Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.03.2009, RV/2805-W/07

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 17.334,26 anstatt € 20.867,82 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 20.867,82 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie ihr Amt als Geschäftsführer der E-GmbH auf Grund von Unstimmigkeiten im Oktober 2006 zurückgelegt habe. Beim Notar sei vereinbart worden, dass EY alle ausstehenden Verbindlichkeiten zur Gänze übernehme.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und über Aufforderung ihres Freundes EY die Freundlichkeit erwiesen habe und beim Notar einige Schriftstücke unterschrieben habe. Die Bw. habe diese Schreiben nicht verstanden und auf Befragung ihrerseits sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich keine Sorgen machen solle, es könne ihr nichts passieren, das sei nur für kurze Zeit.

Die Bw. sei niemals in dieser Firma gewesen, habe niemals Mittel verwaltet, keine Geld- oder Kundengeschäfte oder Bankgeschäfte abgewickelt. Die Bw. sei auf Grund ihrer jungen Jahre und ihrer nicht vorhandenen Ausbildung auch gar nicht in der Lage, so etwas oder Ähnliches zu tun. Die Bw. habe auch niemals Geld für irgendetwas bekommen. Die Bw. sei Putzfrau. EY habe die gesamten Geschäfte geleitet und auch zu verantworten. Dieser Mann sei der wahre Geschäftsführer und verantwortliche Besitzer der E-GmbH. Die Abgaben seien von EY einbringbar und treffe die Bw. keinerlei Verschulden für die Nichtentrichtung. Sie habe weder örtlich noch zeitlich irgendeinen Orientierungs- oder Anhaltspunkt, was in der Firma vorgegangen sei. Die Bw. hätte nichts melden oder abführen können, mit welchem Geld auch. Doch nicht mit dem Geld, das sie als Putzfrau verdiene.

Die Bw. erwäge eine Strafanzeige gegen EY wegen des Verdachtes der groben Täuschung, Ausnutzung ihrer gänzlichen Unkenntnis und wegen seiner betrügerischen Absicht. Die Bw. sei am 1/0 geboren und EY habe sie mit ihren 25 Jahren erwischt und sie für seine widerwärtigen Absichten missbraucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 1/5 bis 2/6 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Gs vom 3/7 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. nicht behauptet. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich schon in Hinblick auf die zwischen den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (bis ) und dem Beschluss auf Konkursabweisung () verstrichenen Zeitspanne keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung (vgl. ), zumal der Bw. auch mit Berufungsvorentscheidung die Erzielung von Umsätzen und Bezahlung von Löhnen vorgehalten wurde, ohne dass sie dem etwas entgegnet hätte. Auch wurde laut Aktenlage noch am ein Betrag von € 6.776,04 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft entrichtet.

Dem Einwand, dass die Gesellschaft von EY tatsächlich geleitet worden sei und die Bw. von jeglicher Beteiligung bzw. Mitsprache und Information das Geschäft betreffend völlig ausgeschlossen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.

Ob sich EY vertraglich verpflichtet hat, die ausstehenden Abgaben der GmbH zu tragen, hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Haftungstatbestand des § 9 BAO. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu klären, ob der Bw. allenfalls ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegenüber EY erwachsen ist.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheid vom eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 1-10/2006 in Höhe von € 15.295,99 und mit Bescheiden vom Nachforderungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 7-12/2006 im Schätzungswege festgesetzt. Auf Grund der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion mit (ab vertritt EY die Gesellschaft laut Firmenbuchauszug selbstständig) konnte die Bw. nur für jene anteiligen Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen werden, die vor diesem Zeitpunkt fällig wurden, somit für die Umsatzsteuer 1-8/2006 in Höhe von € 12.236,76 und für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 7-9/2006 in Höhe von € 3.750,00, € 1.237,50 und € 110,00.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 9 BAO für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 17.334,26 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
schuldhafte Pflichtverletzung
Uneinbringlichkeit
zivilrechtlicher Regressanspruch
mangelnde Einflussmöglichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at