Hinzurechnung gem. § 102 Abs 3 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Hernando SD, Schweden, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FAÖst vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuergutschrift wird in Höhe von 1.013,61 € festgesetzt.
Bemessungsgrundlagen: Siehe Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach, St.Nr. 132/2447 betreffend Einkommensteuer 2005 vom .
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Wohnsitz in Schweden. Er hat keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Vorlageantrag vom ).
Der Bw. bezog im gesamten Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der AG Bau & Holding GmbH für Arbeitsleistungen, die er in Österreich ausgeübt hat, in Höhe von 4.722,36 € . Die AG Bau & Holding GmbH hat ihren Sitz in Österreich (Schreiben der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom ).
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt. Hierbei wurden entgegen dem Antrag des Bw. nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 4.854,36 € nicht berücksichtigt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom berufen. Der Lohnzettel des Bw. für das Jahr 2005 (bezugsauszahlende Stelle: AG Bau & Holding GmbH) sei nicht berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 abgeändert. Nunmehr wurden die Einkünfte, die der Bw. von der AG Bau & Holding GmbH bezogen hatte (4.854,36 €) berücksichtigt. Zudem wurde gem § 102 Abs 3 EStG ein Betrag von 8.000 € dem Einkommen hinzugerechnet.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. § 102 Abs 3 EStG wirke wie ein Progressionsvorbehalt. Die Besteuerung fiktiver Einkünfte verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip. Zudem verstoße diese Besteuerung gegen § 1 Abs 3 EStG und gegen Völkergewohnheitsrecht.
Das Finanzamt beantragte, die Berufung als (teilweise) unbegründet abzuweisen (Berufungsvorlage vom ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Jahr 2005 betrug das Einkommen des Bw. 4.662,36 € (Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2005). Für das Jahr 2005 wurde dieses Einkommen gem. § 102 Abs 3 EStG 1988 rechnerisch um 8.000 € erhöht. Das rechnerische Einkommen betrug daher 12.662,36 €. Sodann wurde darauf der Steuertarif gem. § 33 Abs 1 EStG angewandt. Daher wurde von diesem rechnerischen Einkommen ein Betrag von 10.000 € steuerfrei gestellt. Insgesamt ergab sich daher ausgehend vom tatsächlichen Einkommen von 4.662,36 € ein steuerfrei belassenes Existenzminimum von 2.000 € (§ 33 Abs 1 i.V. mit § 102 Abs 3 EStG). Ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip liegt demnach nicht vor.
Der Bw. hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hat seinen Wohnsitz in Schweden. Der Bw. ist in Bezug auf seine oben erwähnten Einkünfte gem § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig in Österreich. Gemäß Art 13 Abs 1 DBA Österreich - Schweden (BGBl 39/1960) kommt für diese oben festgestellten Einkünfte der Republik Österreich das Besteuerungsrecht zu. Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen ist (§ 102 Abs 3 EStG). Genau dies hat das Finanzamt getan. Sein Vorgehen in Bezug auf den Hinzurechnungsbetrag entspricht daher dem Gesetz und auch dem EG-Vertrag (vgl. ; Gerritse).
Es ist nach der RSp des EuGH Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (vgl. RV 686 BlgNR 22.GP 14; Gerritse).
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden und die Abgabengutschrift zu Gunsten des Bw. unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen , die durch die Berufungsvorentscheidung angesetzt worden sind , festzusetzen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at