erhöhte Familienbeihilfe wegen Soziophobie, Behinderungsgrad bzw. Erwerbsunfähigkeit in einem eingeschränkten Zeitraum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Adresse, VNR xxxxxxxxxxx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter T., geb. am Mai1998, welche an Soziophobie leidet, auf Grund der im Gutachten des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) getroffenen Feststellungen vom bis November 2016 und ab September 2018 die erhöhte Familienbeihilfe.
Im Zuge einer am durchgeführten Nachuntersuchung wurde von Dr.in KE am folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese: Agoraphobie, Soziophobie, Panikstörung
Derzeitige Beschwerden: Die Angstsymptomatik sei verschlimmert. Im Moment könne sie nur noch in Begleitung das Haus verlassen. Sie sei sehr lichtempfindlich. Sie würde daher eine Sonnenbrille ( keine Augenerkrankung) tragen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Paroxat, Euthyrox., Jugendcoaching
Sozialanamnese: lebt alleine, dzt Ausbildung zum Makeup-Artist
Jugendcoaching
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde mitgebracht:
Praxis für Psychologie, Mag.a K., 09/2018, Folgende Leidenssymptome einer sozialen Phobie, F40.1, werden erfüllt. Deutliche Furcht im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen oder sich peinlich oder erniedrigend zu verhalten. Deutliche Vermeidung von Situationen im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen und von Situationen, in denen die Angst besteht sich peinlich oder erniedrigend zu verhalten. Emotionale Belastung durch Angstsymptome oder Vermeidungsverhalten. Einsicht, dass Symptome übertrieben unvernünftig sind. Symptome beschränken sich auf gefürchtete Situationen oder Gedanken, niedriges Selbstwertgefühl, Furcht vor Kritik. Vorhandene Symptome führen zur Beeinträchtigung der sozial-beruflichen Leistungsfähigkeit.
Dr. A., Diagnose: Soziophobie. Erstkontakt .
Dr. B. 12/2018, Fr. X. T. muss täglich Euthyrox einnehmen.
[… ]
Psycho(patho)logischer Status: in der Untersuchungssituation grob unauffällig, in A. Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschr der Kognition oder Mnestik, ductus kohärent, euthym Sonnenbrille wird aufgrund von Lichtempfindlichkeit im Raum getragen - keine Augenerkrankung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb% |
1 | Soziophobie Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da deutliche soziale Beeinträchtigung. | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ein Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten: Verschlechterung von Leiden 1
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 12/2016
GdB 50 liegt vor seit: 11/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
entsprechend vorliegender Befunde
Frau T. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der Soziophobie liegt derzeit keine Erwerbsfähigkeit vor.
Dauerzustand; Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung mit Therapie ist zu erwarten insbesondere hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit."
Am stellte die Bf. einen Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag ab Juni 2016 bis einschließlich August 2018.
Unter Zugrundelegung der in dem vorstehend angeführten Gutachten getroffenen Feststellungen wies das Finanzamt den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Aufgrund der Bestätigung des Bundessozialamt über die Erwerbsunfähigkeit von T., welche für den Zeitraum 12/2016 bis 8/2018 mit 30% eingestuft wurde, und in dieser Zeit auch keine Berufsausbildung nachweisbar ist, wurde die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum abgewiesen."
Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bf. Beschwerde erhoben (Schreiben vom ) und vorgebracht, dass sie im Zeitraum November 2012 bis November 2016 für T. erhöhte Familienbeihilfe erhalten habe. Aufgrund einer falschen Auskunft im Infocenter habe sie keinen weiteren Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt (Anm.: mit Ausnahme der beiden Monate Oktober/November 2016). Somit habe keine Begutachtung über eine erhebliche Behinderung (mind. 50 %) erfolgen können. Der Gesundheitszustand von T. habe sich seit Ende 2016 rapide verschlechtert. Unter der Annahme, keinen weiteren Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe stellen zu können, habe sie mit dem Finanzamt keinen Kontakt mehr aufgenommen. Im Zuge einer Konsultation mit einer Sozialarbeiterin des PSD Wien im Sommer 2018 habe sie erfahren, dass sie eventuell Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für T. haben könne. Deswegen habe sie im September 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt. Auf Grund des Sachverständigengutachten von Frau Dr. E., in dem eine mindestens 50%ige Behinderung ihrer Tochter festgestellt worden sei, sei die erhöhte Familienbeihilfe von September 2018 bis Jänner 2022 gewährt worden. Da sich offensichtlich das Ausmaß der Behinderung seit Dezember 2016 deutlich erhöht habe, stelle sie den Antrag auf neuerliche bzw. weitere Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die nachträgliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Dezember 2016 bis einschließlich August 2018.
Auf Grund der Beschwerde wurde T. am neuerlich untersucht und von Dr.in AA, Fachärztin für Psychiatrie, am folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese:
es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, von der AW wurde um die Anerkennung eines GdB 50 vH im Zeitraum von - angesucht.
VGA vidiert am : Soziophobie 50% GdB seit 09/2018 (GdB liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 12/2016, GdB 50 liegt vor seit: 11/2012)
Aus der beanspruchten Zeit "12/2016-08/2018" liegen keine Facharztbefunde vor, außer einer Vorladung von zu Dr. F zur Klärung der Kostenübernahme der Psychotherapie durch die WGKK (siehe unten), da sie regelmäßig in Psychotherapie (bis zu 1-2 Mal wö.) gegangen sei. Sie sei damals zu keinen Fachärzten gegangen.
Derzeitige Beschwerden:
"Generalisierte Angststörung, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie"
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dr. A. 1170 Wien, alle 1,5 Monate
Euthyrox Tbl. 50ymg 1-0-0, 25yg 1-0-0
sie nehme keine Psychopharmakotherapie, da sie einige ausprobiert und nicht vertragen, heute Aufnahme im AKH Psychiatrie
Sozialanamnese:
dzt. stationär im AKH
Ausbildung: 2016 Make Up Artist 2 Monate in xxxxxxxxxx in Okt./Nov.2016,
noch keine Erwerbstätigkeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
, Beschwerdeansuchen bezugnehmend auf den Abweisungsbescheid von : Im Zeitraum November 2012 bis November 2016 erhielt ich für unsere Tochter erhöhte Familienbeihilfe. Aufgrund einer falschen Auskunft im Infocenter des o.g. Finanzamtes habe ich keinen weiteren Antrag auf erhöhte FB gestellt (mit Ausnahme der beiden Monate Oktober/November 2016).
Somit konnte keine Begutachtung über eine erhebliche Behinderung (mind. 50 %) erfolgen. Der Gesundheitszustand unserer Tochter verschlechterte sich seit Ende 2016 rapide. Unter der Annahme, keinen weiteren Antrag auf erhöhte FB stellen zu können, nahm ich keinen Kontakt mehr mit dem Finanzamt auf. Im Zuge einer Konsultation mit eine Sozialarbeiterin des PSD Wien im Sommer 2018 erfuhr ich, dass ich eventuell Anspruch auf erhöhte FB für unsere Tochter haben könnte. Deswegen stellte ich im September 2018 einen entsprechenden Antrag. Aufgrund des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. E., in dem eine mind. 50%-ige Behinderung festgestellt wird, wurde die erhöhte Familienbeihilfe von September 2018 bis Jänner 2022 gewährt. (...) weitere Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die nachträgliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Dezember 2016 bis einschließlich August 2018.
zur Durchschau mitgebrachte Befunde:
-, stationärer Patientenbrief AKH Psychiatrie: Generalisierte Angststörung, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie, Proc.: geplanter Aufnahmetermin am auf Station
, Ärztl. Bestätigung Dr. MB, Allgemeinmedizin: "muss Euthyrox tgl. einnehmen"
, Dr. med. MH, FÄ Psychiatrie u. Neurologie, Betrifft Antrag auf Bewilligung der Psychotherapie, Einladung zur Begutachtung, (...) betrifft Kostenübernahme der Psychotherapie
, Dr. A., FÄ Psychiaterin u. Psychotherapeut. Med.: Dia.: Soziophobie, Erstkontakt
, Antrag auf Kostenzuschuss wg. Psychotherapeutischer Behandlung, Praxis Psychotherapie Dr. G. und G.
2 ältere Psychologische Befunde von 09/2018 (Praxis für Psychologie, Mag.a K.,) und (Mag. O.) wurden bereits in 2 älteren VGA erfasst.
Untersuchungsbefund:
[…]
Psycho(patho)logischer Status:
wach, allseits orientiert, grob unauffällig, freundlich, Kognition und Mnestik o.B., wg. Persönlichkeitsstörung und Soziophobie in Behandlung, keine akute Gefährdung
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb |
1 | Soziophobie, Generalisierte Angststörung, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie Unterer Rahmensatz, da Einschränkung der Leistungsfähigkeit, soziale Beeinträchtigung | 50 |
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB im Vgl. zum VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 12/2016
GdB 50 liegt vor seit: 11/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkung wie im VGA
Im VGA mit Untersuchung von 12/2016 hat Fr. Dr. I, FÄ f. Neurologie eine Einstufung mit 30% GdB getroffen bei einer Agoraphobie, "da noch Psychotherapie erforderlich war" und "Bislang keine psychiatrischen stationären Aufenthalte", und "Senkung des GdB gegenüber dem VGA von 11/2014, da Besserung eingetreten mit erfolgreicher Ausbildung."
Es wurden keine relevanten Befunde vorgelegt, die eine rückwirkende Erhöhung des GdB rechtfertigen. Aus dem Verlauf ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine Besserung des psychischen Gesamtstatus im beeinspruchten Zeitraum abzuleiten, daher wurde 30% GDB von 12/2016 bis 09/2018 festgestellt. Bei einer Verschlechterung ab 09/2018 wurde 50% GdB ab 09/2018 bestätigt.
Frau T. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Erwerbsunfähigkeit kann ab 09/2018 bestätigt werden.
Dauerzustand
Nachuntersuchung: 01/2022
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Eine Besserung bzw. Stabilisierung sind bei Anspruchnahme von Therapien zu erwarten."
Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Zugrundelegung der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Zitierung der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 idgF mit der Begründung ab, dass eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für max. fünf Jahre ab der Antragstellung bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) den Grad der Behinderung festgestellt habe (§ 10 FLAG 1967 idgF), möglich sei.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) habe mit der Bescheinigung vom den Grad der Behinderung von T. mit 30% ab und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Erst ab sei der Grad der Behinderung mit 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Es bestehe für T. somit im Zeitraum von Dezember 2016 bis August 2018 kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung.
Im Vorlageantrag vom brachte die Bf. vor, dass auf Grund der jetzt vorliegenden ärztlichen Bestätigung von Frau Dr. MB vom nachgewiesen werde, dass ihre Tochter auch in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2018 ein Neuroleptika zur Therapie ihrer Erkrankung verschrieben bekommen und eingenommen habe. Sie ersuche daher um neuerliche Begutachtung des Grades der Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, um eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % für besagten Zeitraum feststellen zu lassen.
T. wurde über Aufforderung des Finanzamtes am im Sozialministeriumservice untersucht und von Dr. S., Neurologe, am folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese: VGA 9/19 : 50 % ( GdB seit 9/18 , GdB 30% seit 12/16, GdB 50% seit 11/12)
Beschwerden:
Aufgrund der jetzt vorliegenden ärztlichen Bestätigung von Fr. Dr. med MB vom wird nachgewiesen, dass meine Tochter T. X. auch in der Zeit von 12/2016 bis 08/2018 ein Neuroleptika zur Therapie ihrer Erkrankung verschrieben bekommen und eingenommen hat.
Alle 3 Monate Fa Ko bei Dr. A., alle 2 Wochen Gesprächstherapie, derzeit keine Medikation.
Derzeitige Beschwerden: kann Haus nicht verlassen, depressive Verstimmung, Angstzustände
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Med.
Sozialanamnese:
lebt alleine, teilbetreutes Wohnen durch FSW, kein Einkommen, kein Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
: Dr. B. ( Allgemein Med.): in derzeit 12/16-8/18 wurde Quetiapin 100mg rezeptiert,
diverse Honoranoten Dr. G. bezüglich Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
[…]
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, soziale Ängste, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung im Vergleich zum VGA, es wird ein Befund von der prakt. Ärztin beigebracht, wo die Rezeptierung von Quetiapin 100mg bestätigt wird, jedoch ohne psychopathologischen Status und keine Angabe über die tägliche Dosierung, in der Zeit von 12/16-9/18 liegen keine Fa Befunde vor.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 12/2016
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: siehe Befund im VGA
Frau T. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da höhergradige psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind (ab 09/2018) welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
Dauerzustand
Nachuntersuchung: 01/2022
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung möglich"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Tochter der Bf. ist am Mai1998 geboren und vollendete am Mai2019 das 21. Lebensjahr.
T. befand sich im Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018 in keiner Berufsausbildung.
Die Tochter der Bf. leidet an Soziophobie.
Auf Grund der im Gutachten vom getroffenen Feststellungen wurde die erhöhte Familienbeihilfe von November 2012 bis November 2016 und ab September 2018 gewährt.
Am beantragte die Bf. die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2016 bis August 2018.
T. wurde im Zuge des Verfahrens drei Mal im Sozialministerium untersucht.
In den Gutachten vom , und vom wurde der Grad der Behinderung von 50% und die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab September 2018 bescheinigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die in den Gutachten getroffenen Feststellungen, dass bei T. im Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018 weder eine 50%ige Behinderung noch eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, aus den nachstehend angeführten Gründen als nachvollziehbar und schlüssig.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den drei Gutachten des Sozialministeriumservice sowie aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen: Befund Mag. O., Psychologin, vom (aus Vorgutachten), Mag.a K., Praxis für Psychologie, vom September 2018, Dr. A., Diagnose: Soziophobie. Erstkontakt , Dr. B. Dezember 2018 und Honoranoten von Dr. G. bezüglich Psychotherapie.
Für die Krankheit Soziophobie sind in der Einschätzungsverordnung, die für die Beurteilung heranzuziehen ist, folgende Behinderungsgrade festgesetzt:
Die Gutachter reihten die Erkrankung von T. übereinstimmend unter die Richtsatzposition , in der für Störungen mittleren Grades ein Behinderungsgrad zwischen 50 und 70% festgelegt ist, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% und die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit wurden in sämtlichen Gutachten übereinstimmend rückwirkend ab September 2018 bescheinigt.
Im Gutachten vom wurde festgehalten, dass keine relevanten Befunde vorgelegt worden seien, die eine rückwirkende Erhöhung des GdB rechtfertigen würden. Aus dem Verlauf sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine Besserung des psychischen Gesamtstatus im beeinspruchten Zeitraum abzuleiten, daher sei der 30%ige Grad der Behinderung von Dezember 2016 bis September 2018 festgestellt worden. Bei einer Verschlechterung ab September 2018 sei der 50%ige Grad der Behinderung ab September 2018 bestätigt worden. Die Erwerbsunfähigkeit wurde ab September 2018, und somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt.
Im Gutachten vom hielt der Neurologe Dr. S. zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit fest, dass diese wegen höhergradiger psychischer Beeinträchtigungen ab September 2018 gegeben sei und gegenwärtig eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich mache. Eine Nachuntersuchung wurde, da eine Besserung möglich sei, für Jänner 2022 angemerkt.
Die Soziophobie wird von Fachärzten wie folgt beschrieben: Bei der Sozialphobie handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die eine Angststörung darstellt und der Gruppe der phobischen Ängste zuzuordnen ist. Die soziale Phobie weist einen zumeist schleichenden Beginn auf und nimmt unbehandelt oft einen chronischen Verlauf. Typischerweise entwickelt sich die Erkrankung schon im frühen Jugend- und Erwachsenenalter. Erste Anzeichen für eine Sozialphobie sind starke Schüchternheit und Zurückhaltung. Oft werden die Symptome jedoch erst spät richtig gedeutet, so dass viele Betroffene schon über Jahre hinweg darunter leiden, bevor sie sich in eine Therapie begeben. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann je nach Intensität und individuellen Belastungsfaktoren erheblich variieren (Psychische Erkrankungen nehmen in der Regel einen schleichenden Verlauf (vgl. zu psychischen Erkrankungen und erhöhter Familienbeihilfe bzw. Erwerbsunfähigkeit die Erkenntnisse des ; ; ; ; UFSI , RV/0164-I/13; Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 8 Tz 32).
Bei Erkrankungen, welche einen schleichenden Verlauf nehmen, kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden, ab wann genau ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt oder wann genau eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Einschätzung der Höhe des Behinderungsgrades (ab einem bestimmten rückwirkenden Zeitpunkt) bzw. die Einschätzung, wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, beruht auf der Anamneseerhebung, der Untersuchung des Erkrankten, den Erfahrungswerten der Medizin und auf den vom Antragsteller vorgelegen Befunden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) hat der Antragsteller die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Es liege am Antragsteller, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32).
Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom ergibt, wurden für den beanspruchten Zeitraum (Dezember 2016 bis August 2018) eine Vorladung zu Dr. F vom zur Klärung der Kostenübernahme der Psychotherapie durch die WGKK, jedoch keine Facharztbefunde vorgelegt, da T. nach den Angaben der Bf. damals zu keinen Fachärzten gegangen sei.
Aus dieser Vorlage vermochte die mit dem Gutachten vom befasste Fachärztin nicht auf einen höheren Behinderungsgrad für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018 zu schließen.
Das Bundesfinanzgericht sieht die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellungen, dass bei der Tochter der Bf. im Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018 weder ein Behinderungsgrad von 50% noch eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig an.
Die Bf. brachte im Vorlageantrag vom vor, dass auf Grund der jetzt vorliegenden ärztlichen Bestätigung von Dr. MB vom nachgewiesen werde, dass ihre Tochter auch in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2018 ein Neuroleptika zur Therapie ihrer Erkrankung verschrieben bekommen und eingenommen habe.
Die ärztliche Bestätigung von Dr. MB wurde von der mit dem Gutachten vom befassten Sachverständigen offensichtlich nicht als ausreichend angesehen, um einen Grad der Behinderung von 50% bzw. eine Erwerbsunfähigkeit im genannten Zeitraum anzunehmen.
Der Bf. gelang es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa ). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa ). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (vgl. ).
Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. , , , ).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ().
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, , vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne NUR nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch ; , ).
Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa ; ; ; ; ):
Zusammenfassend wird noch einmal festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht die nicht einander divergierenden Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Die Gutachten entsprechen den Anforderungen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgelegt hat.
Es lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im beantragten Zeitraum (Dezember 2016 bis August 2018) nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, wie hoch der Behinderungsgrad in einem bestimmten Zeitraum war bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an das vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101005.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at