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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.01.2011, RV/3010-W/10

Die bescheidmäßige rechtswidrige Verlängerung der Berufungsfrist bewirkt eine Verlängerung derselben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 273 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist nichtselbständig beschäftigt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 durch. Begründend hielt das Finanzamt dabei fest, dass infolge Nichtabgabe der zugesendeten Erklärung die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel durchgeführt wurde und dabei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mangels Nachweises unberücksichtigt blieben (AN-Akt 2008, AS 1 - 2).

Mit Schreiben vom ersuchte die Bw. bis zum um "... Verlängerung der Abgabefrist zur Arbeitveranlagung 2008 und 2009 ...", weil sie alleine nicht in der Lage sei alle Rechte für eine Behinderte geltend zu machen, "... die auch nach UNO-Konvention über die Rechte von Behinderten, von der Republik Österreich unterzeichnet. Bereits für 2007 wurden Kosten nicht anerkannt. ..." (AN-Akt 2008, AS 3).

Am beantragte die Bw. die Verlängerung der Berufungsfrist, da noch nicht alle Unterlagen, die für die Berufung notwendig seien, vorliegen (AN-Akt 2008, AS 8).

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Fristverlängerungsersuchen antragsgemäß bis zum statt (AN-Akt 2008, AS 9).

Am langte die Berufung der Bw. gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 samt Beilagen beim Finanzamt ein (AN-Akt 2008, AS 10 - 16).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück, da die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO abgelaufen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung von führte die Bw. (wörtlich wiedergegeben) begründend aus:

"... Berufungsfrist war nicht abgelaufen, habe vorher 2x um Fristverlängerung zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung wegen außergewöhnlicher Belastung durch Behinderte ersucht. ..."

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.

Ein derartiger Fristverlängerungsbescheid wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat (). Eine Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall verlängerte das Finanzamt mit Bescheid vom antragsgemäß die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008 vom bis zum und langte binnen dieser Frist die Berufung der Bw. samt Beilagen beim Finanzamt ein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bewirkt auch ein Bescheid, mit dem - wenn auch rechtswidrig - einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsansuchen entsprochen wird, die Verlängerung der Berufungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn einem erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird (, , sowie Ritz, BAO³, § 245 TZ 23 m.w.N.).

Im Hinblick auf diese Rechtslage - Verlängerung der Berufungsfrist auch durch einen zu Unrecht ergangenen Fristverlängerungsbescheid - ist der gegenständliche Zurückweisungsbescheid vom mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at