Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/1852-W/08 |
RV/0687-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Dr. Franz Polster, Steuerberater, 7000 Eisenstadt, Axerweg 4, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für 2005 bis 2007 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine beiden Kinder.
Das Finanzamt gewährte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden datiert vom (Einkommensteuer für 2005), (Einkommensteuer für 2006) und (Einkommensteuer für 2007) den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Studienkosten nicht zustünden, da die Entfernung Wien-Eisenstadt weniger als 80 km betrage und die Fahrzeit unter einer Stunde läge. Auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 880ff werde verwiesen.
Mit Eingaben datiert vom , und erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen die oa Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2005 bis 2007 Berufung mit dem Antrag, jeweils den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder zu berücksichtigen.
Begründend wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufsausbildungskosten der Kinder des Bw, welche in Wien studieren und auch in Wien eine Unterkunft bzw eine Zweitunterkunft bewohnen würden, nicht anerkannt worden seien. Wenn jedoch eine Zweitunterkunft (Ausbidlungsort) bewohnt werde, so sei bereits ab einer Entfernung von mehr als 25 km der auswärtige Schulbesuch mit einem Pauschbetrag von € 110,00 anzuerkennen. Zudem betrage die Fahrzeit laut Zugauskunft vom Bahnhof Eisenstadt bis Bahnhof Wien Meidling 69 bzw 90 Minuten, sodass auch diesbezüglich bereits eine Überschreitung der in den Richtlinien angeführten Fahrzeit von 1 Stunde vorliege.
Mit Berichten datiert vom , und legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheiden vom bzw setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidungen über die Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 beendigt wurde, ist, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des , des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen ist.
Es wären daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufungen aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.
Eine schriftliche Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:
"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
In den gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.
Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.
Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene Ortsgemeinde ist und kann der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und Studenten zumutbar ist.
Eisenstadt wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Die Begründung allein, Eisenstadt werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren.
Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (; ; ; ; ).
Diese Judikatur ist jedoch im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N) oder - für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler Platz. Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer Richtung überschritten (zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten; RV/0160-S/05); bei einer Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht mehr vor (RV/3891-W/02).
Strittig ist, ob der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
Unstrittig ist, dass die Strecke Eisenstadt -Wien im Berufungszeitraum mit dem Zug (Bahnhof Eisenstadt-Wien Südbahnhof) in keiner Richtung mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann, hingegen mit dem Bus (Domplatz Eisenstadt-Wien Südtiroler Platz) diese Strecke auch mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gefahren werden kann.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2004/2005 an Schultagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:22 Uhr (49 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2004/2005 an Schultagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2005 an Schultagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:22 Uhr (49 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2005 an Schultagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2005/2006 an Schultagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2005/2006 an Schultagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2006 an Schultagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2006 an Schultagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten) und Abfahrt 16:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2006/2007 an Schultagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2006/2007 an Schultagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2007 an Schultagen regelmäßig 4 (grundsätzlich verwendbare) Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2007 an Schultagen 3 Busse mit einer Fahrzeit von weniger bzw. nicht mehr als einer Stunde: Abfahrt 14:25 (59 Minuten), Abfahrt 15:45 Uhr (1 Stunde) und Abfahrt 23:25 (55 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2007/2008 an Schultagen regelmäßig 4 (grundsätzlich verwendbare) Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:10 Uhr (Fahrzeit 55 Minuten), Ankunft 7:30 Uhr (55 Minuten), Ankunft 8:40 Uhr (55 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten).
Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2007/2008 an Schultagen 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger bzw. nicht mehr als einer Stunde: Abfahrt 14:25 (1 Stunde), Abfahrt 15:45 Uhr (1 Stunde), Abfahrt 16:45 (1 Stunde) und Abfahrt 23:25 (55 Minuten).
Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten Berufungszeitraumes - auch konkret für Studenten verwendbare - Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen Eisenstadt und Wien bzw. zwischen Wien und Eisenstadt bestanden haben.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele RV/4223-W/02; RV/4297-W/02; RV/0001-I/04; RV/2023-W/06 oder RV/0555-W/07).
Zudem ist der Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw, dass bereits ab einer Entfernung von mehr als 25 km der auswärtige Schulbesuch mit einem Pauschbetrag von 110 € anzuerkennen sei, wenn eine Zweitunterkunft (Ausbildungsort) bewohnt werde, entgegenzuhalten, dass die von ihm offensichtlich angesprochene Regelung des § 2 Abs 3 der Verordnung des Bundesminsters für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i.d.F. BGBl. Nr. 449/ 2001 nicht auf Studenten anwendbar ist.
§ 2 Abs 3 der oa Verordnung lautet:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z. B. Unterbringung in einem Internat)."
Die Verordnung spricht hier - anders als sonst - ausdrücklich von "Schülern und Lehrlingen", sodass diese Regelung auf Studenten nicht anwendbar ist (vgl. RV/0623-W/04; RV/0010-F/09). Studenten an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder an einem Kolleg fallen somit nicht unter den Begriff "Schüler und Lehrlinge" (RV/0970-W/08, zu einem Kolleg an der Höheren Grafischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt nach Ablegung der Reifeprüfung). Die Differenzierung zwischen (Berufs)Schülern einerseits und Studenten andererseits ist nicht unsachlich ().
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at