatsächliche private Nutzung der PKW nachgewiesen werden. Laut eigenen Aussagen ist Herr AB ein begeisterter Motorradfahrer und nützt jede Gelegenheit, diesem Hobby nachzugehen. Das heißt, Fahrten privater Natur legt Herr AB ausschließlich mit seinem Motorrad zurück. Sollte es beispielsweise wetterbedingt nicht möglich sein mit dem Motorrad unterwegs zu sein, steht der Familie AB und somit auch Herrn AB eine ausreichende Anzahl an privaten PKW zur Verfügung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis 2006/08/0305 vom , reicht die abstrakte ,Möglichkeit' der Benutzung eines Firmen-KFZ nicht aus, um einen Sachbezug anzunehmen. Auch das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches allein kann nicht zur Annahme eines Sachbezuges führen. Anbei übermittle ich Ihnen eine Kopie der durch den Dienstnehmer AB unterfertigten Untersagung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen.
Ich beantrage daher die Aufhebung der obengenannten Bescheide."

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde, auch jene gegen den Säumniszuschlag betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2017, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausschließlich auf Fragen der lohnabhängigen Abgaben eingegangen.

Vorlageantrag

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag - auch hinsichtlich des Bescheides über den Säumniszuschlag betreffend Lohnsteuer - und begründete diesen wie folgt:
"Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am wurde meine Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen möchte ich meine Beschwerde vom wie folgt ergänzen:

1) Bei dem KFZ (Opel x) fallen viele Fahrten an, die sich in keinem Auftrag wiederspiegeln (Besichtigungen, Kostenvoranschläge, Reklamationen, Abnahme einer Baustelle, etc.). Auf 2 abgeschlossene Aufträge entfallen erfahrungsgemäß durchschnittlich 10 Anfahrten. Dies führt zu einer hohen Kilometerleistung Den kleineren Teil nehmen in etwa Ausmessarbeiten und kleinere Reparaturen ein, weshalb kleinere Werkzeuge und Werkzeugkoffer mit diesem KFZ transportiert werden. Sollten sich andere KFZ in Reparatur befinden, wird ebenfalls besagtes KFZ verwendet. Für große Installationsarbeiten stehen die anderen KFZ zur Verfügung.

2) Die Kontrolle, dass tatsächlich nur betriebliche Fahrten erfolgten, wurde durch Wochenlisten und Arbeitsberichte vorgenommen. Auf den geführten Listen sind sämtliche Details ersichtlich. So sind auf den Wochenlisten pro Mitarbeiter sämtliche angefahrene Kunden inklusive deren Adresse angeführt, und auch aus den Arbeitsberichten sind die Arbeitszeit und die durchgeführten Arbeiten ersichtlich.

3) Die Fahrzeuge wurden nach Dienstende am Firmensitz: Adresse abgestellt. Die Fahrzeugschlüssel und Papiere wurden von Herrn ***Bf1*** oder Frau AB persönlich entgegengenommen und im Büro versperrt aufbewahrt.

4) Die zu erwartende Sanktion bei Verstoß gegen das Verbot von Privatfahrten, ist die Auflösung des Dienstverhältnisses, dies wurde jedem Mitarbeiter mündlich mitgeteilt."

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Nur die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid 2017 wurde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen. Die Beschwerden gegen die übrigen Bescheide sind unter der GZ. RV/7101816/2020 anhängig.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer des Jahres 2017 in Höhe von € 4.593,88 in Anspruch genommen.
Ebenfalls mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 91,88, der sich auf die Haftungssumme bezieht, festgesetzt. Der Nachforderungsbetrag von € 4.593,88 wurde nicht zeitgerecht entrichtet.

Gegen diese (und noch zahlreiche andere) Bescheide wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2017 ist noch nicht erfolgt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 217 BAO lautet:

2. Säumniszuschläge

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Rechtliche Beurteilung

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag finden sich Ausführungen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid. Allerdings ist sowohl aus der Beschwerde als auch aus dem Vorlageantrag erkennbar, dass sich die Beschwerde auch gegen den Säumniszuschlagsbescheid in Höhe von € 91,88 richtet. In der Beschwerde ist diesbezüglich nur angeführt, dass "die Aufhebung der obengenannten Bescheide", zu denen auch der Säumniszuschlagsbescheid gehört, beantragt wurde. Das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheids stellt eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs 1 lit c BAO dar. Auf die Schlüssigkeit seiner Begründung kommt es dafür nicht an (). Eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren) kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Beschwerde ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Beschwerdeerledigung zugänglich ist (). Von einem Mängelbehebungsverfahren war daher Abstand zu nehmen.

§ 82 EStG knüpft an die Vorschriften zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer an und soll sicherstellen, dass der Lohnsteuerabzug korrekt vorgenommen wird; dem Haftenden gegenüber wird die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er wird lediglich zur Zahlung einer bereits fälligen Abgabenschuld mit einem Haftungsbescheid herangezogen (Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 82 Anm 8). Gemäß § 79 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Die Säumniszuschlagspflicht setzt das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs voraus. Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist. Ausgehend davon stößt es auf keine Bedenken, dass über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid entschieden wurde, obwohl über die gegen den Haftungsbescheid dieses Jahres gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen worden war.
Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers infolge Erledigung der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des hier in Rede stehenden Säumniszuschlages vor, die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. ).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101819.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at