Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen versuchter Abgabenhinterziehung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0121 eingebracht.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , SN 093/2004/00011-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass A die vorgeworfene versuchte Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 iVm §13 FinStrG durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2001 und 2002 begangen habe.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A als Geschäftsführer der Firma C (kurz GmbH) ein finanzstrafbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch a) Nichtbekanntgabe der erbrachten Leistung und der erfolgten Übergabe des Bauvorhabens D, b) Geltendmachung von Aufwendungen für Fremdpersonal für die E (kurz KEG) obwohl diese für die GmbH tätig waren und c) Nichtbekanntgabe der erbrachten Leistungen für das Bauvorhaben F, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer für die Zeiträume 2001 und 2002 für die KEG in Höhe von insgesamt€ 56.671,-- (für 2001 € 1.612,--, für 2002 € 55.059,--) versucht hat zu verkürzen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen habe.
Hinsichtlich der objektiven Tatseite wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung (Betriebsprüfungsbericht vom , Tz 17 -20, zu ABNr. 104076/03) verwiesen.
Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass es als sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Bf über seine Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde, nämlich grundsätzlich für erbrachte Leistungen die gemäß § 19 UStG geschuldete Umsatzsteuer abführen zu müssen, wissen musste. Als langjähriger Unternehmer und langjährig in verschiedenen Firmen der Baubranche Verantwortlicher könne die Schuldform des Vorsatzes, zumindest in der Form des dolus eventualis, angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zu Punkt a) führte der Bf aus, dass bei der im Jahr 2003 stattgefundenen Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Anlage D zu diesem Zeitpunkt weder an den Bauherrn die Firma G später Fa. H übergeben noch abgenommen gewesen sei. Dies sei zwar seitens der GmbH versucht worden, nur verweigerte die vorgenannte Partei eine Abnahme oder auch eine Übergabe. Grund sei eindeutig gewesen, die doch erheblich offenen Zahlungen an die GmbH verweigern zu können, immer mit dem Titel, es wären noch Mängel vorhanden, die Baustelle sei nicht fertig usw.. Wie mit dem Betriebsprüfer des Finanzamtes laufend erörtert wurde, läge hier kein wie immer geartetes Vergehen seitens der KEG vor. Es sei nur der Vorschlag des Betriebsprüfers gewesen, an die GmbH abzurechnen, da diese gegen den Schuldner H gedenke Klage einzureichen. Anlässlich der Schlussbesprechung sei dem Bf bestätigt worden, in dieser schwierigen Situation alles richtig gemacht zu haben.
Zu Punkt b) wurde ausgeführt, dass dies für den Bw in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die KEG habe natürlich für das Bauvorhaben D Leihpersonal beschäftigt und dies auch ganz normal abgerechnet, d.h. natürlich seien diese Eingangsrechnungen anzugeben.
Zu Punkt c) wurde ausgeführt, dass auch dieser Punkt unverständliche und in keiner Weise nachvollziehbar sei. Als Geschäftsführer der beiden Firmen habe er immer alles dem gemeinsamen Steuerberater übergeben und dann persönlich geprüft und an das Finanzamt weitergeleitet.
Er habe ausgestellte Rechnungen, welche auf Grund von Uneinbringlichkeit, oder Einbringung nur durch jahrelange Klagen, logischerweise ausgebucht und gutgeschrieben. Er sei überzeugt, es stehe einem jeden Unternehmen zu, für Rechnungen, welche nicht bezahlt - oder eingetrieben werden können, auch keine Umsatzsteuer zu bezahlen zu müssen, von was? Vielmehr sei es so, dass manche unserer Auftraggeber mit allen Mitteln versucht haben ihre bestellten Leistungen nicht bezahlen zu müssen um uns dadurch natürlich in große Schwierigkeiten zu bringen, natürlich auch steuerlich. Das Ziel sei es, im Falle des Konkurses des Auftragnehmers, seine Verpflichtungen, die Schulden zahlen zu müssen, los zu werden. Dies sei derzeit eine gängige Vorgangsweise.
Weiters stellte der Bf offene Forderungen dar, auf die verwiesen wird.
Bezüglich des Bauvorhabens D führte er aus, dass seitens der I (gemeint wohl die GmbH) Klage gegen die Fa. H geführt werde.
Seitens der GmbH bzw. der KEG würden somit in keiner Weise Unstimmigkeiten oder Vorsätze zur Steuerhinterziehung vorliegen. Die seit langem mit der Finanzverwaltung laufenden Gespräche würden eine Offenlegung der Situation beweisen.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Akt der Betriebsprüfung ist zu ersehen, dass die KEG im Mai 2002 ihre Tätigkeit (lt. Angabe des Bf) eingestellt hat.
Weiters ist zu ersehen, dass die GmbH mit acht Teilrechnungen (die achte Rechnung hat das Datum ) das Bauprojekt D gegenüber der Fa. G zur Gänze abgerechnet hat.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom gab der Bf unter anderem an: Im Jahr 2002 waren die Arbeiten der KEG aus unserer Sicht abgeschlossen. Die G als Bauträger verweigerte allerdings die Übernahme und Abnahme und zwar mit fadenscheinigen Argumenten. Gleichzeitig hat jedoch die Fa. G Wohnungen und Geschäfte verkauft und übergeben. Die ersten 7 Teilrechnungen waren 2002 gestellt, allerdings verweigerte die Fa. G die Bezahlung der 6. und 7. Teilrechnung. Ebenso verweigerte die Fa. G die Bezahlung der Rechnung über Zusatzleistungen. Ende 2002 wurde dann eine 8. Teilrechnung gestellt, die aber inhaltlich eigentlich eine Schlussrechnung war. Auch diese wurde von der Fa. G nicht bezahlt, auch mit fadenscheinigen Argumenten. Die formale Schlussrechnung wurde dann erst im Zuge des Prozesses erstellt".
Die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden am (dies war auch der Beginn der Betriebsprüfung) eingereicht. Diese sind vom Bf unterschrieben. Für das Jahr 2002 wurden keine Umsätze erklärt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Die im Einleitungsbescheid getroffenen Feststellungen gründen sich eine Betriebsprüfung (Bericht vom ). Darin wurde festgestellt, dass die KEG von ihr erbrachte Leistungen (z.B. gegenüber der GmbH im Fall D und J; Punkte a und b des Einleitungsbescheides) nicht abgerechnet hat. Weiters wurden für ein Bauvorhaben in F Leistungen nicht abgerechnet (Punkt c des Einleitungsbescheides). Diese von der Betriebsprüfung festgestellten Umsätze waren von der KEG, deren Geschäftsführer der Bf war, in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 und 2002 nicht erklärt worden. Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Feststellungen führten daher zu bisher nicht erklärten Umsätzen. Die dafür festgesetzte Umsatzsteuer beträgt insgesamt € 56.671,--.
Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide (für 2001 und 2002) hat die KEG nicht berufen und wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, dass die Richtigkeit dieser Feststellungen und Bescheide bezweifeln lässt. Zu Punkt b des Einleitungsbescheides ist ergänzend auf die Niederschrift anlässlich der Schlussbesprechung vom zu verweisen, wonach die KEG durch Fremdpersonal Leistungen gegenüber der GmbH für das Bauvorhaben J erbracht hat, die gegenüber der GmbH nicht abgerechnet worden waren.
Wenn der Bf in seiner Beschwerde zu den Punkten b) und c) angibt, dass diese Sachverhalte für ihn in keiner Weise nachvollziehbar sind, ist dazu auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. auf die diesbezügliche Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verweisen.
Auf Grund dieser auf objektiven Feststellungen beruhenden Sachlage ist der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausreichend begründet.
Zur subjektiven Tatseite kann dem Finanzamt ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der gegebenen Sachlage, von vorsätzlicher Begehung, zumindest in der Form des dolus eventualis, ausging.
Wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, hat die KEG, deren Geschäftsführer der Bf als Geschäftsführer der Komplementär GmbH war, ihre Tätigkeit im Mai 2005 eingestellt. Laut BP-Bericht wurde das Objekt D im Mai 2005 in Betrieb genommen. Dies hat der Bw auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme (gleichzeitig hat jedoch die Fa. G Wohnungen und Geschäfte verkauft und übergeben) bestätigt. Die KEG hat somit im Jahr 2002 (wohl schon im Mai) sämtliche Leistungen erbracht weshalb eine Abrechnung erforderlich war und die Steuerschuld, jedenfalls im Jahr 2002 (für alle im Jahr 2002 erbrachten Leistungen), entstanden ist. Dass der Bf als langjähriger im Bauwesen tätiger Geschäftsführer dies nicht erkannt haben will, ist daher nicht Glaubhaft. Zudem hat der Bf als Geschäftsführer der GmbH das Bauvorhaben D bereits im Jahr 2002 zur Gänze gegenüber der Fa. G abgerechnet (siehe insbesondere die 8. Teilrechnung). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die KEG als Subunternehmer diese Leistungen, die diese an die Fa. G verrechneten Leistungen ja erbracht hat, nicht abgerechnet hat. Dabei ist insbesondere für das Jahr 2002 zu beachten, dass vom Bf überhaupt keine Umsätze in der Jahreserklärung angegeben wurden. An der Entstehung der Umsatzsteuerschuld ändert sich nichts, wenn in weiterer Folge Rechnungen nicht bezahlt werden bzw. im Falle eines Konkurses des Leistungsempfängers verrechnete Beträge nicht eingebracht werden können, da erst im Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung der Umsätze gem. § 16 UStG 1994 (für diesen späteren Voranmeldungszeitraum) erfolgen kann. Dem Bf ist daher nicht zu glauben, wenn er in der Beschwerde angibt, dass Steuer nur dann zu bezahlen sei, wenn Rechnungen tatsächlich bezahlt werden. Dem Bf, als langjährigen Geschäftsführer, ist Kenntnis davon zu unterstellen, dass die KEG, als ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu versteuern hat. Lediglich freiberufliche Unternehmer und nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende können eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung gem. § 17 UStG 1994) vornehmen. Da auch im Jahr 2001 Umsätze in Höhe von ca. € 8.000,-- (darauf entfällt Umsatzsteuer in Höhe von € 1.612,--) nicht abgerechnet und auch nicht erklärt wurden, ist auch hier vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung auszugehen.
Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Der Verdacht des Versuches gem. § 13 FinStrG ergibt sich daraus, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht aufgrund der vom Bf eingereichten unrichtigen Jahreserklärungen, sondern aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung entsprechend Berichtigungen, bescheidmäßig erfolgte.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 13 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß (siehe Ergänzung) zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Umsatzsteuerjahreserklärungen Bauunternehmen Nichtabrechnung von Leistungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-90230