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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2006, RV/0637-W/05

Haftungsbescheid, schuldhafte Pflichtverletzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.F., vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Prom. 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Eva- Maria Zeh, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Zeiträume und Beträge eingeschränkt: Umsatzsteuer 6/98 S 3.611,37, 8/98 S 11.298,95 und 9/98 S 9.520, 00 in Summe somit € 1.775,42.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der F.GesmbH herangezogen:

Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 17.444,38, Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 7.267,28, Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von € 21.900,90 und Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 2.301,26.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass es zwar richtig sei, dass F.E. mit Mitarbeitern der GesmbH Arbeiten für die Firma S.GesmbH durchgeführt habe, jedoch habe der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis davon gehabt.

Diese vermeintlichen Umsätze und Erträgnisse der Gesellschaft seien zudem zum Anlass genommen worden weitere Umsatzzuschätzungen vorzunehmen, die jedoch wirklichkeitsfremd seien, da Umsätze dieser Größenordnung mit dem Firmenpersonal nicht getätigt werden könnten.

In jenen Zeiträumen, in denen der Bw. als Geschäftsführer tätig gewesen sei, habe er sich um seine Verantwortlichkeiten und Aktivitäten sehr wohl gekümmert, er habe aber keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass F.E. ein Parallelunternehmen geführt habe.

Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso dem Bw. Haftungen für den gesamten Prüfungszeitraum von 1996 bis 2001 angelastet würden, da er lediglich von bis und ab wieder als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab und führte dazu aus, dass Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme eine Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabennachforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit sei ().

Der Bw. sei vom bis und seit Geschäftsführer der F.GesmbH gewesen, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom nach Abschluss eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde.

Das Vorbringen des Bw. erschöpfe sich in der Bestreitung der Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen den Primärschuldner. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei jedoch im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens könne einzig und allein die Frage sein, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für die Abgabenschulden der GesmbH herangezogen worden sei, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu Recht bestünden oder nicht.

Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe ().

Das Berufungsvorbringen beschränke sich auf die Nichtanerkennung der Abgabenvorschreibung und führe, trotz zweimaliger Fristverlängerung, keine anderen Gründe für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern an, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden müsse.

Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass die Haftung auch das Jahr 1996 umfasse, sei nicht zutreffend.

Am wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II Instanz eingebracht und ausgeführt, dass ausdrücklich auch Berufung gegen die Grundlagenbescheide eingebracht worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe kein Wort darüber verloren, wie die Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide aussehen würde.

In der Sache selbst werde nochmals darauf verwiesen, dass der Bw. lediglich im Zeitraum vom bis als Geschäftsführer der Gesellschaft tatsächlich tätig gewesen sei und neuerlich erst am die Geschäftsführung übernommen habe.

Weder aus den Aufzeichnungen noch aus den Bankkonten hätten sich Hinweise ergeben, dass F.E. weitere Geschäfte getätigt habe. Er habe sich bei seinen Entscheidungen immer von den Aufzeichnungen der Firma lenken lassen und die durch den Steuerberater autorisierten Zahlen zu Grunde gelegt.

Zum Beweis werde der Zeuge A.G., Wirtschaftstreuhänder namhaft gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten fungierte der Bw. im Zeitraum bis und im Februar 2002 wieder kurzfristig als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Kapitalgesellschaft. Es oblag ihm damit generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der F.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.

Dazu ist festzuhalten, dass mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten am das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde und der Konkurs am nach Annahme eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde. Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Firma ihre Tätigkeit nach Konkurseröffnung eingestellt.

Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten ().

Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden ().

Das Berufungsrecht des Haftungspflichtigen nach § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch setzt voraus, dass ihm gegenüber der Haftungsbescheid wirksam ergangen ist ().

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß § 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (z.B. ). Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (z.B. ) zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (z.B. ).

Im Rahmen dieser allgemeinen Ausführungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum verfahrensgegenständlichen Fall zur Prüfung der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung nunmehr konkret auszuführen:

Haftungsgegenstand sind Umsatzsteuernachforderungen nach einer Betriebsprüfung, wobei nach § 9 BAO zu prüfen ist, ob den Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Unterlassung der Entrichtung der Abgaben der Firma F.E. trifft.

Gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

In dem vom Bw. als Geschäftsführer zu vertretenden Zeitraum wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnungen an die Firma S.GesmbH ausgestellt und die Umsatzsteuer daraus weder gemeldet noch entrichtet. Es betrifft dies nach der Auflistung auf Seite 5 des Arbeitsbogens Bruttoumsätze in der Gesamthöhe von S 146.581,94 die den Monaten 6,8,9 /1998 zuzurechnen sind. Die nicht entrichtete Umsatzsteuer beträgt somit S 24.430,32 (davon S 3.611,37 für 6/98, S 11.298,95 für 8/98 und S 9.520,00 für 9/98). Demnach hat der Bw. es als Geschäftsführer unterlassen richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und damit auch schuldhaft Umsatzsteuer nicht entrichtet. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, nach ständiger Judikatur das VwGH genügt leichte Fahrlässigkeit (z.B. ). Die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Zurechnung der Umsätze an die F.GesmbH sind im Haftungsbescheidverfahren nicht bekämpfbar, daher war von einer Einvernahme des beantragten Zeugen abzusehen.

Nach Ansicht des unabhängigen Berufungssenates ist dem Bw. jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung über die Nichterfassung der gegenständlichen Rechnungen hinausgehend nicht nachzuweisen, diesbezüglich verkennt die Abgabenbehörde erster Instanz den Prüfungsumfang eines Haftungsbescheidverfahrens. Die Umsatzzuschätzungen stellen einen reinen Sicherheitszuschlag dar und bieten nach den Ausführungen im Prüfungsbericht keine ausreichende Grundlage für eine Verschuldensannahme.

Die Umsatzsteuernachforderung 2001 beruht auf einer Vorsteuerberichtigung im Zuge der Konkurseröffnung auch in diesem Fall liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung vor.

Wenn schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich werden, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§20 BAO). Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungsweg unbillig erscheinen lassen, wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt.

Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
schuldhafte Pflichtverletzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-90254