Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.12.2011, RV/0199-S/10

Aussetzung der Einhebung; Pfändungsbescheid; keine Aussetzung der Einhebung bei Bescheiden der Abgabeneinbringung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 101/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0060 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MW., X-Dorf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Geldforderung des Berufungswerbers (Bw.) gegenüber der Bundespolizeidirektion Salzburg gepfändet (Gehaltspfändung). Im Pfändungsbescheid wurde eine vollstreckbare Abgabenschuld in Höhe von € 121.645,61 ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde zeitgerecht berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich offenbar um die Umsatzsteuer der W-Gesellschaft aus den Jahren 2006 und 2007 handle. Gegen beide Bescheide sei eine umfangreichte Berufung samt mehreren Berufungsergänzungen eingebracht worden, aus der hervorgehe, dass die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht schulde. Wenn aber die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht schulde, könne auch der Bw. als physische Person die Steuer nicht schulden.

Mit der Berufung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO eingebracht. Eine nähere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Berufung gegen einen Pfändungsbescheid um damit einen Bescheid des Abgabeneinhebungsverfahrens richte, und daher die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der Berufung abhänge. Es mangle demnach an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212 a BAO.

Der Bw. hat auch diesen Bescheid bekämpft und wiederum vorgebracht, dass im Hauptverfahren eine umfangreiche Berufung behänge, weil die zugrunde liegende Umsatzsteuerforderung zu Unrecht erhoben wurde. Es sei mit einer Stattgebung der Berufung zu rechnen. Die Aussetzung sei jedenfalls zu bewilligen, weil keiner der in § 212 a Abs. 2 BAO taxativ aufgezählten Gründe vorliege. Es werde daher nochmals beantragt, der Berufung stattzugeben und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu bewilligen.

Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Der vorliegende Aussetzungsantrag steht im Zusammenhang mit einem Pfändungsbescheid. Eine Forderungspfändung stellt eine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt (da derartige Bescheide keine "Nachforderung" zur Folge haben). Von der Erledigung der Berufung gegen den Pfändungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.

Davon abgesehen übersieht der Berufungswerber in seiner Argumentation, dass die Grundlage des (ebenfalls) bekämpften Pfändungsbescheides der Haftungsbescheid vom darstellt, mit dem MW. gemäß § 224 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der W-Gesellschaft im Ausmaß von € 121.645,61 herangezogen wurde. Richtig ist, dass sich dieser Betrag im Wesentlichen aus Umsatzsteuer 2006 und 2007 samt Nebengebühren zusammensetzt. Durch die konstitutive Wirkung dieser Haftungsinanspruchnahme wurde der Bw. zum Abgabenschuldner und zur Entrichtung der Abgaben innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides verpflichtet.

Da die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung von Seiten des Haftungspflichtigen mit Eingabe vom zurückgezogen wurde, ist der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Damit fehlt es an der für jede Aussetzungsmaßnahme essentiellen "Unsicherheit", sodass auch aus diesem Blickwinkel für die Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung kein Raum besteht.

Zusammenfassend fehlt es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 a BAO, sodass die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen war. Die gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes eingebrachte Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at