Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung, da die Berufung wenig erfolgversprechend erscheint.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0947-W/04-RS1 | Gemäß § 212a Abs.2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Das Finanzamt hat unter Heranziehung von Verwaltungsgerichtshofjudikatur ausführlich dargetan, warum die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg hat. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., vertreten durch X, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , St.Nr.--, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl x beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Z vom und führte gleichzeitig aus, er sei auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage, den Betrag von S 2.500,- zu bezahlen oder einen Anwalt mit der Beschwerde zu beauftragen.
Mit Verfügung vom , zugestellt am , wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zu einer Mängelbehebung aufgefordert.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von S 2.500,- (entspricht 181,68 Euro) fest. Am gleichen Tag erfolgte auch die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen die beiden Gebührenbescheide ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Gebührenangelegenheit als unbegründet ab. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Am beantragte der Bw., die Berufungen gegen die Gebührenbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, erhob Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages und beantragte schließlich neuerlich die Aussetzung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die dem Antrag zugrunde liegenden Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am wies das Finanzamt sowohl die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als auch den neuerlichen Aussetzungsantrag ab.
Am langte beim Finanzamt eine "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung sowie den Bescheid über die Abweisung der Einhebungsaussetzung" ein.
Die Berufungsvorentscheidung in der Aussetzungsangelegenheit wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend den neuerlichen Antrag um Aussetzung der Einhebung entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom abweislich.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom wurde wiederum am der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom ,RV/0107-W/04, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die Gebührenbescheide vom als unbegründet ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Wie das Finanzamt in seiner ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, schien die Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag wenig erfolgversprechend und war der Antrag somit abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Erfolg der Berufung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at