Ausbildung zur Rettungssanitäterin Berufsausbildung iSd FLAG 1967
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103197/2018-RS1 | Die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin ist eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die praktische und theoretische Ausbildung zuzüglich Lernen und Wiederholen zu Hause die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. |
RV/7103197/2018-RS2 | Eine Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn sie vor ihrer vorgesehenen Beendigung vorzeitig abgebrochen wird, sofern die Ausbildung bis zum Abbruch ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. |
RV/7103197/2018-RS3 | Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde Familienbeihilfe zu, hat sie diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde gemäß § 282 BAO den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin, 2353 Guntramsdorf, Neudorfer Straße 35, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden bei Wien, Josefsplatz 13, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Dezember 1998 geborene C B für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am langte im Info-Center des Finanzamts ein Antrag (Formular Beih1) mit Datum der Beschwerdeführerin (Bf) A B auf Familienbeihilfe ein. Die Antragstellerin sei geschieden, die Kindererziehung erfolge allein. Beantragt werde Familienbeihilfe für die im Dezember 1998 geborene Tochter C B wegen "Ausbildung+Studium" "ab 7/2017".
Die Tochter wohne (soweit das aus dem nur schlecht eingescannten PDF des Antrags hervorgeht), bei der Mutter, die auch die überwiegenden Kosten trage. Die Tochter sei Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien, Studienbeginn 10/2017.
Eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom war beigefügt. Die Tochter sei im Wintersemester 2017/18 als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 033 561 rückgemeldet.
Des weiteren ein Zeugnis der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH vom , wonach C B die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung Rettungssanitäterin (RS) berechtigt.
Laut vorgelegter Ausbildungsbestätigung vom habe die Tochter an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, in der Zeit von bis teilgenommen. Die Tochter habe die Kommissionelle Abschlussprüfung in drei Teilprüfungen bestanden, ebenso die Praktische Ausbildung von 160 Stunden.
Abweisungsbescheid
Der Antrag vom auf Familienbeihilfe für C B für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Welcher Sachverhalt festgestellt wurde und welche Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt wurden, geht aus der Begründung nicht hervor.
Beschwerde
Mit Telefax vom erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine mit datierte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, in welcher ausgeführt wurde:
Die Beschwerdeführerin erhebt binnen offener Frist gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Baden Mödling vom nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,
Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die in ihrem Haushalt lebende Tochter C B, dies für den Zeitraum Juli bis September 2017.
Der Antrag wurde mit dem hier bekämpften Abweisungsbescheid vom mit der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgelehnt, da im Antragszeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vorgelegen hatte.
Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist unrichtig.
1. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Juni 2016 die Matura absolviert und in weiterer Folge mit das freiwillige Sozialjahr begonnen, dies bis .
Während dieser Zeit bestand unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe und wurde diese auch gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
Bereits während der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahrs begann die Tochter der Beschwerdeführerin am mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Wiener Roten Kreuz.
Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Abschnitte, nämlich ein Startmodul, im Rahmen derer man sowohl einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, als auch auf die im Rahmen der Ausbildung zu verwendenden Geräte eingeschult wird.
Diese Phase ist Voraussetzung, dass in weiterer Folge die Ausbildung anhand der verpflichtenden 160 Praxisstunden am Krankentransportwagen absolviert werden kann und wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, die die Tochter der Beschwerdeführerin erfolgreich am abgeschlossen hat.
Parallel zur Absolvierung der 60 Ausfahrten mit dem Rettungsfahrzeug begann die Tochter der Beschwerdeführerin am mit dem Vorbereitungskurs zur Ablegung der Berechtigungsprüfung zum Rettungssanitäter.
Es handelte sich hierbei um einen 3-wöchigen Intensivkurs, der mit weiteren Praxis- und Übungstagen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt wurde.
Die 1. Teilprüfung wurde am abgelegt, die Abschlussprüfung erfolgte am . Mit der positiv absolvierten Prüfung hat die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr die Berechtigung, als Rettungssanitäterin (San1)- dies mit dem Dienstgrad Helfer - tätig zu sein.
Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung.
Die Berufsausbildung geht mit einer Mindestdienstverpflichtung von 24 Diensten/Jahr für einen Zeitraum von 24 Monaten sowie einer Fortbildungsverpflichtung samt Rezertifizierungsprüfung, einher.
2. Im Anschluss an diese Ausbildung inskribierte die Tochter der Beschwerdeführerin an der Wirtschaftsuniversität Wien, Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Fachrichtung VWL und Sozialokonomie, ein Bachelorstudium mit einer 6-semestrigen Mindeststudiendauer.
Dieser Ausbildung geht die Tochter der Beschwerdeführerin zielstrebig nach.
Während dieses Studiums ist es der Tochter der Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Beruf in dem Umfang auszuüben, dass von Selbsterhaltsfähigkeit gesprochen werden kann.
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 besagt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe Personen zusteht, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, und zwar hinsichtlich der volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist
3. Das von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte freiwillige Sozialjahr ist einem Zivildienst gleichzusetzen und wurde dies von der belangten Behörde rechtsrichtig auch so interpretiert, da der Beschwerdeführerin wahrend dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter C B uneingeschränkt zuerkannt wurde.
Der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss, der dazu geführt hat, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis September 2017 abgewiesen wurde, ist daher aus mehrerlei Gründen rechtlich verfehlt.
Sowohl im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b, als auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 hat die Beschwerdeführerin für die Tochter C B Anspruch auf Familienbeihilfe.
3.1. Bis absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Sozialjahr, was dem Zivildienst gleichzusetzen ist.
Unmittelbar im Anschluss daran entschied sie sich für eine universitäre Ausbildung und inskribierte an der Wirtschaftsuniversität Wien, wo das Studienjahr mit begann.
Somit sind die Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als erfüllt anzusehen, da es keine frühere Möglichkeit gab, die Berufsausbildung aufgrund des Studienjahres, das im Juni endet und im Oktober wiederum beginnt, zu beginnen.
3.2. Darüber hinaus befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum Februar bis September 2017 parallel in einer staatlich anerkannten Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden ihr sowohl praktisches, als auch theoretisches Fachwissen, dass über das Allgemeinwissen hinausgeht, vermittelt.
Die rechtliche Begründung der belangten Behörde liest sich so, dass diese den Standpunkt vertreten, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter lediglich auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt, ohne dass hierfür eine angemessene Unterrichtsdauer noch eine Abschlussprüfung erforderlich wären.
Bei richtiger Prüfung des Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die staatlich anerkannte Ausbildung zum Rettungssanitäter sowohl praktischen, als auch theoretischen, fachspezifischen Unterricht voraussetzt, und mit einer Abschlussprüfung endet, die, sofern sie positiv absolviert wird, die Angelobung zum Rettungssanitäter zur Folge hat,
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind daher ebenfalls erfüllt.
Es liegen sohin keine rechtlichen und faktischen Hindernisse vor, die dem Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im antragsgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2017 entgegenstehen wurden.
Der belangten Behörde lagen zur Beurteilung des Sachverhaltes sämtliche relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Sozialjahr, der größtenteils parallel absolvierten Ausbildung zur Rettungssanitäterin, sowie der nunmehr begonnenen universitären Berufsausbildung vor.
Ungeachtet dessen wurde der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, was zur Folge hatte, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis September 2017 abgewiesen wurde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wäre stattdessen dem Antrag vom stattzugeben gewesen und für den antragsgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin für die Tochter C B zu gewähren und auszuzahlen gewesen.
Beweis:
PV;
Schema über die Ausbildung zur Rettungssanitäterin.
Für den Fall der fortwährenden Bestreitung, dass es sich bei der Rettungssanitäterausbildung um eine staatlich anerkannte Ausbildung handelt:
Einvernahme der fachspezifischen und organisatorischen Leitung des ABZ Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes GmbH, 1030 Wien, Safargasse 4, D E F, sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin Dr. G H.
4. Es wird sohin gestellt der Antrag:
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend korrigieren, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli bis September 2017 die Familienbeihilfe fur die Tochter C B zuerkannt wird.
Die der Beschwerde zunächst fehlende Unterschrift wurde nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom am nachgeholt. Es wurde auch eine ( auf dem PDF im Finanzamtsakt nicht unterfertigte) Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertreterin vom vorgelegt.
Internetunterlagen
Das Finanzamt erhob am im Internet auf Seiten des Arbeiter-Samariter-Bunds Österreichs (ASBÖ) das dortige Kursangebot betreffend Rettungssanitäter (100 Stunden Theorie, 160 Stunden Praktikum, kommissionelle Abschlussprüfung). Für die berufsmäßige Ausübung werde zusätzlich ein 40 weitere Unterrichtseinheiten umfassendes Berufsmodul benötigt. Erhoben wurde auch das Kursangebot betreffend Notfallsanitäter (theoretische Ausbildung 160 Stunden, Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt 40 Stunden, praktische Ausbildung im Notarztsystem 280 Stunden).
Auf Seiten des Österreichischen Roten Kreuzes wurde betreffend die Ausbildung zur staatlich anerkannten Rettungssanitäterin gemäß Sanitätergesetz BGBl. Nr. 30/2002 erhoben:
Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäterin wird als Tageskurs angeboten. Im Stundenplan ist das Berufsmodul, das Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Rettungs- oder Notfallsanitäterin ist, integriert.
Nach der erfolgreichen Abschlussprüfung haben Sie alle Voraussetzungen bez. Theorie und Praxis für eine berufliche Tätigkeit im Rettungsdienst erfüllt. ...
Kursdauer: 140 UE Theorie und 160 EU Praxis...
Die Ausbildung muss innerhalb von 30 Monaten abgeschlossen werden. Die theoretiscben und praktischen Mindeststunden im Rahmen der Ausbildung zum/r Rettungssanitäterin sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich gibt es realitätsbezogene praktische Übungseinheiten in der SanArena.
Der Besitz eines Führerscheines ist nicht Voraussetzung für die Ausbildung. ...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e und l Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu:
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Prasenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmoglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
- Zeiten bestimmter Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz und Europäischer Freiwilligendienst.
Bezüglich der Beurteilung ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, wird folgendes ausgeführt:
Eine Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthalt das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) sind unter diesem Begriff u.a. alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf:
- Ausbildung in anerkannter Einrichtung (gesetzlich geregelt; auch privat, wenn die Einrichtung nach außen hin nachvollziehbar in Erscheinung tritt)
- nachvolllziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren
- Vermittlung von sowohl theoretischem, als auch praktischem Wissen
- Überprüfung der Anwesenheit bzw. Anwesenheitspflicht
- ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung
- wenn es eine Wahlmöglichkeit gibt, ist die kürzere, kompakte Form einer Ausbildung zu wählen
- regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens
- es soll die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild erfolgen, nicht jedoch die Vorbereitung/Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz
- nicht maßgeblich ist, ob es in Österreich einen gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder einen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung eines angestrebten Berufes gibt
- Ausbildungsziel muss demnach jedenfalls immer die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/einen bestimmten Beruf sein
- die Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft.
Da die Ausbildung zur Rettungssanitäterin diesbezügliche wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht vor.
Bezüglich der Beurteilung, ob ein Anspruch aufgrund des § 2 Absatz 1 lit.e vorliegt, wird folgendes ausgeführt:
Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung vor, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung lasst sich aber für den Standpunkt der Bf nichts gewinnen. Dies deshalb nicht, weil der Gesetzgeber das Freiwillige Sozialjahr eigens geregelt wissen wollte und dies auch getan hat. Die für das Freiwillige Sozialjahr getroffenen Regelungen unterscheiden sich von jenen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Ihre Tochter C hat das freiwillige soziale Jahr im Juni 2017 beendet und hat mit Wintersemester 2017 ein Studium aufgenommen.
Für Zeiten zwischen Beendigung einer Freiwilligentätigkeit und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung besteht, nach der bis geltenden Fassung des FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Telefax vom stellte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Vorlageantrag und führte unter anderem aus:
Im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Baden Mödling vom , zugestellt am , wird binnen offener Frist gestellt der Antrag
auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur inhaltlichen Entscheidung.
Die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom werden voll inhaltlich aufrecht erhalten.
Die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung sind mit denselben Rechtsmängeln behaftet, wie der zugrundeliegende und hierdurch bekämpfte Abweisungsbescheid vom .
Insbesondere verkennt die erkennende Behörde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrem Schulabschluss mit dem freiwilligen sozialen Jahr begonnen hat, und dieses im Juni 2017 beendet wurde.
Selbst wenn man davon ausginge, dass keine Ausbildung zur Rettungssanitäterin vorgelegen hatte bzw. dem rechtlichen Schluss der belangten Behörde folgt, wonach die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht den Voraussetzungen im Sinne einer Berufsausbildung entspricht, was im Übrigen weiterhin ausdrücklich bestritten wird, wird für den Zeitraum Juli bis September 2017 der Anspruch auf Familienbeihilfe zu Unrecht abgewiesen, da selbst bei unmittelbarer Inskription im Wintersemester 2016, somit unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung durch Matura im Zeitraum Juli 2016 bis September ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hatte, da dieser Zeitraum zwischen 2 Ausbildungen, nämlich der Schulausbildung einerseits und der universitären Ausbildung andererseits gelegen ist und dahingehend jedenfalls im Sinne des FLAG Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe bestanden hatte.
Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres, unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung mit Matura ändert an diesen Voraussetzungen nichts und ist daher die von der belangten Behörde auch in der Vorentscheidung zur Beschwerde vertretene Rechtsansicht unrichtig.
In diesem Sinne wird daher beantragt wie bisher.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2017-09.2017)
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf Familienbeihilfe
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
6 Mängelbehebungsauftrag
7 Beschwerde unterzeichnet
8 Kursunterlagen
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b - e Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres im Juni 2017, Beginn des Studiums im Wintersemester 2017/2018.
Ausbildung zum Rettungssanitäter vom - .
Beweismittel:
Ausbildungsbestätigung , Zeugnis, Studienbestätigung
Stellungnahme:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten nach Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres und Studiumbeginn laut FLAG in der für 2017 geltenden Fassung.
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung.
Keine sofortige Bearbeitung durch das Bundesfinanzgericht
Im Hinblick auf die in den jährlichen Tätigkeitsberichten des Bundesfinanzgerichts sowie im Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft für das Jahr 2018, 3.5.6.Verfahrensverzögerungen beim Bundesfinanzgericht (durchschnittliche Erledigungsdauer 24 Monate), dargestellte Überlastung des Gerichts, die auch die hier zuständige Gerichtsabteilung betrifft, war eine sofortige Bearbeitung der Beschwerde nach der Vorlage durch das Finanzamt nicht möglich.
Fristsetzungsantrag
Mit E-Mail vom wurde dem Bundesfinanzgericht von der rechtsfreundlichen Vertreterin folgendes als Fristsetzungsantrag bezeichnetes, mit datiertes Dokument übermittelt:
FRISTSETZUNGSANTRAG
Mit Beschwerde vom erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Baden Mödling, betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom und Vorabentscheidung vom , am Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Eine Entscheidung steht seit dem damaligen Zeitpunkt nach wie vor aus.
Die zuerkennende Verwaltungsbehörde hat binnen der gesetzlichen Frist über die vorliegende Beschwerde nicht entschieden.
Hinderungsgründe wurden nicht bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor ihre in Ausbildung befindliche Tochter finanziell zu erhalten. Nachdem es auch im Anschluss an den bekämpften Bescheid immer wieder aus unnachvollziehbaren Gründen zu Einstellungen des Leistungsbezugs gekommen ist, dann wiederum für einige Monate gewährt, und dann wieder eingestellt wurde, ist die finanzielle Situation. insbesondere auch im Hinblick auf den beschwerdeverfangenen Zeitraum, schwierig.
Nachdem keinerlei sachliche Rechtfertigung dar vorliegt, warum in dieser Angelegenheit über einen derartig langen Zeitraum nicht entschieden wurde, ist kein sonstiges gelinderes Mittel vorhanden, um die belangte Behörde zur Bearbeitung der Angelegenheit zu verhalten.
In diesem Sinne wird gestellt der Antrag
der Verwaltungsgerichtshof möge dem säumigen Verwaltungsgericht in Form des Bundesfinanzgerichts auftragen, die offene Entscheidung unter Setzung einer Nachfrist zu erlassen, dies bei sonstiger meritorischer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht fasste am folgenden Beschluss:
I. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen:
1. Dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Ansicht, Familienbeihilfe wäre im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 zu gewähren, stützt;
2. dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung vorzulegen für die einzelnen Tage der Monate Juli 2017 bis September 2017, an welchen Tagen und jeweils wie lange (in Stunden) die Tochter der Beschwerdeführerin
a) an einer theoretischen kursmäßigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
b) an einer praktischen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rettungs- und Krankentransportdienst,
c) an theoretischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
d) an praktischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin
teilgenommen hat und
e) zu welchen Zeiten zusätzlich für die Prüfung zur Rettungssanitäterin gelernt worden ist.
Zu den Punkten a) bis d) sind auch geeignete Unterlagen, aus denen sich die Teilnahme der Tochter erkennen lässt, vorzulegen.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben:
1. Von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen;
2. Welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
III. Zu Spruchpunkten I. und II. wird eine Frist bis jeweils gesetzt.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:
Aufträge an die Beschwerdeführerin
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung sieht einen Familienbeihilfenanspruch vor "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird."
Nach dem Vorbringen der Bf wurde von der Tochter die Reifeprüfung im Juni 2016 abgelegt, leistete die Tochter von Juli 2016 bis Juni 2017 das Freiwillige Soziale Jahr und wurde im Oktober 2017 ein Studium begonnen.
Anders als der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst ist das Freiwillige Soziale Jahr in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht erwähnt.
Da das Studium nicht unmittelbar nach der Ablegung der Reifeprüfung begonnen wurde, kommt auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ("... für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,...") nicht zum Tragen.
Die Bf ist daher aufzufordern, eine Rechtsgrundlage für ihre Annahme, für die für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 wäre jedenfalls ein Familienbeihilfeanspruch gegeben, anzugeben.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b BAO kommt als Anspruchsgrundlage auch eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 in Betracht.
Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass eine Ausbildung die Arbeitszeit des Kindes ganz überwiegend beansprucht, was generell nur gegeben ist, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rz 40 m.w.N.).
Konkrete Feststellungen über die zeitliche Auslastung der Tochter der Bf im Beschwerdezeitraum durch die Ausbildung zur Rettungssanitäterin hat das Finanzamt bisher nicht getroffen.
Der Bf ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung vorzulegen für die einzelnen Tage der Monate Juli 2017 bis September 2017, an welchen Tagen und jeweils wie lange (in Stunden) die Tochter der Beschwerdeführerin
a) an einer theoretischen kursmäßigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
b) an einer praktischen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rettungs- und Krankentransportdienst,
c) an theoretischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
d) an praktischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin
teilgenommen hat und
e) zu welchen Zeiten zusätzlich für die Prüfung zur Rettungssanitäterin gelernt worden ist.
Zu den Punkten a) bis d) sind auch geeignete Unterlagen, aus denen sich die Teilnahme der Tochter ersehen lässt, vorzulegen.
Aufträge an die belangte Behörde
Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung lassen erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht.
Die Recherche von allgemeinen Informationen über Kurse der Rettungsorganisationen im Internet vermögen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu ersetzen.
Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen.
Die Beschwerdevorentscheidung legt zwar Umstände dar, die für das Vorliegen einer Berufsausbildung im allgemeinen sprechen, schreibt aber dann bloß in einem Satz, dass nicht näher genannte "wesentliche Voraussetzungen" für die Anerkennung als Berufsausbildung im gegenständlichen Fall nicht vorlägen.
Der belangten Behörde ist daher ferner aufzutragen darzulegen, welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
Fristsetzung
Die gesetzte Frist bis jeweils - rund drei Wochen - ergibt sich aus dem Vorbringen in der E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin vom .
Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof
Das Bundesfinanzgericht hat das dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom übermittelte und zur Zahl FR/7100001/2020 erfasste Dokument (PDF) betreffend einen Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und auf die auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Unwirksamkeit mittels E-Mail gestellter Anbringen in Verfahren, in denen Abgabenbehörden des Bundes belangte Behörden sind, hingewiesen. Das BFG habe daher von einer Mängelbehebung gemäß § 30a Abs. 2 VwGG Abstand genommen, ohne Vorliegen einer Eingabe sei auch eine Notionierung wegen offenbarer Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG nicht erforderlich.
Zurückstellung durch den Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit verfahrensleitender Anordnung vom , Fr 2020/16/0002-2, den Beschluss dem Bundesfinanzgericht zurückgestellt und dazu ausgeführt:
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG iVm. § 85 BAO kommt (dem Ausdruck) der vorliegenden E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe zu (, mwN).
Damit liegt auch kein Anlass zu einer Vorlage gemäß § 30a Abs. 8 VwGG vor.
Stellungnahme des Finanzamts
Das Finanzamt gab mit Datum , im elektronischen Akt hochgeladen am , folgende Stellungnahme ab:
Beschluss der Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/7103197/2018 vom , Punkt II; Stellungnahme der Behörde.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben:
1. Von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen;
Stellungnahme Finanzamt:
Laut Zeugnis des Wiener Roten Kreuzes hat C B die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin erlangt und ist zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäterin“ berechtigt.
Beurteilung Behörde: Der Kurs berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit; die Berechtigung zur Berufsausübung ist damit noch nicht verbunden. Dazu ist das Berufsmodul zu absolvieren (Sanitäter-Ausbildungsverordnung).
2. Welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
Stellungnahme Finanzamt:
Das Ausbildungsziel muss immer die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild sein. Der vorliegende Kurs zur Ausbildung zum Rettungssanitäter qualifiziert für sich alleine noch zu keinem Beruf.
Äußerung und Urkundenvorlage vom
Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom (übermittelt mit E-Mail vom ) wie folgt:
In Entsprechung des beschlussmäßigen Auftrags der erkennenden Behörde vom , eingelangt bei der Beschwerdeführerin bzw. dessen anwaltlichen Vertretung am , übermittelt diese nunmehr folgende Urkunden:
> Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien, Bezirksstelle I, … samt Ausbildungsstatistik für den Zeitraum 1.7. bis
> Kursbesuchsbestätigung für die staatlich anerkannte RS-Ausbildung
> Ausbildungsbestätigung samt Std.Nachweis
> Bescheinigung Defi
> Bescheinigung SAN1
> Einschulungsnachweis nach dem MPG
> Zeugnis zur Ausbildung des RS
> Auflistung der Dienst- und Ausbildungszeiten während der gesamten Ausbildung Februar bis September 2017
> Aufzeichnung über Praxisstunden im Zeitraum 20.3.->
> Ausbildungswegweiser RS
> Kursmitschriften der Tochter der BF
> Kursunterlagen RS des RK
> Stellungnahme der Tochter der BF zum Lernverhalten
In Entsprechung der sonstigen der Beschwerdeführerin aufgetragenen Verbesserungen wird darüber hinaus ausgeführt wie folgt:
Zum Ausbildungsverlauf wird ergänzend ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das freiwillige soziale Jahr (kurz FSJ) beim Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle I absolviert hat. Im Rahmen dieses FSJ war sie speziellen Projekten zugeteilt.
Parallel, und völlig unabhängig vom FSJ begann die Tochter der Beschwerdeführerin am mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die bis dauerte.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine anerkannte Berufsausbildung.
Hinsichtlich der Gliederung und des Ablaufs dieser Berufsausbildung wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Während der Projektarbeit des FSJ wurde, nachdem die Ausbildung zur Rettungssanitäterin im selben Gebäude stattgefunden hat, beim Stundenplan jeweils wechselseitig auf das Doppelengagement Rücksicht genommen, wodurch es der Tochter der Beschwerdeführerin überhaupt erst möglich war, neben dem FSJ auch eine vollwertige Berufsausbildung abzuschließen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Anschluss an ihre Reifeprüfung die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres gewählt. Das FSJ vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zum Familienlastenausgleichsgesetz besteht für den Bezug von Familienbeihilfe im FSJ eine Sonderregelung dahingehend, dass der Teilnehmer über keine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Bereich des angestrebten FSJ verfügen darf um auch weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Tochter der Beschwerdeführerin vor, da sie sowohl aufgrund ihres Alters noch bezugsberechtigt ist, als auch aufgrund der sonstigen formalen Voraussetzungen.
Sie hat nach Abschluss ihrer höheren Schulausbildung unmittelbar mit dem FSJ begonnen, hat parallel bis eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen und danach mit dem universitären Ausbildungsweg, ebenfalls im sozialen Bereich, fortgesetzt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im 19. Lebensjahr, das FSJ wurde mit abgeschlossen und begann sie im Oktober 2017 ihre universitäre Ausbildung.
Seit Februar 2017 stand diese darüber hinaus in einer Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin, die am erfolgreich abgeschlossen wurde.
Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Alle gesetzlichen und von der Judikatur festgelegten Voraussetzungen wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin erfüllt, der Bezug von Familienbeihilfe nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres und Beginn der universitären Ausbildung, währenddessen nebenher eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Rettungssanitätern absolviert wurde und die Vorbereitung auf eine weiterführende akademische Berufsausbildung stattgefunden hat, entsprechen den Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts zum Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FSJ wurde unmittelbar an den Abschluss der Schulausbildung angeschlossen, die Ausbildung zur Rettungssanitäterin begann noch während des FSJ im Februar 2017, sohin sieben Monate nach Abschluss der Schulausbildung, wurde erfolgreich abgeschlossen und wurde unmittelbar anschließend das Studium aufgenommen.
Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass ungeachtet der Sonderregelungen für das FSJ kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hat es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass seit Februar 2017 darüber hinaus eine - neben dem FSJ, und sohin begleitend - eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert wurde.
Diese Voraussetzung erfüllt die von der erkennenden Behörde selbst angenommenen Voraussetzungen, nämlich einen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20-25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden.
Die Anspruchsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2017 ergibt sich daher aus dem Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit in einer - dann nicht mehr - berufsbegleitenden Ausbildung befunden hat. an die unmittelbar das Studium angeschlossen wurde, das von der belangten Behörde ganz offensichtlich als ausreichende Berufsausbildung anerkannt wurde, da ab diesem Zeitpunkt, nämlich Oktober 2017, die Tochter der Beschwerdeführerin wieder beihilfenbezugsberechtigt war.
Dementsprechend ist nach nunmehr ergänzend vorgelegten Informationen dem Rechtsmittel vollinhaltlich Folge zu geben.
Die nachstehend angeführten Urkunden wurden vorgelegt:
Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom
Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, Bezirksstelle I, … bestätigte mit Schreiben vom , dass C B im Zeitraum zwischen und an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin (RS) teilgenommen habe. Die gesamte Ausbildungszeit habe sich von Februar 2017 bis zur finalen, kommissionellen Abschlussprüfung am erstreckt.
Für den Zeitraum Juli bis September 2017 wurden folgende Daten übermittelt, wobei auf die theoretische Ausbildung 24 Dienste zu insgesamt 172 Stunden und auf die praktische Ausbildung (Tag- und Nachdienste) 9 Dienste zu insgesamt 88 Stunden entfielen:
Gesamt:
Detail:
Kursbesuchsbestätigung
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am , dass C B den Kurs "Staatlich anerkannte Rettungssanitäterin gemäß Sanitätergesetz BGBl. I Nr. 30/2002" ordnungsgemäß in folgendem Zeitraum besucht habe:
Kursbeginn:
Kursende und erster Prüfungsantritt:
Datum der Wiederholungsprüfung:
Die Module "Erste Hilfe & erweiterte Erste Hilfe" sowie "Gerätelehre & Sanitätstechnik" seien bereits im Februar 2017 besucht worden.
Im Detail:
Ausbildungsbestätigung
Die ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH bestätigte am , dass C B an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV) BGBl. II Nr. 420/2003, von bis teilgenommen habe und die kommissionelle Abschlussprüfung sowie die praktische Ausbildung (160 Stunden) bestanden habe.
Bescheinigung Defi
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am , dass C B am Kurs "Rezertifizierung am halbautomatischen Defibrillator gemäß § 51 Sanitätsgesetz" besucht und an diesem Tag erfolgreich absolviert habe.
Bescheinigung SAN1
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am , dass C B den Kurs "SAN1-Seminar" an diesem Tag besucht habe.
Einschulungsnachweis nach dem MPG
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am , dass C B im Rahmen des Rettungssanitäterkurses auf verschiedene, näher angegebene Geräte i.S.d. Medizinproduktegesetz BGBl. Nr. 657/1996 eingeschult worden sei.
Zeugnis
Zeugnis der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH vom . C B habe die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt.
Auflistung der Dienst- und Ausbildungszeiten während der gesamten Ausbildung Februar bis September 2017
Zusammenfassung der insgesamt 57 Dienste im Gesamtumfang von 468 h 30 min zwischen Februar und September 2017:
Detail:
Aufzeichnung über Praxisstunden im Zeitraum 20.3.-
Folgende Aufstellung über Praxis im Rettungsdienst (Stundenliste) wurde vorgelegt:
[...]
Ausbildungswegweiser RS
Kursmitschriften der Tochter der BF
52 Seiten handschriftliche Mitschrift der Tochter, kleiner Auszug:
Kursunterlagen RS des RK
44 Seiten Curriculum Theoretische Ausbildung RettungssanitäterInnen mit einer Übersicht über die Ausbildung und die Stoffgebiete.
Reihung des Unterrichtsstoffes in 13 Ausbildungstagen:
Stellungnahme der Tochter ("Skizzierung des Lernausmaßes")
Meine Ausbildung zur Rettungssanitäterin vollzog sich über mehrere Meilensteine hinweg wie Sie dem beigelegten Ausbildungswegweiser entnehmen können.
Im Februar 2017 habe ich, neben dem FSJ (nicht im Rahmen dessen), mit dem Startmodul, das sich in Erste Hilfe und Gerätekunde untergliedert, begonnen. Um für den Fahrdienst und damit den Beginn der praktischen Ausbildung am Krankentransportwagen (KTW) als „San 2“ bzw. „San i.A.“ (Sanitäter in Ausbildung) freigegeben zu werden, muss die Zwischenprüfung positiv abgelegt werden. Dies ist am passiert. Für diesen ersten Meilenstein habe ich den vermittelten Stoff an den Abenden nach den Unterrichtseinheiten (jeweils zwei Mittwochabende und zwei Wochenenden) und am Montag vorm Termin der ersten Zwischenprüfung, sowie am Mittwoch () vor der Nachprüfung wiederholt.
Nach Bestehen der Zwischenprüfung hat die praktische Ausbildung im Fahrdienst mit hauptamtlichen sowie freiwilligen Kollegen und Kolleginnen begonnen.
Als genug Ausfahrten (Einsätze) beisammen waren (dokumentiert im Ausbildungsheft, bestätigt vom jeweiligen Transportführer/der jeweiligen Transportführerin=San 1), konnte ich für den dreiwöchigen Blockkurs durch einen Ausbildungsreferenten meiner Bezirksstelle eingeschrieben werden (). Eine Übersicht der vermittelten Inhalte kann dem beigelegten Curriculum entnommen werden.
Durch meine Aufzeichnungen aus dem Jahr 2017 kann ich nachvollziehen, dass ich die Stoffgebiete an den Wochenenden während des Kurses vertieft habe (08.&09.07., 16.07., 22.&).
Währenddessen war ich weiterhin sehr aktiv im Fahrdienst, um mir weitere praktische Skills anzueignen und weitere Ausfahrten, die zur Prüfungsanmeldung vorzuweisen sind, zu sammeln. Eine genaue Aufstellung meiner Dienst- und Ausbildungsstatistik der Monate Juli bis September wurde von meiner Bezirksstelle bestätigt und beigelegt.
Im August begann ich mich intensiver mit dem im Kurs vermittelten Wissen auseinander zu setzen und habe mich bereits auf die Prüfung, die sowohl theoretische als auch praktische Teile beinhaltet, vorbereitet. Dazu habe ich insbesondere die Tage, an denen ich nicht Dienst am KTW verrichtete oder praktische Übungstage im Ausbildungszentrum besuchte, genutzt. Meinen Notizen zufolge insbesondere die Nachmittage am 02.& (jeweils im Ausmaß von in etwa drei Stunden), die beiden Nachmittage vor meinem „Feedbackdienst“ am (jeweils im Ausmaß von ca. vier Stunden) und die Woche vorm ersten Antritt meiner RS-Prüfung (21.-25.08., mehrere Lernsessions an Vor- und/oder Nachmittagen, geschätzt in einem Gesamtausmaß von zirka 5 Stunden pro Tag).
Da ich beim ersten Antritt zur RS-Prüfung am in einer praktischen Teildisziplin negativ abgeschlossen habe („Trauma“), wurde ich in Absprache mit meiner Bezirksstelle und dem fachspezifischem & organisatorischen Leiter D E F zum nächstmöglichen Wiederholungstermin am angemeldet (zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsantritt müssen mindestens vier Wochen liegen).
Zur Vorbereitung auf die Wiederholung dieser einen praktischen Station habe ich meine Zusammenfassungen und Lernhilfen in der Woche der Nachprüfung nochmals verinnerlicht. Insbesondere am Donnerstag, dem , und am Freitag, dem , jeweils im Ausmaß von drei Stunden.
Äußerung des Finanzamts
Das Finanzamt gab zur Äußerung und Urkundenvorlage der Bf mit E-Mail vom bekannt, auf eine weitere Stellungnahme in diesem Fall zu verzichten.
Äußerung der Bf
Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Telefax vom :
In umseits rubrizierter Rechtssache erlaubt sich die Beschwerdeführerin auf die zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme der belangten Behörde wie folgt Stellung zu nehmen:
Aufgrund der von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist diese allen hauptamtlichen Angestellten im Rettungsdienst, egal welche Blaulichtorganisation, gleichgestellt, gänzlich unabhängig davon, ob das Berufsmodul in der Ausbildung enthalten war oder nicht.
Das Berufsmodul ist ausschließlich dafür erforderlich, ein aufrechtes Dienstverhältnis als Rettungssanitäterin bei einer Blaulichtorganisation einzugehen; dieses Modul kann auch jederzeit nachgeholt werden, wobei das Fehlen dieses Moduls primär dem Abschluss eines Dienstvertrages nicht entgegensteht, solange es im laufenden Dienstverhältnis nachgeholt wird.
Es handelt sich hierbei um eine Schulung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten und wird teilweise, etwa in Niederösterreich ausschließlich mittels E-Learning unterrichtet. Angesichts der insgesamten Stundenanzahl der von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung stellt dieses "Zusatzmodul" keinen wesentlichen Aufwand, weder in zeitlicher, noch in fachlicher Hinsicht dar.
Insofern ändert die Stellungnahme der belangten Behörde am Rechtsstandpunkt und Rechtsanspruch der Antragstellerin nichts.
Überhaupt nicht eingegangen ist die belangte Behörde auf die Tatsache, dass das FSJ mit dem ZDL gleichgestellt ist, bei dem die Weitergewährung der Familienbeihilfe zwischen Ende des ZDL und Beginn der universitären Ausbildung begonnen, nämlich im Oktober 2018.
Demgemäß hat die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die durchgängige Gewährung der Familienbeihilfe, ab Abschluss der höheren Schulbildung, über das FSJ, bis hin zu Beginn der universitären bzw. akademischen Ausbildung erfüllt.
Es ist daher antragsgemäß zu entscheiden.
Beigefügt war ein Ausdruck der Anlage 9 Berufsmodul zu BGBl. II 420/2003.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
C B, die Tochter der Bf A B, maturierte im Juni 2016 und leistete von bis das Freiwillige Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. 17/2012.
Bereits während der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahrs begann die Tochter der Bf am mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Wiener Roten Kreuz. Die Ausbildung umfasst einen dreiwöchigen Intensivkurs, 160 Praxisstunden (60 Ausfahrten mit dem Rettungsfahrzeug) sowie weitere Praxis- und Übungstage zur Prüfungsvorbereitung.
Im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 nahm C B von Montag, bis Freitag, , von Montag bis Freitag, , von Montag, bis Freitag , am Freitag, , am Sonntag, , am Dienstag, , am Samstag, und am Samstag, am Rettungssanitäterkurs einschließlich Übungs- und Lerntagen (zumeist 8 Stunden/Tag) teil. Am Sonntag, besuchte C B den Kurs "SAN1".
Die praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportdienst erfolgte im Beschwerdezeitraum in Form von Tag- und Nachtdiensten i.d.R. im Ausmaß von 12 Stunden, und zwar im Beschwerdezeitraum am Samstag, (Tag), am Mittwoch, (Nacht), am Montag, (Tag), am Dienstag, (Tag), am Mittwoch, (Tag), am Donnerstag, (Tag), am Montag, (Tag), am Dienstag, (Nacht) und am Mittwoch, (Nacht).
Neben der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Dienststelle und am Einsatzfahrzeug lernte C B zu Hause. Während des Intensivkurses an den Wochenenden, vor allem am 8./9., 16. und 22./, im August an jenen Tagen, an denen bzw. soweit sie dienstfrei hatte, insbesondere an 4 Tagen jeweils rund 3 Stunden und an 5 Tagen jeweils rund 5 Stunden.
Im September lernte C B für die Nachprüfung, vor allem in der Woche vor der Prüfung, am Donnerstag, und am Freitag, jeweils rund 3 Stunden.
Die Abschlussprüfung fand am Montag, statt. Da C B die Abschlussprüfung nicht sofort in allen Fächern bestand, absolvierte sie erfolgreich die Wiederholungsprüfung am . Seither ist C B zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Rezertifizierung erfolgte am . Das zusätzliche Berufsmodul wurde nicht absolviert.
Seit dem Wintersemester 2017/18, in unmittelbarem Anschluss nach dem freiwilligen Sozialjahr, begann die Tochter der Bf als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf sowie ihrer Tochter. Das Finanzamt hat sich zu den von der Bf am vorgelegten Urkunden nicht geäußert.
Das Gericht folgt zur strittigen Ausbildung beim Roten Kreuz den unbedenklichen Urkunden und den glaubwürdigen Angaben der Tochter. Die angegebenen Lernzeiten neben der theoretischen und praktischen Ausbildung im Juli und August 2017 stehen im Einklang mit der Lebenserfahrung. Für die Glaubwürdigkeit der Tochter spricht auch ihre Angabe, im September 2017 nur in der Woche der Nachprüfung für diese gelernt zu haben (und nicht während des ganzen Monats zwischen Abschlussprüfung und Nachprüfung).
Den Beweisanträgen auf Parteienvernehmung (PV) und (bedingt) auf Einvernahme der fachspezifischen und organisatorischen Leitung des ABZ und der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin war nicht nachzukommen, weil das Gericht den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Bf folgt und (iura novit curia) die rechtliche Beurteilung, ob eine "staatlich anerkannte Ausbildung" nach österreichischem Recht vorliegt, dem Gericht ohne entsprechendem Zeugenbeweis obliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet in der für das Jahr 2017 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2015:
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Lit. l wurde in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 mit dem BG, mit dem ein BG zur Förderung von freiwilligem Engagement [Freiwilligengesetz – FreiwG] erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 17/2012 eingefügt:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. l angefügt:
„l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“
Die Gesetzesmaterialien führen dazu unter anderem aus (RV BlgNR 1634 24. GP):
Neben dem Sozialstaat mit Rechtsansprüchen als erster Säule bildet das zivile, freiwillige Engagement von Einzelnen und Gruppen eine weitere Säule für den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Beim freiwilligen Engagement handelt es sich um Aktivitäten aus Erkenntnis über die Notwendigkeit solidarischen Handelns über gesetzliche Verpflichtungen hinaus. Freiwilliges/ehrenamtliches Engagement, das in den unterschiedlichsten Bereichen (wie Katastrophenhilfs- und Rettungsdienste, in den Bereichen Kunst und Kultur, Umwelt, Tier- und Naturschutz, im Sozial- und Gesundheitsbereich, im kirchlichen und religiösen Bereich, im Bereich der Interessenvertretung und des Gemeinwesens, im Bildungsbereich oder im Sportbereich u.a.) erfolgt, stellt einen Mehrwert für die Gesellschaft dar und ist kein Ersatz für bezahlte Arbeitsplätze....
Das Freiwillige Sozialjahr besteht seit mehr als 40 Jahren. 2008 wurde die Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres sowie dessen Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz evaluiert. …
Der österreichische Nationalrat hat am in seiner Entschließung 173/E XXIV.GP die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgefordert, dem Nationalrat bis Jahresende nach Anhörung des Freiwilligenrates eine Regierungsvorlage über Maßnahmen zur Förderung des Freiwilligen Engagements zur Beschlussfassung vorzulegen....
Seit dem Einsatzjahr 2005/2006 leistet das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr einen Ersatz für den Entfall der Familienbeihilfe in Höhe von € 150.- (netto, pro Person pro Monat und max. für 10 Monate). Diese Förderung wird sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Entgeltbestandteil bewertet, sodass sich bisher die Aufwendungen des Bundes um die Lohnnebenkosten erhöhen...
Der tatsächlich abgerechnete Aufwand betrug für das Einsatzjahr 2009/10 und 391 Teilnehmer/innen insgesamt € 720.016,24.--, davon waren € 164.176,96.-- Lohnnebenkosten. 2010/11 und 2011/2012 beträgt der voraussichtliche Aufwand (inkl. Lohnnebenkosten) gemäß Förderansuchen aufgrund der Sonderrichtlinie € 836.000.-. Mit Schaffung dieses Gesetzes tritt anstelle der Ersatzleistung für Familienbeihilfe (samt Aufwand für deren Lohnnebenkosten), der Aufwand für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die Schaffung eines Anspruchs auf Taschengeld sowie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer/innen bedeuten keinen Mehraufwand für den Bundeshaushalt, da diese Aufwendungen von den Trägern getragen werden....
Zu Artikel 2 (Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz)
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.
Um im Jugendbereich auch die Aktivitäten in der Europäischen Union entsprechend zu berücksichtigen, wird die in Rede stehende Sondernorm auch auf die Teilnehmer/innen des Europäischen Freiwilligendienstes erweitert. Derzeit ist das diesbezügliche Aktionsprogramm der EU „Jugend in Aktion“ bis Ende 2013 befristet, aber es laufen bereits Verhandlungen über eine weitere Ausrichtung.
Danach wird das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 entsprechend anzupassen sein.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2013 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 600 000 € an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Damit soll der Aufwand an Familienbeihilfe, der durch die in Rede stehenden Sondernormen und insbesondere durch die Einbeziehung des Europäischen Freiwilligendienstes entsteht, teilweise abgegolten werden. Der Betrag von 600 000 € wird durch interne Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt werden....
Aus dem Protokoll der Sitzung des Nationalrats vom (144. Sitzung) zum Tagesordnungspunkt 14:
Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): … Ja, es ist eine jahrelange Forderung, und manchmal mahlen die Mühlen langsam. Ich kann mich erinnern, dass ich vor zehn Jahren schon in diese Richtung gearbeitet habe, auch mit Judith Marte, dass es dazwischen Familienminister, Sozialminister gab, die das eben noch ein bisschen hin- und hergeschoben haben, damit es nicht eine fixe Regelung wird. Es ist nunmehr gelungen, und ich möchte unseren Sozialsprechern, sei es unsere Kollegin Csörgits, sei es August Wöginger, der heute nicht da ist, weil seine Frau wahrscheinlich im Laufe dieses Tages oder der Nacht ein Baby bekommt, auch hier wirklich danke sagen für diesen Einsatz, dass es nunmehr von dieser freiwilligen Regelung, wo es die Familienbeihilfe zumindest bis zum 24. Lebensjahr und natürlich dann auch noch die Absetzbarkeit gibt, zu einer fixen gesetzlichen Regelung kommt. Ich denke, dass aus diesem Provisorium nun eben ein solides Regelwerk geworden ist, und da muss man wirklich danke sagen für die vorausgegangenen Verhandlungen. Und da gehört natürlich auch unser Sozialminister dazu.
Wie gesagt, nun ist die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr bei diesen Einsätzen gesichert. Und natürlich wurde auch klargestellt, weil das schon wichtig ist, dass es sich bei den Diensten – Freiwilliges Soziales Jahr, Umweltschutzjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst – eben um kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Ausbildungs- und ein berufliches Orientierungsverhältnis beziehungs-weise dementsprechende Maßnahmen handelt und dass es hier auch hohe Qualitätsanforderungen gibt, die ja dann sozusagen auch die berufliche Laufbahn prägen.
Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill (Grüne): … Ganz ehrlich, ich mag dieses Gesetz eigentlich sehr, auch deshalb, weil ich mir denke, es ist auch ein Startschuss für einen allgemeinen freiwilligen Zivildienst, wenn die Wehrpflicht irgendwann einmal abgeschafft wird und der Zivildienst dann so umstrukturiert werden muss, dass er auch zu einem Freiwilligendienst wird. Ich glaube, dass das wirklich eine gute Grundlage ist. ...
Und der zweite große Punkt ist, dass, wenn junge Menschen ein Freiwilliges Soziales Jahr machen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr machen, und dafür natürlich auch die Familienbeihilfe erhalten – und das ist auch richtig und wichtig so –, es dann, wenn sie studieren, keine Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe gibt. Das finde ich sehr, sehr schade, denn gerade dieses Jahr als Freiwillige, das ja auch eine Berufs-orientierung darstellen soll, soll auch dann nicht zum Nachteil werden, wenn ich eine Ausbildung mache.
Das heißt, was wir fordern, ist ganz klar die Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe.
Deshalb bringe ich folgenden Entschließungsantrag ein:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzulegen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erweitern, wenn ein Freiwilligenjahr, wie im Freiwilligengesetz definiert, absolviert wurde."
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres
eingebracht im Zuge der Debatte zu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1634 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden
Begründung
Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird ist grundsätzlich begrüßenswert. Freiwilliges Engagement, das in Österreich von rund 45 % aller BürgerInnen ab 15 Jahren geleistet wird, trägt zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei und braucht förderliche gesetzliche Rahmenbedingungen.
Der Hauptfokus des neuen Gesetzes liegt auf den Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozialdienste im Ausland. Diese werden im Gesetz definiert und TeilnehmerInnen an diesen Freiwilligendiensten haben Anspruch auf Familienbeihilfe während ihrer Tätigkeit.
Der Hauptkritikpunkt am Freiwilligengesetz ist die fehlende Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein junger Mensch, einen solchen in Gesetz definierten Freiwilligendienst geleistet hat.
Damit wird der abgeleistete Freiwilligendienst zum Nachteil für Ausbildung und Erwerbsbiografie junger Menschen, die sich freiwillig engagieren.
Zum Beispiel hat eine 19-jährige HAK-Maturantin, die ein freiwilliges Sozialjahr absolviert und danach mit einem Universitätsstudium beginnt, kaum die Chance ihr Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu beenden. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres würde ihr ermöglichen sich gerade in der Abschlussphase ihres Studiums auf ihr Studium zu konzentrieren und das geleistete freiwillige Engagement würde ihr nicht zum Nachteil gereichen....
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Seitens des Herrn Berichterstatters wird kein Schlusswort gewünscht.
Wir gelangen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs-gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und weitere Gesetze geändert werden, samt Titel und Eingang in 1661 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die diesem Gesetzentwurf die Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist wiederum die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen. (Beifall auf der Galerie.) – Heute sehe ich über etwas hinweg, was hier nicht geschehen darf.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen. – Das ist die Minderheit. Dieser Entschließungsantrag ist nicht angenommen.
Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales, seinen Bericht 1662 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu die Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. Nr. I 144/2015 wurde § 2 FLAG 1967 wie folgt geändert:
Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. g wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“
Die Gesetzesmaterialien (RV BlgNR 821 25. GP) führen dazu aus:
Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder während des Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder. Daher kann der Familienbeihilfenbezug in diesen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden.
Für die Zeit eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland ist durch eine Sonderbestimmung im FLAG ein Familienbeihilfenanspruch vorgesehen. Für jene Fälle, in denen Personen auf Grund dieser Freiwilligentätigkeit nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, soll klargestellt werden, dass der obengenannte Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht gilt.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2015 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 30.000 Euro an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Dieser Betrag wird durch Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. I 156/2017, ausgegeben am , wurde § 2 FLAG 1967 wie folgt geändert:
1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“
2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,“
Gemäß § 55 Abs. 36 FLAG 1967 traten §§ 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2017 mit in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2017 (BlgNR 2308/A 25. GP) führen betreffend der Änderung von § 2 FLAG 1967 aus:
Für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Maßnahme würde eine Angleichung an den Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter aufwerten.
Im Plenum des Nationalrats wurden verschiedene Änderungen des ursprünglichen Antragstextes in Richtung Erweiterung der Beihilfentatbestände vorgenommen, die dem beschlossenen Gesetzestext zugrunde liegen.
Aus dem Protokoll der Sitzung des Nationalrats vom zum Tagesordnungspunkt 9:
… Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Ich darf am Beginn meines Debattenbeitrags gleich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Strasser, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2308/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, einbringen.
Im Wesentlichen geht es in dem Abänderungsantrag um den Zeitraum zwischen einer Ausbildung und dem Freiwilligen Sozialen Jahr. Mit dem Abänderungsantrag soll sichergestellt werden, dass auch für diesen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen werden kann.
Was wird in dieser Änderung noch geregelt? – Kollege Otto Pendl hat es schon angesprochen: Es geht darum, dass die Befristung für das Freiwillige Soziale Jahr bei den Rettungsdienstorganisationen in eine unbefristete Lösung umgewandelt wird; es geht darum, dass für den Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland die Mittel erhöht werden; es geht darum, dass für die Informationsarbeit zur Aufarbeitung der NS-Zeit zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden; und es geht darum, dass das Freiwillige Soziale Jahr zukünftig auch mit Sitz und Stimme im Freiwilligenrat vertreten ist.
Ich möchte den Tagesordnungspunkt aber auch dazu nutzen, zwei Dinge zu tun: Zum einen möchte ich ein bisschen Werbung für das Freiwillige Soziale Jahr machen. Ich bin Bezirksstellenleiter beim Roten Kreuz, und wir haben sehr positive Erfahrungen damit, vor allem auch deshalb, weil mit diesem Freiwilligen Sozialen Jahr junge Menschen die Möglichkeit haben, ihre berufliche Orientierung zu finden und festzustellen, ob die Sozialarbeit genau das ist, was sie auch in Zukunft machen wollen. Es richtet sich an junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren, man bekommt Taschengeld, die Familienbeihilfe und ist versichert. Es ist also ein wirklich spannendes Instrument, um herauszufinden, was man zukünftig vielleicht auch beruflich machen will. Gerade wir Rettungsdienstorganisationen freuen uns natürlich sehr, wenn jemand das Freiwillige Soziale Jahr macht.
Wenn wir das Freiwilligengesetz debattieren, ist es natürlich auch eine gute Gelegenheit, ein bisschen über das Ehrenamt in Österreich zu sprechen. Die Zahlen, die man im Freiwilligenbericht nachlesen kann, sind tatsächlich beeindruckend.
In Österreich leisten über drei Millionen Österreicherinnen und Österreicher ehren-amtliche Arbeit, freiwillige Arbeit; das sind 720 Millionen Stunden pro Jahr, was in etwa 400 000 Vollzeitäquivalenten und einem Geldvolumen von 16 Milliarden € entspricht. Wenn ich mit den Ehrenamtlichen bei uns in der Region spreche und frage, was sie denn von der Politik brauchen, dann bekommt man – und das möchte ich einmal ganz wertschätzend festhalten – nicht eine Antwort in dem Sinn: Wir wollen Geld für unsere Arbeit haben!, sondern es sind nur zwei Dinge, die Ehrenamtliche wollen: Rahmenbedingungen, damit sie ihre ehrenamtlicher Arbeit möglichst unbürokratisch gerecht werden können, und, wie die Ehrenamtlichen immer sagen, ein bisschen Wertschät-zung wäre schon wirklich etwas Schönes.
Ich darf ein wenig in die Fußstapfen von Otto Pendl treten, der das immer sehr über-zeugend macht, und möchte diese Gelegenheit nutzen, mich einmal bei allen Ehren-amtlichen bei uns in Österreich zu bedanken. Wie gesagt, es sind über drei Millionen Menschen. Zum Beispiel wird in den Sportvereinen im Nachwuchsbereich hervorragende Arbeit geleistet. Es sind unsere Kulturvereine, unsere Musikvereine; aber es sind zum Beispiel auch unsere freiwilligen Feuerwehren, die mit wirklich qualitativ höchstem Einsatz arbeiten, unsere Rettungsdienstorganisationen, aber auch kleinere Organisationen und Vereine – manchmal finden sich zwei, drei Personen zusammen und gründen einen gemeinnützigen Verein. Diese Arbeit ist unermesslich wichtig für unsere Republik. Von dieser Stelle ein großes Dankeschön dafür! – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.) …
… Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Es ist schön, dass es zu diesem Thema nur Pro-Redner gibt, das freut mich – liebe Gedenkdienerinnen und Gedenkdiener, auch das ist ein gutes Zeichen, dass das so ist.
Ich habe am Wochenende die Freiwilligenmesse in Wien eröffnet und gesehen, wie bunt die Aktivitäten der Freiwilligen in Österreich sind. Es ist vieles angesprochen worden. Ich bedanke mich für die breite Zustimmung zu dieser Veränderung. Das ist gut so, und ich möchte – der Tag ist schon lang – mich bei allen Freiwilligen, die in vielen Bereichen mitarbeiten und oft lange Tage haben, bedanken. Ich glaube, das ist auch aus der Sicht der Bundesregierung sehr wichtig. Ihr bringt Buntheit ein. Ihr habt in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Chance, etwas Neues zu entwickeln. Ihr seid innovativ. Ihr seid auch Botschafter eines modernen Österreich im Ausland, auch das ist wichtig, und ihr setzt euch auch dafür ein, dass wir die Geschichte unseres Landes kritisch hinterfragen.
Ich bedanke mich, dass es möglich geworden ist, heute die Verlängerung sicherzustellen, dass beim Roten Kreuz oder bei anderen Diensten das Freiwillige Sozialjahr gemacht werden kann. Das ist schon gesagt worden.
In diesem Sinne an die 3,5 Millionen Menschen in Österreich, die Freiwilligenarbeit leisten: Danke dafür! Meine und die Wertschätzung der Bundesregierung ist Ihnen sicher. (Beifall bei der SPÖ.) ...
§ 1 Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 lautet:
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
§§ 8, 9 SanG lauten:
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
§ 14 SanG lautet:
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
1. ehrenamtlich,
2. berufsmäßig oder
3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
§ 29 SanG lautet:
Ausbildungsablauf
§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 24 Monaten erfolgen.
(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
(4) Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden Tätigkeiten herangezogen werden.
§§ 32 bis 34 SanG lauten:
Allgemeines
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
Modul 1 – Inhalte
§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
2. Hygiene,
3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
4. Anatomie und Physiologie,
5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,
10. Rettungswesen,
11. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 34. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin,
2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
§§ 43, 44 SanG lauten:
Berufsmodul
§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
Andere Gesundheitsberufe
§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.
§§ 50, 51 SanG lauten:
Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.
Zeit zwischen Beendigung FSJ und Studienbeginn
C B hat das Freiwillige Sozialjahr nach der Reifeprüfung im Juni 2016 begonnen und im Juni 2017 beendet. Im Oktober 2017 begann C B mit einem Studium.
Die rechtsfreundliche vertretene Bf bringt vor, für ihre Tochter stünde ihr für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und Beginn des Studiums jedenfalls Familienbeihilfe zu, da das Freiwillige Sozialjahr einem Zivildienst gleichzusetzen sei und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildiensts und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung Familienbeihilfe zustehe.
Im Beschluss vom wurde die Rechtslage im Beschwerdezeitraum ausgeführt und die Bf aufgefordert bekanntzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Ansicht, dass Familienbeihilfe im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 zu gewähren sei, stütze.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass anders als der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst das Freiwillige Soziale Jahr in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung nicht erwähnt werde. Da das Studium nicht unmittelbar nach der Ablegung der Reifeprüfung begonnen wurde, käme auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht zum Tragen.
Auf diese Ausführungen ist die Bf in ihrer Äußerung vom nicht weiter eingegangen.
Wie unter den Rechtsgrundlagen dargestellt, lautet § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für das Jahr 2017 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2015:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ...
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird …
Zwar wird in § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit der Teilnahme des Kindes am Freiwilligen Sozialjahr normiert. Eine Ergänzung in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 oder an anderer Stelle für die Zeit zwischen der Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung wurde vom Gesetzgeber damals nicht vorgenommen.
Wie aus den oben wiedergegebenen Materialien hervorgeht, handelt es sich dabei um keine ungewollte Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Freiwillige Sozialjahr sollte eben nicht dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst gleichgestellt werden, wie die Ablehnung eines Abänderungsantrags, analog zum geleisteten Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch für Absolventen des Freiwilligen Sozialjahrs vorzusehen, dokumentiert. Dies ergibt sich auch aus der Kalkulation der Kosten der Einbeziehung des Freiwilligen Sozialjahrs in die Familienbeihilfe in den Gesetzesmaterialien, in denen keine zusätzliche Kosten für eine Fortzahlung bis zu einer anschließenden Berufsausbildung aufscheinen.
Eine nochmalige Bekräftigung erfolgte mit Budgetbegleitgesetz 2016, mit welchem in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 ausdrücklich klargestellt wurde, dass für Personen, die auf Grund einer Freiwilligentätigkeit nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, der Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht gilt.
Eine Änderung von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und von § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfolgte erst mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden BGBl. Nr. I 156/2017, und zwar ab dem Jahr 2018 (§ 55 Abs. 36 FLAG 1967).
Die Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz führen ausdrücklich aus, dass bis dahin für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres und für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Die Frage, ob (bis Ende 2017) für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Sozialjahres ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden und dies verneint (vgl. ). Wie das Höchstgericht ausführt, sei der Vergleich mit dem Präsenz- oder Zivildienst schon deshalb nicht zielführend, weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zustünde, nicht (bis Ende 2017) bestehe und auch nie bestanden habe. Im gegenständlichen Fall geht es zwar um die Zeit nach der Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und dem Beginn einer Berufsausbildungen, die Ausführungen des VwGH sind jedoch hierauf analog anzuwenden (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres und Beginn der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe (bis einschließlich 2017) besteht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu schließen wäre, bestehe nicht (vgl. ). Aus dem Umstand, dass ihre Tochter zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres ein Studium aufgenommen hat, ist entgegen dem Vorbringen der Bf für die Zeit zwischen Sozialjahr und Studienbeginn kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Ausbildung zur Rettungssanitäterin grundsätzlich Berufsausbildung
Unter den Begriff "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; u.v.a.).
Ziel einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufs zu erlangen (vgl. ; )
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mit Erkenntnis ausgesprochen, dass der Rettungssanitäter bzw. die Rettungssanitäterin ein Beruf ist, da diese Tätigkeit gemäß § 14 SanG ehrenamtlich oder berufsmäßig ausgeübt werden kann. Die umfangreiche und ebenfalls gesetzlich sowie durch Verordnung geregelte Ausbildung sei grundsätzlich Berufsausbildung. Die Ausbildung erfolgte nicht im Rahmen des Präsenz- oder Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes steht Familienbeihilfe nicht zu, auch wenn während der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert wird (vgl. ). Dass Vorbereitungshandlungen für diese Ausbildung bereits während des Freiwilligen Sozialjahrs gesetzt wurden, ist belanglos, da für das Freiwillige Sozialjahr (im Gegensatz zu Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst) Familienbeihilfe zustand, und der Zeitraum nach Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs zu beurteilen ist.
Das einzige Argument des Finanzamts, warum die gegenständliche Ausbildung keine Berufsausbildung darstellen solle, ist der Hinweis darauf, dass zur Berufsausübung zusätzlich zur von der Tochter der Bf absolvierten Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 SanG die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls (40 Stunden) erforderlich ist; der vorliegende Kurs zur Ausbildung zum Rettungssanitäter qualifiziere für sich alleine noch zu keinem Beruf.
Dieses Argument spricht nicht gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn diese nicht abgeschlossen wird, sondern vor ihrem Abschluss beendet wurde, wenn bis zur vorzeitigen Beendigung an dieser Ausbildung ernsthaft teilgenommen wurde. So ist beispielsweise bei einem in drei Abschnitte gegliederten Studium völlig unstrittig, dass eine Berufsausbildung in Bezug auf die ersten zwei Abschnitte vorliegt, wenn nur die ersten zwei Abschnitte erfolgreich absolviert wurden und das Studium nach dem zweiten Abschnitt abgebrochen wurde.
Wenn von der Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin nur die (umfangreiche) Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 SanG (Mindestausbildungszeit 260 Stunden), nicht aber die anschließende Ergänzung gemäß § 43 SanG (40 Stunden) absolviert wird, weil die Tochter der Bf vorerst einem Studium nachgehen und die Tätigkeit als Rettungssanitäterin nicht berufsmäßig, also zu Erwerbszwecken, ausüben möchte, ändert dies nichts daran, dass die Ausbildung nach §§ 32 bis 42 SanG Teil einer Berufsausbildung ist und für sich genommen Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sein kann.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ; ). Der Beweggrund für eine Berufsausbildung, ist nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg (vgl. etwa ; ; ; ; ; ) zu verwechseln (vgl. ).
Ausbildung hat die überwiegende Zeit in Anspruch genommen
Bisher wurde die konkrete Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin deswegen nicht als Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 angesehen, da sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckte und in diesem Zeitraum nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 45 "Rettungssanitäter" m.w.N.).
Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 1.A. 2011 § 2 Rz 40, nunmehr Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ).
Auch wenn Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der einzelne Monat ist und die Verhältnisse von Monat zu Monat unterschiedlich beurteilt werden können (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 28 m.w.N.), ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall der Zeitraum zwischen dem Kursbeginn am und der kommissionellen Abschlussprüfung (Wiederholungsprüfung) am als eine Einheit anzusehen.
In den Monaten Juli, August und September 2017 wurden insgesamt 260 Stunden theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung absolviert (dazu kommen noch die hier nicht zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten zwischen Februar und Juni 2017 während des Freiwilligen Sozialjahrs; insgesamt dauerte die Ausbildung 468 1/2 Stunden).
Setzt man dies in Relation zu den von der Rechtsprechung geforderten rund 20 bis 25 Stunden monatlich ohne Hausaufgaben und rechnet den Aufwand für Lernen und Wiederholen zu Hause hinzu (laut Angaben der Tochter insgesamt zumindest über 40 Stunden, also insgesamt wenigstens 300 Stunden), zeigt sich, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin die Arbeitszeit der Tochter im Beschwerdezeitraum weitaus überwiegend in Anspruch genommen hat, so dass etwa eine gleichzeitige Berufstätigkeit nur in einem sehr untergeordneten Ausmaß möglich gewesen wäre.
In den Monaten Juli, August und September 2017 lag daher eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor. Der Bf A B steht daher für ihre Tochter C B im Zeitraum Juli, August und September 2017 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zu.
Aufhebung des angefochtenen Bescheids
Wie in der Beschwerde beantragt, ist die angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) gemäß § 279 BAO aufzuheben.
Eine (bescheid-)förmliche Zuerkennung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde Familienbeihilfe zu, hat sie diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde gemäß § 282 BAO den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat.
Nur wenn die Behörde der Meinung ist, einem Antrag auf Familienbeihile sei nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 FLAG 1967 Satz 2 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Keine Zulassung einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 55 Abs. 36 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 § 29 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 §§ 32 bis 34 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 § 43 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103197.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at