Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2005, RV/0010-W/05

Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf den Betrag von € 267.164,43 statt bisher € 281.553,96 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der W-GmbHin Höhe von € 281.553,96 zur Haftung herangezogen.

Diese Abgabenschuldigkeiten stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
EG
2001
1.120,29
EG
2001
23,91
KU
07-09/01
247,31
U
9/01
14.493,14
L
10/01
4.392,35
DB
10/01
1.375,48
DZ
10/01
155,88
SZ1
2001
19,19
SZ1
2001
289,89
SZ1
2001
87,86
SZ1
2001
27,54
L
2000
3.123,84
DB
2000
413,51
DZ
2001
48,69
L
01-08/01
24.177,89
DB
01-08/01
4.520,47
DZ
01-08/01
527,46
SZ1
2001
483,57
SZ1
2001
90,41
U
10/01
16.985,39
L
11/01
3.585,10
DB
11/01
1.765,30
DZ
11/01
200,07
SZ1
2001
339,71
SZ1
2001
71,70
U
2000
1.187,91
K
01-03/02
3.004,00
U
12/01
3.705,01
L
01/02
1.422,08
DB
01/02
728,32
DZ
01/02
76,07
KU
10-12/01
110,83
EG
2002
1.414,93
EG
2002
0,51
U
01/02
13.081,77
L
02/02
1.683,88
DB
02/02
771,93
DZ
02/02
80,62
EG
2002
111,67
EG
2002
0,51
L
03/02
2.630,21
DB
03/02
924,25
DZ
03/02
96,53
SZ1
2002
60,08
SZ1
2002
90,42
K
04-06/02
3.004,00
U
03/02
9.105,64
l
04/02
2.944,31
DB
04/02
1.006,72
DZ
04/02
105,15
SZ1
2002
261,64
EG
2002
159,92
EG
2002
0,51
L
05/02
2,489,41
DB
05/02
951,27
DZ
05/02
99,36
U
04/02
22.837,88
U
2000
2.906,91
KA
01-12/00
5.813,25
L
06/02
2.791,86
DB
06/02
1.618,98
DZ
06/02
169,09
U
05/02
22.833,57
SZ1
2002
52,60
SZ1
2002
60,08
SZ1
2002
182,11
SZ1
2002
58,89
SZ1
2002
116,26
SZ2
2002
130,82
K
07-09/02
4.066,00
L
07/02
3.115,16
DB
07/02
1.169,12
DZ
07/02
122,11
L
08/02
2.748,89
DB
08/02
982,12
DZ
08/02
102,58
U
07/02
2.648,20
SZ1
2002
55,84
Z
04/02
1.827,03
Z
05/02
1.141,68
L
09/09
3.004,17
DB
09/02
1.035,74
DZ
09/02
108,18
K
10-12/02
3.358,61
KU
07-09/02
101,16
U
09/02
2.467,01
L
10/02
3.331,61
DB
10/02
1.087,21
DZ
10/02
113,55
SZ3
2002
130,82
SZ2
2002
91,06
SZ1
2002
456,76
SZ1
2002
456,67
SZ1
2002
81,32
SZ1
2002
62,30
SZ1
2002
54,98
SZ1
2002
52,96
US
2002
8.783,80
L
11/02
3.814,31
DB
11/02
1.797,49
DZ
11/02
187,74
SZ2
2002
228,38
SZ2
2002
228,34
SZ1
2002
60,08
L
12/02
2.121,19
DB
12/02
870,04
DZ
12/02
90,87
SZ3
2002
91,06
SZ1
2002
67,17
SZ1
2002
66,63
K
01-03/03
437,00
L
01/03
2.844,42
DB
01/03
983,40
DZ
01/03
96,15
SZ3
2002
228,38
SZ1
2002
76,29
SZ3
2002
228,34
L
02/03
2.718,92
DB
02/03
978,93
DZ
02/03
95,72
K
04-06/03
437,00
L
04/03
3.970,77
DB
04/03
1.183,79
DZ
04/03
115,75
SZ1
2003
56,89
SZ1
2003
54,38
EG
2003
2.624,77
EG
2003
5,60
L
05/03
3.668,58
DB
05/03
1.158,53
DZ
05/03
113,28
L
06/03
3.312,92
DB
06/03
1.866,27
DZ
06/03
182,48
SZ1
2003
79,42
SZ1
2003
73,37
KU
04-06/03
98,59
K
07-09/03
437,00
L
07/03
9.422,95
DB
07/03
1.750,54
DZ
07/03
171,16
SZ1
2003
66,26
SZ1
2003
188,46

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bw. als Geschäftsführer dafür zu sorgen habe, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet würden. Da der Bw. dies unterlassen habe und der Rückstand infolge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht werden könne, sei die Haftung auszusprechen gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er durch aushaftende Zahlungen von Kunden, für die Arbeit verrichtet worden sei, nicht in der Lage gewesen sei, die vom Finanzamt geforderten Beträge zu entrichten. Daraus habe der Bw. auch die Konsequenzen gezogen.

Im Vorhalt vom führte das Finanzamt aus:

"Grundsätzlich ist es Ihre Aufgabe, die Geschäftstätigkeit der von Ihnen vertretenen Gesellschaft derart zu gestalten, dass sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Es stand auch in Ihrem Ermessen, welche Geschäftsverbindungen zu welchen Konditionen Sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufgenommen haben und letztlich, dass Sie auch dafür Sorge tragen, dass offene Forderungen an Kunden auch hereingebracht werden.

Da in letzter Zeit alle Verhandlungen und Einbringungsversuche bei der Gesellschaft von Erfolglosigkeit gekennzeichnet waren und auch das Gerichteinen Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, geht das Finanzamt von der Uneinbringlichkeit der Forderungen der Gesellschaft gegen die in den überreichten Rechnungen ausgewiesenen Kunden aus.

Das Finanzamt X.beabsichtigt auf Grund dieser Tatsachen Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Sollten Ihnen Umstände bekannt sein, die für die Einbringlichkeit von Forderungen der Gesellschaft sprechen, werden Sie eingeladen, diese Umstände, die noch offenen Beträge (zu den vorgelegten Rechnungen) und die Gründe, warum die Kunden ihre Zahlung verweigern, bekannt zu geben.

In Ihrer Berufungsschrift führen Sie an, dass Sie aus dem Verhalten (Säumigkeit) der Kunden Konsequenzen gezogen haben. Worin bestanden diese?

Zur Beantwortung der obigen Fragen und der Mitteilung (eventueller) gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprechender Umstände wird Ihnen eine Frist bis zum eingeräumt."

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH sei, die Geschäftstätigkeit derart zu gestalten, dass den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen werde. Unter Anderem stehe es in dessen Ermessen, welche Geschäftsverbindungen zu welchen Konditionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufgenommen würden. Auch habe er dafür Sorge zu tragen, dass offene Kundenforderungen hereingebracht würden.

Im gegenständlichen Fall könne der Abgabenrückstand bei der GmbH nicht eingebracht werden. Die Haftung sei daher auf Grund der dargestellten Gründe auszusprechen gewesen, zumal auch keine neuen Tatsachen (keine Antwort auf das Schreiben vom ) vorgelegt worden seien.

Dagegen beantragte der Bw. ohne weitere Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Y. vom wurde der Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen und die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufgelöst.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0153, erlaubt allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund schon vorweg eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner.

Daher ist von einer Uneinbringlichkeit der Forderungen der Gesellschaft gegen die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Kunden auszugehen. Ergänzend dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Vorhalt des Finanzamtes vom (siehe Sachverhalt) nicht beantwortet wurde, so dass auch aus diesem Grunde auch ohne Konkursabweisung mangels Vermögen von der Uneinbringlichkeit auzugehen wäre.

Aus dem Gesagten ergibt sich die objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.

Der Bw. war vom bis zur bis zur Konkursabweisung alleiniger Geschäftsführer der GmbH, danach Liquidator und zählt damit zum Kreis der im § 80 genannten Vertreter, der zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Erntrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.

Ausnahmen von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.

Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG für den Zeitraum Jänner 2001 bis Juli 2003, dass der Arbeitgeber, falls ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt. Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hatte der Bw. die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu Recht für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer herangezogen worden ist.

Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer besteht für dür die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person gemäß §§ 95 und 96 EStG unter des Sanktion des § 9 Abs. 1 BAO die Pflicht zu deren Einbehaltung und Abfuhr.

Für diese Abgabenschuldigkeiten wurde die Haftung daher zu Recht geltend gemacht.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Betrieb ab geschlossen war und der Konkursantrag mit Beschluss des Gerichtes vom mangels Vermögens abgewiesen wurde. Daraus muss geschlossen werden, dass die Gesellschaft ab über keine liquiden Mittel verfügte. Daher war der Berufung im Hinblick auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten, mit Ausnahme der Lohnsteuer 7/03 (zur Begründung siehe oben) stattzugeben. Es handelt sich um folgende Abgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
SZ1
2003
73,37
KU
04-06/03
98,59
K
07-09/03
437,00
DB
07/03
1.750,54
DZ
07/03
171,16
SZ1
2003
66,26
SZ1
2003
188,46
SUMME
2.785,38

Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, dass er infolge aushaftender Kundenforderungen nicht in der Lage gewesen sei, die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und verwies auf die der Berufung beigelegten Rechnungen.

Die Vorlage dieser Rechnungen stellt allerdings keinen Nachweis darüber dar, dass die Gesellschaft im gesamten haftungsgegenständlichen Zeitraum, nämlich vom bis über keinerlei liquide Mittel verfügte. Dies schon deshalb, da Forderungen keine liquide Mittel sind.

Anhand der vorliegenden Akten konnte festgestellt werden, dass die Löhne bis einschließlich Juli 2003 bezahlt wurden. Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Gesellschaft über liquide Mittel verfügte, sondern auch, dass der Bw. die andrängenden Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat er die Forderungen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer bevorzugt befriedigt und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, darunter des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt.

In diesem Zusammenhang wird auch noch darauf verwiesen, dass der Bw. den Vorhalt des Finanzamtes vom , in dem das Finanzamt unter anderem um Auskunft darüber ersuchte, worin die Konsequenzen, welche er nach eigenen Abgaben aus der Säumigkeit der Kunden gezogen hat, bestanden hat, nicht beantwortet hat.

Eine Kontoabfrage ergab, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 in Höhe von € 8.783,80 mittlerweile gutgeschrieben wurde. Weiters ergab die Veranlagung der Körperschaftsteuer 2002 eine Gutschrift in Höhe von € 2.820,35. Die Haftungssumme reduziert sich daher um weitere € 11.604,15, somit insgesamt um € 14.389,53 (€ 11.604,15 + € 2.785,38) und beträgt somit anstatt bisher € 281.553,96 nunmehr € 267.164,43.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Verschulden
Einbringlichkeit
Gleichbehandlungsgrundsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at