Hinreichende Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,
zu Recht erkannt:
I. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Wortfolge "im Gesamtbetrag von € 11.111,31 (S 152.894,95)" durch die Wortfolge "in noch festzustellender Höhe" ersetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als selbständiger Versicherungsvertreter im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1998 und 2000 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer im Gesamtbetrag von € 11.111,31 (S 152.894,95) bewirkt habe, indem Erlöse nicht bzw. nicht vollständig erklärt und Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher unter Anschluss zweier Kopien von Abrechnungen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zum Jahr 1998 wurde vorgebracht, bei den nicht erklärten Einahmen von S 28.846,20 habe es sich um eine Provisionsauszahlung der Firma A gehandelt, für die keine übliche Abrechnung gemacht worden sei. Die Auszahlung sei in einer Zeile der folgenden Abrechnung aufgeführt worden und, da der Beschwerdeführer keinen eigenständigen Abrechnungsbeleg gehabt habe, in seiner Addition der Auszahlungsbeträge der einzelnen Abrechnungen von ihm übersehen worden. Er habe keinerlei Vorsatz gehabt, diesen Betrag nicht zu erklären. Dasselbe Versehen sei bei der außerordentlichen Zahlung von S 13.197,69 durch die ehemalige A, zu diesem Zeitpunkt B, im September 2000 geschehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diäten habe er laut seinem Fahrtenbuch ermittelt, ohne zum damaligen Zeitpunkt zu wissen, dass ein "weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit" begründet werden könne. Er sei bei der Geltendmachung der Diäten der festen Überzeugung gewesen, dass jede betriebliche Reise über 25 Kilometer und mindestens 3 Stunden Dauer zur Geltendmachung der Diäten berechtige. Er habe keinesfalls den Vorsatz gehabt, unberechtigterweise Diäten geltend zu machen. Dies würde auch für die geltend gemachten Diäten in seiner Erklärung für das Jahr 2000 gelten.
Zum Jahr 2000 wurde vorgebracht, dass - wie bereits bei der Beibringung der Unterlagen Ende 2006 im Laufe der Prüfung und bei der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom vom Beschwerdeführer dargelegt - im Jahr 2000 nicht Herr W Subprovisionen in Höhe von S 110.142, sondern Herr L [solche] in Höhe von S 292,485,00 erhalten habe. Die Provisionszahlungen an Herrn L hätten nur im Jahr 1999, nicht aber im Jahr 2000 Berücksichtigung gefunden. Auch in diesem Punkt habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder den Vorsatz gehabt, seine Bemessungsgrundlage bzw. seine Abgaben unberechtigterweise zu verkürzen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1988 als Vermittler von Versicherungen unternehmerisch tätig. Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für die Zeiträume 1998 bis 2000 durchgeführt.
Mit der Einkommensteuererklärung für 1998 vom hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 133.795,98 erklärt. Nach seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat er 1998 insgesamt Einnahmen von S 789.744,36 erzielt
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Differenzen zwischen den Bankeingängen und den erklärten Provisionseinkünften festgestellt, welche vom Beschwerdeführer im Verlauf der Prüfung nicht aufgeklärt wurden. Es wurde daher eine Zuschätzung in Höhe der nicht erklärten Bankeingänge von S 35.778,00 vorgenommen.
Weiters wurde festgestellt, dass eine Provisionszahlung der Firma A nicht als Einnahmen erklärt wurde. Die Einnahmen wurden um diese Zahlung in Höhe von S 28.846,00 erhöht (Tz. 1 des Bp-Berichtes vom zu Ab-Nr. Y).
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die Nachforderung an Einkommensteuer für 1998 vorgeschrieben. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz hat die aus den obigen Feststellung resultierende Nachforderung an Einkommensteuer mit € 2.139,78 (entspricht S 29.444,01) ermittelt. Tatsächlich ergibt sich aus der Erhöhung der Bemessungsgrundlage um S 64.624,00 eine Nachforderung an Einkommensteuer für 1998 von S 21.372,00 (€ 1.553,16). Es ist daher für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von einem Verdacht auf Verkürzung von Einkommensteuer für 1998 von € 1.553,16 auszugehen.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2000 vom hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 162.653,50 erklärt. Nach seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat er 2000 insgesamt Einnahmen von S 830.273,33 erzielt
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Differenzen zwischen den Bankeingängen und den erklärten Provisionseinkünften festgestellt, welche vom Beschwerdeführer im Verlauf der Prüfung nicht aufgeklärt wurden. Es wurde daher eine Zuschätzung in Höhe der nicht erklärten Bankeingänge von S 193.986,00 vorgenommen.
Weiters wurde festgestellt, dass eine Provisionszahlung der Firma B nicht als Einnahmen erklärt wurde. Die Einnahmen wurden um diese Zahlung in Höhe von S 13.197,00 erhöht (Tz. 1 des Bp-Berichtes vom zu Ab-Nr. Y).
Schließlich wurde festgestellt, dass für das Jahr 2000 Subprovisionen von S 110.142,00, welche nach dem im Zuge der Betriebsprüfung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers bar an W. gezahlt worden seien, als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Nach den Feststellungen des Prüfers war unter der auf den Provisionsauszahlungsbestätigungen angeführten Adresse keine Person namens W. gemeldet. Dieser hat diese Bestätigungen auch nicht unterschrieben, vielmehr findet sich dort nach den Buchstaben "i.A." eine unleserliche Unterschrift. (Seiten 155 ff des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y). Der Prüfer erachtete den Beweis, dass Subprovisionen an W. bezahlt worden seien, als nicht erbracht, sodass diese angeblichen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden (vgl. Tz. 4 des Bp-Berichtes vom zu Ab-Nr. Y).
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die Nachforderung an Einkommensteuer für 2000 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am eine Berufung eingebracht. Darin wurde zu den Zuschätzungen vorgebracht, darin seien S 92.438,18 enthalten, welche keine Einnahmen des Beschwerdeführers, sondern Ersatz von Barauslagen durch seinen damaligen Arbeitgeber darstellen würden. Diese seien gesammelt verrechnet und mittels Scheck ersetzt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass im Jahr 2000 nicht Herr W. Subprovisionen in Höhe von S 110.142,00, sondern Herr L Subprovisionen in Höhe von S 292.485,00 erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als von den in der Berufung angesprochenen Barauslagen von S 92.438,18 ein Teilbetrag von S 47.253,00 sowie Subprovisionen in Höhe von S 28.425,00 anerkannt wurden. Die Abweisung der übrigen geltend gemachten Barauslagen erfolgte mit der Begründung, dass es sich dabei um Kosten für Lebensmittel (S 1.767,60), Kosten für Nächtigungen und Bewirtungen (S 24.245,80), Ausgaben in einem Nachtclub (S 8.100,00), einen nicht näher erläuterten Barauslagenersatz (Scheck vom , S 10.000,00) und die Hälftekosten für ein "FK-Meeting" (S 1.071,50) gehandelt habe. Ein Nachweis über die betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben sei nicht erbracht worden. Hinsichtlich der Subprovisionen sei lediglich die Auszahlung von S 28.425,00 an L am nachgewiesen worden, weshalb dieser Betrag anerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hat am einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, in welchem er sich gegen die (überwiegende) Nichtanerkennung der nach seinem Berufungsvorbringen an L ausbezahlten Subprovisionen gerichtet hat. Eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über diese Berufung liegt noch nicht vor.
Zur objektiven Tatseite besteht somit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000 durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Barauslagen bewirkt hat. Dieser Verdacht gründet sich darauf, dass deren betrieblichen Veranlassungen nicht hinreichend belegt wurden. Im Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung gegen die diesbezüglichen Feststellungen keine weiteren Einwendungen erhoben (vgl. Vorlageantrag vom ).
Weiters besteht aus folgenden Gründen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2000 Subprovisionen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt hat:
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechung für 2000 hat der Beschuldigte die Subprovisionen mit S 289.489,30 angegeben. Laut Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y (Seite 153 des Arbeitsbogens) setzen sich die Subprovisionen für 2000 wie folgt zusammen:
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Empfänger | Betrag in ATS |
E1 | 121.280,40 |
E2 | 24.138,00 |
E3 | 33.937,00 |
W. | 110.142,70 |
Summe | 289.498,10 |
Die nach dieser Aufstellung an W. bezahlten Provisionen wurden im Zuge der Betriebsprüfung aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht anerkannt.
In der Berufungsschrift vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 hat der Beschuldigte vorgebracht, im Jahr 2000 habe nicht W. Provisionen in Höhe von S 110.142,00, sondern L habe Provisionen von S 292.485,00 erhalten. Im Arbeitsbogen finden sich jedoch die Kopien von sechs "Provisionszahlungsbestätigungen", nach denen ein W. (unterzeichnet mit "i.A." + unleserlicher Unterschrift) den Erhalt von insgesamt S 110.142,70 im Jahr 2000 bestätigt. Eine Zahlung an L am in Höhe von S 28.425,00 wurde im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren mittels eines Auszahlungsbeleges nachgewiesen. Anzumerken ist jedoch, dass diese Zahlung in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2000 offenkundig nicht erfasst wurde und dass der tatsächliche Grund für die Auszahlung aus der Zahlungsbestätigung nicht ersichtlich ist. Für die übrigen im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 geltend gemachten Subprovisionen liegen weder Auszahlungs- bzw. Überweisungsbelege noch Empfangsbestätigungen vor.
Diese widersprüchlichen Auszahlungsbeträge und Empfängerangaben sowie der Umstand, dass die vom Beschuldigten angegebenen Auszahlungen weitestgehend nicht belegt wurden, lassen den begründeten Verdacht zu, dass Subprovisionen zu Unrecht geltend gemacht wurden. Aufgrund der voneinander abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einerseits und im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren andererseits ist - zumal eine rechtskräftige Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 noch nicht erfolgt ist - zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem Verdacht auf Abgabenverkürzung in noch zu bestimmender Höhe auszugehen. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass es der Angabe des verkürzten Betrages an Abgaben im Einleitungsbescheid nicht bedarf (; ).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1988 unternehmerisch tätig ist und verfügt damit über umfangreiche einschlägige Erfahrungen. Er hat die Einkommensteuererklärungen für 1998 und 2000 eigenhändig unterschrieben.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Einnahmen richtig zu erklären und Betriebsausgaben in nur tatsächlich geleistetem Umfang geltend gemacht werden dürfen. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Subprovisionen besteht schon aufgrund der oben dargestellten Ungereimtheiten und einander widersprechenden und ausschließenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Empfänger und der Höhe der ausgezahlten Beträge der Verdacht, dass der Beschwerdeführer - der für die Richtigkeit der Angaben in den Abgabenerklärungen verantwortlich ist - es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die in der Einkommensteuererklärung für 2000 gemachten Angaben unrichtig sind und zu einer Abgabenverkürzung führen. Ein deutlicher Hinweis darauf ist der Umstand, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben und entgegen den im Arbeitsbogen ersichtlichen Provisionsauszahlungsbestätigungen nunmehr vorbringt, überhaupt keine Zahlungen an W. geleistet zu haben.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Provisionszahlungen der Fa. A und B seien irrtümlich übersehen worden. Da jedoch neben diesen Provisionszahlungen noch weitere, erheblich höhere Beträge bislang nicht erklärt wurden, kann dieses Vorbringen den Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht beseitigen. Vielmehr besteht aufgrund der Höhe der nicht erklärten Einnahmen, deren Grundlage nicht hinreichend geklärt werden konnte, der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest von der Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm in der Steuererklärung bekannt gegebenen Daten wusste.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte damit zu Recht.
Zu den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Diäten ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz. 2 des Bp-Berichtes vom zu Ab-Nr. Y) nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides sind.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at