Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.01.2011, RV/0151-S/07

Tätigkeit eines Missionars einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch H, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend abgeändert.

Die Berufung wird den Zeitraum November 1997 bis Februar 1998 betreffend als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend den Zeitraum November 1997 bis Februar 1998 bleibt unverändert.

Der Berufung wird den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend abgeändert.

Entscheidungsgründe

I) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz

1.) Überprüfung des Anspruches Juli 1997

Im Juli 1997 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B, durch Vorlage des Zeugnisses über den Lehrabschluss nachzuweisen bzw. um Bekanntgabe des Prüfungstermins ersucht.

In Beantwortung dieses Ersuchens () wurde ausgeführt, dass B im Juli 1997 () seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden habe und daher aus "der Beihilfe herausfalle". Die Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind B wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz mit eingestellt.

Mit Schriftsatz vom beantragte E die Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind B , weil dieser für zwei Jahre für die staatlich anerkannte Kirche C in Deutschland tätig sei.

Zu diesem Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für den Sohn B nicht mehr ausbezahlt werde, weil der Abgabenbehörde erster Instanz von einer Berufsausbildung für die Kirche C nichts bekannt sei. Nach Ansicht des Ministeriums und der geltenden Rechtslage begründe die Ausbildung als Prediger der Kirche C keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Stellungnahme wurde nicht E , sondern an M übersandt.

In ihrer Stellungnahme führte M aus, dass ihr Sohn B eine zweijährige Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. erfahre, und dies sei der Abgabenbehörde erster Instanz bereits 1998 vor Antritt dieser Ausbildung mitgeteilt worden. Diese Ausbildung berechtige bei erfolgreichem Abschluss u. a. zum Lehramt für Mormonismus. Da es keine Ausbildung dieser Art im Inland gäbe, sei diese zweijährige Ausbildung im Ausland (für B in Deutschland) die einzige Möglichkeit. Er werde auch nicht als Prediger ausgebildet, wie dies fälschlicherweise dargestellt worden sei, sondern diese zweijährige Ausbildung berechtige zur Lehrtätigkeit an Österreichs Schulen. Es werde daher nochmals mit Nachdruck ersucht, diese Angelegenheit positiv zu behandeln und die Familienbeihilfe für B., beginnend mit März 1998 zur Auszahlung zu bringen. Der Ansicht des Ministeriums und die geltende Rechtslage - auf welche werde eigentlich Bezug genommen? - werde nötigenfalls gerichtlich überprüft werden. Es werde eine ebenso staatlich anerkannte Kirche wie z. B. die römisch katholische eine sei und deren Mitglieder diskriminiert. Es werde daher gebeten, die Ansicht des Ministeriums und die Rechtslage unter Angabe der entsprechenden Gesetzestexte schriftlich darzulegen. Sollte bis keine Zusage der Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, werde die Bescheitung des Rechtsweges vorbehalten.

In Beantwortung dieser Stellungnahme führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass regelmäßig Besprechungen (Fachtagungen) stattfänden und bei diesen Besprechungen würden vom Fachbeamten des Bundesministeriums Zweifelsfragen beantwortet werden. Eine dieser Frage sei gewesen, ob die von Ihnen geschilderte Ausbildung auch eine Ausbildung im des Familienlastenausgleichsgesetzes sei. Die entsprechende Frage sei eindeutig mit nein beantwortet worden. Die Beantwortung stütze sich auf die Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche C...

Mit stellte M einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn G und zu ihrem Sohn B gab sie an, dass dieser als Lehrer für Mormonismus bis März 2000 ausgebildet werde ohne allerdings die Familienbeihilfe zu beantragen.

Im Jänner 2000 richtete E einen Schriftsatz an die Abgabenbehörde erster Instanz worin er ausführte, dass zu den Schreiben vom und bisher keine Stellungnahme erhalten habe. Seit März 1998 würde versucht werden, für den (im Betreff angeführten) Sohn B die Familienbeihilfe zu erhalten. Man werde nur hingehalten. Es würde die Familienbeihilfe nicht ausbezahlt, obwohl sich der Sohn in Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. befände, die ihn nach erfolgreicher Beendigung seiner 24-monatigen Ausbildung berechtige, als Lehrer für Mormonismus beruflich tätig zu sein. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe es bisher verabsäumt eine rechtsverbindliche Stellungnahme der Ablehnung abzugeben. Alles was in Erfahrung gebracht werden konnte sei, dass irgendein Gruppenleiter der Finanzbehörde erklärt haben soll, dass diese Ausbildung nicht anerkannt werde. 22 Monate seien eine ausreichende Zeit, in der versucht worden sei, rechtliches Gehör zu finden. Bisher aber erfolglos. Es werde ganz offensichtlich eine religiöse Minderheit diskriminiert. Man habe daher DH mit der Vertretung beauftragt, der den Rechtsweg beschreiten solle. Es werde gebeten, sämtliche Auskünfte Herrn DH zu erteilen.

In Beantwortung dieses Schreibens (Februar 2000) teilte ein Organ der Abgabenbehörde erster Instanz Herrn E. mit, dass es außerordentlich bedauert werde, dass die bisherige Nichterledigung des Antrages als Diskriminierung der Religionsgemeinschaft empfunden werde. Es werde daher versichert, dass dies nicht der Fall sei. Es handle sich vielmehr um eine reine Rechtsfrage deren Beantwortung einige Zeit in Anspruch nehme. Frau K, die Herrn E. bekannt sein dürfte, habe über ihren Anwalt zur gleichen Rechtsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Es werde daher ersucht, mit der Erledigung des Antrages so lange zu warten, bis der Verwaltungsgerichtshof in dieser Causa entschieden habe. Dessen Entscheidung könne dann auch die Grundlage für die Entscheidung über ihren Antrag sein.

Mit Schriftsatz vom stellte der rechtsfreundliche Vertreter des E , den Antrag auf Erlassung eines Bescheides und die "Kinderbeihilfe" für den Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 auszuzahlen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass E Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten Kirche C. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die Kirche C... derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die Kirche C... Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.

Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C... und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten, der

  • Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst,

  • die Würdigung laut Fragebogen,

  • und die Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.

Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten.

Für seinen Sohn B habe E für die Zeit von November 1997 bis Mai 1999 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. Beide Söhne des E (D und B ) hätten das Berufsziel eines Religionslehrers der Kirche C (Mormonen). Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, hätten beide Söhne des E diese Ausbildung absolviert, ohne dass E in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Obwohl E am sowie am schriftlich urgiert habe, sei bislang noch kein Bescheid erlassen worden. Mit Schriftsatz vom sei E von einem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt worden, dass eine negative Erledigung seines Antrages nicht als Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft zu verstehen sei, sondern die Lösung einer reinen Rechtsfrage sei, die Zeit in Anspruch nehme.

Es werde daher der Antrag auf rückwirkende Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für den Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 gestellt.

Mit Schriftsatz vom wurde die Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass der rechtsfreundliche Vertreter eine Zustellvollmacht habe.

1.1 Abweisung des Antrages des E

Mit Bescheid vom , welcher an die Kanzleiadresse des rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde der Antrag des E auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn B den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 betreffend abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Anspruch des Elternteils auf Gewährung der Familienbeihilfe, der den Haushalt führe. Bis zum Nachweis des Gegenteils werde vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führe und diese daher die Anspruchsberechtigte sei, wobei die Mutter (als vorrangig Anspruchsberechtigte) auf ihren Anspruch verzichten könne (Verzichtserklärung). Da eine diesbezügliche Verzichtserklärung nicht vorliege, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe des E abzuweisen.

2 Antrag M.

Mit Schriftsatz vom , der am bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangte, beantragte die Berufungswerberin die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B . In der Begründung führte sie unter anderem aus, dass diese Angelegenheit nunmehr lange genug hinausgezögert worden sei und eine Auszahlung selbstverständlich begründet sei, da die zweijährige Mission für die staatlich anerkannte Kirche C... zugleich berechtigte, an allgemein bildenden Pflicht- und weiterführenden Schulen als Lehrer zu agieren. Dies stelle auf jeden Fall eine Ausbildung entsprechend den Festlegungen der Republik Österreich dar. Sollte der zweijährige Missionsdienst nicht als Ausbildung anerkannt werden, sei die Republik Österreich verpflichtet, für entsprechende Ausbildungsstätten zu sorgen und den Lehrkörper für alle in Österreich lebenden HLT- Mitglieder zu bezahlen. Da eben dies vermieden werden solle, sei seinerzeit die Regelung getroffen worden, dass die Kirche für die Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer selbst sorgen müsse und dass der zweijährige Missionsdienst diese Ausbildung sei.

2.1 Abweisung, Berufung, Berufungsvorentscheidung

Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Priester- oder Religionslehrerausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Berufungswerberin Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten Kirche C. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die Kirche C... derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die Kirche C... Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.

Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C... und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten:

  • Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst

  • Würdigung laut Fragebogen

  • Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.

Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Der zweijährige Missionsdienst sei absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Für ihren Sohn B habe die Berufungswerberin für die Zeit von August 1997 bis November 2000 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. B.., der Sohn der Berufungswerberin, habe das Berufsziel eines Religionslehrers der Kirche C.. . Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, habe der Sohn der Berufungswerberin diese Ausbildung absolviert, ohne dass die Berufungswerberin in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte.

Es werde daher der Antrag gestellt, für den Zeitraum August 1997 bis November 2000 die "Kinderbeihilfe" auszuzahlen.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass die Priester- oder Religionsausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und daher sei die Berufung vom die Familienbeihilfe für den Sohn B im Zeitraum November 1997 bis Juni 1999 auszuzahlen abzuweisen.

2.2 Vorlageantrag, Berufungsentscheidung

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt sei, der jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Zustellvollmacht gehabt habe. Eine "BVE" sei damit nicht ergangen und das Verfahren befinde sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom . Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt worden.

II) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz

Die durch die "Zurückweisung des Vorlageantrages noch unerledigte Berufung" wurde im März 2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt und der rechtsfreundliche Vertreter von der Vorlage verständigt.

1) Vorhalt an die Berufungswerberin und dessen Beantwortung

An die Berufungswerberin erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:

"1) Zeitraum des Antrages vom

Mit Schriftsatz vom haben Sie einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B gestellt. Diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum Sie die Auszahlung der Familienbeihilfe beantragen.

Dem Antrag ihres Ehemannes E auf Erlassung eines Bescheides ist zu entnehmen, dass zwei Zeiträume angeführt wurden, für die Familienbeihilfe begehrt wird, nämlich von November 1997 bis Mai 1999 sowie August 1997 bis Juni 2000. Aus dem an ihren Ehegatten ergangenen Abweisungsbescheid vom ist zu ersehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag ihres Ehemannes auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgewiesen hat.

Ihr Schriftsatz vom wird vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf ihre Ausführungen "da Sie sich jetzt offensichtlich auf eine Formalie retten wollen, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für die Söhne D und B " daher so verstanden, dass Sie mit ihrem Antrag die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B - entgegen den in dem Antrag ihres Ehemannes auf Erlassung eines Bescheides angeführten unterschiedlichen Zeiträume (November 1997 bis Mai 1999 bzw. August 1997 bis Juni 2000) - für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 gemeint haben, obwohl Sie im zweiten Absatz ihres Antrages nur die zweijährige Missionszeit ihres Sohnes B... anführen.

In der von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung gegen die Abweisung ihres Antrages, wird nun erstmals die Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für ihren Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis November 2000 beantragt, obwohl über den Zeitraum Juli 2000 bis November 2000 die Abgabenbehörde erster Instanz nicht abgesprochen hat.

Es ist dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates verwehrt, erstmals über den Zeitraum (Juli 2000 bis November 2000) zu entscheiden, da über diesen Zeitraum die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht abgesprochen hat.

2) Nichtgewährung der Familienbeihilfe

Aus dem vorliegenden Akt der Abgabenbehörde erster Instanz ist ersichtlich, dass Sie für ihren Sohn B bis einschließlich Juli 1997 Familienbeihilfe bezogen haben. Ihr Sohn B hat am die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler bestanden und damit diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen.

Den weiteren Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass ihr Sohn B für zwei Jahre eine Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. in Deutschland absolviert haben soll, die von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll."

In der Beantwortung wurde ausgeführt:

"ad 1 und ad 2

Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates wird darauf hingewiesen, dass über den Zeitraum Juli 2000 bis November 2000 die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht abgesprochen habe und es daher dem Unabhängigen Finanzsenat verwährt ist erstmals über diesen Zeitraum zu entscheiden.

Im Bescheid des ist kein Zeitraum angeführt, sondern lediglich im Betreff "Familienbeihilfe für B " vermerkt. Der Bescheid des (an Herrn E ) betrifft die Familienbeihilfe für den Sohn B für die Zeit August 1997 bis Juni 2000.

Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates möge über den antragsgegenständlichen/bescheidgegenständlichen Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgesprochen werden.

Der Sohn B hat im Juli 1997 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler positiv bestanden und in weiterer Folge die Vollzeitmission, welche die offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer der Kirche C darstellt, angestrebt. Mit der Vollzeitmission konnte im März 1998 begonnen werden. Diese wurde im März 2000 positiv abgeschlossen. Dies wurde durch Entlassungsurkunde des bestätigt. In der Zeit Juli 1997 bis März 1998 (Beginn der Vollzeitmission) blieb der Sohn B im gemeinsamen Haushalt und war nicht selbsterhaltungsfähig und wurde von der Familie erhalten. Nach Beendigung der Vollzeitmission im März 2000 lebte der Sohn B wieder im gemeinsamen Haushalt, war nicht selbsterhaltungsfähig und wurde von der Familie erhalten.

"3) Fehlende Nachweise

3.1 Gesetzliche Bestimmung

Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (§ 2 Abs. 1 lit. b, Satz 1 FLAG 1967 ), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Da ihr Sohn B im August 1997 bereits volljährig war, besteht im Streitzeitraum - August 1997 bis Juni 2000 - nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er in diesem Zeitraum für einen Beruf ausgebildet worden ist.

3.2 Zeitraum August 1997 bis Februar 1998

Sie werden gebeten, anzugeben für welchen Beruf ihr Sohn B nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischler ausgebildet worden ist und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

  • Hat ihr Sohn B nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischler, den Präsenz- oder Zivildienst absolviert?

  • Wenn ja, werden Sie ersucht, den Zeitraum der Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes bekannt zu geben.

3.3 Zeitraum März 1998 bis März 2000 (Mission)

3.3.1 Nachweis

Im Zusammenhang mit der Mission ihres Sohnes wurde bisher kein einziger Nachweis erbracht. Aus ihren Angaben ist lediglich nur entnehmen, dass die Mission von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll.

Sie werden daher gebeten, folgende Nachweise zu erbringen:

  • Berufung der Kirche C eine Mission zu absolvieren.

  • Bestätigung der Kirche C, ob ihr Sohn B seine Mission erfolgreich erfüllt hat und welches seine Berufungen in der Zeit seiner Mission waren.

  • Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar

3.3.2 Informationsstand der Abgabenbehörde zweiter Instanz

3.3.2.1 Vorhalt

Der Rechtsmittelbehörde ist aus einem anderen Verfahren, dem offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der Kirche C zu Grunde lag, bekannt dass der/die Sohn/Tochter als Missionar der Kirche C tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.

Von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erging am ein Vorhalt an den österreicherischer Kirchenvorstand der Kirche C mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:

"1) Im Schreiben vom zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern.

2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen?

3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer?

4) Wem obliegt die Entscheidung in der Kirche C , wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten?

5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten?

6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."

3.3.2.1.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:

"Frage 1) "Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der Kirche C zu lehren.

"Erwerb der Fachbefähigung: "Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.

Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.

Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche C und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C.. in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig sind.

Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.

Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.

Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit

  • Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle).

  • Studium von Sekundärliteratur der Kirche C.. u. a.

  • Jesus der Christus,

  • Unser Weg glücklich zu sein,

  • Die Glaubensartikel,

  • Der große Abfall (vom Glauben),

  • Seine Kirche wiederhergestellt,

  • Ein wunderbares Werk,

  • Ja ein Wunder.

  • Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer

  • Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat.

  • Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche).

  • Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde)

  • Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde)

  • Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden)

  • Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten Sprachstudium

  • Besuch des Trainingszentrums in P, USA bzw. T, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen

  • Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.

  • Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).

(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."

  • Sind diese Ausführungen zutreffend?

  • Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.

In Beantwortung der Fragen 3) und 4) wird ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichten darf, dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C.. in allen Angelegenheiten nach außen vertritt, trifft. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig sind. Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.

  • Da bisher kein Nachweis erbracht wurde, ob ihr Sohn B berechtigt ist, Religionsunterricht zu erteilen, werden Sie ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen.

  • Treffen die Ausführungen in Beantwortung der Frage 6) - Inhalte der Ausbildung während der Missionszeit - auch auf die Missionszeit ihres Sohnes B zu?

3.3.2.2 Vorhalt

Am erging neuerlich ein Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz an den österreichischen Kirchenvorstand der Kirche C mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:

"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer?

2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben vom nicht ausreichend beantwortet wurde?

3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw. darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu

arbeiten?

5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf?

6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"

3.3.2.2.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:

"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGBl 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt.

Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar:

a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom und , , insbesondere auch Antwort zu Frage 6).

Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche C .

Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt.

Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."

h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter am Nachstehendes mit:

"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.

1. Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.

Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der Kirche C.. in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt für en Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom nochmals niedergelegt.

Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.

2. Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?

Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt.

3. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?

4. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert?

5. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche?

6. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?

Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen.

Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.

Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.

Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden. Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."

  • Sind diese Ausführungen zutreffend?

  • Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.

3.3.3 Kopien der "Mormon-Doctrine" von O

(Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von O ; aus dem Englischen übersetzt von L)

Aus der "Mormon-Doctrine" von O geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die Kirche C unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen.

3.3.3.1 Missionare (Seite 36)

Siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen,

Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis

Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das sie bei der Taufe gemacht haben:

"Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: - Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81).

Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf solche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.

3.3.3.2 Mission - Seite 37

Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident,

Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.

3.3.3.3 Religionsunterricht - Seite 136

Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen

Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss.

Die Kirche C unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten.

Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen so genannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81).

Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).

3.3.4 Handbuch für Missionare

Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor. Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tagesplan für den Missionar

Uhrzeit
Tätigkeit
6.30
Aufstehen
7.00
Studium mit dem Mitarbeiter
8.00
Frühstück
8.30
Persönliches Studium
9.30
Missionieren
Uhrzeit
Tätigkeit
12.00
Mittagessen
13.00
Missionieren
17.00
Abendessen
18.00
Missionieren
21.30
Missionieren beenden; den nächsten Tag planen
22.00
Bettruhe

In diesem Handbuch für Missionare finden sich u. a. folgende Themen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Handbuch für Missionare

Überschrift
Aussagen auszugsweise
Seite(n)
Ihre Berufung
..Der Herr möchte, dass sich jeder Mensch bekehrt. Durch Ihre Bekehrungsarbeit können Sie den Menschen helfen ..Halten Sie sich beim Missionieren an das "Verpflichtungsmuster" .. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anleitung für die Missionare", ..) . Bereiten Sie die Menschen ... darauf vor ... fordern Sie sie auf, sich dazu zu verpflichten, dass sie .... sich schließlich taufen lassen. ...
3 - 6
Missionsarbeit
Halten Sie sich, um gute Missionsarbeit zu leisten, an das Verpflichtungsmuster, und konzentrieren Sie sich dabei auf die folgenden wichtigen Punkte: FINDEN. BELEHREN:. Nehmen Sie .. Lektionen durch. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anweisungen für die Lektionen").. TAUFEN UND EINGLIEDERN..
7 - 13
Der Aufbau der Mission
Der Missionspräsident hat zwei Assistenten ... Die Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt ...
14
Überschrift
Aussagen auszugsweise
Seite(n)
Missionarsregeln
Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen AUFTRETEN, KLEIDUNG UND ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLAN, SONN- UND FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG ZU DEN MITMENSCHEN, LANDESGESETZE UND LANDESSITTEN, DIENST AN DER ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH
15 - 46
Heilige Handlungen des Priestertums
Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von Richtlinien für religiöse Handlungen
46 - 62

3.3.5 Ersuchen um Stellungnahme

3.3.5.1Zu den Auszügen aus den Mormon-Doctrine" von O

In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.3 - wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) sowie einzelnen Themen zitiert.

Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche C vollständigübereinstimmen.

  • Ist dies richtig?

  • Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche C überein.

3.3.5.2 Handbuch für Missionare

In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.4 - wurden der Tagesablauf eines Missionars sowie einzelne Themen aus dem Handbuch für Missionare der Kirche C erwähnt.

Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der Kirche C , der "auf Mission ist", verpflichtend ist und daher strikt eingehalten werden muss und somit auch ihr Sohn B diesen Tagesablauf während seiner Missionszeit einzuhalten hatte.

  • Ist dies richtig?

  • Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"

  • Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates richtig, dass ihr Sohn B während der - nach den bisherigen Angaben - 24 Monate dauernden Mission in Deutschland, die von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll, in diesem Zeitraum nicht nach Österreich zurückkehrte sondern erst nach Absolvierung der Mission?

3.4 Zeitraum April 2000 bis Juni 2000

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 ist weder ihren Angaben noch dem Akt der Abgabenbehörde erster Instanz zu entnehmen, aus welchen Gründen Sie die Familienbeihilfe für ihren Sohn B für diesen Zeitraum beantragen.

Sie werden - unter Hinweis auf Punkt 3.1 (gesetzliche Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe) - gebeten, anzugeben für welchen Beruf ihr Sohn B in diesem Zeitraum für den Sie die Familienbeihilfe beantragen, ausgebildet worden ist und die entsprechenden Nachweise vorzulegen."

In der Beantwortung wurde ausgeführt:

"Der Rechtsmittelbehörde werden nachstehende Urkunden vorgelegt:

A) Schreiben der Kirche C des

B) Entlassungsurkunde des

Der Sohn B hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung absolviert. Wer die Vollzeitmission erfüllt, wird ausgebildet. Vorgelegt wird ein Schreiben der Kirche C des , mit welchem der Sohn B berufen wurde, und schließlich die Entlassungsurkunde des . Die Ausstellung der Entlassungsurkunde ist der Nachweis der positiven Absolvierung der Vollzeitmission und stellt zugleich die Bestätigung der Kirche C , dass die Mission erfolgreich erfüllt wurde.

Der Sohn B hat keinen Präsenz- oder Zivildienst absolviert, da er befreit war.

Den Ausführungen auf Seite 3-9 (bis zur Mitte) wird im Wesentlichen zugestimmt und sind die Ausführungen zutreffend.

Die Kirche C stellt eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft dar. Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C und dem Staat ist, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und autonom geregelt werden. Aus diesem Grund sind daher die von der Kirche C festgelegten Kriterien für Personen, die entgeltlich Religionsunterricht abhalten wollen, vom Staat und seinen Institutionen, als auch der Finanzverwaltung anzuerkennen. Die zweijährige Vollzeitmission ist absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich bietet in ihren Bildungsinstitutionen das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben, notwendigerweise eine zweijährige Vollzeitmission absolvieren müssen.

Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche C und entsprechend dem Gesetz obliegt diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind, obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen alleine dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche C .

Die Mitglieder der Kirche C haben das Recht auf Religionsunterricht an Pflichtschulen und sonstigen öffentlichen Schulen. Die Abhaltung des Religionsunterrichtes an Pflicht- und öffentlichen Schulen ist an bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen geknüpft. Da der Staat keine Ausbildungsmöglichkeiten für Religionslehrer für das Fach Mormonismus zur Verfügung stellt oder anbietet, sondern dies der Kirche C überlässt, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn seitens der Finanzverwaltung im Gegensatz zur Schulverwaltung die von der Kirche C verlangte und als notwendiges Kriterium geforderte Ausbildung für die Abhaltung des entgeltlichen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen vorgesehene Missionstätigkeit, nicht als Ausbildung qualifiziert würde.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis des , Zahl: 2009/15/0021, bereits ausführt, ist es entscheidend, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen.

Gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Auch im "Memorandum Familienbeihilfe" ist festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt hat. Die Ausbildung zum Religionslehrer erfolgt in Form eines dualen Ausbildungssystems und ist während der gesamten Missionszeit die theoretische Ausbildung mit dem Praktikum untrennbar verbunden. Von Seiten des Präsidenten des österreichischen Kirchenvorstandes wird auch schriftlich bestätigt, dass die Ausbildung mit vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen verbunden ist. So finden alle zwei bis sechs Wochen mit dem Missionspräsidenten Prüfungen statt im Rhythmus von etwa sechs Wochen werden Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten des Missionspräsidenten sind, durchgeführt.

Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 (1) lit. b FLAG 1967 vor.

Die Vollzeitmission wurde vom Sohn der Berufungswerberin erfolgreich absolviert und hat dieser die Entlassungsurkunde erhalten. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.

Zu den Ausführungen in dem Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates des , Seite 9 beginnend zweite Hälfte ff, betreffend "Mormon Doctrine" von O wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Werk um keine offizielle Literatur der Kirche C handelt. Es ist dies eine singuläre, völlig vereinzelte Meinung eines einzelnen Autors und ist diese nicht verbindlich und hat keine Rechtskraft für die staatlich anerkannte Kirche C . Das Werk stammt aus dem Jahr 1966 (!) und werden die zitierten Ausführungen von der Berufungswerberin, da nicht verbindlich, abgelehnt.

Die theoretische Ausbildung ist mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden, da ein duales Ausbildungssystem vorliegt. Verglichen mit anderen Ausbildungseinrichtungen beinhaltet die Ausbildung zum Religionslehrer im Rahmen der Mission eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilten Stunden. Samstag und Sonntag sind nicht frei. Die Anforderungen sind sehr hoch gestellt und wird bei der Zulassung der Kandidaten darauf geachtet, dass sie aufgrund ihres Vorlebens und ihrer körperlichen, intellektuellen und emotionalen Kondition im Stande sind, den Aufgaben gewachsen zu sein. Die beispielhaften Ausführungen im Verfahren, GZ RV/0072-L/10, Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, (VwGH 2009/15/0021-8 des ), gelten auch für den Sohn der Berufungswerberin.

  • Ca. 35,5% (das sind ca. 28 Stunden pro Woche) werden für Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw., verwendet.

  • 29% der Zeit (ca. 24 Stunden pro Woche inklusive Samstag und Sonntag) werden für das Studium verwendet, insbesondere Besuche von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge verschiedenster Art, Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam in Klassen, Absprachen, Vorträge vorbereiten und abhalten, etc.

  • 35,5% der wöchentlichen Zeit entspricht ca. 28 Stunden pro Woche, wird für "Missionieren", nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, aufgewendet.

Prüfungen sind integrierter Bestandteil der Ausbildung und finden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen statt. Auch das Studienmaterial wird laufend gemäß den modernen Anforderungen und den sich wandelnden Umweltbedingungen angeglichen. Es gibt eine Liste der Seminar- und Kursunterlagen, die ständig erweitert und umfassend modernisiert werden. Auch finden regelmäßig (einmal monatlich) Supervisionen statt (Selbstreflexion, etc.). Wer das Lehrfach als Religionslehrer anstrebt, der ist im Rahmen einer Mission mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan verpflichtet (siehe obige Ausführungen). Dieser hat die vorgegebenen Bücher zu studieren, die entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen, usw. zu absolvieren und auch Prüfungen abzulegen, um am Ende der Ausbildung die Entlassungsurkunde zu erhalten. Der positive Abschluss ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer.

Zum Handbuch für Missionare und dem von Seiten der Behörde wiedergegebenen Tagesplan wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Tagesplan um einen Tag handelt, an welchem im Wesentlichen missioniert wird. Nicht jeder Tag hat diesen Ablauf und ist auf die obigen Ausführungen, der den Ausbildungsinhalt einer ca. 80 Stunden-Woche im Rahmen der Vollzeitmission wiedergibt zu verweisen. Je nach Land, in welchem man die Mission absolviert, ist der Tagesplan / Wochenplan etwas unterschiedlich. Die angeführten Prozentsätze sind jedoch zutreffend und war dies auch bei den beiden Söhnen der Berufungswerberin entsprechend aufgeteilt. Samstag und Sonntag sind im Wesentlichen Tage des intensiven Studiums. Ein weiterer Wochentag dient der intensiven Fortbildung (Aus- und Weiterbildung). An zwei Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig missioniert, wobei gewisse Zeiten auch für das persönliche Studium und das Studium mit den Mitarbeitern zur Verfügung stehen. An zwei weiteren Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig gelehrt.

Die Berufungswerberin wiederholt daher ihren Antrag der Berufung Folge zu geben."

2)Übersendung der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes an die Abgabenbehörde erster Instanz und deren Stellungnahme

Der Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Beantwortung des Bedenkenvorhaltes übersandt und gegebenenfalls ersucht eine Stellungnahme abzugeben. Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zentrale Fragestellung ist, ob die von der Kirche C angebotene Vollzeitmission eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ist oder nicht. Dazu werden im Folgenden Überlegungen zu zwei Fragen dargelegt:

1) Ist die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer?

Die Kirche C ist seit 1955 eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft, die gemäß Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwaltet. Sie ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Gemäß § 5 (1) ReIUG müssen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer - außer dem Erfordernis der kirchlich (religions-gesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 (1) lit. a genannten Religionslehrer gelten.

Gemäß § 3 (1) lit. b ReIUG können Religionslehrer auch von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt werden.

Gemäß § 6 Abs. 3 der kircheneigenen Verfassung erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand legt daher auch die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes fest.

Mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Weiters wurde bereits mit Schreiben des Österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche C (Mag. U) vom bestätigt, dass der Erwerb der Fachbefähigung (Abhaltung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen) an die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit geknüpft sei.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung (Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes) als Religionslehrer an öffentlichen Schulen ist (was auch unstrittig ist).

2) Besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterreicht umfassten Bereichen?

In diesem Punkt wird auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080 verlangten Voraussetzungen hingewiesen.

Wie von der Antragstellerin angeführt, kann die Tätigkeit eines Vollzeitmissionars wie folgt aufgeschlüsselt werden:

  • Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorischen Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw. (= 35,5%)

  • Studium, insbesondere zum Besuch von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vor-trägen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten (= 35,5%)

  • Missionieren, nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, Prüfungen, Studium der vorgeschriebenen Bücher, Absolvierung der entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. und Ablegen von Prüfungen (= 29%).

Nach dieser Auflistung werden in dieser zweijährigen Missionszeit unter anderem Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, Konferenzen, Übungen, sowie Seminare besucht, Studium alleine und gemeinsam, sowie Prüfungen und Klausuren absolviert. Alles offenbar in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.

Wie bei allen anderen Berufsausbildungen auch, insbesondere bei Studien an diversen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten müssten im Zuge der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nachstehende Unterlagen angefordert und vorgelegt werden:

  • Nachweis von besuchten Lehrveranstaltungen (insbesondere das Ausmaß),

  • Nachweis des Besuches von Übungen, Klausuren und Seminaren;

  • Übermittlung von Prüfungszeugnissen, etc.

Dabei wird immer übersehen, dass die Anerkennung durch die kircheninternen Normen der Kirche C... der erfolgreichen Absolvierung der Vollzeitmission als Berufsausbildung durch den Staat nicht in Frage gestellt wird. Wenn kircheninterne Normen für ihren eigenen Wirkungsbereich eine Berufsausbildung bejahen und bestätigen, könnte eine staatliche Behörde auf Grund der Autonomie dieser staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft grundsätzlich nicht anfechten, dass eine Berufsausbildung nach kircheninternen Normen nicht vorliegen würde. Dies wäre ein Eingriff in besagte Autonomie. Aber, ob es sich um eine Ausbildung im Sinne der einschlägigen Vorschriften einer staatlichen Norm (hier: des FLAG) handelt, obliegt nun mal nicht der Kirche oder einer anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern dem Staat selbst, da es sich hier (im vorliegenden Fall das Familienlastenausgleichsgesetz) um keine kircheninterne Norm handelt, sondern um eine steuerliche Norm der Republik Österreich.

Es ist also zu trennen zwischen der kircheninternen Anerkennung durch die Religionsgemeinschaft an sich und der Anerkennung durch den Staat im Hinblick auf Vorgaben in der staatlichen Gesetzgebung. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Qualifizierung einer Ausbildung nach kircheninternen Normen nicht unbedingt mit staatlichen Normen, hier die Erfüllung der Voraussetzung für die Zuerkennung einer Familienbeihilfe nach dem FLAG) übereinstimmen muss. Es ist durchaus möglich - und im vorliegenden Fall ja auch gegeben - dass staatliche Normen andere Voraussetzungen an eine Berufsausbildung knüpfen als kircheninterne Normen. Was den kircheninternen Normen zur Anerkennung als Berufsausbildung genügt, muss den staatlichen Normen noch lange nicht genügen (der umgekehrte Fall wäre ebenso möglich: kircheninterne Normen verlangen höhere Voraussetzungen als staatliche Normen). Sehr wohl kann aber der Staat darüber entscheiden, ob es sich um eine Berufsausbildung nach staatlichen Normen handelt oder nicht (diesbezüglich würde umgekehrt der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft wiederum kein Recht zustehen darüber zu entscheiden. Dies wäre umgekehrt ein Eingriff in die staatliche Eigenermächtigung). Würde man auch im staatlichen Bereich nach kirchen-internen Normen entscheiden, das heißt, würden kircheninterne Normen plötzlich über den staatlichen Gesetzen stehen, würde dies der staatlichen Rechtsordnung in Österreich und dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat widersprechen.

Dieser Grundsatz erfährt dort seine Durchbrechung, wo dies ausdrücklich normiert wird, so zum Beispiel in § 5 (1) ReIUG. Hier ermächtigt der österreichische Staat ausdrücklich die Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die Befähigung für die Erteilung von Religionsunterricht festzulegen.

Ob nun die gegenständliche Berufsausbildung auch nach staatlichen Normen (hier: nach dem FLAG 1967) anzuerkennen ist, obliegt somit eindeutig nicht der Entscheidungsgewalt einer Kirche oder einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern den staatlichen Behörden.

Eine Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn es sich um eine zielgerichtete Ausbildung handelt. Unter zielgerichteter Ausbildung ist sicherlich zu verstehen, dass ein geregeltes und nachvollziehbares Ausbildungsverfahren (mit Lehrplan, Besuch von Kursen, Seminaren, Lehrveranstaltungen, etc., Ablegen von Prüfungen, etc.) vorliegt.

Werden jedoch vom Staat - wie hier - für den Erhalt von Begünstigungen, oder auch für den Erhalt von Transferleistungen (und zwar nicht zu Gunsten dieser anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern zu Gunsten einer natürlichen Person, die Mitglied einer solchen Glaubensgemeinschaft ist) Nachweise oder Erfordernisse verlangt, so kann sich ein Antragsteller nicht darauf berufen, dass durch diese Aufforderungen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie seiner Religionsgemeinschaft verletzt werde. Werden vom Staat allgemein gültige Vorraussetzungen - die von der Zugehörigkeit einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vollkommen unabhängig sind - für die Erlangung von Begünstigungen festgesetzt, so sind diese Voraussetzungen unabhängig von jedem, der eine solche Begünstigung erhalten will, zu erfüllen. Wird für den Erhalt einer Familienbeihilfe der Nachweis einer zielgerichteten Ausbildung verlangt, so hat diese zielgerichtete Ausbildung auch entsprechend nachgewiesen zu werden - unabhängig von staatlicher Zugehörigkeit, von Religion, von Geschlecht oder Alter."

3) Ersuchen um Stellungnahme

Der Berufungswerberin wurde die Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter gesandt und ersucht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der Frist () langte ein Fristerstreckungsersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters ein, die Frist bis zu erstrecken um eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin bemühe, Unterlagen betreffend den Nachweis von besuchten Lehrveranstaltungen, Übungen, Klausuren und Seminaren, sowie Prüfungszeugnisse beizubringen. Dies könnte aber auf Grund der Auslandsmission in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beigebracht werden, sodass die Frist bis verlängert werden möge.

Mit gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des mit der Berufungswerberin bestehenden Vollmachtsverhältnisses bekannt und ersuchte die behördlichen Erledigungen an die Berufungswerber zuzustellen.

Innerhalb der verlängerten Frist wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch die als Grund für die Verlängerung angegebene Beschaffung von weiteren Unterlagen und Nachweisen beigebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Festgestellter Sachverhalt

Die Berufungswerberin hat für ihren Sohn B bis einschließlich Juli 1997 die Familienbeihilfe bezogen. Ihr Sohn hat am die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler mit Erfolg bestanden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde mit Ablauf des Juli 1997 eingestellt. Im Zeitraum August 1997 bis zum Beginn seiner Tätigkeit als Missionar der Kirche C lebte er im gemeinsamen Haushalt der Familie E. . Mit wurde B von der Kirche C berufen sich am in der Missionarsschule in Y, England einzufinden um dann 24 Monate in der Deutschland Mission Frankfurt der Kirche C zu arbeiten. Der Missionspräsident der Deutschland Mission Frankfurt bescheinigte B durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde (), dass er seiner Berufung als Missionar in der genannten Mission nachgekommen ist und ehrenvoll entlassen wurde. Nach Beendigung seiner Missionstätigkeit (März 2000) lebte er wieder im gemeinsamen Haushalt der Familie E. . Mit stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B , der mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

2) Beweisaufnahmen

  • Vorhalt und die Stellungnahme

  • Vorhalt und die Stellungnahme

  • Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von O

    • Missionare (Seite 36)

    • Mission (Seite 37)

    • Religionsunterricht (Seite 136)

    • Handbuch für Missionare

  • Schreiben der Kirche C des

  • Vorhalt an die Berufungswerberin vom

  • Einberufung zur Ableistung der Mission ()

  • Entlassungsurkunde vom

3) Rechtliche Würdigung

3.1 Zeitraum bezogener Abspruch

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (s ). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen - wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag - ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - das ist der Monat (s § 10 FLAG) - zu beantworten (s ; ; ; ). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (; ; ).

Der mit Berufung vom 11. Dezember angefochtene Bescheid (Bescheiddatum , übernommen am ) betreffend Abweisung der Familienbeihilfe für den Sohn B hat somit über den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgesprochen.

3.1.1 Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967).

Diese Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach der Berufsausbildung ihre Berufstätigkeit noch nicht aufnehmen können. Es soll daher in diesen Fällen die Familienbeihilfe für drei Monate weitergewährt werden (Auszug aus den Erläuterungen 312 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XV. GP - ). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten ist nur dann gegeben, wenn das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

B hat seine Berufsausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am beendet, war von der Ableistung des Präsenz-, bzw. Zivildienstes befreit und hatte auch noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit bis einschließlich Oktober 1997.

Der Berufung war daher den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattzugeben, da ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967). Der angefochtene Bescheid war den Zeitraum 1997 bis Oktober 1997 betreffend abzuändern.

3.1.2 Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 und 2 FLAG 1967).

Nach Abs. 1 lit. b Satz 1 und 2 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann wenn das Kind

  • für einen Beruf ausgebildet oder

  • in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist oder

  • eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besucht und die entsprechenden Erfolgsnachweise erbracht werden.

Da B im Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 nicht in Berufsausbildung stand, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Berufung war den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend unverändert.

3.1.3 Zeitraum März 1998 bis März 2000

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden (§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (s für viele z.B. ; ; ), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG herangezogen werden kann:

  • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

  • Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

  • Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).

  • Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

  • Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

  • Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

  • Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

  • Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

  • Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

  • Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat.

Die Abgabenbehörde erster Instanz verweist in ihrer Stellungnahme unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0080 in dem dieser einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob und ausführte:

"Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."

Im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde kein Nachweis für die von einem Missionar zu erfüllenden Tätigkeiten, wie

  • Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw., verwendet und somit ca. 35,5% (das sind ca. 28 Stunden pro Woche), dass

  • 29% der Zeit (ca. 24 Stunden pro Woche inklusive Samstag und Sonntag) für das Studium verwendet, insbesondere Besuche von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge verschiedenster Art, Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam in Klassen, Absprachen, Vorträge vorbereiten und abhalten, etc. verwendet werden und nur

  • 35,5% der wöchentlichen Zeit entspricht ca. 28 Stunden pro Woche, für "Missionieren", nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, aufgewendet werden,

erbracht.

Diese Angaben der Berufungswerberin stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des Kirchenvorstandes und damit zum einzig vertretungsbefugten Organ dieser Religionsgemeinschaft, der in Beantwortung des Vorhaltes vom Vorhalt ausführte, dass "Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGBl 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt" (siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.2.2 und 3.2.2.1).

Es wurde auch kein Nachweis über die von B

  • besuchten Lehrveranstaltungen, Übungen, Klausuren und Seminaren, sowie

  • Prüfungszeugnisse

beigebracht, obwohl sich die Berufungswerberin nach den Ausführungen im Fristerstreckungsansuchen darum bemühen werde. Es liegt somit kein Beweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen, absolvierte Klausuren oder Seminare oder Prüfungszeugnisse vor, wie dies als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach der Rechtsprechung (siehe vorherige Ausführungen zur Berufsausbildung) und Verwaltungspraxis gefordert wird.

Es liegt nur das

  • Schreiben der Kirche C vom über die Einberufung zu Ableistung der Mission und

  • die Entlassungsurkunde vom über die erfolgreiche Absolvierung der Mission in Frankfurt (Deutschland) des Sohnes der Berufungswerberin

vor.

Die Entlassungsurkunde genügt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), dass die Tätigkeit von B als Missionar der Kirche C als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt, auch wenn widersprüchliche Angaben gemacht wurden und "die praktische Tätigkeit - in den Worten des angefochtenen Bescheides - der "Bekehrung neuer Mitglieder" diene, als solches der Ausbildung für einen Beruf (im Rahmen eines dualen Systems), der das Vermitteln des Inhaltes einer Religion zum Gegenstand hat, nicht entgegen stehe", weil die Entscheidung, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen, die staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft der Kirche C selbst autonom festlegt und diese Entscheidung dem Kirchenvorstand als einzig vertretungsbefugtes Organ der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft obliegt. Die ehrenhafte Erfüllung der Mission, die durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde als erfüllt gilt, ist nach den Festlegungen des Kirchenvorstandes der Kirche C die einzige Voraussetzung, dass der Sohn der Berufungswerberin als Religionslehrer tätig sein kann und somit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom , 2009/15/0021) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 kommt nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht zur Anwendung kommen. Diese Regelung - die Haushaltszugehörigkeit des "Anspruchsvermittelnden" Kindes gilt als nicht aufgehoben, wenn es am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt - gilt zwar ausschließlich auf zum Zwecke der Berufsausübung bewohnte Zweitunterkünfte des Kindes außerhalb des Haushaltes des Anspruchsberechtigten, bezieht aber trotz des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes, da das FLAG 1967 durchgängig klar zwischen Berufsausübung und Berufsausbildung unterscheidet, offenbar auch für die Berufsausbildung. Aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion gilt die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes B zur Anspruchsberechtigen nicht als aufgehoben, da es im gegenständlichen Verfahren evident ist, dass der Sohn der Berufungswerberin während der Zeit, in der er seine Mission in Deutschland erfüllte nicht in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrte, sondern in einer Unterkunft in der Nähe seines Einsatzgebietes gewohnt haben muss, weil er während seiner Missionstätigkeit all seine Zeit und Aufmerksamkeit dem Dienst des Herren schenkte und seine persönlichen Angelegenheiten zurückstellte um seinen Aufgaben als Missionar gerecht zu werden.

Es war daher der Berufung den Zeitraum März 1998 bis März 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.

Im Zusammenhang mit der Stattgabe des Berufungsbegehrens, wird auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom RV/0072-L/10 (angefochten beim VwGH 2010/16/0109) und vom , RV/0171-L/10 (angefochten beim VwGH 2010/16/0128) verwiesen.

3.1.4 Zeitraum April 2000 bis Juni 2000

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.1 (Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997) verwiesen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates für den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, nur den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung vorsieht und ein Anspruch dann nicht besteht, wenn nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung mit der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes begonnen wird oder das Kind das 26. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe kann daher nach Ansicht der Referenten des Unabhängigen Finanzsenates - unter Bedachtnahme auf die Ausschließungsgründe - bis zur Erreichung des 26. Lebensjahres des "Anspruchsvermittelnden" Kindes mehrfach bestehen, wenn das Kind mehrere Berufsausbildungen bis zu Erreichung des 26. Lebensjahres erfolgreich abschließt, wie im gegenständlichen Verfahren. B hat nach den Abschluss der Lehre als Tischler im Juli 1997 im März 2000 seine Berufsausbildung als Missionar der Kirche C erfolgreich abgeschlossen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit bis einschließlich Juni 2000, da er die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, von der Ableistung des Präsenz-, bzw. Zivildienstes befreit war und im März 2000 das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Der Berufung war daher den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 betreffend abzuändern.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B , war

  • den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern,

  • den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend abzuweisen und der angefochtene Bescheid bleibt unverändert, und

  • den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.

Salzburg, am

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