Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2020, RV/7101263/2020

Unzureichendes Ausmaß der Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2019, zu Recht erkannt: 
 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seine Tochter T., geb. 1996, bis Februar 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

T. begann im Juli 2018 bei der Fa. S. im Umfang von 15 Wochenstunden zu arbeiten, das Jahresnettoeinkommen betrug 2019 € 6.286,15. Die Tochter besuchte ab September 2018 die Abendschule des BFI Wien für Berufstätige (HAK).

Am stellte der Bf. einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2019.

Das Finanzamt machte im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen folgende Feststellungen:

Das Schuljahr 2017/2018 bestand T. nicht und war zum Aufsteigen nicht berechtigt (siehe "Zusatz").

Jahreszeugnis 2017/18
Schülerin des zweiten Jahrganges (13. Schulstufe) der Schulart "Aufbaulehrgang an Handelsakademien"

Verhalten in der Schule: Wenig zufriedenstellend


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Pflichtgegenstände-Stammbereich
Beurteilung
Religion
---
Deutsch
4
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
4
Französisch
5
Betriebswirtschaft
5
Unternehmensrechnung (1)
5
Business Training, Projektmanagement und Case Studies ((1)
2
Officemanagement und angewandte Informatik (1)
2
Volkswirtschaft
4
Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)
4
Mathematik und angewandte Mathematik
5
Naturwissenschaften
3

(1) mit Computerunterstützung

Zusatz:

"Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang (14. Schulstufe) nicht berechtigt.
Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein."

 

Semesterzeugnis für das Schuljahr 2018/19 vom :

Nach dem Zeugnis für das Wintersemester 2018 steht fest, dass T. in 5 Fächern mit "eingebracht" beurteilt wurde, im Fach Mathematik und angewandte Mathematik (4 Wochenstunden) wurde T. "nicht beurteilt". Im Fach Wirtschaftsinformatik (2 Wochenstunden) wurde sie "negativ" beurteilt und im Gegenstand Entrepreneurship und Management" schloss sie positiv (3) ab.

Im Sommersemester 2019 wurden 5 Fächer "eingebracht", 1 Fach negativ beurteilt, 1 Fach nicht beurteilt und 3 Fächer im Ausmaß von insgesamt 8 Wochenstunden positiv beurteilt.


Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wurde der Antrag des Bf. vom Finanzamt mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung mit der Begründung abgewiesen, dass T. im Wintersemester 2018/19 Prüfungen im Ausmaß von nur 4 Wochenstunden abgelegt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben worden sei.


Gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Bf. am Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass T. die Abendschule am BFI Wien besuche. Es seien alle Unterlagen vorgelegt worden. T. habe mehr als 20 Unterrichtsstunden. Im Sommersemester hätte sie zwei "nicht genügend" gehabt, was das Finanzamt als Grund angesehen habe, dass die Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei.


Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Zitierung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung mit folgender Begründung ab:

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antrete. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liege somit generell nur dann vor, wenn für die Kurse und Vorbereitungszeit ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden benötigt werde.

T. habe seit September 2018 die Handelslakademie für Berufstätige der BFI Wien besucht. Laut den vorgelegten Zeugnissen habe sie folgende Benotungen erhalten;

Zeugnis vom :

4 Wochenstunden „positiv" und 12 Wochenstunden „eingebracht";

Zeugnis vom :

8 Wochenstunden „positiv", 10 Wochenstunden „eingebracht" und 4 Wochenstunden „nicht beurteilt".

Die Benotung „nicht beurteilt" erfolge dann, wenn der Schüler so gering bzw. gar nicht anwesend gewesen sei, um eine entsprechende Beurteilung im entsprechenden Unterrichtsfach zu vergeben. Die Benotung „eingebracht" werde vergeben, wenn dem Schüler die Prüfungen aus einer vorherigen Schule angerechnet werden und ein Schulbesuch in diesem Fach nicht notwendig sei.

Daher könne nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgegangen werden, da T. nicht die volle Zeit für die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen (von mindestens 30 Wochenstunden) in Anspruch genommen habe.


Der Bf. stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliege. Er könne betreffend die ernsthafte und zielstrebige Ausbildung seiner Tochter nur sagen, dass sie die Handelsakademie für Berufstätige BFI Wien regelmäßig besucht habe und die Maturaprüfung im Mai 2020 ablegen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

T. besuchte ab September 2018 die Handelslakademie für Berufstätige der BFI Wien.

Das Ausmaß an Wochenstunden stellt sich wie folgt dar:

Der Unterricht erfolgt von Montag bis Freitag von 17.30 bis 21.30 Uhr,
Abschluss: Reife- und Diplomprüfung.

Das Schuljahr 2017/2018 bestand T.  nicht und war zum Aufsteigen nicht berechtigt (siehe "Zusatz").

Jahreszeugnis 2017/18
Schülerin des zweiten Jahrganges (13. Schulstufe) der Schulart "Aufbaulehrgang an Handelsakademien"

Verhalten in der Schule: Wenig zufriedenstellend


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Pflichtgegenstände-Stammbereich
Beurteilung
Religion
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Deutsch
4
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
4
Französisch
5
Betriebswirtschaft
5
Unternehmensrechnung (1)
5
Business Training, Projektmanagement und Case Studies ((1)
2
Officemanagement und angewandte Informatik (1)
2
Volkswirtschaft
4
Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)
4
Mathematik und angewandte Mathematik
5
Naturwissenschaften
3

(1) mit Computerunterstützung

Zusatz:

"Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang (14. Schulstufe) nicht berechtigt.
Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein."

 

Das Semesterzeugnis 2018/19 von T. vom stellt sich wie folgt dar:

Die Tochter der Bf. hat - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - weder eine ernsthafte noch zielstrebige Berufsausbildung noch wurden die Voraussetzungen in quantitativer Hinsicht erfüllt.

Beweiswürdigung

Vorweg bleibt festzustellen, dass 2019 die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht überschritten wurden.

Berufsausbildung:

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).


Im vorliegenden Fall wies das Finanzamt den Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2019 mit der Begründung ab, dass die Benotung „nicht beurteilt" dann erfolge, wenn der Schüler so gering bzw. gar nicht anwesend gewesen sei, um eine entsprechende Beurteilung im entsprechenden Unterrichtsfach zu vergeben. Die Benotung „eingebracht" werde vergeben, wenn dem Schüler die Prüfungen aus einer vorherigen Schule angerechnet werden und ein Schulbesuch in diesem Fach nicht notwendig sei. Es könne daher nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgegangen werden, da T. nicht die volle Zeit für die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen (von mindestens 30 Wochenstunden) in Anspruch genommen habe.

Eine Berufsausbildung iSd FLAG liege generell nur dann vor, wenn für die Kurse und Vorbereitungszeit ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden benötigt werde.

Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (vgl. , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40).

Wenn bei einer 24 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung 5 Fächer mit "eingebracht" beurteilt werden, ein Fach "nicht beurteilt" wurde und ein Fach "negativ" beurteilt wurde und nur ein Fach "positiv" bestanden wurde, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung weder ernsthaft noch zielstrebig betrieben wurde noch die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat.

Gegenteiliges hat der Bf. weder behauptet noch unter Beweis gestellt (vgl. Erkenntnis des ).

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO davon aus, dass das Finanzamt den Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2019 zu Recht abgewiesen hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 idF BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
 

Rechtliche Beurteilung:
 

  • Ziel einer Berufsausbildung

Ziel einer Berufsausbildung ist die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (vgl. ). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. , , ).


 

  • Begriff "Berufsausbildung"

Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien entwickelt (vgl für viele zB , , welche für die Beurteilung heranzuziehen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des (iSd) § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
 

  • Handelsakademie für Berufstätige

Nach § 75 Abs. 1 SchOG (Schulorganisationsgesetz) können als eine Sonderform der Handelsakademie "Handelsakademien für Berufstätige" werden, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die … und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen.

Die Handelsakademie für Berufstätige vermittelt Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, eine höhere kaufmännische Ausbildung und in integrierter Form eine Allgemeinbildung, die sowohl zur Ausübung von gehobenen Berufen in allen Zweigen der Wirtschaft und Verwaltung als auch zum Studium an Akademien, Fachhochschulen und Universitäten befähigen. Der Ausbildungsgang hat den Ausbildungsschwerpunkt „Entrepreneurship und Management“ (http://www.schulenbfi.at/hak-has-abend ).

Das an einer Handelsakademie für Berufstätige vermittelte Wissen stellt grundsätzlich eine Berufsausbildung dar.

Die Möglichkeit, einen Lehrgang berufsbegleitend zu absolvieren, schließt die Qualifikation als Berufsausbildung nicht aus (vgl. ).
 

  • Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg

Das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg hat sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren (vgl. , , ).

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. , , , ).

Das anspruchsvermittelnde Kind muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (, ).

Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. , , , ).

Es kommt nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. , , , ).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. , ).

Die bloße Anmeldung zum Unterricht ist ebenso wie der fallweise Besuch einer Schule keine Berufsausbildung iSd Gesetzes (vgl. ).
 

  • Qualitatives und quantitatives Element

Jede Berufsausbildung iSd FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf.

Eine Berufsausbildung iSd FLAG muss nicht nur in qualitativer Hinsicht gegeben sein. Entscheidend ist die Art der Ausbildung und der zeitliche Umfang (vgl. , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36, vgl. weiters die Erkenntnisse des und ).

In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , vgl. auch ).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus, dass der erforderliche zeitliche Einsatz, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. , , , , ).

Im Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0030, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zukomme (Verweis auf ).
 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung; ob wirklich eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 75 Abs. 1 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
Verweise
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967



§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967



§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967






§ 75 Abs. 1 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962











ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101263.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at