Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.01.2010, RV/0249-K/09

Haushaltszugehörigkeit als unabdingbare Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IK, xy, vertreten durch Mag. EM, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis für das Kind KS, 11, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter S, geb. am 1, für den strittigen Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Anlässlich der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug wurde die Bw. im Vorhaltswege ersucht, den Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Die Bw. ergänzte das Überprüfungsformular handschriftlich. Im Einzelnen gab sie an, dass Tochter S nunmehr die Polizeischule in G besuche und sie nicht mehr ständig bei ihr, sondern in V., wohne. Die Tochter beziehe rund € 1.079,-- Bruttoeinkommen. In der Rubrik "Der genannte Grund für das Erlöschen des Anspruchs besteht ab", führte die Bw. aus:"".

In einem weiteren Überprüfungsschreiben des Finanzamtes vom führte die Bw. zur Frage, ob S das Studium abgebrochen hätte an: "Ja, derzeit Polizeischule G".

Aus dem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass SK ab Angestellte beim LS ist.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe (€ 2.156,20) und den Kinderabsetzbetrag (€ 559,90) für den Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 zurück. In der Begründung wurde auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iV mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass S ihre Berufsausbildung mit Ablauf des Sommersemesters 2007 abgebrochen hätte und dass die Ausbildung an der Polizeischule in G ab keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.

Am erhob die Bw. Berufung. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach der Besuch der Polizeischule nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gelten solle, unrichtig sei. Aus § 2 Abs. 1 FLAG ergebe sich nicht im Entferntesten, dass der Besuch einer Polizeischule nicht eine gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung darstelle. Angehende Polizisten würden sogar als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag beim Bund eingestellt. Hiefür werde eine geringfügige Entschädigung gezahlt. Die Ausübung des Berufes eines Polizisten sei ohne Besuch der Grundausbildung an der Polizeischule überhaupt nicht möglich. Überdies komme hinzu, dass die Familienbeihilfe für die Tochter ordnungsgemäß ausbezahlt worden sei und entsprechende Mitteilungen an sie ergangen seien. Die Auszahlung der Familienbeihilfe sei für alle ihre Kinder - wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich - erfolgt. Für sie sei jedenfalls gutgläubiger Verbrauch der Familienbeihilfe anzunehmen, weil sie nicht im Entferntesten damit rechen konnte, auch nicht bei Einholung von Informationen über das Familienlastenausgleichsgesetz - dass ein Rückforderungsanspruch entstehen könnte. Es seien zu jeder Zeit die erforderlichen Bestätigungen über den Schulbesuch vorgelegt worden. Das Rückforderungsbegehren treffe sie in voller Härte. Sie habe für fünf Kinder zu sorgen und verfüge über kein eigenes Einkommen, sodass auf jeden Fall von einem sozialen Härtefall ausgegangen werden könne, wenn die Rückforderung zum Tragen käme.

Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergibt sich, dass SK ab mit ihrem Hauptwohnsitz in B gemeldet war. Davor war ihr Hauptwohnsitz bei der Bw. in D.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab; dabei wurde nach Zitierung der §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 des FLAG dargelegt, warum die exekutivdienstliche Ausbildung keine Ausbildung im Sinne des FLAG darstelle. Überdies wurde auf die Frage der "ordnungsgemäßen Auszahlung" sowie auf allfällige Unbilligkeiten der Rückforderung eingegangen.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. - unter Aufrechterhaltung der Berufungsausführungen - den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Juli 2009 legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Laut dem Abgabeninformationssystem des Bundes bezog SK 2007 bzw. 2008 folgende Einkünfte:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum 2007
steuerpflichtige Bezüge:
K GmbH
16.07. bis
€ 1.867,37
Bundesdienst
01.10. bis
€ 2.270,10
M
2007
€ 3.909,46
Bezugszeitraum 2008
Bundesdienst
01.01.-
9.471,74

Am wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2007 durchgeführt. Das Finanzamt ermittelte unter Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten (€ 132,00) sowie den Pauschbetrag für Sonderausgaben (€ 60,00), ein steuerpflichtiges Einkommen von € 3.945,47. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2008 erfolgte bescheidmäßig am . Dabei gelangte - unter Abzug des Pauschalbetrages für Werbungskosten (€ 132,00) und Sonderausgaben (€ 60,--) ein steuerpflichtiges Einkommen von € 9.279,74 zum Ansatz. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung, besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. ...

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

2. Festgestellter Sachverhalt:

- Die Bw. bezog für ihre Tochter Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (KAB) für 10/07 bis 08/08.

- Die Tochter der Bw. brach ihr Studium der UK mit Sommersemester 2007 ab.

- Im Oktober 2007 begann S mit der exekutivdienstlichen Grundausbildung beim Lk.

- Im Oktober 2007 begründete SK ihren Hauptwohnsitz in V. bei SS.

- SK bezog 2007 Bruttoeinkünfte in Höhe von € 10.598,52 und 2008 in Höhe von € 19.095,63.

- Am erwarben SS und SK je zur Hälfte das Grundstück KG U.

- Am wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage für SS und SK erteilt.

- Den Grunddaten des Abgabeninformationssystems des Finanzamtes ist bei SS hinsichtlich seines Zivilstatus zu entnehmen: "in Partnerschaft lebend".

- Der Hauptwohnsitz der Bw. befindet sich in Dü.

- Die Bw. ist nicht erwerbstätig.

- Dem Haushalt der Bw. gehörten im Streitzeitraum an: der Ehegatte der Bw. und die Kinder H, A. und KK.

Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt gründet sich auf den Aussagen der Bw., den Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Abfragen aus dem Abgabeninformationssysten und Grundbuchsauszügen.

Im Berufungsfall ist die Rückzahlungsverpflichtung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 10/2007 bis 08/2008 der Bw. zu überprüfen. Das Finanzamt begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen einer Berufsausbildung bei Absolvierung der exekutivdienstlichen Grundausbildung. Diese Ansicht wurde seitens des Bundesministeriums revidiert. Nunmehr wird die Ansicht vertreten, dass die Grundausbildung zum Polizisten als Berufsausbildung anzusehen ist (FLAG-Info des BMWFJ 00/20 09 vom ). Auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erachtet die exekutivdienstliche Grundausbildung als Berufsausbildung.

Wenngleich der Wegfall dieses Hinderungsgrundes für die rechtmäßige Gewährung der Familienbeihilfe (KAB) spricht, ist im Berufungsfall augenscheinlich die Frage der Haushaltszugehörigkeit von SK zu untersuchen. Denn eine grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe (KAB) ist die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt der bezugsberechtigten Person (vgl. § 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967).

Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unmaßgeblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört. Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, welches sich für Zwecke der Berufsausübung außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ist nur dann gegeben, wenn es sich bei der Unterkunft, die für Zwecke der Berufsausübung bewohnt wird, um eine Zweitunterkunft handelt (Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2 S 39).

Kinder, die sich vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft aufhalten, oder für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnen, sind noch haushaltszugehörig. Als vorübergehend wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind in absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs 5FLAG). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder der Fall ist (). Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Dauer von annähernd acht Monaten als vorübergehend beurteilt ().

Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, § 2, S 39).

Unstrittig ist, dass SK bis September 2007 noch bei ihrer Mutter in Dür haushaltszugehörig war. Anders stellt sich die Situation für den strittigen Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 dar. SK begann mit der exekutivdienstlichen Grundausbildung beim Lk in Graz und gehörte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Haushalt der Bw. an. Dies wird anhand der nachstehenden Umstände deutlich: Zum einen gab die Bw. im Vorhalteverfahren selbst an, dass die 20-jährige S ab Oktober 2007 nicht mehr bei ihr, sondern ständig in Vö wohnte. Dieses Faktum wurde auch durch die Melderegisterauskunft untermauert, die belegt, dass S vom bis in V. mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet war. Zum anderen war der Unterkunftgeber Su laut der Melderegisterauskunft SS. Gemeinsam mit ihm erwarb sie am das Grundstückes KG 7, Grd.St. Nr. 4. In der Folge wurde um Baubewilligung für ein Einfamilienhaus angesucht und seitens der Gemeinde erteilt. In dieses Bild fügt sich auch der bei SS im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung angemerkte Vermerk "in Partnerschaft lebend". Im Berufungsfall war daher nicht nur die Wohngemeinschaft, sondern auch die Wirtschaftsgemeinschaft mit der Bw. aufgehoben. Überdies sei angemerkt, dass SK im Streitzeitraum über eigene Einkünfte von € 7.854,93 (2007) und € 9.471,74 (2008) verfügte. Der Bw., ihrem Ehegatte und den drei haushaltszugehörigen Kinder stand ein Einkommen von € 21.100,76 (2007) bzw. € 19.886,08 (2008) zur Verfügung. Angesichts dieser Umstände entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass Susanne im Rahmen der dem Haushalt der Bw. zur Verfügung stehenden knappen Mittel entsprechend bedacht wurde.

Aus diesem Gesamtbild ergibt sich, dass Susanne sich weder vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft mit der Bw. aufgehalten hat noch dass es absehbar war, dass sie wieder in der gemeinsamen Wohnung leben würde. Vielmehr gehörte sie ab Beginn der exekutivdienstlichen Grundausbildung nicht mehr dem Haushalt der Bw. an. Damit fehlte aber eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag an die Bw.

Zum Einkommen als Ausschließungsgrund ist folgendes zu bemerken:

Beim Grenzbetrag von 8 725 € (ab : 9.000 €) handelt es sich um einen Jahresbetrag. Wird dieser überschritten, besteht grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe, unabhängig davon, ob ein Teil des Einkommens in den Ferienmonaten erzielt wurde. Wurden die Einkünfte im Veranlagungsweg ermittelt und sind die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide rechtskräftig, ist von den im Veranlagungsweg ermittelten Einkünften auszugehen. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist nach § 5 Abs. 1 lit.a in die Berechnung des Grenzbetrages nicht mit einzubeziehen.

Im Berufungsfall betrug das laut (rechtskräftiger) Arbeitnehmerveranlagung 2007 vom , ermittelte Einkommen € 3.945,47. Obgleich noch die nach § 109a EStG in Höhe von € 3.909,46 erzielten Einkünfte dazuzurechnen wären, wird der Grenzbetrag von € 8.725,-- für 2007 nicht überschritten.

Für 2008 betrug das im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 festgestellte Einkommen € 9.279,74. Im Hinblick darauf, dass diese steuerpflichtigen Bezüge auch für Zeiträume erzielt wurden, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe (09-12/2008) mehr bestand, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Grenzbetrag von € 9.000,-- im Jahr 2008 nicht überstiegen wurde.

Zu den Einwendungen im Einzelnen:

Die Bw. argumentierte - wie schon ausgeführt - damit, dass der Besuch einer Polizeischule sehr wohl als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz anzusehen sei. Diese Ansicht ist richtig und entspricht nunmehr auch der Verwaltungsübung. Wenngleich auch dieser Hinderungsgrund weggefallen ist, fehlt im Berufungsfall - wie oben ausgeführt - die wesentliche Voraussetzung der "Haushaltszugehörigkeit"

Die Bw. kritisierte die "ordnungsgemäße" Auszahlung durch das Finanzamt an sie und meint damit, dass das "Verschulden" an der Auszahlung wohl dem Finanzamt zuzuschreiben sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zum einen erfüllte S bis zum Studienabbruch im Sommersemester die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Zum anderen sei auf § 25 FLAG verwiesen. Nach leg. cit. sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt ...wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt,...,zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Der Abbruch des Studiums an der KU, der Beginn mit der Polizeischule, der Auszug der Tochter aus dem Haushalt der Bw., der Verdienst der Tochter udgl. wurde nicht mit Ende des Sommersemesters 2007, sondern erst im Vorhalteverfahren im September 2008 bekannt gegeben. Der Einwand geht ins Leere.

Die Bw. wendet den gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe ein. Dazu ist folgendes zu bemerken: Die Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (, ).Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen Rechtsstandpunkt in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, in dem er auf die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Behörde besteht. Eine Rückforderungen hat nämlich dann zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag nicht mehr vorliegen, was auf den vorliegenden Berufungsfall nach Prüfung aller Sachverhaltselemente jedenfalls zutrifft.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988). Auch dieser wurde daher im Streitzeitraum Oktober 2007 bis August 2008 zu Unrecht bezogen.Der Kinderabsetzbetrag ist nach § 33 Abs 4 Z 3 lit. a EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe zurückzufordern.

Soweit die Bw. auf die soziale Härte hinweist, da sie für fünf Kinder zu sorgen habe und über kein eigenes Einkommen verfüge ist zunächst anzumerken, dass aktenkundig die Sorgepflicht für drei haushaltszugehörige Kinder ist. Überdies wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Unabhängige Finanzsenat ist für einen derartigen Antrag nicht zuständig.

Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte nach den obigen Ausführungen zu Recht. Die Berufung war daher abzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundausbildung Polizistin
Haushaltszugehörigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at