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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.03.2008, RV/2280-W/07

Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des KL, vertreten durch T-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht des offenen Rückstandes von € 64.009,09.

Der Bw. sei Gesellschafter der S-KEG sowie der L-KEG. Beide Firmen hätten im Jahr 2001 den Zwangsausgleich anmelden müssen. Die Durchführung des Zwangsausgleiches habe in den Jahren 2002 und 2003 stattgefunden, wobei die Quote 20% bis 21% betragen habe. In den Steuererklärungen sei der durch den Schuldnachlass entstandene Sanierungsgewinn den gesetzlichen Regelungen entsprechend versteuert worden, woraus sich für den Bw. aus dem Titel Sanierungsgewinn eine Steuerbelastung von € 42.581,60 ergeben habe. Die Veranlagung für das Jahr 2004 werde voraussichtlich eine weitere Einkommensteuerbelastung von € 34.562,87 ergeben, wovon € 23.754,68 auf den Sanierungsgewinn entfallen würde.

Insgesamt ergebe sich für die Jahre 2002 bis 2004 eine Einkommensteuerbelastung von € 44.921,68. Zusätzlich seien für das Jahr 2005 € 44.085,00 Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet worden. Für den Zeitraum 1-6/2006 ergäben sich € 11.500,00 Einkommensteuervorauszahlungen. Das ergebe in Summe eine aufzubringende Steuerleistung von € 200.506,68 für die Jahre 2002 bis Mitte 2006.

Der offene Rückstand von € 64.009,09 setze sich zusammen aus der Einkommensteuernachzahlung 2003 von € 66.819,17, den Einkommensteuervorauszahlungen 2005 von € 44.085,00, den Zinsen 2003 von € 1.796,43 und den Einkommensteuervorauszahlungen 1-6/2006 von € 11.500,00 abzüglich Ratenzahlungen von € 60.000,00 und dem Guthaben aus 2004 von € 191,51. Weiters seien im Juli 2004 € 29.853,91 Einkommensteuernachzahlung für 2002 entrichtet worden.

Dem gegenüber stünden Einkünfte aus der laufenden Tätigkeit (ohne Sanierungsgewinn) von € - 17.558,08 (2002), € 114.463,93 (2003) und € 35.395,37 (2004). Die Einkünfte für 2005 seien noch nicht bekannt.

Der Rückstand werde seit September 2005 mit monatlichen Raten von je € 6.000,00 bedient. Insgesamt seien € 60.000,00 zuzüglich der Einkommensteuernachzahlung für 2002 von € 29.853,91 überwiesen worden. Nunmehr seien die Reserven des Bw. aufgebraucht, sodass die Rate für den August 2006 laut Bescheid zur Zahlungserleichterung vom nicht mehr habe bezahlt werden können.

Das monatliche Einkommen des Bw. und seiner Ehefrau betrage in Summe € 8.858,17, wovon € 4.176,67 auf das Nettogehalt der Ehefrau, € 181,50 auf die Kinderbeihilfe, € 500,00 auf Einnahmen als Autor und € 4.000,00 auf ein Gewinnvoraus entfielen. Von den Ausgaben in Summe von € 12.392,72 entfielen € 176,00 auf Wohnungskosten, € 280,00 auf Gas und Strom, € 100,00 auf O und sonstige Gebühren, € 39,00 auf Internet, € 40,00 auf Haushaltsversicherung, € 75,00 auf Telefon, € 125,10 auf Netzkarten (3 Personen), € 1.072,62 auf Sozialversicherung, € 50,00 auf Lebensversicherung, € 1.740,00 auf Wohnungskredite, € 100,00 auf Gesundheitskosten, € 520,00 auf Pflegekosten für die Mutter, € 375,00 auf Schulgeld, € 1.500,00 auf Lebensmittel und sonstiger Lebensbedarf (3 Personen), € 200,00 auf Urlaub (aliquod) und € 6.000,00 auf die monatliche Rate an das Finanzamt. Somit liege eine Ausgabenunterdeckung von € 3.534,55 vor.

Zusätzlich besitze der Bw. gemeinsam mit seiner Ehefrau BO 2 Liegenschaften. Beide Liegenschaften seien dem Bw. und seiner Ehefrau zu jeweils 50% zuzurechnen. Es handle sich um eine Eigentumswohnung in H5, im Wert von ca. € 350.000,00 sowie um eine Eigentumswohnung in G14, im Wert von ca. € 250.000,00. Die Wohnung in H5, sei der Familienwohnsitz, die Wohnung in G14, werde vom Sohn der Ehefrau des Bw. bewohnt. Die vorhandenen Lebensversicherungen dienten ebenfalls der Kreditbesicherung.

Der Bw. habe einen Kredit bei der B (Wohnungskauf H) in Höhe von € 330.000,00. Zusätzlich hafte der Bw. für Betriebskredite der L-KEG von € 109.006,11 und der S-KEG von € 132.378,60. Die Liegenschaft in H5, diene zur Besicherung des Bkredites. Die Liegenschaft in G14, diene zur Besicherung der Betriebskredite.

Zwischen den Einnahmen und Ausgaben bestehe ein hochgradiges Missverhältnis, das dazu geeignet sei, die Existenz des Bw. sowie seiner Ehefrau und seines noch schulpflichtigen Kindes zu gefährden. Auch sei die Entrichtung des derzeitigen Rückstandes sowie der zu erwartenden Einkommensteuernachzahlung aus den laufenden Einkünften nicht zu decken. Es müsste entweder der Familienwohnsitz oder der Wohnsitz des Stiefsohnes verkauft werden. Beides sei nicht möglich, da beide Liegenschaften als Besicherung für private und betriebliche Kredite dienten. Zudem müsste der Erlös zur Abdeckung zumindest des Wohnungskredites herangezogen werden. Auch käme der Verkauf der Liegenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich.

Der Bw. sei stets bemüht gewesen, seinen Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde nachzukommen. Nun seien seine und auch die Reserven seiner Ehefrau erschöpft, ein weiterer Kredit werde aufgrund der bereits jetzt sehr hohen Verschuldung nicht gewährt werden. Somit trete eine akute Existenzgefährdung ein, sollte die Finanzbehörde auf eine Entrichtung des offenen Rückstandes drängen. Es liege hiermit ein Fall persönlicher Unbilligkeit gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II 2005/435 vor.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass sich die Begründung in keinster Weise mit den vom Bw. im Ansuchen um Nachsicht angeführten Gründen auseinandersetze, die die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus persönlicher Sicht (§ 2 der Verordnung) eindeutig belegten.

Auch bei Durchsicht der Verordnung BGBl. II 2005/435 sei nicht ersichtlich, dass die Unbilligkeit der Einhebung vom Vorhandensein weiterer Verbindlichkeiten abhängig sei und der Gesichtspunkt der Gläubigerbegünstigung zu berücksichtigen wäre. Auch die Durchsicht von Fachliteratur und höchstgerichtlichen Erkenntnissen sei in dieser Hinsicht ergebnislos. Im Zuge der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. sei von Seiten der Finanzverwaltung offensichtlich übersehen worden, dass die weiteren offenen Verbindlichkeiten dem Bw. nicht direkt zuzurechnen seien, da er für Kredite bei der BA, aufgenommen durch die S-KEG und durch die L-KEG, lediglich hafte. Daher könne es in diesen Fällen auch zu keiner Gläubigerbegünstigung kommen.

Der Kredit bei der B sei vom Bw. und seiner Ehefrau BO gemeinsam aufgenommen worden und somit dem Bw. ebenfalls nur zum Teil persönlich zuzurechnen. Da seitens BO keinerlei Notwendigkeit bestehe, Zahlungsvereinbarungen und Kreditnachlässe zu beantragen, da sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, sei es nicht möglich, der Bank gegenüber einen Kreditnachlass zu beantragen, ohne falsche Tatsachen zu behaupten. Da der Kredit gegenüber der B vom Ehepaar aufgenommen worden sei, sei ein Schuldnachlass nur für einen der beiden Ehepartner nicht zulässig.

Es komme also bei Nachsicht der Abgabenverbindlichkeiten des Bw. zu keinerlei Gläubigerbegünstigung und sei somit die Unbilligkeit der Einhebung aus persönlichen Gründen gegeben. Durch die Nachsicht der offenen Abgabenverbindlichkeiten würden sich die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. verbessern. Es seien auch die einzigen Verbindlichkeiten die nachgesehen werden könnten, da diese die einzigen Verbindlichkeiten seien, für die der Bw. persönlich und ausschließlich die Zahlungsverpflichtung trage.

Weiters lasse sich aus der Einkommensteuererklärung 2005, die einen Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Einkommens von € 6.607,29 ergebe, ablesen, dass die Einhebung des Abgabenrückstandes zu persönlicher Unbilligkeit der Einhebung führe. Aus der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2005 ergebe sich eine Gutschrift von € 44.085,00, für die der Bw. die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Abs. 2 BAO beantrage. Der Bw. beantrage daher die Nachsicht der offenen Abgabenverbindlichkeiten von insgesamt € 69.756,09.

Der Bw. beantrage gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und stelle gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO den weiteren Antrag, über die Berufung eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass er im Nachsichtsansuchen dargelegt habe, dass er aus seinen Beteiligungen (Personengesellschaften) zur Zeit ein Gewinnvoraus von monatlich rund € 4.000,00 entnehme. Weiters habe er angeführt, wie sich sein steuerpflichtiges Einkommen (ohne Sanierungsgewinn) in den Jahren 2002 bis 2005 entwickelt habe. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachsichtsansuchens sei das Ergebnis des Jahres 2005 noch nicht bekannt gewesen. Auch habe sich das Einkommen für das Jahr 2004 verändert, daher gebe der Bw. die Einkünfte für die Jahre 2002 bis 2005 nochmals mit den Beträgen von € - 17.558,08, € 114.463,93, € 73.304,43 und € 6.547,29 bekannt. Durchschnittlich betrachtet ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 3.682,45 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.066,10. Aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens der Ehefrau des Bw. von € 4.176,00 könne er und seine Familie also über ein errechnetes Nettoeinkommen von € 6.242,10 monatlich verfügen. Dem gegenüber stünden laufende monatliche Kosten von € 6.392,72 (ohne Rückzahlungsrate Finanzamt).

Zu den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Wohnungskäufen sei festzuhalten, dass der Bw. im Jahr 2005 lediglich die Liegenschaft H5, erworben habe. Die Wohnung werde vom Bw. und seiner Familie bewohnt und habe eine Wohnfläche von 130 m². Vor Anschaffung dieser Wohnung seien eine größere Mietwohnung (monatliche Miete rund € 1.850,00) sowie ein Haus in P bewohnt worden. Das Haus in P sei unter anderem deshalb zu einem Preis von € 315.000,00 verkauft worden, um eine in der Gesamtbelastung günstigere Wohnung in W zu erwerben und weil der Bw. auch seine Schulden gegenüber der Finanzverwaltung habe tilgen wollen. Der Bw. habe also ohnehin die Wohnsituation aus Kostengründen verringert. Die monatliche Kostenreduktion betrage immerhin rund € 410,00.

Die Liegenschaft in G14, mit 135 m² sei im Jahr 1986 erworben worden und werde vom Stiefsohn des Bw. bewohnt. Dieser komme dort für die laufenden Betriebskosten auf. Er sei seit 2006 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Vater einer Tochter. Eine anderweitige Verwendung der Wohnung wie etwa eine Vermietung würde zur Folge haben, dass die Wohnungssuche der jungen Familie unterstützt werden müsste. Der mit dieser Wohnung besicherte Kredit von BO bei der BW in Höhe von € 80.000,00 sei ebenfalls aus dem Verkaufserlös des Hauses in P getilgt worden. Dieser Kredit habe 2003 der Finanzierung einer in der S-GmbH notwendig gewordenen Kapitalerhöhung gedient.

Wie schon im Nachsichtsansuchen erwähnt worden sei, seien die finanziellen Reserven des Bw. und seiner Ehefrau nunmehr aufgebraucht. Auch sei eine weitere Kreditaufnahme nicht möglich. Einzig möglich wäre eine erhöhte Entnahme von Geldmittel aus den Personengesellschaften. Dies sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da die geschäftliche Situation angespannt sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass Ursache für die finanzielle Misere der Zwangsausgleich von beiden Personengesellschaften gewesen sei, an denen der Bw. beteiligt sei. Die S habe ein Gesundheitsportal im Internet im Zusammenwirken mit der Firma N aufgebaut und dabei bis zu 30 Dienstnehmer beschäftigt. Die Firma N sei 2001 verkauft, das Management ausgewechselt und in der Folge seien die laufenden Zahlungen an die S eingestellt worden, was zur Insolvenz und in der Folge zum Zwangsausgleich der S geführt habe. Die Insolvenz der L-KEG sei eine Folgewirkung der ersten Insolvenz gewesen. Im Insolvenzverfahren hätten die Rechte aus der S vom Bw. herausgekauft werden müssen, was zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Familie geführt habe.

Beantragt werde, die ca. € 67.000,00 Einkommensteuer aus dem Sanierungsgewinn nachzusehen, weil diese eine zusätzliche Belastung zu dem an sich schon sehr hohen Steueraufkommen darstelle, wobei zu betonen sei, dass der Bw. seinen steuerlichen Verpflichtungen bisher immer vollständig nachgekommen sei.

Das Haus in P sei ebenfalls zur Reduzierung der Steuerbelastung verkauft worden, womit die Ausgaben für 2 Familienwohnsitze auf einen Familienwohnsitz reduziert worden seien. Die Eigentumswohnung in G14, diene der Besicherung von 2 Firmenkrediten, welche in Summe in Höhe von € 294.000,00 aushafteten. Die Auftragslage der Firmen gestalte sich derzeit eher schwierig, weil Aufträge vom O nur schleppend erteilt würden. Es werde eine Aufstellung des monatlichen Familieneinkommens in Höhe von € 7.524,00, dem laufende monatliche Ausgaben in Höhe von € 6.470,10 gegenüberstünden, vorgelegt. Zu ergänzen sei noch, dass mit Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 zu rechnen sein werde, welche der Bw. zu entrichten beabsichtige. Dies deswegen, weil sich für das Jahr 2007 ein Gewinn von ca. € 50.000,00 aus der Hauptfirma M-GmbH ergebe. Das Jahr 2006 werde mit einem negativen Einkommen von ca. € 1.800,00 abgeschlossen werden.

Mit Kaufvertrag vom sei vom Bw. das Objekt We um ca. € 100.000,00 verkauft worden. Der Erlös habe zur Abdeckung von betrieblichen Schulden, insbesondere zur Finanzierung des Zwangsausgleiches und zum Erwerb der Rechte aus der S gedient.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Vorerst ist zum Hinweis darauf, dass sich für den Bw. aus dem Titel Sanierungsgewinn eine Steuerbelastung von € 42.581,60 ergeben habe, zu bemerken, dass die Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF BGBl. 1988/400, wonach bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden waren, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen ist. Ab 1998 sind Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Die steuerliche Erfassung einer Betriebsvermögenserhöhung infolge Wegfalls von Verbindlichkeiten im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist somit - wie auch vom Bw. durch den Hinweis auf die Versteuerung entsprechend den gesetzlichen Regelungen zutreffend erkannt wurde - eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.

Sofern der Bw. mit dem Vorbringen, dass zwischen den Einnahmen und Ausgaben ein hochgradiges Missverhältnis bestehe, das dazu geeignet sei, die Existenz des Bw. sowie seiner Ehefrau und seines noch schulpflichtigen Kindes zu gefährden, das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit darzulegen versucht, ist vorerst darauf zu verweisen, dass insbesondere auf Grund der Veranlagung der Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom es zu einer wesentlichen Verminderung des aushaftenden Rückstandes am Abgabenkonto des Bw. kam, sodass laut Kontoabfrage vom nur mehr der Betrag von € 29.426,83 unberichtigt aushaftet.

Zwar findet gemäß § 236 Abs. 2 BAO Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung, wobei an den Begriff der Unbilligkeit kein anderer (strengerer) Maßstab anzulegen ist als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden (vgl. ), doch sind die vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet aufzuzeigen, dass die vom Bw. im Abgabenverfahren vorgetragenen, für eine Unbilligkeit der Einhebung sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt wären.

Die zuvor angeführte Ausgabenunterdeckung in Höhe von € 3.534,55 hat sich laut der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Aufstellung insofern verändert, als laut Haushaltsrechnung 2008 des Bw. und seiner Ehegattin den gemeinsamen monatlichen Einnahmen in Höhe von € 7.524,00 monatliche Ausgaben in Höhe von € 6.470,10 gegenüberstehen. Zudem wird das Jahr 2006 laut Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung mit einem negativen Einkommen des Bw. abgeschlossen werden, sodass die Veranlagung der Einkommensteuer 2006 zufolge Anrechnung der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von € 23.000,00 gemäß § 46 EStG zu einer Gutschrift in Höhe von € 23.000,00 führen wird, wodurch es zu einer weiteren Verminderung des derzeit aushaftenden Rückstandes von € 29.426,83 auf € 6.426,83 kommen wird. Die Entrichtung des verbleibenden Betrages in Höhe von € 6.426,83 in monatlichen Raten erscheint somit auf Grund des nunmehr gegebenen Überschusses der Einnahmen gegenüber den Ausgaben in Höhe von € 1.053,90 durchaus als zumutbar und würde die Entrichtung des aushaftenden Rückstandes innerhalb eines Jahres bewirken. Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keiner Abgabennachsicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () lässt auch die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen. Wenn die Abstattung einer Abgabe nur durch eine Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkommen würde, könnte die Einziehung der Abgabe als unbillig angesehen werden. Das mag vor allem dann der Fall sein, wenn die Finanzverwaltung selbst die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft durchführen lassen würde. Hat aber der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Freihandkäufer zu suchen, dann würden Stundungen und Teilzahlungen der Unbilligkeit abhelfen und eine Nachsicht wäre nicht erforderlich, um die Unbilligkeit abzuwenden. Dem Einwand, dass weder der Verkauf des Familienwohnsitzes noch der des Wohnsitzes des Stiefsohnes möglich sei, da beide Liegenschaften als Besicherung für private und betriebliche Kredite dienten, ist zu entgegnen, dass der Bw. selbst auf die Möglichkeit der Abdeckung des (besicherten) Kredites aus dem Erlös hinweist. Warum der Verkauf der Liegenschaften einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, wird vom Bw. nicht dargelegt und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte für die Durchführung der Zwangsversteigerung durch die Finanzverwaltung bestehen.

Laut Aktenlage ist der Bw. zudem Gesellschafter der Su-GmbH, der S-KEG, der S-GmbH, der L-GmbH, der L-KEG und der L-OEG. Dass eine allfällige Veräußerung eines der Geschäftsanteils der genannten Gesellschaften nicht möglich wäre und einer Verschleuderung gleichkäme, hat der Bw. ebenfalls nicht behauptet.

Selbst wenn - entgegen der Aktenlage - eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorläge, wäre im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass der Bw. laut Vorbringen im Vorlageantrag im Jahr 2005 nach Veräußerung des Hauses in P mit Kaufvertrag vom um einen Betrag von € 315.000,00 die Liegenschaft H5, erworben hat (laut Grundbuchsauszug am ), obwohl am Abgabenkonto des Bw. bereits am ein Betrag von € 123.048,09 (fällig am ) aushaftete. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es ua. sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der Nachsichtswerber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschulden anderweitig verbraucht. Ob die vom Finanzamt zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene einseitige Gläubigerbegünstigung, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender, gegen die Nachsicht sprechender Grund zu beurteilen ist, infolge des Umstandes, dass die weiteren Verbindlichkeiten dem Bw. nicht direkt zuzurechnen seien, da er für sie lediglich hafte, die Abweisung des Nachsichtsansuchens zusätzlich rechtfertigt, kann schon in Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO dahingestellt bleiben.

Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unbilligkeit der Einhebung
Sanierungsgewinn
Zahlungserleichterungen
Grundvermögen
Geschäftsanteil
Ermessensübung
Gläubigerbegünstigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at