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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.10.2012, RV/0604-I/12

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben auf Grund des BudgBG 2011

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 07/2010 bis 06/2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist im Geschäftszweig "Hotelbetrieb" tätig und ermittelt ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 30. Juni.

Mit Antrag vom begehrte sie die Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 07/2010 bis 06/2011 mit einem Betrag von 5.917 €. Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Abgabepflichtigen mit, dass es die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe nur mehr bis gebe. Ein Vergütungsantrag könne daher letztmalig für das aus sechs Monaten bestehende Rumpfwirtschaftsjahr vom bis eingebracht werden. Für diesen Zeitraum seien die Werte von der Abgabepflichtigen zu berechnen und dem Finanzamt mitzuteilen.

Daraufhin reichte die Abgabepflichtige am (Datum der Postaufgabe) einen (weiteren) Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 07/2010 bis 12/2010 mit einem Betrag von 2.758 € ein.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum "07/2010 - 12/2010" (nach Kürzung des Selbstbehaltes von 400 € auf 200 €) "antragsgemäß" mit 2.958 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung, mit der sie die Festsetzung der Energieabgabenvergütung gemäß der ursprünglich eingereichten Erklärung ENAV 1 auch für die Monate Jänner bis Juni 2011 begehrte.

Am erließ das Finanzamt einen weiteren Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, mit dem der Vergütungsbetrag für den Zeitraum "01/2011 - 06/2011" mit 0 € festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung, weil die genannte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig sei.

Mit Berufungsentscheidung vom , Geschäftszahl1, hat der Unabhängige Finanzsenat über die Berufungen vom und entschieden und dabei die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung sei gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr). Eine Festsetzung der Energieabgabenvergütung für ein Halbjahr sei nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, mit dem der Vergütungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 07/2010 bis 06/2011 (nach Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 200 €) mit 2.958 € festgesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 EnAbgVergG in der Fassung BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sei für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für so genannte "Dienstleistungsbetriebe" wie dem vorliegenden Hotelbetrieb sei eine Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem ausgeschlossen. Für die Monate Jänner bis Juni 2011 stehe daher keine Energieabgabenvergütung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung, weil die genannte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen gebiete es, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe nicht unterschiedlich zu behandeln. Da Produktionsbetrieben die Vergütung gewährt werde und Dienstleistungsbetrieben nicht, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Dienstleistungsbetriebe vor. Um hier die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung herzustellen, werde ersucht, dem Vergütungsantrag stattzugeben. Auf das diesbezügliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu Zl. B 321/12 werde verwiesen. Im Übrigen stehe die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 noch zu, weil die EU-rechtliche Genehmigung der Abschaffung der Energieabgabenvergütung nicht rechtzeitig zustande gekommen sei (Hinweis auf RV/0298-I/12).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (EAVG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (§ 4 Abs. 7 EAVG).

2. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

3. Nach dem Formblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - " (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine "Genehmigung der Europäischen Kommission" iSd § 4 Abs. 7 EAVG nur auf diese Zeit beziehen. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EAVG für den Monat Jänner 2011:

a.) Unter "Laufzeit" ist nach der Fußnote 3 des Formblatts (Anhang III der AGVO) der Zeitraum zu verstehen, "in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann". Handelt es sich um eine "Beihilferegelung" im Sinne der AGVO (Art. 2 Z 2 AGVO), und zwar um eine Rückvergütung von Abgaben, die nach einem nationalen Abgabengesetz für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, kann unter "Laufzeit" nur der Zeitraum verstanden werden, für den sich der Staat zur Leistung solcher Beihilfen verpflichtet hat. Die "Laufzeit" ist daher anspruchsbezogen zu verstehen. Auf den Zeitpunkt, in dem über solche Ansprüche bescheidmäßig abgesprochen wird, kommt es nicht an. Als Bewilligungszeitpunkt für "Ad-hoc-Beihilfen" (Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden; Art. 2 Z 4 AGVO) kommt gleichfalls nur der Zeitpunkt in Betracht, zu dem "der Beihilfenempfänger nach dem mitgliedsstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt" (Anhang III der AGVO, Fußnote 4; Erwägungsgrund Nr. 36 der AGVO). Für ein anspruchsbezogenes Verständnis spricht auch die englische Fassung der Fußnote 3 des Anhangs III der AGVO ("Period during which the granting authority can commit itself to grant the aid").

b.) Unter der "Regelung" des im vorliegenden Fall verwendeten Standardformulars (Erwägungsgrund Nr. 33 der AGVO) ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 zu verstehen. Bei den in diesem Gesetz normierten "Ansprüchen auf Vergütung" handelt es sich - auch aus innerstaatlicher Sicht - um nichts anderes als "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die Bescheiderlassung kommt es nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (zB , mwN).

c.) Nach Art. 9 der AGVO, der mit "Transparenz" überschrieben ist, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme. Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt sind - nach Art. 3 der AGVO - aber nur "Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I" der AGVO (darunter befindet sich Art. 9 AGVO) erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitals II der AGVO (im vorliegenden Fall Art. 25 AGVO) entsprechen. Wäre die Mitteilung iSd Art. 9 AGVO zu spät übermittelt worden (wofür das Registrierungsdatum "" zu SA.32526 sprechen könnte), kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Beihilfe für einen Zeitraum vor dem genehmigt worden wäre.

d.) Es widerspräche der AGVO, die von den Grundsätzen der "Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle" geprägt ist, wenn es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, der Kommission unzutreffende Angaben über die "Durchführung der Beihilferegelung" zu machen (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 33 der AGVO). Als "Inkrafttreten" der nationalen Beihilferegelung iSd Art. 9 Abs. 1 AGVO kann daher nur der (und nicht der ) in Frage kommen. Ein Mitgliedstaat könnte sich ansonsten darauf beschränken, nach versäumter Meldefrist zunächst einmal keine Vergütungsbescheide zu erlassen, die Meldung nachzuholen und anschließend Vergütungen für beliebige und ggf. weit zurückreichende Anspruchszeiträume zu gewähren.

4. Nach § 4 Abs. 7 EAVG sind die Neufassungen der §§ 2 und 3 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen. Abgesehen davon, dass sich die Laufzeit der Beihilfen, auf die sich die Genehmigung durch die Europäische Kommission zu erstrecken hätte, zweifellos nur auf einen Zeitraum ab dem beziehen kann, ist auch das "Inkrafttreten" der Beihilferegelung iSd Art. 9 Abs. 1 AGVO einwandfrei bestimmt, nämlich mit . Die "Freistellungsvoraussetzungen" des Art. 3 Abs. 1 AGVO können für den Monat Jänner 2011 nicht als erfüllt angesehen werden.

Sind Vergütungsansprüche, die sich auf den Monat Jänner 2011 beziehen, von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag aber nicht freigestellt, mangelt es an der von § 4 Abs. 7 EAVG vorausgesetzten Genehmigung. Die zitierte Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass sich die Genehmigung durch die Europäische Kommission bzw. eine ihr gleichgestellte Freistellung nach der AGVO auf einen Zeitraum nach dem beziehen muss. Der Mitteilung genau dieses Zeitraums dient die im Formblatt vorgesehene Angabe zur "Laufzeit" der Beihilfe, weil es der Europäischen Kommission ansonsten gar nicht möglich wäre, ua. die Einhaltung der Frist des Art. 9 Abs. 1 AGVO zu überprüfen.

5. Von diesem Verständnis gehen offenbar auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 aus: "Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem in Kraft. [...] Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben" (981 Blg XXIV. GP).

6. Der Berufung war daher hinsichtlich des auf den Monat Jänner 2011 entfallenden Vergütungsbetrages Folge zu geben, der einvernehmlich mit einem Zwölftel des beantragten Jahresbetrages bemessen wurde (vgl. in diesem Sinne nunmehr auch ).

7. Im Übrigen war die Berufung hinsichtlich des restlichen Zeitraums des Wirtschaftsjahres (Februar bis Juni 2011) als unbegründet abzuweisen. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden, und zwar auch dann, wenn sie möglicherweise (oder tatsächlich) verfassungswidrig sind.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom , B 321/12, entschieden hat, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführte Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei der Auffassung, dass es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation im Recht der Energieabgabenvergütung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben zu differenzieren und letztere davon auszuschließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Art. 88 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at