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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.02.2010, RV/0321-L/09

Haftung gemäß § 12 BAO bei Abschluss eines Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der primärschuldnerischen OEG (OG).

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0321-L/09-RS1
wie RV/0179-L/05-RS1
Die Gesellschafter einer OHG bzw. OEG haften bei Abschluss eines Zwangsausgleichs im Insolvenzverfahren der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens der Forderungen gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs betrifft sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Roseggerstraße 58, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma X-OEG, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber und H waren persönlich haftende Gesellschafter der X OEG. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet.

Das Finanzamt meldete die nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben am im Konkursverfahren der Gesellschaft an. Der Masseverwalter zeigte in seinem Bericht vom zur allgemeinen Prüfungstagsatzung gemäß § 124a KO die Masseunzulänglichkeit an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es hauptsächliches Ziel der persönlich haftenden Gesellschafter sei, durch einen Zwangsausgleich eine Entschuldung zu bewerkstelligen. Gemäß § 164 Abs. 2 KO kämen die Rechtswirkungen des Ausgleichs, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt sei, einem jeden persönlich haftenden Gesellschafter zustatten. Nur wegen persönlicher, über die Gesellschafterhaftung hinausgehender Verpflichtungen könnte trotz Erfüllung des Zwangsausgleiches eine Betreibung der Forderung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter erfolgen. Um hier keine Abgrenzungsprobleme entstehen zu lassen und auch private Verpflichtungen der Gesellschafter von den Ausgleichswirkungen zu erfassen, wäre ein Zwangsausgleich anzustreben, der sowohl die Gesellschaft als auch die beiden Gesellschafter selbst betreffe.

Tatsächlich wurde im weiteren Insolvenzverfahren der Gesellschaft auch ein Zwangsausgleich abgeschlossen, der mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom bestätigt wurde. Demnach erhalten die Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote, zahlbar in zwei Raten: 10 % binnen vier Wochen, weitere 10 % binnen 22 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches. Die erst Rate der Zwangsausgleichsquote wurde bereits bezahlt, die Zahlungsfrist für die zweite Rate endet am .

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber gemäß § 12 BAO als persönlich haftenden Gesellschafter für Abgabenschulden der Gesellschaft im Ausmaß von 20.806,08 € (mehrere Umsatzsteuervorauszahlungen 2007) in Anspruch, da die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich wären.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, die ausschließlich auf eine fehlerhafte bzw. nicht ausreichend begründete Ermessensübung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers gestützt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Unter die Haftungsbestimmung des §12 BAO fallen die Gesellschafter der Personengesellschaften nach dem UGB (OG, KG). Nach der Rechtslage vor dem UGB war bzw. ist § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter von OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden.

Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird die primärschuldnerische Gesellschaft von der Verbindlichkeit befreit, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs. 1 KO).

Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden (§ 164 Abs. 1 KO). Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten (§ 164 Abs. 2 KO).

Durch diese Bestimmung wird die Haftung des Gesellschafters der OHG (ebenso OEG bzw. nunmehr OG) abweichend von den sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs kommen, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 HGB (nunmehr § 128 UGB) zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsbestätigung nach § 128 HGB (§ 128 UGB) unbeschränkt hafteten, können sich somit auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs betrifft daher sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (; ; ; und ).

Zwar haftet der Gesellschafter einer OG (OEG) gemäß § 128 UGB (§ 4 Abs. 1 EGG iVm § 128 HGB) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt bzw. persönlich. Die durch einen rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 164 Abs. 2 KO aber auch für den Gesellschafter und macht eine auf § 12 BAO gestützte Haftungsinanspruchnahme desselben nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates unzulässig (; ; ).

Sollte im vorliegenden Fall die restliche, am fällige zweite Rate der Zwangsausgleichsquote (wider Erwarten) nicht entrichtet werden, könnte der Berufungswerber für den gesamten wiederaufgelebten Teil der Abgabenforderungen zur Haftung herangezogen werden, da in diesem Fall die Gesellschafterhaftung nicht auf die Quote beschränkt ist, sondern im Umfang der wiederaufgelebten Forderungen geltend gemacht werden kann (vgl. neuerlich ). Res iudicata stünde einer solchen neuerlichen Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, da eine wesentliche Änderung im entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorläge.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 164 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at