Begriff des Auslandsbeamten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom übermittelte das FA dem BW eine Aufforderung zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe hinsichtlich seines Sohnes.
In Beantwortung dieser Aufforderung teilte der beim BM für Landesverteidigung beschäftigte BW dem FA mit, dass der 2002 geborene Sohn Schüler sei und dieser sich ebenso wie seine Gattin aufgrund des Auslandseinsatzes des BW für mehr als zwei Jahre im Rahmen von A in B,derHauptstadtvonC ebenfalls im Einsatzraum befinde um eine lange Trennung zu vermeiden. Eine weitere Verlängerung des Auslandseinsatzes werde seitens des BMLVS frühestens im Juni 2010 entscheiden. Die Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe werde beantragt.
Diesem Schreiben legte der BW neben anderen Dokumenten eine Bestätigung des Kontingentskommandos A bei, in dem dieses den Aufenthalt des BW im Range eines Offiziers in C im Rahmen eines Auslandseinsatzes vom Februar 2008 bis zum Juli 2010 bestätigte, weiters ein "Certificate of Attendence" wonach der Sohn des BW im Schuljahr 2008/2009 eine internationale Volksschule in B,derHauptstadtvonC besucht habe.
Mit Bescheid vom wies das FA den Antrag des BW auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2010 ab. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG hätten Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hätten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 22 EStG seien Bezüge, die zB aus Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001) in Österreich nicht steuerpflichtig. Darunter fielen auch entsprechende Nebengebühren. Damit sei § 92 Abs. 1 EStG (Auslandsbeamter) und § 26 BAO nicht anwendbar. Dies bedeute, dass der BW in Österreich nicht steuerpflichtig sei und daher auch seinen Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) im Ausland habe.
Da der Antragsteller kein Auslandsbeamter im Sinne des § 26 BAO sei und der Sohn den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (ebenfalls) in C habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, er sei als Soldat zur Hilfeleistung ins Ausland entsandt worden. Dies sei nicht nur für Berufssoldaten und Zivilbedienstete möglich, sondern auch für Privatpersonen mittels Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst und Entsendung (ins Ausland) mittels Entsendebefehl, was auf den BW zuträfe.
Die Einberufung zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst entspreche einer temporären Anstellung mit einer Kranken und Sozialversicherung in Österreich, die auch die Familienangehörigen umfasse. Der in Berufung gezogene Bescheid würde eine Person, die den außerordentlichen Präsenzdienst ableiste in zweifacher Hinsicht gegenüber einem Berufssoldaten benachteiligen. Er sei demnach nicht in der Lage steuerbegünstigte Anträge einzubringen. Auch eine Gewährung der Familienbeihilfe sei nicht möglich, wenn die Familie einen außerordentlichen Präsenzdiener ins Ausland begleite. Dies träfe nur die Personen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst ableisten würden, die Aussagen des Bescheides sei auf einen Berufssoldaten oder einen Zivilbediensteten nicht anwendbar.
Sowohl der BW als auch sein Sohn seien österreichische Staatsbürger und hätten ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zudem befinde sich nach Ansicht der Finanzbehörden der der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im Inland, was sich zB auch darin zeige, dass eine steuerfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut nicht möglich sei.
Es solle eine Gleichbehandlung aller Personen, die an den oben angeführten Auslandseinsätzen teilnehmen würden, erfolgen.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang schildert auch den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt, der von den Parteien des Verfahrens unbestritten ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine Person, die im Rahmen einer internationalen Hilfsaktion über mehrere Jahre einen außerordentlichen Präsenzdienst im Ausland ableistet und deren Kind sich in diesem Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern befindet, Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a. FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder ...
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Dabei hat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dabei sind die Bestimmungen des § 26 BAO betreffend "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" auch für Zwecke dieser Bestimmung des FLAG maßgeblich. (Novotny in Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG § 2 Rz.1)
Gemäß § 26 Abs. 3 BAO werden österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes stehen und ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte) wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, soferne die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Dabei ist der Begriff, des "Auslandsbeamten" aus Sicht des UFS auch insofern weit auszulegen, dass diese Umschreibung nicht nur öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse zB zu einer Gebietskörperschaft umfasst. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Gesetzestext der BAO nicht entnehmen. Umfasst ist daher jegliche Form eines Dienstverhältnisses zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes und somit aus Sicht des UFS auch ein Dienstverhältnis in der Form eines außerordentlichen Präsenzdienstes.
Damit ist die gegenständliche Berufung aber entschieden. Den Überlegungen des FA, dass der BW und sein Sohn den Mittelpunkt der Lebensinteressen in C hätten, steht die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BAO entgegen, da durch diese Gesetzestelle unabhängig von einem allenfalls noch im Inland bestehenden Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt eines derartigen Auslandsbeamten und auch seiner Familienangehörigen, als im Inland gelegen bestimmt wird, weswegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch des BW auf Familienbeihilfe in Österreich besteht.
Dazu ist auch festzuhalten, dass die Überlegung des FA, wonach durch die Steuerbefreiung der Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 22 die Eigenschaft des BW als Auslandsbeamter im Sinne des § 92 EStG 1988 verloren gehe, nicht zutreffend ist. Dies schon allein aus diesem Grunde, da die Bestimmungen des § 92 EStG hinsichtlich des Begriffes des "Auslandsbeamten" dezitiert auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 BAO hinweisen. Somit ist § 26 Abs. 3 BAO die Norm, die die Auslandsbeamteneigenschaft abschließend qualifiziert und nicht § 92 EStG, der nur auf diese Eigenschaft verweist. § 92 EStG hat damit keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, ob der BW beim gegenständlichen Sachverhalt als Auslandsbeamter zu qualifizieren ist, diese Gesetzesbestimmung kann die gesetzliche Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des BW nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 BAO nicht aufheben.
Die Überlegungen des FA mögen bei der Frage der Steuerpflicht von Einkünften bzw. der Art der Besteuerung bedeutsam sein, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der vom FA angezogenen Bestimmungen erkennbar ist, dass derartige Einkünfte (u.a. auch aufgrund der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 BAO) in Österreich jedenfalls steuerbar sind.
Der Berufung war sohin stattzugeben und der Abweisungsbescheid des FA ersatzlos zu beheben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-90253