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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.03.2008, RV/3100-W/07

Festsetzung der Aussetzungszinsen steht nicht im Ermessen der Behörde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufungen der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom und , vertreten durch HR. Dr. Altenburger, betreffend Aussetzungszinsen nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1.) Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 31.208,30 fest.

In der gegen den Aussetzungszinsenbescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die festgesetzten Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der Berufungserledigung betreffend die Umsatzsteuer 1998, 1999, 2000 und 2001 stünden. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens seien bisher zum Abzug gebrachte Vorsteuerbeträge aufgrund der Bestimmungen des § 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht gewährt worden, woraus eine entsprechende Umsatzsteuernachbelastung für die angeführten Kalenderjahre resultiere. Gegen die Umsatzsteuerbescheide der Kalenderjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden, der teilweise stattgegeben worden sei.

Wie der Berufungsentscheidung vom zu entnehmen sei, verbleibe aus der Umsatzsteuer 1998 eine Nachforderung aus der Betriebsprüfung in Höhe von € 63.952,10, im Kalenderjahr 1999 eine Abgabennachforderung in Höhe von € 23.255,31 bzw. aus der Umsatzsteuer 2001 eine Nachforderung in Höhe von € 193.210,55.

Im Ergebnis würden die Rechnungen allesamt daraus resultieren, dass bisher der Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen worden sei.

Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei der Bw. nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, diese innerhalb eines angemessenen Zeitraumes entsprechend zu berichtigen, wie dies die Randziffer 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 und die Verwaltungspraxis vorsehen würden. Dadurch wäre es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug geblieben.

Durch ein im Ergebnis somit nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren sei der Bw. diese Berichtigungsmöglichkeit nicht zuerkannt worden. Eine Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen sei erst im Berufungsverfahren vor dem UFS thematisiert worden. Die Umsatzsteuerrichtlinien würden aber eine quasi rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit jedoch nur für den Zeitraum des Betriebsprüfungsverfahrens vorsehen, sodass nunmehr auf Grund der berichtigten Rechnungen erst im Kalenderjahr 2007 der Vorsteuerabzug und damit eine entsprechende Umsatzsteuergutschrift möglich würde.

Der vorliegende Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei damit verfahrensrechtlich durch ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde um sinngemäße Anwendung der UStRL 2000, 1831, in der Art ersucht, dass eine Festsetzung von Nebengebühren (insbesondere Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen) unterbleibe bzw. zurückgenommen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212a Abs. 9 BAO aus, dass der Behörde beim Vollzug dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei. Aussetzungszinsen würden ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, der Abgabepflichtige habe jedoch die Möglichkeit, das Entstehen der Zinsen durch teilweise oder gänzliche Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern.

Mit Bescheid vom sei auf Grund des Antrages die Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 verfügt worden. Der diesbezügliche Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei am erfolgt. Die Aussetzungszinsen seien nur von den laut Berufungsvorentscheidungen vom verminderten Abgabenbeträgen berechnet worden.

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen bestünde gemäß den o.a. Gesetzesbestimmungen zu Recht.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Die steuerliche Vertreterin der Bw. führte in der nachgereichten Begründung aus, dass am eine abgabenbehördliche Außenprüfung hinsichtlich der Einkünfte- und Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1998 bis 2001 für die Gesellschaft begonnen habe.

Als Ergebnis der Außenprüfung sei Umsatzsteuer (Bescheide vom ) in Höhe von € 538.909,04, € 23.764,02, € 74.367,49 und € 215.448,44 (insgesamt also € 852.488,99) für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 vom Finanzamt nachbelastet worden.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Einkünfte der betreffenden Jahre sei im Auftrag der Bw. ein Rechtsmittel eingebracht worden, weil die Feststellungen der Betriebsprüfung für unrichtig erachtet worden seien.

Zu einer Berufungsvorentscheidung über die eingebrachte Berufung sei es allerdings nicht gekommen, die Berufung sei am dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom Finanzamt zur Entscheidung vorgelegt worden.

In der Entscheidung des sei dem Berufungsbegehren Rechnung getragen und die Feststellungen der Betriebsprüfung nach Meinung der steuerlichen Vertreterin aufgehoben worden (die im Betriebsprüfungsbericht genannten Gründe die zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges führten, seien vom UFS in seiner Entscheidung nicht bestätigt worden), allerdings sei es hinsichtlich des Vorsteuerabzuges von einigen Rechnungen zu einer Verböserung gekommen. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien aberkannt worden, weil auf den betreffenden Rechnungen kein Leistungszeitraum angeführt gewesen sei.

An Umsatzsteuernachforderungen gegenüber den von der steuerlichen Vertreterin eingereichten Umsatzsteuererklärungen sei für 1998 ein Betrag in Höhe von € 63.952,09, für 1999 € 23.255,31, für 2000 ein Betrag in Höhe von € 4.360,19 und für 2001 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von € 192.325,39 verblieben. Die Nachforderungen würden allesamt aus bisher zum Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge resultieren, welche aufgrund der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z . 4 UStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG im Berufungsverfahren aberkannt worden seien.

Dieser Rechnungsmangel sei allerdings erst vom UFS im Berufungsverfahren festgestellt worden. Im Bericht der Betriebsprüfung finde sich kein Anhaltspunkt, dass aufgrund des fehlenden Leistungszeitraumes auf den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen wäre.

Es sei auch beinnahe unmöglich, dass es in Folge einer Berufung gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund eines fehlenden Leistungszeitraumes auf einer Rechnung, überhaupt zur Festsetzung von Aussetzungszinsen komme, denn gegen einen eindeutig von der Betriebsprüfung festgestellten Rechnungsmangel (fehlender Leistungszeitraum), der zum einen leicht erkennbar sei und zum anderen zweifelsfrei gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG verstoße, hätte eine Aussetzung der Einhebung gar nicht bewilligt werden dürfen, weil eine derartige Berufung nach § 212a Abs. 2 lit a. BAO als "wenig" erfolgversprechend im Sinne dieser Vorschrift einzustufen gewesen wäre.

Außerdem wäre eine Aussetzung der Einhebung bzw. eine Berufung von Seiten des Abgabepflichtigen gegen eine allfällige derartige Feststellung der Betriebsprüfung auch nicht beantragt bzw. eingebracht worden.

Nachdem der schlussendlich maßgebliche Rechnungsmangel (nämlich der fehlende Leistungszeitraum) nicht Teil der Feststellungen der Betriebsprüfung gewesen sei, sondern dieser erst durch den UFS in dieser Art und Klarheit zum Ausdruck gebracht worden sei (wohl als Verböserung), hätte die Bw. wohl auch hellseherische Fähigkeiten an den Tag legen müssen, um den verbleibenden Umsatzsteuernachforderungsbetrag nach Berufungserledigung ermitteln zu können, um mit der Einzahlung die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden zu können. Dies um so mehr, als im Bericht der Betriebsprüfung die Gründe für die Versagung eines Vorsteuerabzuges zumeist mit dem Begriff "unzureichend" hinsichtlich der Leistungsbeschreibung umschrieben worden seien bzw. der Vorsteuerabzug mangels Nachweis einer Leistungserbringung versagt worden sei.

Die diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen Zweifel habe der UFS allerdings nicht geteilt, der Rechnungsmangel, der schlussendlich für die Versagung des Vorsteuerabzuges in der Berufungsentscheidung maßgeblich gewesen sei, sei der fehlende Leistungszeitraum auf den besagten Rechnungen gewesen.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen stelle nach der Judikatur ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In der Berufungsentscheidung seien allerdings alle bekämpften Feststellungen der Betriebsprüfungen hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Grunde nach vollinhaltlich aufgehoben worden. Im Sinne von "ja, aber" sei erstmals der fehlende Leistungszeitraum als Grund für einen Vorsteuerausschluss erkannt worden und es habe den Anschein als "verblieben" damit Umsatzsteuernachzahlungen aus dem Berufungsentscheidungsergebnis.

Aus dem bisher Gesagtem, aus den eingebrachten Berufungsschriften und nicht zuletzt aus dem Betriebsprüfungsbericht ergebe sich, dass eine Versagung des Vorsteuerabzug aus den besagten Rechnungen von der Betriebsprüfung und dem Finanzamt ursprünglich, aus anderen Gründen als dem fehlenden Leistungszeitraum auf den Rechnungen erfolgt sei.

Die Anfechtungen der bezeichneten Umsatzsteuerbescheide im Berufungsverfahren würden sich daher nicht gegen den fehlenden Leistungszeitraum auf den Rechnungen richten, sondern sich die vorgebrachten Berufungsargumente auf die von der Betriebsprüfung angeführten Feststellungen (zu pauschale Leistungsbeschreibungen, kein Nachweis, dass den in Rechnung gestellten Beträgen tatsächliche Leistungen und Leistungsbeziehungen zugrunde gelegen seien) beschränken. Den konkret von der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln, sei allerdings vom UFS Wien widersprochen worden. Im Grunde sei allen vorgebrachten Argumenten bzw. Feststellungen, die nach Ansicht der Betriebsprüfung und des Finanzamtes zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzuges geführt hätten, in der Berufungsentscheidung widersprochen bzw. aufgehoben worden und es sei hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen nicht zu einer abschlägigen Berufungsentscheidung, sondern wohl zu einer Verböserung hinsichtlich eines bisher weder von der Betriebsprüfung noch vom Finanzamt erkannten Vorsteuerausschlussgrundes gekommen.

Schon aus der Tatsache, dass Mangels einer Feststellung dieses konkreten Rechnungsmangels durch die Betriebsprüfung, dieser Sachverhalt dem Grunde nach in der Berufung gar nicht strittig gewesen und zufolge auch nicht Gegenstand der beantragten Aussetzung gewesen sei, könne die Festsetzung von Aussetzungszinsen hier kein Äquivalent für einen tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub sein. Die entsprechende Abgabennachforderung sei dem Grunde nach erst mit der Berufungsentscheidung bekannt geworden.

Es könne daher unserer Meinung nach keinen tatsächlichen beantragten Zahlungsaufschub, für den Zinsen festzusetzen wären geben, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte, aus welchen schlussendlich die Nachforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuern resultieren würden, unterschiedlich gewesen seien. Hätte die Berufungsentscheidung des UFS die Feststellungen der Betriebsprüfung dem Grunde nach bestätigt, oder hätte die Betriebsprüfung den fehlenden Leistungszeitraum im Bericht dokumentiert, wäre ein tatsächlicher beantragter Zahlungsaufschub eingetreten für den auch Zinsen zu entrichten wären.

2.) Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Säumniszuschläge 1999 bis 2002 in Höhe von insgesamt € 17.049,78 und setzte für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 2,385,42 fest. Diese beinhalteten auch die Aussetzungszinsen für die in Punkt 1 angeführten Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis .

Gegen den Zinsenbescheid brachte die Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies in der Begründung vom auf die Begründung zur Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom .

Im Hinblick auf die Verbindung der Berufungen stellte der Referent gemäß § 282 Abs. 2 BAO zur Vereinfachung und Beschleunigung den Antrag, diese Berufungen in einem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die gegenständlichen Nebengebühren deswegen entstanden seien, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung in Zweifel gezogen worden sei, dass den vorhandenen Rechnungen eine tatsächliche Leistung zu Grunde gelegen sei. Die Leistungserbringung sei in der Folge jedoch vom UFS im Abgabenberufungsverfahren bejaht, jedoch der Vorsteuerabzug in der gegenständlichen Höhe deswegen nicht anerkannt worden, weil in einzelnen Rechnungen der Leistungszeitraum nicht angeführt gewese sei. Es sei daher inhaltlich zu einer Verböserung im Berufungsverfahren vor dem UFS gekommen.

Hätte die Betriebsprüfung ursprünglich im Prüfungsverfahren diese Mängel bereits erkannt, wäre ein langwieriges Berufungsverfahren und eine damit verbundene Aussetzung der Einhebung nicht erforderlich gewesen und die Zinsen hätten verhindert werden können. Durch die nachträgliche Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen ist letztendlich kein Umsatzsteuermehrergebnis entstanden, jedoch waren beträchtliche Nebengebühren die Folge.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder

eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Da die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auf Grundlage dieser Bestimmung dem Gesetzeswortlaut folgend von der Erteilung einer Aussetzungsbewilligung und einem dadurch bei den betroffenen Abgaben eingetretenen Zahlungsaufschub abhängig gemacht wird, sind Aussetzungszinsen nach Absatz 9 lit. b leg. cit. daher immer dann und insoweit vorzuschreiben, als der Abgabepflichtige mit seinem Berufungsbegehren nicht (zur Gänze) durchgedrungen ist (FJ 1998, Seite 266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet wurde.

Aussetzungszinsen stellen nach Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die mit Berufungserledigung letztlich unverändert gebliebene Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird (Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 212a Tz. 32). Unter diesem Gesichtspunkt fallen daher trotz bewilligter Einhebungsaussetzung Aussetzungszinsen dann und insoweit nicht an, als sich das Berufungsbegehren des Aussetzungswerbers als (teilweise) erfolgreich erwiesen hat und es dadurch zum (teilweisen) Entfall der bekämpften Abgabenschuld gekommen ist, weil es diesfalls schon am tatbestandsmäßigen Erfordernis eines tatsächlich eingetretenen Abgabenzahlungsaufschubes fehlt.

Unbestrittenermaßen hat das Finanzamt bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für die Umsatzsteuern den Herabsetzungsbetrag bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der Säumniszuschläge erfolgte bis dato keine Herabsetzung, die Berechnung erfolgte daher zu Recht vom ausgesetzten Betrag.

Mit dem Vorbringen, dass die Bw. im Zuge der Betriebsprüfung nicht zur Rechnungsberichtigung aufgefordert habe, macht sie eine "sachliche Unbilligkeit" geltend.

Dabei scheint die Bw. zu übersehen, dass die Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs 9 lit. a und lit. b BAO nicht ins behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend vorzunehmen ist. Die diesbezügliche Einwendung ist daher für das vorliegende Berufungsverfahren unbeachtlich.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch dazu festgestellt:

Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 und wird sie in der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung - ) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 59 und die dort zitierte Judikatur und Literatur, sowie RV/0142-I/02 in ecolex 2005/419 und ].

Soweit in der Berufung die Rechnungsberichtigung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen sowie auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 1831, hingewiesen wurde, wonach fehlerhafte oder mangelhafte Rechnungen, welchen im Verlauf einer finanzbehördlichen Prüfung die Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich versagt wird, innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden, angemessenen Frist berichtigt werden können und bei Berichtigung innerhalb dieser Frist in weiterer Folge der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen sei, ist anzumerken, dass diese Auffassung in den Bestimmungen des UStG 1994 keine Deckung findet und darüber hinaus nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Richtlinien keinerlei Rechte abgeleitet werden können.

Weiters bringt die Bw. vor, dass die Entscheidung des GZ.RV/0832-W/2005, hinsichtlich des Vorsteuerabzuges von einigen Rechungen zu einer Verböserung gekommen sei, wofür keine Aussetzungszinsen zu entrichten seien.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich eine Verböserung allein daraus ergibt, dass die Berufungsentscheidung eine gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid höhere Abgabenfestsetzung ausspricht.

In der Begründung zur angesprochenen Entscheidung ist diesbezüglich ausgeführt:

"Die Rechnungen der St.-GmbH vom und vom weisen lediglich eine Verrechnungssumme der einzelnen Bauprojekte E-Gasse, T-Straße () und L-Platz () ohne detaillierte Leistungsbeschreibungen auf. Die Summe der einzelnen Nettopreise bzw. der Nettopreis wurden richtig mit dem gesonderten Umsatzsteuerausweis versehen. Wie die BP zu Recht festgestellt hat, weisen diese Rechnungen der St.-GmbH vom und vom sowie die Rechnung des S. vom über die Überlassung der Mietrechte der Objekte T-Straße und L-Platz, die Rechnung der HLV-GmbH vom für die Vermittlungstätigkeit für die Objekte T-Straße, L-Platz und E-Gasse, die Rechnung der EV-GmbH vom für die Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen betreffend die Projekte der Dachöden L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnung der O-GmbH vom für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung von Dachböden in den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnungen der H-OEG vom und vom über Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse keinerlei Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen auf. Auch ein Hinweis darauf, dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel enthalten wäre, lässt sich keiner der in Rede stehenden Rechnungen entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (; , 99/13/0069). Es genügen auch nicht Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (). Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug aus den angeführten Rechnungen in Höhe von S 880.000,00 für das Jahr 1998, S 320.000,00 für das Jahr 1999, S 60.000,00 für das Jahr 2000 und S 2,646.383,79 für das Jahr 2001 von der BP zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zweifellos nicht entsprechen."

Berufungsgegenstand war die Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzuges durch die Betriebsprüfung zu Recht erfolgte oder nicht.

Bereits aus dem letzten Satz ergibt sich, der UFS diese Frage bejahte und hat damit das Berufungsbegehren auf Zuerkennung des Vorsteuerabzuges abgewiesen.

Dass der UFS dem Berufungsbegehren des Bw. gefolgt wäre, jedoch den Vorsteuerabzug aus anderen Gründen versagt habe, kann den obigen Ausführungen zwar nicht entnommen werden, jedoch ist eine genaue Ermittlung des Sachverhaltes entbehrlich, da ein Austausch der Begründung weder eine Stattgabe noch eine Verböserung darstellt.

Gegenstand dieser Berufung ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen, wobei dieses Verfahren nicht dazu dient, die Rechtmäßgkeit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zu überprüfen, somit das Aussetzungsverfahren neu aufzurollen. Die Einwendung, dass die Aussetzung der Einhebung mangels Erfolgsaussicht gar nicht hätte bewilligt werden dürfen, wäre daher ausschließlich in jenem Verfahren vorzutragen gewesen und ist daher für die vorliegenden Berufungen unbeachtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Ermessen
Verböserung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-90146