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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2005, RV/0626-W/05

Haftung bei behaupteter mangelnder Liquidität

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0626-W/05-RS1
wie RV/0659-W/04-RS1
Das Fehlen der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung kann der Vertreter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin darlegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch JL, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 3.988,31 anstatt € 38.895,67 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 38.895,67 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Spruch des Haftungsbescheides aus der Begründung überhaupt nicht nachvollziehbar sei. In der Begründung würden ausschließlich die maßgeblichen Gesetzesstellen zitiert und werde allgemein angeführt, dass der Geschäftsführer hafte. Eine Begründung dafür, worin das Verhalten des Bw. bestehen sollte, welches den Tatbestand der zitierten Gesetzesstellen als Haftungsgrundlagen erfülle, fehle gänzlich. Mangels jeglicher Begründung sei der angefochtene Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Durch den angefochtenen Bescheid seien die Rechte des Bw. als Partei verletzt worden, zumal er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den nunmehr mit angefochtenem Bescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten und zur Frage seiner Haftung Stellung zu nehmen. Der Bw. hätte nachweisen können, dass er nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Zeit Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gewesen sei und in dieser Zeit die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht hätten und dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Ab bis zur amtswegigen Löschung der Abgabenschuldnerin im Firmenbuch am , unterbrochen durch das beim Landesgericht Korneuburg vom bis anhängige Konkursverfahren der Abgabenschuldnerin, sei nicht der Bw., sondern DS der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gewesen, womit dieser und nicht der Bw. zum Personenkreis des § 80 BAO gezählt habe und daher gemäß § 9 Abs. 1 BAO dieser (neben der Abgabepflichtigen) und nicht der Bw. für die Abgabenverbindlichkeiten ab hafte. Im Konkursverfahren sei das gesamte Vermögen der Abgabenschuldnerin verwertet worden und habe die Abgabenschuldnerin nach Aufhebung des Konkurses gemäß Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom den Betrieb nicht mehr aufgenommen, somit keinerlei Umsätze getätigt und kein Vermögen erworben, somit auch keinerlei Zahlungen, an wem auch immer, geleistet bzw. leisten können, womit die ab Konkursaufhebung, somit ab entstandenen Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten.

Dennoch habe das Finanzamt Umsatzsteuer 1-9/2002 in Höhe von € 22.375,76 (von diesen neun Monaten sei der Bw. nur zwei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Körperschaftsteuer 1-9/2002 in Höhe von € 1.311,00 (von diesen neun Monaten sei der Bw. nur zwei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Lohnsteuer 12/2001-9/2002 in Höhe von € 7.348,70 (von diesen zehn Monaten sei der Bw. nur drei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Dienstgeberbeiträge 11/2001-9/2002 in Höhe von € 3.961,46 (von diesen elf Monaten sei der Bw. nur drei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 11/2001-9/2002 in Höhe von € 464,50 (von diesen elf Monaten sei der Bw. nur drei Monate lang Geschäftsführer gewesen), Nebenansprüche 2001-2002 in Höhe von € 2.511,78 (von diesen zwei Jahren sei der Bw. nur acht Monate lang Geschäftsführer gewesen), Körperschaftsteuer 10-12/2003 in Höhe von € 438,96 (in dieser Zeit sei der Bw. nicht Geschäftsführer gewesen) und Körperschaftsteuer 1-3/2004 in Höhe von € 437,00 (in dieser Zeit sei der Bw. nicht Geschäftsführer gewesen) gegen den Bw. geltend gemacht. Alleine die für den Zeitraum 10-12/2001 mit € 46,51 geltend gemachte Kammerumlage entfalle zur Gänze auf eine Zeit, in der der Bw. alleiniger Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO gewesen sei.

Darüber hinaus hätte das Finanzamt für den gesamten geltend gemachten Abgabenzeittraum feststellen müssen, dass sowohl DS in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit als auch der Bw. in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit (nämlich bis ) sämtliche Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Abgabenschuldnerin zur Verfügung gestanden seien, anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hätten, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten.

In dem mit angefochtenem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenzeitraum seien nur die Lohnforderungen der Arbeiter und die zur Fertigstellung der übernommenen Bauarbeiten unbedingt notwendigen Betriebsmittel (Zug um Zug gegen Lieferung) bezahlt worden, sonst keine anderen Verbindlichkeiten. Durch diese Lohnzahlungen und Zahlung der unbedingt notwendigen Betriebsmittel seien die Abgabenverbindlichkeiten aber im Verhältnis zu den sonstigen Verbindlichkeiten nicht schlechter gestellt worden. Die Zahlung der Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel habe aber nicht dazu geführt, dass weniger Abgabenforderungen hätten getilgt werden können, sondern vielmehr zum Gegenteil. Die Zahlung dieser Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel sei Voraussetzung gewesen, dass die Abgabenschuldnerin den übernommenen Bauwerkvertrag habe fertig stellen und abrechnen können. Nur so habe die Abgabenschuldnerin als Subunternehmerin des Bauunternehmens P-GmbH die Baustelle der MÖ im August 2002 fertig stellen können und sei dafür an Werklohn ein Betrag von € 24.189,88 auf das Konkurskonto der Masseverwalterin überwiesen worden. Dadurch habe (nach Abzug sämtlicher Verfahrenskosten) ein Gesamtmassevermögen von € 38.400,00 zur Verteilung gelangen können, sohin eine Quote von 21,1207 %, womit dem Finanzamt auf die angemeldete Konkursforderung von € 55.812,24 ein Betrag € 12.226,51 zugewiesen worden sei. Ohne die Zahlung des Werklohnes von € 24.189,88 auf das Konkurskonto wäre nur eine wesentlich geringere Quote zur Auszahlung gelangt und wäre an das Finanzamt nur ein Betrag von etwa € 5.000,00 überwiesen worden. Durch diese Zahlung der Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel sei dem Finanzamt daher im Verhältnis zur Nichtzahlung dieser Löhne und unbedingt notwendigen Betriebsmittel kein finanzieller Schaden erwachsen, womit für eine Haftung seitens des Bw. auf Grund dieser Zahlungen rechtlich kein Raum mehr bleibe.

Das Finanzamt schränkte die Haftung mit Berufungsvorentscheidung vom auf € 17.004,90 ein.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung unzureichend und unrichtig sei, da nicht angeführt sei, auf Grund welches festgestellten Sachverhaltes man zur Begründung komme, dass im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit die Abgabenschuldigkeiten wesentlich schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten, wie z.B. Lieferantenverbindlichkeiten. Auf Grund der mit Berufung vorgelegten Urkunden, nämlich Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom , Verteilungsnachweis und Berichte der Masseverwalterin im Konkurs und Forderungsanmeldungen, hätte man zur Feststellung gelangen müssen, dass andere Verbindlichkeiten, wie z.B. Lieferantenverbindlichkeiten, ebenfalls nicht getilgt und Abgabenschuldigkeiten daher nicht wesentlich schlechter behandelt worden seien.

Es werde Körperschaftsteuer auch für den Monat März 2002 geltend gemacht, obwohl der Bw. im März 2002 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Unterfertigung der Eingaben der Abgabepflichtigen an das Finanzamt durch den Bw. (etwa Abgabenerklärungen 1999) hervor, das der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war, sodass in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch die Inanspruchnahme des Bw. für die Haftungsschuld als zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt erscheint.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Verteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar behauptet, doch hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür nicht vorgebracht hat. Infolge von Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der B-GmbH durch den Bw. bis (S 6.783,00) ergeben sich auch aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel bis zu diesem Zeitpunkt, zumal laut den bis einschließlich Mai 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung in diesen Monaten Umsätze erzielt wurden (Zahllast Jänner 2002: € 4.707,21, Zahllast Februar 2002: € 5.629,87) und die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B-GmbH erst mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom erfolgte. Zudem hätte das Fehlen der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren Entrichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufgezeigt werden können.

Auch die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Abgesehen davon hat der Bw. in der Berufung selbst nur die Zahlung der Löhne und unbedingt notwendigen Betriebsmittel (Zug um Zug gegen Lieferung) und sonst keinen anderen Verbindlichkeiten vorgebracht. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (vgl. ).

Infolge Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den Bw. am war der Berufung jedoch hinsichtlich der danach fällig gewordenen Abgaben stattzugeben, daher war die Haftung auf folgende Abgaben einzuschränken:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Körperschaftsteuer
1-3/02
437,00
Lohnsteuer
12/01
963,71
Lohnsteuer
1/02
757,02
Dienstgeberbeitrag
11/01
287,41
Dienstgeberbeitrag
12/01
519,32
Dienstgeberbeitrag
1/02
327,25
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/01
69,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/01
58,86
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1/02
34,25
Kammerumlage
10-12/01
46,51
Säumniszuschlag
2001
77,09
Säumniszuschlag
2002
99,95
Eintreibungsgebühr
2002
309,59
Eintreibungsgebühr
2002
0,51

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Daran vermag auch die Behauptung, dass durch die Zahlung der Löhne und der unbedingt notwendigen Betriebsmittel dem Finanzamt im Verhältnis zur Nichtzahlung dieser Löhne und unbedingt notwendigen Betriebsmittel infolge einer höheren Konkursquote kein finanzieller Schaden erwachsen sei, schon mangels Darlegung und Nachweises, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nichts zu ändern. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. ).

Sofern der Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (). Auch die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrensmangel (), daher wird auch die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert ().

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 3.988,31 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
qualifizierte Mitwirkungspflicht
quantitative Unzulänglichkeit der Mittel
Bevorzugung eines Gläubigers
Begründungsmangel
Parteiengehör

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at