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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.02.2010, RV/3647-W/08

Schätzungsbefugnis der Behörde aufgrund ungeklärter Privateinlagen


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Miterledigte GZ:
RV/3648-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3647-W/08-RS1
Entscheidend für die Frage der Schätzungsberechtigung wegen unaufgeklärter Herkunft von Privateinlagen ist, dass die Gesellschafter der KEG nicht über private Mittel für die getätigten Einlagen verfügen konnten. Werden Zuwendungen eines Verwandten an die Gesellschafter nachgewiesen, ist die Herkunft der Mittel insoweit als geklärt anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.C. KEG, Adr., vertreten durch Dr. Lisbeth Rogy, 1030 Wien, Geusaugasse 39/8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Umsatzsteuer für 2002 und 2003 sowie betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 2002 bis 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die M.C. KEG (Berufungswerberin, Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet, die beiden Gesellschafter sind miteinander verheiratet. Der Gewinn der Bw. wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Aufgabe des Betriebes erfolgte laut Meldung an das Finanzamt per .

Die Umsatz- und Feststellungsbescheide 2002 - 2004 ergingen zunächst erklärungsgemäß. Auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Den Feststellungen des Betriebsprüfers wurde mit neuen Umsatz- und Feststellungsbescheiden für die Jahre 2002 - 2004 vom Rechnung getragen.

Im Betriebsprüfungsbericht vom sind (was den strittigen Punkt betrifft) folgende Umstände festgehalten:

Die Bw. habe eine Halle für Festveranstaltungen wie Hochzeiten und dergleichen vermietet. Diesbezügliche Mieteinnahmen seien in den Steuererklärungen erfasst. Die Einnahmen eines Imbissstandes in Wien, der von bis betrieben worden sei, seien jedoch nicht erklärt worden. Ein Anhaltspunkt für die Höhe dieser Einnahmen seien als Privateinlage verbuchte Einzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto in Wien gewesen. Weiters seien bei den Ausgaben fallweise Einkäufe von Trinkbechern, Besteck und Papierteller mit Lieferadresse Wien zu finden gewesen. Wareneinkäufe und weitere Spesen seien nicht als Ausgaben geltend gemacht worden.

Bei der Schlussbesprechung sei ein Vertrag über den Verkauf des Imbissstandes vorgelegt und handschriftliche Privatdarlehensverträge in türkischer Sprache übergeben worden. Die angekündigte Beibringung weiterer Unterlagen sei bisher nicht erfolgt.

Die Losungen seien monatlich auf EDV-Listen zusammengestellt worden. Grundaufzeichnungen (Kassenabrechnung, Aufzeichnung der Kassenstände) seien nicht vorhanden. Die Einlagen im Jahr 2002 von 45.800 €, im Jahr 2003 von 50.000 € und im Jahr 2004 von 25.000 € seien ungeklärt. Diese Einlagen seien regelmäßig in mehreren Beträgen in Wien auf das Bankkonto eingezahlt worden (Hinweis auf Losungen und Einnahmen).

Der Betriebsprüfer habe auf Grundlage dieser Einlagen von insgesamt 120.800 € eine Schätzung vorgenommen. Wegen der Mängel sei weiters ein Sicherheitszuschlag von 50% verhängt worden, der die Spesen abdecke, die mit dem Betrieb des Imbissstandes und mit der Hallenvermietung entstanden seien. Die ungeklärten Einlagen und der Sicherheitszuschlag ergeben rechnerisch einen Rohgewinn (181.200 €), der notwendig sei, um die Einlagen und die Spesen zu bezahlen.

Der Betriebsprüfer habe den Umsatz des Imbissstandes mit 6.000 € monatlich geschätzt und den erklärten Entgelten im Jahr 2002 für 7,5 Monate 45.000 € und 2003 für 0,5 Monate 3.000 € hinzugerechnet. Bei der Vermietung der Halle habe er eine Umsatzzuschätzung von 23.700 € (2002) ,72.000 € (2003) und 37.500 € (2004) vorgenommen.

Auch das Betriebsergebnis sei um die angeführten Umsatzerhöhungen von insgesamt 68.700 € (2002), 75.000 € (2003) und 37.500 € (2004) zu berichtigen.

Folgende Umsätze wurden vom Finanzamt den Bescheiden zu Grunde gelegt:


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2002
2003
2004
Erstbescheid
22.858,73
41.110,10
24.269,95
lt. Betriebsprüfung
91.558,73
116.110,10
61.769,95

Die Einkünfte zeigen folgendes Bild:


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2002
2003
2004
Erstbescheid
-42.849,87
-26.683,50
-45.192,62
lt. Betriebsprüfung
29.741,13
50.309,50
-6.435,62

Die Berufung gegen diese Bescheide wendet sich gegen die Vornahme von Zuschätzungen. Die steuerliche Vertreterin führt aus, während der Betriebsprüfung sei die Beibringung weiterer Bank- bzw. Darlehensunterlagen vereinbart worden. Obwohl daraufhin dem Finanzamt eine Bankbestätigung über eine Überweisung von 58.988 € rechtzeitig gefaxt worden sei, habe das Finanzamt die angefochtenen Bescheide auf Basis hoher Zuschätzungen erlassen. Mit der vorliegenden Banküberweisung der türkischen Fortis Bank seien nach Meinung der Bw. die bislang ungeklärten Bareinlagen aufgeklärt.

Das Finanzamt ersuchte die steuerliche Vertreterin um Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der türkischen Bankbestätigung und um Bekanntgabe, auf welches Bankkonto diese Überweisung getätigt worden sei, sowie um diesbezügliche Vorlage aller Kontoauszüge der Jahre 2002 - 2004. Weiters sei die Herkunft der ungeklärten Einlagen mittels geeigneter Unterlagen wie etwa durch Aufstellung von Bankabhebungen (zB von obigem Konto) nachzuweisen.

Per Fax wurde daraufhin seitens der Bw. bekannt gegeben, dass die Überweisung von der Fortis Bank auf das österreichische Konto 123 getätigt worden sei. Hinzugefügt ist: "privates Konto, je nach Bedarf in die KEG eingelegt...bzgl. Kontoauszüge fehlen à sind lt. Bank noch in Bearbeitung - werden nachgereicht."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. In der Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt:

Die angeforderte beglaubigte Übersetzung der türkischen Bankbestätigung sei nicht vorgelegt worden. Als Bankkonto, auf welches der Betrag von 58.988 € aus der Türkei überwiesen worden sei, sei das betriebliche Bankkonto 123 genannt worden. Dieser Vorgang sei aber in der Buchhaltung nicht erfasst worden. In der türkischen Bankbestätigung sei auch diese Kontonummer nicht ersichtlich. Somit bleibe die Frage betreffend des Bankkontos ungeklärt. Die Bankauszüge seien ebenfalls nicht übermittelt worden, wobei die Bemerkung "privates Konto, je nach Bedarf in die KEG eingelegt" nach Ansicht des Finanzamtes geradezu die Annahme des Betriebsprüfers bestätige. Auch die angeforderten Aufstellungen und die Aufklärung der ungeklärten Einlagen seien nicht vorgelegt worden.

Die Bw. beantragte am die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da die Unterlagen der Bw. zum Nachweis der Herkunft der Privateinlagen nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Bei der vorgelegten Überweisung aus der Türkei handle es sich um eine private nicht rückzahlbare Zahlung des Vaters an einen der Gesellschafter. Auch die Darlehen von Freunden und Verwandten seien vom Gesellschafter privat aufgenommen worden. Daher finden diese Zahlungen auch keinen direkten Niederschlag in der Buchhaltung der Bw. und seien auch keine im Geschäftsleben üblichen Darlehensverträge gemacht worden.

Die Belege sollen nur dokumentieren, dass die beiden Gesellschafter sehr wohl über entsprechende Mittel zur Leistung ihrer Einlagen verfügt haben, die je nach finanziellem Bedarf der Bw. vorgenommen worden seien. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse im privaten Bereich mit den Einlagen in die Bw. sei daher nicht möglich und auch nicht zweckdienlich. Daher seien auch keine Bankauszüge des privaten Kontos vorgelegt worden, da diese in keinem direktem Zusammenhang mit den Einlagen in die Bw. stehen.

In der Beilage werde die beglaubigte Übersetzung der Banküberweisung des Vaters an die beiden Gesellschafter und drei Bestätigungen für die an den Gesellschafter M.C. gewährten privaten Darlehen sowie zwei Belege über Rückzahlungen an die Darlehensgeber übermittelt.

Zu einem Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm das Finanzamt dahingehend Stellung, als - auf Grund der nachgewiesenen Zahlung des Vaters die Zuschätzung betreffend die Vermietung der Halle für 2002 hinfällig sei, nicht jedoch die Schätzung betreffend den Imbissstand, - die Umsätze des Imbissstandes zum Teil mit 10% zu versteuern seien und - bei der Gewinnerhöhung Spesen zu berücksichtigen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere auch, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner (Abs. 3), wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und Z 5 BAO sollen Bareingänge und Barausgänge täglich in geeigneter Weise festgehalten werden und die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen des unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat ( vgl. und die dort angeführten Verweise, , , , ).Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als unaufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Ritz, BAO, § 184 Tz 18).

Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:

Die Gesellschafter der am gegründeten bw. KEG sind ein Ehepaar. Bis zur Aufgabe des Betriebs im Juni 2007 erklärte die Bw. jeweils Verluste aus der Vermietung einer Halle für Veranstaltungen wie zB Hochzeiten. Grundaufzeichnungen (Kassenabrechnung, Aufzeichnung der Kassenstände) aus dieser Tätigkeit sind nicht vorhanden, die Losungen wurden monatlich in EDV-Listen zusammengestellt. Daneben hat die Bw. im Zeitraum von bis einen Imbissstand in Wien betrieben, wobei diesbezügliche Einnahmen in der Buchhaltung nicht aufscheinen. Überdies wurden Privateinlagen in Form von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto getätigt, deren Herkunft im Rahmen einer Betriebsprüfung als ungeklärt angesehen wurde. Der Betriebsprüfer nahm in der Folge eine Hinzuschätzung zu den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen vor und orientierte sich dabei an der Höhe der ungeklärten Einlagen. Es handelt sich insgesamt um 45.800 € (2002), 50.000 € (2003) und 25.000 € (2004), die jeweils in vielen kleineren Beträgen bar auf das betriebliche Bankkonto eingezahlt wurden. Zusätzlich wendete er einen Sicherheitszuschlag von 50% dieser Einlagen an.

Nach Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Abgabenbehörde ist (neben den strittigen Einkünften aus Gewerbebetrieb) von folgenden Einkommensverhältnissen der Gesellschafter auszugehen: Der Komplementär verfügte im Jahr 2002 über Sozialleistungen von insgesamt ca. 3.000 €, in den Jahren 2003 und 2004 scheinen keine Bezüge auf. Der Kommanditistin standen Bezüge aus einem Dienstverhältnis von jährlich rund 5.000 bis 5.500 € sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter zur Verfügung.

Strittig ist nun die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, da nach dem Vorbringen der Bw. entgegen der Annahme des Betriebsprüfers private Mittel in Form von Zuwendungen bzw. Darlehen von Verwandten und Freunden zur Finanzierung der Gesellschaftereinlagen zur Verfügung gestanden seien. Auf diese Weise habe - so die Bw. - der Komplementär Beträge je nach finanziellem Bedarf in die KEG einlegen können.

Vorerst war somit der Sachverhalt dahingehend zu würdigen, ob die Herkunft der als ungeklärt bezeichneten Privateinlagen nach wie vor als ungeklärt anzusehen ist. Entscheidend für die Frage der Schätzungsberechtigung ist, ob die Gesellschafter gegebenenfalls über private Mittel für die getätigten Einlagen verfügen konnten. Im gegenständlichen Fall liegt in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Gesellschafter auf der Hand - wovon offensichtlich auch die Verfahrensparteien ausgehen - dass die strittigen Einlagen nicht aus eigenen privaten Mitteln der Gesellschafter vorgenommen wurden. Denkbar ist aber eine Finanzierung durch Mittel von Verwandten und Freunden der Gesellschafter, wobei die behaupteten Zuwendungen und Darlehen wie folgt zu beurteilen sind:

- Das Darlehen von N.A. in Höhe von 17.000 € vom scheint in der Bilanz der Bw. als Verbindlichkeit auf, wurde offensichtlich als Anzahlung für den betrieblich benutzten PKW verwendet (laut Aufzeichnungen/EDV-Listen) und ist im Betrag der laut Betriebsprüfer ungeklärten Einlagen ohnehin nicht enthalten.

- Bezüglich der Darlehen von M.E. (20.000 €) vom und C.C. (45.000 €) vom wurde seitens der Bw. kein Nachweis eines Geldflusses erbracht (etwa entsprechende Einzahlungen auf ein Bankkonto der Gesellschafter, mit den einzelnen Einlagen korrespondierende Abhebungen). Die Bw. wurde mit Vorhalt vom zum Nachweis der Herkunft der Einlagen mittels geeigneter Unterlagen wie zB einer Aufstellung von Bankabhebungen aufgefordert. Da es unüblich ist, größere Geldbeträge bar aufzubewahren, statt sie zinsbringend anzulegen - zumal nicht der gesamte Betrag sofort benötigt wurde - wäre ein solcher Nachweis leicht zu erbringen gewesen. Die Vorlage von Bankauszügen des privaten Kontos wurde jedoch seitens der Bw. abgelehnt. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiskraft der an die Abgabenbehörde übermittelten handschriftlichen Zettel über den Abschluss von Darlehensverträgen gering. Diese Schriftstücke allein sind als Nachweis nicht ausreichend und darüber hinaus wegen der Abfassung in türkischer Sprache für die Abgabenbehörde nicht verwertbar. Es wird aber davon ausgegangen, dass diese Schreiben tatsächlich Darlehen betreffen, dass es sich jedoch um Gefälligkeitsbestätigungen handelt und die behaupteten Geldflüsse nicht stattgefunden haben. Gegen die Anerkennung der beiden Darlehen spricht auch, dass diese in die Buchhaltung nicht Eingang gefunden haben, das erwähnte Darlehen von N.A. jedoch sehr wohl.

- Bezüglich der Zuwendung von H.C. (Vater des Komplementärs) am in Höhe von 58.988 € ist in Hinblick auf die beglaubigte Übersetzung des Bankbelegs der türkischen Fortis Bank als erwiesen anzunehmen, dass die beiden Gesellschafter der Bw. Empfänger dieses Betrages waren und darüber verfügen konnten, auch wenn im Verfahren nicht geklärt werden konnte, auf welches Bankkonto die Überweisung erfolgt ist. Der in Rede stehende Betrag stand für die Vornahme von Privateinlagen zur Verfügung.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass von den im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt als ungeklärt bezeichneten Einlagen in Höhe von 120.800 € nunmehr die Herkunft eines Betrages von 58.988 € als geklärt angesehenen wird. Ein glaubwürdiges Vorbringen zur Herkunft der restlichen Mittel in Höhe von 61.812 € wurde von der Bw. hingegen nicht erstattet.

Hinsichtlich der ungedeckt verbliebenen Einlagen wird die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO ausgelöst, die in einer entsprechenden Zurechnung zu den erklärten Einkünften bzw. Umsätzen zu bestehen hat. Den Feststellungen des Betriebsprüfers über das Fehlen von Grundaufzeichnungen sowie über den Umstand der nicht verbuchten Umsätze des Imbissstandes wurde seitens der Bw. ohnehin nicht entgegengetreten. Das Fehlen von Grundaufzeichnungen ist ein formaler Mangel, der auch geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund kann zweifellos von der Unrichtigkeit der Buchführungsergebnisse bzw. von der Unvollständigkeit der Bücher und Aufzeichnungen iSd § 184 Abs. 3 BAO ausgegangen werden, sodass auch aus diesem Grund eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gegeben ist.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung steht der Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im Allgemeinen frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (). Im Berufungsverfahren wurde die Schätzungsmethode nicht in Frage gestellt. Die Zuschätzung durch das Finanzamt erfolgte in Höhe der ungeklärten Einlagen, was der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Dazu kam die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 50% der ungeklärten Einlagen. Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Ansicht des Finanzamtes, dass bei fehlender Verbuchung der zu den Einlagen führenden Umsätze die Nichtverbuchung noch weiterer Vorgänge wahrscheinlich ist. Diesem Umstand wurde mit dem Sicherheitszuschlag Rechnung getragen, wobei gegen die Höhe des Sicherheitszuschlages von Seiten der Bw. keine Einwände vorgebracht wurden. In Hinblick auf die festgestellten gravierenden buchhalterischen Mängel scheint die Höhe angemessen. Der Methode des Finanzamtes folgend ist somit die Umsatzzuschätzung mit insgesamt 92.718 € (61.812 € ungeklärte Einlagen + 50% Sicherheitszuschlag) anzusetzen.

Mangels geeigneter Unterlagen wurden die Umsätze des Imbissstandes mit netto 6.000 € monatlich geschätzt. Da die Bw. dieser Annahme des Finanzamtes nicht entgegengetreten ist, wird davon ausgegangen, dass diese Schätzung den Tatsachen nahe kommt. Hinsichtlich des Imbissstandes besteht damit kein Anlass, vom Schätzungsergebnis des Finanzamts abzuweichen. Um die nunmehr erfolgte teilweise Klärung der Mittelherkunft der Gesellschaftereinlagen zu berücksichtigen, ist aber die Zuschätzung im Bereich der Vermietung der Veranstaltungshalle zu korrigieren. Anders als das Finanzamt meint, ist mit der geklärten Herkunft des Betrages von 58.988 € nicht nur die Schätzungsbasis für Umsätze aus der Hallenvermietung 2002 entfallen, sondern auch (teilweise) für Umsätze aus der Hallenvermietung 2003.


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Betriebsprüfung
2002
2003
2004
Summe
Halle
23.700
72.000
37.500
133.200
Imbissstand
45.000
3.000
0
48.000
Summe
68.700
75.000
37.500
181.200
Berufungsentscheidung
Halle
0
7.218
37.500
44.718
Imbissstand
45.000
3.000
0
48.000
Summe
45.000
10.218
37.500
92.718

Die genannten Umsätze sind den erklärten Umsätzen hinzuzurechnen. Die zugeschätzten Beträge wurden vom Finanzamt mit 20% versteuert. Die steuerliche Vertreterin der Bw. nahm zur Höhe des Steuersatzes nicht Stellung. Es ist aber zu Gunsten der Bw. davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Umsätze eines Imbissstandes richtigerweise mit 10% zu versteuern ist. Dieser Anteil wird im Einvernehmen mit dem Finanzamt mit 2/3 geschätzt, sodass von den geschätzten Umsätzen des Imbissstandes im Jahr 2002 Beträge von 30.000 € und im Jahr 2003 Beträge von 2.000 € mit 10% (statt 20%) versteuert werden.

In Ansehung obiger Ausführungen ergeben sich für die Umsatzsteuer 2004 keine Änderungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid.

Hinsichtlich der Zuschätzung bei der Gewinnermittlung ist festzustellen, dass der Prüfer den Umsatzerhöhungen entsprechende Beträge heranzog, ohne damit zusammenhängende Aufwendungen zu berücksichtigen, obwohl laut Tz 5 des Betriebsprüfungsberichts der Sicherheitszuschlag Spesen abdecken solle. Seitens der Bw. wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Um aber bei der Schätzung im Bereich der Einkünfte ein möglichst den Tatsachen nahe kommendes Ergebnis zu erreichen, sind die vorgenommenen Zuschätzungen um Aufwendungen zu korrigieren, die mit den nicht verbuchten Einnahmen in Zusammenhang stehen. Diese Spesen werden in Einvernehmen mit dem Finanzamt in Höhe eines Drittels des Sicherheitszuschlages geschätzt. Es ergeben sich somit folgende neue Gewinnerhöhungen:


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Jahre
2002
2003
2004
Umsatzerhöhung
30.000
6.812
25.000
Sicherheitszuschlag 50%
15.000
3.406
12.500
Abzüglich Spesen 1/3
- 5.000
- 1.135
- 4.167
Gewinnerhöhung
40.000
9.083
33.333

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbetrieb:


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Jahre
2002
2003
2004
Lt. Erklärung
-42.849,87
-26.683,50
-45.192,62
Lt. Tz.6 Bp-Bericht (unbestritten)
3.891,00
1.993,00
1.757,00
Zuschätzung neu
40.000,00
9.083,00
33.333,00
Einkünfte
1.041,13
-15.607,50
-10.102,62

Berechnung der Umsätze neu:


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Jahre
2002
2003
Steuerbarer Umsatz inkl. Eigenverbrauch
67.858,73
51.328,10
Steuersatz 20%
29.648,86
48.825,83
Steuersatz 10%
38.209,87
2.502,27

Beilagen : 2 Berechnungsblätter für Umsatzsteuer

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/02
AFS 2010, 195
AFS 2010/8, 214

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at