Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.04.2020, RV/7100362/2013

Zurückziehung einer Beschwerde betreffend Heimarbeiterpauschale eines Postdoc-Projektmitarbeiters an einer Universität

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache Dr. VN NN, ADRESSE, PLZ ORT-Öst , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 6/7/15 vom , betreffend Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am reichte Dr. VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerlnnenveranlagung 2006 beim Finanzamt ein. In dieser machte er folgende Werbungskosten geltend:
Arbeitsmittel: 1.012,25 Euro
Fachliteratur: 889,72 Euro
Reisekosten 517,20 Euro
sonstige Werbungskosten: 4.760,54 Euro.
Außerdem machte er für den Zeitraum von 0106 bis 3112 das Heimarbeiterpauschale geltend.
In einer beiliegenden Unterlage machte er folgende Anmerkungen:
FWF-Projekt:
Es erfolgte zunächst eine Beschreibung des FWF und seiner Tätigkeit, sodann führte der Bf. aus, von 2006 bis 2009, teilweise 2010, habe er eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem dieser Forschungsprojekte gehabt. Nach Abschluss seines Doktoratsstudiums (2004) habe er das Projekt im Auftrag der Universität STADT konzipiert, die nötigen wissenschaftlichen Vorarbeiten geleistet, den Antragstext für die Einreichung beim FWF geschrieben, Vorschläge von Gutachtern in den Text eingearbeitet bzw. Begründungen geschrieben, warum bestimmte Punkte nicht durchführbar oder zielführend seien, und den Antrag auf diese Weise mehrmals umgearbeitet. Der Antrag sei zwei Jahre später, 2006, bewilligt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei seine Arbeit bezahlt worden. Er habe bloß etwas mehr als 3 Jahre Einkünfte bezogen, 2006 bis 2009 und noch einmal kurz 2010.
Darlehensrückzahlung:
Die unbezahlte Phase des Projekts (etwa zwei Jahre, von April 2004 bis Mai 2006) habe der Bf. durch Darlehen bzw. Kontoüberziehungen finanziert. Das für 2006 bis 2010 bezahlte Einkommen müsse auf die Jahre 2004 bis 2010 aufgeteilt werden oder es müssten die Rückzahlungen der ab 2004 entstandenen Schulden in den Jahren ab 2006 vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Darlehensrückzahlungen seien als Werbungskosten einzurechnen. Er habe daher jene Darlehensrückzahlungen (Kontoüberziehungen, Mietrückstand, verspätete Abzahlung der Schulden einer Kreditkarte), die er mit Bankauszügen genau belegen könne, in die Werbungskosten eingerechnet (sonstige Werbungskosten). Eine Liste der Rückzahlungen im Jahr 2006 sei beigelegt.
Heimarbeit:
Da er das gesamte Projekt (Vorbereitungsphase 2004-2006 und während der Anstellung 2006-2010) zur Gänze in seiner eigenen Wohnung in Wien durchgeführt habe (im Jahr 2006 kein einziges Mal in STADT gewesen sei), habe er das Heimarbeiterpauschale beantragt, und nicht das kleine Pendlerpauschale, dass ihm "sonst als Wiener, der in STADT angestellt war, zustehen würde". In den Räumen der Universität sei kein Arbeitsplatz für ihn vorgesehen gewesen.
Computer:
2002 gekauft und bis 2009 benutzt:
Da er den Computer beruflich und privat verwendet habe, gebe er den Anteil für die berufliche Nutzung mit 60 % an, davon für 2006 einen Betrag von 131,82 Euro.
Telefon & Internet:
In Summe 534,65 Euro, davon die Hälfte (267,33) für berufliche Zwecke
Reisekosten:
Fahrt- und Hotelkosten für drei Dienstreisen (STADT-AUSL1, STADT-AUSL2 und STADT-AUSL3) wurden von
der Universität bzw. von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft in tatsächlicher Höhe refundiert. Sie scheinen daher nicht in der Arbeitnehmerveranlagung auf. Tagesgelder wurden nicht ausbezahlt und wurden in Höhe von 517,20 Euro geltend gemacht.
Vorgelegt wurde eine Liste mit einer Schuldenrückzahlung in Höhe von 4.760,54 Euro (von dieser betrifft ein Teil die Abzahlung eines Mietenrückstandes).
Außerdem wurde eine Liste der wissenschaftlichen Bücher und DVD-Roms sowie der
sonstigen Arbeitsmittel vorgelegt.
Schließlich wurde ein Ausdruck betreffend das Leitbild des FWF Der Wissenschaftsfonds vorgelegt sowie dessen "Allgemeine Prinzipien des Entscheidungsverfahrens".

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2006
gegenüber dem Bf. mit einer Gutschrift in Höhe von 2.750,11 Euro fest und
berücksichtigte Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von 2.419,17 Euro.
Begründend führte das Finanzamt aus, wenn eine beliebige "Maßnahme" mit Fremdmitteln bezahlt werde, trete eine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, abgesehen von den zu bezahlenden Zinsen, erst mit der Rückzahlung des Kapitals ein. Dementsprechend werde sie erst in diesem Zeitpunkt zur außergewöhnlichen Belastung. Bei Werbungskosten komme es auf eine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an. Werbungskosten seien in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Hierfür sei also nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung maßgeblich. Es könnten nur Werbungskosten geltend gemacht werden. Kontoüberziehungen, Mietrückstände usw gehörten zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt und erklärte, es sei vergessen worden, die Heimarbeiterlnnenpauschale einzurechnen. Es handle sich um ein Versehen, weil für das Streichen der Pauschale keine Begründung gegeben worden sei. Der Bf. legte dar, warum er seiner Ansicht nach Heimarbeit verrichtet habe und legte zur Begründung seines Standpunktes Darlegungen von Thomas Popp vor, welche dieser 2010 unter dem Titel "Der künstliche Warencharakter geistiger Produkte", veröffentlichte, offenbar in "Leitbilder für die Informationsgesellschaft, 2010", sowie einen Ausruck der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend das Übereinkommen 177, Übereinkommen über Heimarbeit, 1996.
Unter dem Punkt Darlehensrückzahlung führte der Bf. unter anderem aus, er habe die
gesamte Infrastruktur für das Forschungsprojekt selbst geschaffen. Dass Wissenschaft
in diesem Land nur unter massiver Selbstausbeutung der Forscher stattfinden könne,
hänge zu einem großen Teil mit der mangelhaften Finanzierung von Forschung und ganz
allgemein von Bildung zusammen. Das gegenständliche Projekt habe keine Overhead-
Förderung gehabt.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf., folgende Unterlagen nachzureichen:
° Bestätigung des Auftraggebers, dass eine "Heimarbeit" vergeben wurde
° Vertrag über die "Heimarbeit"
° Anzeige der Vergabe von Heimarbeit gemäß § 5 Heimarbeitsgesetz in Kopie
° schriftl. Auftrag/Vertrag der Uni STADT für das Projekt
"PROJEKTNAME"
° genaue Beschreibung bzw. Darstellung, welche "Ware" hergestellt wurde

Mit Eingabe vom legte der Bf. verschiedene Unterlagen vor und führte unter dem Punkt "Vertrag über Heimarbeit" aus, einen schriftlichen, von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag, in dem vereinbart worden sei, dass das Projekt in Heimarbeit durchgeführt werde, habe man seinerzeit nicht geschlossen. FWF-Projekte dieser Art würden in den Geisteswissenschaften meistens in der Form abgewickelt, weil die Universitäten vom Finanzministerium nicht genügend Geldmittel bewilligt bekämen, um allen Mitarbeitern einen regulären Arbeitsplatz schaffen zu können. Er habe in seinen Unterlagen das Mail gefunden, in dem der Projektleiter ihm mitgeteilt habe, wie er sich die Kommunikation im Rahmen der Heimarbeit vorstelle. Der eigentliche Vertrag über diese Vorgangsweise sei mündlich geschlossen worden.
Unter dem Punkt "Anzeige der Vergabe von Heimarbeit gemäß § 5 Heimarbeitsgesetz" erklärte der Bf., der zuständige Mitarbeiter der Personalstelle der Universität STADT habe ihm glaubhaft versichert, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass Heimarbeit beim Arbeitsinspektorat gemeldet werden müsse. Diese Meldung sei nachgeholt worden.
Unter dem Punkt "schriftlicher Vertrag/Vertrag der Uni STADT für das Projekt" führte der Bf. aus, aus dem Dienstvertrag gehe nicht hervor, wo die Arbeit durchzuführen gewesen sei. Es heiße da bloß "Arbeitsort ist die Universität STADT, sofern der Gegenstand der Arbeitsleistung nicht anderes erfordert". Es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Projekt so durchgeführt werden müsse, weil anderes nicht finanzierbar wäre.
Unter dem Punkt "genaue Beschreibung bzw. Darstellung, welche Ware hergestellt wurde" führte der Bf. aus, die Ware, die hergestellt worden sei, sei ein Buch über PROJEKTNAME gewesen. Verwiesen wurde auf den beigelegten Projektantrag, der von dem Wissenschaftsfonds FWF am bewilligt worden sei. Der Projektantrag sei auch der Meldung an das Arbeitsinspektorat beigelegt, wo der seinerzeitige Projektleiter bezüglich der "Herstellung einer Ware" auf die Angaben in diesem Projektantrag verweise, insbesondere auf die Zeitplanung, woraus deutlich werde, dass es sich bei dem Projekt um die Herstellung eines Buches handle.
Vorgelegt wurde eine Meldung der Universität STADT an das Arbeitsinspektorat STADT vom gemäß § 5 Heimarbeitsgesetz.
In dieser wurde unter dem Punkt "Art der Heimarbeit" ausgeführt:
Herstellung eines Buches über
"Projektname-kurz"
Verwiesen wurde auf den beigelegten Projektantragstext.
Das Beschäftigungsverhältnis sollte am beginnen.
Die Meldung sei vergessen worden.
Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung der Universität STADT, in welcher dem Bf. bestätigt wurde, dass er vom bis , vom bis   sowie vom bis als wissenschaftlicher Mitarbeiter des FWF-Projekts "Projektname-kurz" bei der Universität STADT angestellt gewesen sei. Die Tätigkeit soll in deren Auftrag zur Gänze in Heimarbeit erfolgt sein (in der eigenen Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte). Die persönliche Anwesenheit in STADT sei nicht vorgesehen und nicht notwendig gewesen. Es sei in den Gebäuden der Universität auch kein Arbeitsplatz (Arbeitszimmer oder dgl.) für ihn vorhanden gewesen.
Weiters wurde eine Mail vom von Univ. Prof. Dr. VN-PROF NN-PROF vorgelegt, in welcher dieser u.a. erklärte, er habe bei Projekten, welche "nicht hier, in unseren Räumen erfolgen", das folgende Verfahren eingeführt: Er erhalte am Ende eines jeden Monats einen kurzen - nicht mehr als eine Seite - Bericht über die erfolgten Arbeiten. Zweimal jährlich sollte man sich treffen, um "das Erfolgte Revue passieren zu lassen und die
Vorgangsweise für das nächste halbe Jahr zu skizzieren."
Die erste Besprechung würde Ende Juni "hier oder in Wien erfolgen."

Vorgelegt wurde der Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Universität STADT und
dem Bf.

Vorgelegt wurde weiters ein Exposé zum Forschungsprojekt "PROJEKTNAME", Antragsteller o. Univ. Prof. Dr. VN-PROF NN-PROF, mit Zeitplanung und Kostenrechnung, sowie der Antrag auf Förderung des Einzelprojektes an den FWF Der Wissenschaftsfonds betreffend "PROJEKTNAME".

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. dem Finanzamt eine Aufschlüsselung der wissenschaftlichen Bücher, CDs, DVD-Roms und sonstigen Arbeitsmittel, die er bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt hatte. Er erklärte, der Großteil der wissenschaftlichen Literatur, die er 2006 gekauft habe, betreffe andere Schwerpunkte seiner Forschung, über die er seither an der Universität XXX gelehrt habe. Für die PROJEKT, die er in Heimarbeit durchgeführt habe, habe er nur ein einziges Buch gekauft: YYY, Textedition.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde
als unbegründet ab.
In einer gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt u.a. aus, als Heimarbeiter gälten ausschließlich Personen, die dem Heimarbeitergesetz 1960 (BGBI. Nr. 105/1961) unterlägen. Außer der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, von Judikatur der Höchstgerichte und ausgewählter Literaturzitate führte das Finanzamt aus, der Bf. könne aus folgenden Gründen kein Heimarbeiter im Sinne von § 1 Z 8 der Durchschnittssatzverordnung BGBI II 2001/382 sein:
"Für das Beschäftigungsverhältnis wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Laut dem
eingebrachten Arbeitsvertrag unterliegt das Arbeitsverhältnis den personalrechtlichen
Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002. Zusätzlich ist anzumerken, dass der Stpfl.
eine höher qualifizierte Arbeit bzw. geistige Arbeit ausübte, während die klassische
Heimarbeit überwiegend mechanische, manuelle, zumeist handwerkliche Arbeit umfasst.
Die typische Entlohnung für Heimarbeit, welche sich (fast) ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit orientiert, wurde vom Stpfl. auch nicht behauptet. Das weitere Kriterium der Heimarbeit ist neben der freien Arbeitszeiteinteilung, dass es keine Zwischenkontrolle gibt. Die freie Arbeitszeiteinteilung ist zwar im Berufungsfall gegeben, aber Zwischenkontrolle der Arbeit (monatlich schriftliche Berichtspflicht und halbjährliche Besprechung) wurde durch Organe der Universität durchgeführt.

Im gegenständlichen Fall, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären, könne
vom Vorliegen einer Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes nicht gesprochen
werden, da es sich dabei nur um einen einzelnen Auftrag handle".

Zur Darlehensrückzahlung führte das Finanzamt § 19 Abs. 2 EStG an, wonach Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet worden seien. Bereits die Verausgabung von Fremdmitteln und nicht erst die Rückzahlung
führe zu Werbungskosten. Die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten (Darlehensrückzahlungen Visa, Erste Bank, Hausverwaltung) könnten daher nicht
anerkannt werden.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf. Folgendes vor:
"Sie waren zunächst mit Hauptwohnsitz in ORT-Öst gemeldet, später mit
Nebenwohnsitz. Vom bis waren Sie mit Nebenwohnsitz und seit
mit Hauptwohnsitz an Ihrer gegenwärtigen Adresse gemeldet.
Im Juni 2006 haben Sie mit der Universität STADT einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Als Arbeitsort war die Universität STADT definiert, soweit der Gegenstand der
Arbeitsleistung nicht anderes erfordere. Konkret waren Sie als wissenschaftlicher
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb als "Postdoc - Projektmitarbeiter" als
Arbeitnehmer unselbständig im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Gemäß
der vorgelegten Projekteinreichung handelte es sich um das Forschungsprojekt
"PROJEKTNAME". Antragsteller
war o. Univ. Prof. Dr. VN-PROF NN-PROF. In der Kostenrechnung wurden die Kosten für Ihre
Beschäftigung und sonstige Kosten zusammen mit 154.770,00 Euro angegeben. Von der
Universität STADT sollten gestellt werden die Projektleitung durch o. Univ. Prof. Dr. VN-PROF
NN-PROF sowie die Benutzung der Infrastruktur (Bibliothek, Computeranlage, Kopiergerät
etc.).
Warum Sie Ihren Wohnsitz nicht nach STADT verlegt haben, ist nicht bekannt, ebenso

wenig, welche Kosten für "Infrastruktur" Sie in Wien gehabt hätten mit Ausnahme der
Anschaffung des Computers, der bereits 2002 angeschafft wurde und dessen Kosten Sie
ebenso wie die Kosten für dessen Nutzung gesondert geltend gemacht haben.
Kosten, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendet wurden, können nicht abgezogen werden (§ 20 EStG
1988), auch nicht im nachhinein in Form einer Abzahlung von Schulden. Unter bestimmten
Bedingungen können die Kosten eines Arbeitszimmers geltend gemacht werden (siehe
§ 20 Abs. 1 lit. d).

Die von Ihnen angeführte Pendlerpauschale stand nur zu, wenn die Fahrtstrecke
"überwiegend" zurückgelegt wird (§ 16 Abs. 1 Z 6), d.h., die Fahrten mussten bei
Annahme einer Fünftagewoche an mehr als zwei Tagen pro Woche erfolgen (vgl. VwGH
vom , 2010/13/0134). Dies ist im gegenständlichen Fall unstrittig nicht der
Fall, weil Sie nach eigenen Angaben hauptsächlich zu Hause gearbeitet haben und die
angefallenen Kosten (Fahrtkosten und Taggelder) separat geltend gemacht haben.
Von der angeführten Büchern stehen nach Ihren Angaben nur Kosten in Höhe von
9,95 Euro in Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis an der Universität STADT.
Bei einem Teil der Kosten wurde ein Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit in XXX
angegeben.
Bei einem Teil der Ausgaben scheint der berufliche Zusammenhang mehr als fraglich (zB
Ausgaben für ein Buch über die Geschichte der Stadt ORT-Öst).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom , B5/80 im Fall einer
Beschwerdeführerin, die ein Rechtsanwalt als "Heimschreibkraft" angemeldet hatte und
die auf Tonbänder gesprochene Diktate zu Hause in Reinschrift übertragen hat, keine
Vergleichbarkeit mit Heimarbeitern gesehen. Verwiesen wurde auf § 4 ASVG, welcher
zwischen Dienstnehmern und Heimarbeitern unterscheidet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher
und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch
Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit
überwiegen.
Sie waren aufgrund Ihres Arbeitsvertrages Arbeitnehmer der Universität. Auch wenn Sie
zu Hause arbeiten konnten bzw. mussten, standen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis
zur Universität. Sie hatten eine Vollzeitbeschäftigung und waren nicht mit der Herstellung,
Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt, sondern waren an
einem Forschungsprojekt als wissenschaftlicher Mitarbeiter beteiligt.
Selbst wenn Sie jedoch die Heimarbeiterpauschale geltend machen könnten, ist folgendes
zu berücksichtigen:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
(Pauschalierungsverordnung) sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der
sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß
Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger
Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei
gelten angefangene Monate als volle Monate.
Gemäß § 1 Z 8 Pauschalierungsverordnung beträgt der Werbungskostenpauschbetrag im
Fall von Heimarbeitern 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
10 % der Bruttobezüge nach Abzug der sonstigen Bezüge ergeben folgenden Betrag:

Da der Arbeitsvertrag erst mit Juni abgeschlossen wurde, würde sich der Betrag wie folgt
reduzieren:

Dieser Betrag könnte höchstens als Heimarbeiterpauschale geltend gemacht werden.
Werden Pauschbeträge in Anspruch genommen, können jedoch gemäß § 5 der
Pauschalierungsverordnung kein anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit in
Anspruch genommen werden.
Sie haben jedoch bereits einen Betrag geltend gemacht, der über diesem Betrag liegt
und der vom Finanzamt bereits berücksichtigt wurde, selbst wenn man nur das von
Ihnen eindeutig dem Arbeitsverhältnis zur Universität STADT zugeordnete Buch in die
Berechnung einbezieht:

Das Finanzamt hat auch die Absetzung der übrigen Anschaffungen als Werbungskosten
zugelassen, obwohl zweifelhaft ist, ob alle Anschaffungen mit Ihrer beruflichen Tätigkeit
zusammenhängen.
Wenn Sie noch eine Stellungnahme abgeben möchten, wird ersucht, die berufliche
Veranlassung der Anschaffung der wissenschaftlichen Bücher und Arbeitsmittel
darzulegen und diese den von Ihnen damit erzielten Einkünften konkret zuzuordnen.
Sie können die Beschwerde auch zurücknehmen."

Mit Eingabe vom erklärte der Bf. er wolle die Beschwerde gegen den Bescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 zurückziehen.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit
Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu
erklären.

Die Beschwerde war daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde wegen der
Zurücknahme derselben unmittelbar aus der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung
ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung
einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai
2020 zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID- 19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Universität
Postdoc - Projektmitarbeiter
Heimarbeiterpauschale
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100362.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at