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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.10.2012, RV/0492-I/12

Die einschränkende Neuregelung in § 2 Abs 1 EAVG idF BgBl. I Nr. 111/2010 (Vergütung von Energieabgaben nur mehr für Produktionsbetriebe) ist für Jänner 2011 noch nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber betreibt ein Hotel und ermittelt den Gewinn zum Stichtag 31. Dezember. Für das Kalenderjahr 2011 beantragte er die Vergütung von Energieabgaben in Höhe von 7.300,56 €.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, weil durch § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BGBl I Nr. 111/2010 eine Vergütung nur mehr für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, zulässig sei.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Aufhebung des Bescheides und die Vergütung laut Antrag begehrt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat wurde (mit Eingabe an den ) zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 wurde der Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die einschränkende Regelung nicht schon für den Monat Jänner 2011, sondern erst für Zeiträume ab Februar 2011 anwendbar ist ( Zl. 2012/17/0175). Die für das Inkrafttreten der Neuregelung nötige Genehmigung durch die Europäische Kommission lag im Jänner 2011 noch nicht vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insofern als rechtswidrig, als der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 2011 insgesamt abgewiesen wurde. Für den Monat Jänner 2011 steht dem Berufungswerber eine Vergütung zu.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (zB , 0516; ; , 2008/16/0086; ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, keinen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (vgl. ). Die sich aus § 289 Abs. 2 BAO ergebende Abänderungsbefugnis findet somit dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt (zB ; ; ). Über den Antrag auf Vergütung der Energieabgabe für das Jahr 2011 hat daher das Finanzamt mittels Erstbescheid abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at