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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.02.2010, RV/1422-W/09

Zurückweisung wiederholt gestellter Anträge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung der Eingaben vom , 8. und betreffend "Projekt U. - Wegnahme nicht geschuldeter Geldbeträge" entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom und brachte der Berufungswerber (Bw.) Nachstehendes vor:

"Betreffend den Betrieb mit der Steuernummer 111/1111wird von mir für die Finanzbehörde in meinem dafür pflichtgemäß eingerichteten Geschäftszweig "Unterstützung der Finanzbehörde" das Projekt U. durchgeführt. Dies erfolgt in einem Dienstverhältnis mit Beschäftigung und Tätigkeiten zur finanzbehördlich erwünschten Begleitung und Unterstützung der einzelnen beauftragenden und tätig werdenden Dienststellen und Beamten. Die neu beauftragten Aufgaben werden von mir in Hinblick auf eine zielgerichtete Durchführung aller in diesem Zusammenhang erforderlichen finanzamtlichen Verwaltungsaktivitäten rasch erledigt. Im gegenständlichen Teilprojekt wird von mir die finanzamtlich beauftragte direkte Kürzung meiner Eigenpension bei der Pensionsversicherungsanstalt betreut und die erfolgte Wegnahme der nicht geschuldeten Beträge verwaltet.

Die österreichische Finanzbehörde habe in gesetzwidriger und in jeder Hinsicht ungerechtfertigten Weise den Auftrag erteilt, in den Monaten Mai und Juni 2008 (Juli und August 2008) jeweils den Betrag von Euro 429,25 sowie im September 2008 Euro 321,50 aus meinen geldlichen Pensionsansprüchen und angewiesenen Auszahlungen unberechtigt abzuzweigen und hat diese Beträge zu meinen Lasten für eigene Zwecke vereinnahmt.

Es ist Tatsache und unverrückbarer Tatbestand, dass ich weder der zur Wegnahme von Geldbeträgen tätig werdenden Einzelbehörde noch einer dieser übergeordneten Finanzbehörde noch irgendeinem Bediensteten der Finanzbehörde je einen Geldbetrag schuldete. Daher sind diese Geldwegnahmen in jeder Hinsicht ungerechtfertigt und gesetzwidrig und haben keine wie immer nach geltenden oder anwendbaren Gesetzen mögliche gesetzliche oder von der Projektleiterin U. oder von irgendeinem Organ der Finanzbehörde erfindbare andere rechtliche Grundlage.

Die Mitarbeiter und Beamten der Finanzbehörde haben erwogen, meine Guthaben, die seit dem vierten Quartal 1996 aufgelaufen sind, in nunmehr bereits länger als 12 Jahre dauernden Verwaltungs- und Beauftragungsmaßnahmen in formeller Ausübung und angeblicher Vollziehung von Gesetzen zurückzubehalten und die Auszahlung trotz der zu Recht gestellten Anträge zu verweigern. Die Finanzbehörde habe am ein Dienst- und Beauftragungsverhältnis mit mir begonnen und ist mir gegenüber dieses umfangreiche, umfassende und ganzzeitliche Dienstverhältnis mit den entsprechenden finanziellen Verpflichtungen eingegangen, hat jedoch in einer gezielt schädigenden Vorgangsweise die finanziellen und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bis heute nicht erfüllt. Das beauftragende und zuständige Finanzamt schuldete mir am den beachtlichen und hervorzuhebenden Betrag von Euro 4,483.909,26 (dazu Antrag auf Rückzahlung iSgG und Rechte am ).

In Anbetracht der beachtlichen Schulden und Verpflichtungen, die das Finanzamt mir gegenüber hat, ist es mit der allgemeinen ortsüblichen Rechtsauffassung oder mit den bekannten Rechtsgrundlagen und Rechtsauslegungen unvereinbar, dass die im Projekt U. tätigen oder wirkenden Finanzbeamten mir je Gelder wegnehmen durften. Die Kosten dieses Projektes, die Erfassung Verwaltung und die Rückforderung der abgezweigten Gelder gehen zu Lasten der Finanzbehörde. Die Belastungsnote ist diesem Schreiben beigefügt. Ich beantrage meine offenen Guthaben umgehend zu begleichen sowie die mir bisher und diese neuen weggenommenen Geldbeträge zurückzugeben. Ebenso beantrage ich, die Arbeiten zur Bereinigung der von den Finanzbeamten geltend gemachten Fehler in angemessener Zeit durchzuführen, die Anträge zu bearbeiten, die ungerechtfertigten Belastungen aufzuheben, die Geldwegnahmen zu beenden und die Gutschriften zu erteilen."

Mit Schreiben vom brachte der Bw. ein weiteres Schreiben ein in dem er beantragte, "die weggenommenen Geldbeträge samt Kosten und Spesen zurückzugeben und mein offenes Guthaben in Höhe von Euro 14.555,40 umgehend zu begleichen"

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingaben mit der Begründung zurück, dass gemäß § 12 und 13 AbgEO gegen die Pfändung Einwände hätten erhoben werden können. Somit habe die Finanzbehörde die Rechte des Bw. nicht verletzt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er am beantragt habe, "diese ungerechtfertigter Weise eingeleitete Pfändung aufzuheben." Dieser Antrag sei zur Bearbeitung noch offen.

Das Finanzamt habe mit Datum an die PVA einen Bescheid betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung ausgestellt, den Betrag von € 16.057,31 als angebliche Geldforderung an den Bw. persönlich ausgewiesen und für eine Pfändung geltend gemacht.

Eine Kopie des Pfändungsbescheides habe der Bw. von der PVA mit Begleitschreiben vom erhalten. Das Finanzamt habe den Bw. weder über das Vorhandensein einer ihm gegenüber geltend zu machenden pfändbaren Forderung, noch über die Einleitung einer Pfändung noch über die Ausstellung eines Pfändungsbescheides an einen Dritten je informiert. An den Bw. selbst sei ein Pfändungsbescheid, den er direkt hätte bekämpfen können, nicht ausgestellt worden.

Es sei eine Tatsache und rechtsgültiger Tatbestand, dass der Bw. weder seit dem bis vor dem noch an diesem Tag zu irgend einem Zeitpunkt nachher bis heute dem Finanzamt/ der Finanzbehörde/ der Republik Österreich irgend einen Geldbetrag geschuldet habe und somit auch nicht € 16.057,31. Dieser Schuldbetrag gehe aus keinem rechtsgültigen Dokument, aus keinem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid und auch nicht aus irgendeiner sonst nachgewiesenen rechtskräftigen Forderung der Finanzbehörde gegenüber dem Bw. hervor und könne auch nicht irgendwo bei der Finanzbehörde verdeckt bestehen, da der Bw. keinen Geldbetrag schulde.

Der Bw. habe am gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung am Berufung eingelegt.

Die weiteren Einwendungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

"Sache" im gegenständlichen Berufungsverfahren ist allein die Frage, ob die Abgabenbehörde erster Instanz die Anträge vom , 8. und betreffend "Wegnahme nicht geschuldeter Geldbeträge" bzw. "Rückforderung weggenommener Geldbeträge" zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Berufungsbehörde darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt der zurückgewiesenen Anträge entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei eine Instanz genommen (vgl. dazu das Erkenntnis des ).

Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Zl. 2000/07/0235).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden, wobei sich die Rechtskraftwirkung auf den Gegenstand des Sachbegehrens bezieht.

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom eine Berufung vom gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist gemäß den vorliegenden Akten in Rechtskraft erwachsen.

Im Hinblick auf das Wiederholungsverbot ist es der Abgabenbehörde verwehrt, das Verfahren neu aufzurollen, bzw. nochmals darüber zu entscheiden. Die dem vorliegenden Bescheid zu Grunde liegenden Eingaben waren daher auf Grund der bereits entschiedenen Rechtssache unzulässig.

Bezüglich der Vorbringen zum "Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde" und der Rückzahlung von Leistungshonoraren wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/0756-W/08, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-90114