Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.04.2005, RV/1337-W/04

Katastrophenschaden bei durch starke Regenfälle verursachtes Eindringen von Regenwasser in ein in Hanglage errichtetes Haus

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm. Dr. Wilfried Schlick, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1170 Wien, Oberwiedenstraße 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Mag. Karla Hierhold, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte er, Ausgaben in Höhe von insgesamt 13.406,64 € unter dem Titel "Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden" als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Eine Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung bezeichnet die Schäden unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde S als durch das Hochwasser im August 2002 verursacht.

In einer Vorhaltsbeantwortung teilte der Bw zur Aufforderung des Finanzamtes, im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden eine Niederschrift der Schadenskommission sowie einen Bescheid des Landes Niederösterreich über Ersätze vorzulegen, mit, eine Schadenskommission sei im Hinblick darauf, dass sein Haus nicht in jenen Gebieten, in denen das Hochwasser hauptsächlich aufgetreten ist, gelegen sei, nicht tätig geworden. Der Bw hätte zwecks Schadensfeststellung den Sachverständigen IngR beauftragt. Auf ein schriftliches Gutachten sei, da ein Anspruch auf Versicherungsentschädigung nicht bestanden hätte, verzichtet worden. Der Sachverständige hätte jedoch Fotos angefertigt. Schadenersätze hätte der Bw weder von der Gemeinde noch vom Land Niederösterreich noch vom Katastrophenfonds - nach der dem Bw erteilten Auskunft sei der Fonds nur für die primären Katastrophengebiete zuständig gewesen - erhalten. Der Vorhaltsbeantwortung beigelegt wurden die erwähnten Fotos, eine Bestätigung der Gemeinde, ein Schreiben der Versicherung sowie eine Selbsterklärung des Bw.

Die Bestätigung der Gemeinde S besagt, dass durch tagelange Regenfälle im August 2002 Teilbereiche im Kellergeschoss (Innenverputz, Estrich, elektrische Leitungen) im Wohnhaus des Bw in S4, beschädigt worden seien.

In der "Selbsterklärung" umschreibt der Bw die Schäden, die durch die starken Regenfälle vom 11., in seinem zum Einzug fertig gestellten Haus in S eingetreten seien, folgendermaßen:

Im Keller sei in ein Gästezimmer über Kippfenster und noch nicht fertig verputzte Rahmen massiv Wasser eingetreten. Wasser sei durch die Seitenspalten in den Estrich eingedrungen und habe sich im Kellerbereich verteilt. Das Mauerwerk habe die Feuchtigkeit in manchen Bereichen bis zu fast 1 Meter Höhe aufgenommen. In Vorratsraum, Heizraum und Waschküche sei Wasser durch Kellerfenster und die noch nicht ganz fertig abgedichteten Elektro-/Ölzuleitung eingedrungen. Im Hobbyraum sei Feuchtigkeit im Mauerbereich und im Estrich aufgetreten.

Im Erdgeschoss sei durch die noch nicht montierten Fensterbänke und das noch nicht ganz verputzte Mauerwerk Wasser über die Ziegeln und durch die Fensterritzen in das danebenliegende Mauerwerk im inneren Bereich sowie im Boden des Wohnzimmers eingedrungen; gleichfalls in die Küche durch die Ritzen zwischen Ziegel und Fensterstock. In den Vorraum sei durch den unteren Türspalt, bedingt durch die nicht rasch abrinnenden Wassermassen, Wasser von außen eingedrungen. Die Spengler seien mit der Abdeckung noch nicht ganz fertig gewesen. Der Solnhofner Fliesenboden sei dadurch stark verschmutzt worden.

Der Schaden sei der Haushalts- und Rohbauversicherung sowie der Gemeinde gemeldet worden. Ein Versicherungssachverständiger habe den Schaden begutachtet.

Die Ausgaben von insgesamt 13.406,64 € umfassen laut Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung im Einzelnen folgende Beträge:

Rechnung der Fa. F, Deutschland, vom über 3.060,60 €. Die Rechnung betreffe den Transport von Einrichtungsgegenständen, die infolge der Feuchtigkeit nicht im Haus verbleiben, sondern rücktransportiert hätten werden müssen. In der Selbsterklärung führt der Bw dazu aus, wegen der hohen Feuchtigkeit hätten die geplanten Montagen der Einbaueinrichtung und der Türen im Erdgeschoss nicht durchgeführt werden können, weshalb der aus Deutschland angereiste Tischler seine Tätigkeit nicht ausführen und am selben Tag, dem 26. August, wieder abreisen hätte müssen.

Rechnung der Fa. T GmbH vom über 3.328,00 € und 792,90 € betreffend Entfeuchtungsarbeiten und Beistellung der Trockengeräte.

Rechnung der Fa. FP GmbH vom über 2.399,04 € betreffend Abschlagen Innenputz, Schuttentfernung. Durch das Eindringen der Feuchtigkeit im Gipsverputz im unteren Sockelbereich der genannten Kellerbereiche hätten diese Stellen fast bis zu einem Meter abgeschlagen, der Schutt entfernt, gereinigt und neu verputzt werden müssen.

Rechnung der Fa. M GmbH vom über 2.220,00 € betreffend Installationsarbeiten. Da die Einschotterung rund um das Haus noch nicht fertig gewesen sei, sei auch hier das Wasser zusammengelaufen und hätte auch nicht gleich absickern können. Das letzte Stück der Künette zum Haus sei noch frei gelegen. Massive Wassermassen seien auch in die Kanal-Hebeanlage eingetreten. Feuchtigkeit sei durch die noch nicht ganz abgedeckten Elektroleitungen im Kellerbereich eingedrungen. Daher hätten diverse Elektroleitungen überprüft und teilweise neu eingezogen werden müssen.

Rechnung der TF GmbH vom über 1.464,00 € betreffend Reinigungsarbeiten. Der Solnhofer Fliesenboden hätte spezial gereinigt und neu versiegelt werden müssen.

Rechnungen über 485,00 €, 290,00 € und 142,10 € betreffend Verfliesungsarbeiten, Malerarbeiten und diverses Material. Im Keller hätten beschädigte Räume neu ausgemalt und schadhafte Bodenfliesen ersetzt werden müssen.

Rechnung über 225,00 € betreffend Nächtigungen in S zwecks Schadensfeststellung und Aufräumarbeiten.

Der Bw machte ferner Kosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung bzw. Umzugskosten als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese Kosten seien durch den mit erfolgten Wechsel des Dienstortes von München nach Wien entstanden. Die Kosten betreffen u.a. Nächtigungen in der dem Bw gehörenden Eigentumswohnung in W,J-Str.

Das Finanzamt versagte im angefochtenen Bescheid den unter dem Titel "Hochwasserschäden" geltend gemachten Ausgaben die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Die Sanierungskosten seien als Folge von Baumängeln anzusehen und könnten daher nicht als Katastrophenschaden berücksichtigt werden.

Ferner ließ das Finanzamt die Nächtigungskosten nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Der Bw hätte in der eigenen Wohnung genächtigt. Ein Mehraufwand sei daher nicht feststellbar.

In der Berufung wendet der Bw gegen die Nichtanerkennung der Hochwasserschäden ein, im Bescheid werde nur lapidar erwähnt, dass die Kosten der Sanierung als Folge von Baumängeln anzusehen seien. Diese Behauptung sei unverständlich und völlig unbegründet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen IngR gehe hervor, dass die Schäden sehr wohl durch die enormen Niederschläge und die damit verbundene Überschwemmung verursacht worden seien. Die Schäden seien auf den bereits vorgelegten Fotos zu erkennen. Ferner sei nach der Aussage des Sachverständigen im fraglichen Gebiet eine Reihe von Überschwemmungsschäden aufgetreten, die allerdings zumeist durch Versicherungsentschädigungen gedeckt gewesen wären.

Das der Berufung beigelegte Gutachten des IngR ist ein an den Bw adressiertes Schreiben vom . Dieser führt darin Folgendes aus:

Er habe den Schaden am im Beisein des Bw besichtigt. Im Zuge der regional bekannten Unwetter vom 7. August bis mit enormen Niederschlägen sei im Untergeschoss des an einer Hanglage errichteten Hauses eine erhebliche Niederschlagswasserüberschwemmung und auch im Erdgeschoss des Hauses eine Durchnässung an Gebäudebestandteilen eingetreten. Dadurch seien an Gebäudebestandteilen erhebliche Folgeschäden hervorgerufen worden. Auf Grund der festgestellten erheblichen Durchnässung des Mauerwerks und der Bodenkonstruktion habe er dem Bw die Durchführung einer maschinellen Trocknung im Gesamtobjekt angeraten. Im Umfeld des Bw hätte es zu diesem Zeitpunkt unzählige unwetterbedingte Niederschlagswasserüberschwemmungen gegeben. Die Intensität der Unwetter sei auch durch den Umstand, dass die statistischen Stundenmittel an Niederschlägen in nur wenigen Minuten niedergegangen seien, gekennzeichnet.

Die Versicherung teilte dem Bw am mit, dass zum Schadenszeitraum August 2002 unter der Eigenheimversicherung des Bw ein Rohbauversicherungsschutz bestanden hätte, der für Schäden durch Niederschlagswasser-Regenfälle keinerlei Deckung/Leistung erbringe. Das seien solche Schäden, die der Sachverständige IngR in seinen Bildern dokumentiere.

Als Kosten der doppelten Haushaltsführung machte der Bw in der Berufung an Stelle der Nächtigungsgelder die tatsächlichen Kosten - AfA und Betriebskosten für 6 Monate - für seine Eigentumswohnung in Wien geltend.

Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt die tatsächlichen Kosten für die Eigentumswohnung in Wien wie in der Berufung beantragt als Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung lehnte das Finanzamt weiterhin ab. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden komme nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (Hinweis auf ). Starke Regenfälle allein erfüllten den Tatbestand einer Naturkatastrophe nicht. Naturkatastrophen würden niemals nur einzelne Gebäude, sondern ein Gebiet betreffen. Das Schreiben der Marktgemeinde S bestätige lediglich, dass auf Grund tagelanger Regenfälle Teile des Kellergeschosses beschädigt worden seien. Ein Schaden auf Grund eines Hochwassers liege demnach nicht vor. Die Marktgemeinde S sei laut offiziellen Ermittlungen kein von Hochwasser betroffenes Gebiet gewesen.

Im Vorlageantrag bringt der Bw dazu im Wesentlichen vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass Katastrophenschäden nicht auch außerhalb eigentlicher "Katastrophengebiete" möglich sein sollten. Entscheidend sei, dass es sich um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG handle, deren Konsequenzen den Bw in weit stärkerem Ausmaß als vergleichbare Steuerpflichtige getroffen hätten.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt

Der steuerliche Vertreter bzw. der Bw verwiesen darauf, dass S zwar kein unmittelbares Katastrophengebiet gewesen sei, es seien aber doch an einzelnen Orten Individualschäden aufgetreten. Das Haus des Bw sei auf Grund der exponierten Hanglage besonders stark von den Regengüssen betroffen gewesen. Es habe sich um außerordentlich starke, vielleicht nur alle zehn Jahre oder vielleicht sogar nur einmal im Jahrhundert auftretende Regenfälle gehandelt. Dass Schäden nicht in ganz S aufgetreten seien, sei darauf zurückzuführen, dass nicht alle Häuser in dieser exponierten Hanglage gelegen seien.

Die Vertreterin des Finanzamts hielt fest, dass die Schäden nicht durch eine Naturkatastrophe, sondern durch starke Regenfälle ausgelöst worden seien. In S habe es kein Hochwasser gegeben. In der Umgebung des Hauses des Bw befinde sich weder ein Fluss noch ein Bach.

Der steuerliche Vertreter hielt dem entgegen, dass das Gesetz unter Katastrophenschäden nicht nur Schäden auf Grund von Hochwasser, sondern auch auf Grund anderer Katastrophenereignisse erfasse.

Zu seiner Wohnung in Wien, Johnstraße 43, befragt, gab der Bw an, dass er diese Wohnung im Jänner 2003 verkauft habe. Die Möbel seien Mitte August 2002 in Vorbereitung auf die Übersiedlung bereits nach S überführt und dort, teilweise in der Garage des Hauses, teilweise bei Freunden, zwischengelagert worden. Ein weiteres Bewohnen der Wiener Wohnung wäre auch im Hinblick darauf, dass am 1. September in S die Schule begonnen habe, nicht möglich bzw. zumutbar gewesen. Auch hätte der Bw die Wohnung in Wien so schnell wie möglich vermieten wollen, um die finanzielle Doppelbelastung zu vermeiden.

Zur Rechnung der Fa. Finkenzeller aus Deutschland befragt, erklärte der Bw, diese hätte am im Haus einen Eichenfußboden einbauen sollen. Der angereist Tischler habe Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt und festgestellt, dass dieser sehr wertvolle Boden auf Grund der hohen Feuchtigkeit nicht eingebaut werden könne. Der Tischler hätte daher unverrichteter Dinge wieder abreisen, die Kosten der Bw tragen müssen. Der Boden hätte dann letztlich erst Ende November/Anfang Dezember verlegt werden können. Der Schaden durch den Regen sei zwar bereits am 11./12. August eingetreten, da aber nicht erkennbar gewesen sei, dass die Feuchtigkeit dermaßen hoch ist, sei der Tischlertermin nicht verschoben worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

»§ 34 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet in den hier relevanten Teilen:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
höchstens 7.300,00 €
6%
mehr als 7.300,00 € bis 14.600,00 €
8%
mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 €
10%
mehr als 36.400,00 €
12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden...."

Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG vorliegen ().

Lediglich bei bestimmten Aufwendungen, wie solchen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, sieht das Gesetz vom Abzug eines Selbstbehaltes ab.

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommt nach der Rechtsprechung des VwGH nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Der Schaden, von dem das Haus des Bw betroffen war, lässt sich mit einem Schaden auf Grund einer Naturkatastrophe, wie sie sich im August 2002 zwar in Teilen Österreichs, nicht aber in der Gegend, in der sich das Haus des Bw befindet, ereignet hat, nicht gleichsetzen. In der 33. Kalenderwoche des Jahres 2002 (12. - ) kam es zu einer Hochwasserwelle, die in Niederösterreich in Bereichen des Waldviertels und Bereichen der Niederösterreichischen Donau zu außergewöhnlichen Schadensereignissen geführt hat (nachzulesen unter www.noel.gv.at/service/lf/lf3/Katastrophen.HTM#Voraussetzung). Die Marktgemeinde S war kein von Hochwasser betroffenes Gebiet. Eine Hochwasserwelle wie in anderen Teilen Niederösterreichs konnte sich in S auch nicht ereignen. Wenn der Bw einwendet, das Gesetz erfasse unter Katastrophenschäden nicht nur Hochwasserschäden, sondern auch andere Katastrophenereignisse, so ist damit noch nicht dargetan, dass sich ein solches anderes Katastrophenereignis auch tatsächlich zugetragen hat.

Die mehrere Tage anhaltenden starken Regenfälle haben in S kein Elementarereignis mit folgenschweren, verheerenden Auswirkungen ausgelöst.

Die Feuchtigkeitsschäden im Haus des Bw wurden letztlich durch eine Verkettung von Umständen hervorgerufen, nämlich dadurch, dass die starken Regenfälle in Verbindung mit der exponierten Hanglage des Hauses und der Tatsache, dass der Neubau - wie der Bw in seiner Selbsterklärung ausführt - noch nicht ganz fertiggestellt, namentlich Teile noch nicht ganz abgedichtet bzw. verputzt waren, zum Eindringen von Regenwasser geführt haben. Dies mag zwar ein durch höhere Gewalt verursachtes Schadensereignis sein, mit einer Naturkatastrophe im oben genannten Sinn, einem elementaren Ereignis von allgemeiner Tragweite, ist dieses Schadensereignis jedoch nicht vergleichbar.

Da dem zur Beschädigung des Hauses des Bw führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.

Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm 42).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Bw durch die Beseitigung der Schadensfolgen zweifellos höhere Aufwendungen erwachsen sind, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Aufwendungen daher grundsätzlich als außergewöhnlich zu bezeichnen sind.

Die im Zusammenhang mit dem Transport der bei der FaF, Deutschland, gekauften Einbaueinrichtungsgegenstände und Türen bzw. des wertvollen Eichenfußbodens sowie der An- und Abreise des Tischlers aus Deutschland angefallenen (zusätzlichen) Ausgaben in Höhe von 3.060,60 € stellen keinen Aufwand dar, der der Beseitigung des durch das Eindringen von Regenwasser verursachten Schadens gedient hat.

Diese Ausgaben sind im Zusammenhang mit der Einrichtung des Hauses angefallen. Ausgaben für die Einrichtung einer Wohnung bzw. eines Hauses treffen aber die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen und stellen daher grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Es ist ferner kein außergewöhnlicher Vorfall, wenn ein Professionist seiner Arbeit etwa schlechtwetterbedingt nicht nachkommen oder eine Möbellieferung aus in der Sphäre des Abnehmers gelegenen Gründen nicht zugestellt werden kann. Dadurch verursachte Kosten treffen auch andere Steuerpflichtige gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Wenn aber diese Kosten beim Bw außergewöhnlich hoch waren, so beruht dies auf einem Risiko, dem er sich im Hinblick darauf, dass er die Einrichtung bzw. den Eichenholzboden aus Deutschland anliefern und den Tischler aus Deutschland anreisen ließ, freiwillig ausgesetzt hat. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, gelten aber nicht als zwangsläufig erwachsen (z.B. ).

Der Umstand, dass dem Bw und seiner Familie in Wien noch eine Eigentumswohnung zur Verfügung stand, schließt unter den gegebenen Umständen die Zwangsläufigkeit der verbleibenden Aufwendungen nicht aus. Es liegt hier nicht der Fall eines der Zwangsläufigkeit allenfalls entgegenstehenden Zweitwohnsitzes vor. Auch wenn nicht nachvollziehbar ist, warum der Bw kurz nachdem sich der Schadensfall an seinem Haus in S ereignet hat, die Einrichtung seiner Wiener Wohnung dorthin transportiert hat, war die Familie des Bw doch erkennbar darauf eingestellt, die Wohnung in Wien aufzugeben und in S einen neuen (den einzigen) Wohnsitz zu begründen, was sich auch insofern bestätigt, als die Wohnung wenige Monate nach der Übersiedlung verkauft wurde. Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick auf den bevorstehenden Schulbeginn in S , war dem Bw bzw. seiner Familie die weitere Benutzung der Wohnung in Wien nicht zumutbar.

Zieht man von den insgesamt geltend gemachten Ausgaben von 13.406,64 € den von der Fa. Finkenzeller verrechneten Betrag von 3.060,60 € ab, so verbleiben zur Beseitigung des Schadens geleistete Ausgaben in Höhe von 10.346,04 €.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst (Wiesner-Atzmüller-Grabner -Leitner-Wanke, a.a.O. § 34 Anm 39). Gemäß § 34 Abs. 5 EStG sind die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die sonstigen Bezüge zu erhöhen. Die gemäß § 3 EStG steuerfreien und nur für die Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigenden Einkünfte aus der Auslandstätigkeit sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. ).

Das Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 5 EStG ist daher wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG lt. BVE
82.571,30 €
Sonstige Bezüge
14.561,20 €
abzüglich darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge
-364,44 €
Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 5 EStG
96.768,06 €

Bei diesem Einkommen beträgt der anzuwendende Prozentsatz 12 %. Dieser Prozentsatz vermindert sich, da dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 1 % sowie für die beiden Kinder des Bw um jeweils 1 %, auf 9 %.

Der Selbstbehalt beträgt daher: 96.768,06 € x 9 % = 8.709,13 €. Die für die Schadensbehebung getätigten Ausgaben von 10.346,04 € übersteigen den Selbstbehalt um 1.636,91 € und sind daher in diesem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Berufung war daher, soweit sie sich gegen die Nichtanerkennung einer außergewöhnlichen Belastung richtet, teilweise stattzugeben.

Der Berufung war ferner insoweit Folge zu geben, als in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 2.116,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Katastrophenschaden
starke Regenfälle
Eindringen von Regenwasser
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at