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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.12.2010, RV/0352-K/10

Verpflichtung zur Rückzahlung von Zuschüssen zum KBG zu Recht?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge auch bloß: Bw.) ist Vater des am TT.MM. 2003 geborenen Fritzi.Muster. Im Jahr 2004 hatte die Kindesmutter Friederike.Muster Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im Betrag von insgesamt € 2.217,96 bezogen.

Dem Bw. wurde, datiert mit , eine Erklärung betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit der Aufforderung, sein Einkommen für 2004 bekanntzugeben, zugesendet. Dieses mit Rückschein zugestellte Schreiben war vom Bw. innerhalb der ab laufenden Hinterlegungsfrist, spätestens am , übernommen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Bw. die Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 478,76 vorgeschrieben. Begründend dazu führte das Finanzamt unter Zitierung der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der Bw. alleine wäre zur Rückzahlung verpflichtet, zumal die maßgeblichen Einkommensgrenzen im Jahr 2004 überschritten worden seien.

Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete der Bw. damit, der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld sei von seiner von ihm getrennt lebenden Lebensgefährtin ohne sein Wissen und ohne seine Unterschrift gestellt und dieses auch von ihr bezogen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Basierend auf dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit den seitens des Unabhängigen Finanzsenates als Berufungsbehörde vorgenommenen Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes und im Zentralen Melderegister konnte nachstehender und als entscheidungsrelevant anzusehender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber ist Vater des am TT.MM. 2003 geborenen Fritzi.Muster, welcher im Jahr 2004 mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Bw. und die Kindesmutter waren im Streitjahr 2004 mit Ausnahme des Zeitraumes vom bis zum an unterschiedlichen Adressen gemeldet. Die Kindesmutter hatte im Jahr 2004 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im Gesamtbetrag von € 2.217,96 bezogen. Das gemäß § 19 KBGG maßgebliche Einkommen des Bw. hatte im Jahr 2004 € 16.158,74 betragen.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Nach § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG ohne inhaltliche Änderungen entnommen worden sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten:

"Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes (Anm.: hier des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. hiezu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , G 128/08).

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Die Abgabe beträgt nach § 19 Abs. 1 KBGG jährlich bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000,00 drei Prozent des Einkommens.

Im gegenständlichen Fall waren im Jahr 2004 an die Mutter des Fritzi.Muster Zuschüsse im Gesamtausmaß von € 2.217,96 ausbezahlt worden. Das Einkommen des Bw. für 2004 in Höhe von € 16.158,74 hatte den Grenzbetrag von € 14.000,00 überschritten, weshalb die gemäß § 19 Abs. 1 KBGG errechnete Abgabe gerundet € 484,76 beträgt. Mit diesem gesetzlich begrenzten Betrag war sohin der ausbezahlte Zuschuss dem Bw. zur Rückzahlung vorzuschreiben.

Wenn nun der Bw. einwendet, das Kinderbetreuungsgeld, womit offenkundig der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemeint ist, wäre seinerzeit von seiner Lebensgefährtin, welche in verständlicher Würdigung aller Umstände mit der Kindesmutter Friederike.Muster ident ist, ohne sein Wissen und ohne seine Unterschrift beantragt und auch von ihr bezogen worden, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass eine solche Mitwirkungspflicht des Bw. für den Bezug der angeführten Leistungen von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Sollte sich indes das Vorbringen des Berufungswerbers gegen die vermeintliche Unrechtmäßigkeit des an ihn gerichteten Rückzahlungsgebotes wenden, so ist der Bw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/17/0250, zu verweisen, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung eine unbedingte sei. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht sohin - wenn die im § 18 Abs. 1 KBGG normierten Voraussetzungen, nämlich Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen, vorliegen - auch dann, wenn der Kindesvater nicht von einer Antragstellung durch die Kindesmutter und über die Auszahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsentgelt an diese informiert war. Dass aber die beiden vorher genannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt worden sind, wurde bereits oben dargetan.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Zum Umstand, dass der Bw. und die Kindesmutter im Jahr 2004 für die Dauer von zwölf Tagen an der gleichen Adresse gemeldet waren, wird bemerkt, dass dies für das vorliegende Berufungsverfahren ohne Belang zu bleiben hatte. Für den Abspruch, ob möglicherweise die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses dazu - und damit auch der daraus abgeleitete Rückforderungsbetrag - unrichtig errechnet wurden, sind nämlich die im § 24 KBGG angeführten Krankenversicherungsträger zuständig. Erst aufgrund einer allfälligen auf Basis des § 30 KBGG vorgenommenen Neuberechnung des Zuschusses und einer gemäß § 17 KBGG vom Versicherungsträger diesbezüglich durchgeführten Datenübermittlung an die Abgabenbehörden könnte eine Neubewertung der Rückzahlungsaufforderung erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis

Hingewiesen wird darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1391/09, B 40/10, B 253/10, B 317/10, B 445/10, B 469/10, B 15/10, B 157/10, B 302/10, B 406/10, B 464/10 und B 913/10, gemäß Art. 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet hat. Alle jene Fälle, bei denen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates bis zum Beginn der Beratungen beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten werden, können vom Verfassungsgerichtshof zu sogenannten "Anlassfällen" erklärt werden, auf die die Rechtswirkungen seines Erkenntnisses durchschlagen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung
Zuschuss
Kinderbetreuungsgeld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at