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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.01.2011, RV/1215-L/10

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 237/11 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Estermann&Partner KG, Rechtsanwälte, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2009 informierte das Finanzamt A. (nachweislich zugestellt mit RSb durch Hinterlegung am ) den Bw. davon, dass für sein Kind B. (geb. 0.0.2003) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben wurde dem Bw. u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004 angeschlossen. Nach der vorliegenden Aktenlage wurde diese Erklärung über das Einkommen im Jahr 2004 vom Bw. nicht an das Finanzamt retourniert. Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang beim Bw. einen Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von 1.375,62 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass für seine obgenannte Tochter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom vom Bw. durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt der Bw. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass eine Rückforderung der Zuschüsse bei seiner Person bereits deshalb ungerechtfertigt sei, da kein Beweis bislang vorliege, ob nicht eine solche bereits durch die Gebietskrankenkasse erfolgt wäre. Überdies stehe nicht fest, ob die Zuverdienstgrenze zur Auszahlung des Zuschusses eingehalten worden sei und folglich der Zuschuss eventuell von Vornherein nicht zugestanden wäre. Zur erfolgten bescheidmäßigen Rückforderung durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde macht der Bw. in seiner Berufungseingabe weiters geltend, dass im Zeitpunkt der Rückforderung bereits Verjährung eingetreten sei. So habe das Finanzamt die Abgaben für das Jahr 2004 im August 2010 festgesetzt, wodurch nach den Bestimmungen des § 207 BAO im Jahr der Bescheiderlassung (5-Jahresfrist) der Abgabenanspruch verjährt wäre. Auch sei durch die Behörde keine Verlängerungshandlung iS des § 209 Abs. 1 BAO erfolgt. Weiters verweist der Bw. in diesem Zusammenhang darauf, dass er seit dem Jahr 2003 in C. unter der Adresse Str.0/0 wohnhaft sei, und mit Ausnahme des nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheides in dieser Angelegenheit keine Schriftstücke an seine Adresse erhalten hätte. Ergänzend führt der Bw. in seiner Berufung aus, dass er von Jänner bis Mai 2004 pro Monat 150,00 €, sowie für die restlichen Monate des Jahrs 2004 € 160,00 an Alimenten bezahlt habe und dieser Umstand bei der Rückforderung nach dem KBGG vom Finanzamt völlig unberücksichtigt geblieben sei.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS brachte dem Bw. mit Schreiben vom den, nach der Aktenlage gegebenen Sachverhalt sowie das bisher vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. In seiner Stellungnahme vom führt der Bw. sinngemäß aus, dass im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des § 207 BAO Verjährung eingetreten sei, da er die offenbar von der Behörde im Dezember 2009 an ihn versandten Unterlagen nicht erhalten hätte. Der Grund dieser nicht erfolgten Zustellung könne vom Bw. event. darin vermutet werden, dass die Adresse auf dem Rückschein der Abgabenbehörde I. Instanz unvollständig aufscheine und lediglich mit Str.0 anstelle von Str.0/0 erklärt worden wäre. Da somit keine Verlängerungshandlung iS der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO vorliege sei für die Behörde keine Berechtigung vorgelegen, die Abgabenfestsetzung noch im Jahr 2010 zu tätigen. Weiters führt der Bw. in dieser Stellungnahme aus, dass die Vorgängerregelungen zum 4. Abschnitt des KBGG (vgl. BGBl 34/2004) rückwirkend u.a. mit der Begründung außer Kraft gesetzt worden seien, da keine gesetzliche Informationspflicht des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils bei Gewährung eines Zuschusses an einen alleinstehenden Elternteil vorgesehen gewesen wäre und diese tlw. fehlende Information der Rückzahlungsverpflichteten zu einer ungleichen Behandlung führen würde. Auch im vorliegenden Verfahren sei der Bw. von der Gewährung eines Zuschusses nicht verständigt worden und folglich auch aus diesem Grund die Abgabenbehörde nicht berechtigt gewesen beim Bw. die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Abschließend wurde daher in dieser Eingabe vom Bw. eine ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides beantragt.

Ergänzend wurde dem Bw. vom UFS betreffend den Zustellvorgang der Einkommenserklärung für das Jahr 2004 das, über die Postfiliale C. eingeholte Ermittlungsergebnis mitgeteilt und ihm eine Ablichtung der Verständigung über die Hinterlegung von Schriftstücken sowie eine unterfertigte Empfangsbestätigung - aus der die nachweisliche Übernahme des beim Postamt hinterlegten Schriftstückes durch den Bw. hervorgeht - übermittelt. Eine weitere Gegenäußerung in der der Bw. seinen Verjährungseinwand nicht mehr aufrecht hält langte beim UFS am ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum Vorbringen des Bw., dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Rückforderungsbescheides im Jahr 2010 bereits Festsetzungsverjährung für die Rückforderung der Zuschüsse des Jahres 2004 eingetreten sei, wird vom UFS auf die Bestimmungen des § 207 BAO verwiesen. Danach beträgt die Verjährungsfrist für die hier vorliegende Abgabenart nach Abs. 2 leg. cit. fünf Jahre, wobei diese nach Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit a BAO), zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist begann im gegenständlichen Fall somit im Jahr 2005 und würde folglich mit Jahresende 2009 enden. Im Jahr 2009 übermittelte das Finanzamt dem Bw. nachweislich (RSb-Zustellung durch Hinterlegung) im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuschüssen nach dem KBGG für das Jahr 2004 eine Einkommenserklärung. Gem. § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr, sofern innerhalb der Frist nach § 207 BAO eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen wurde. Mit der Übersendung dieser Erklärung setzte die Abgabenbehörde eine solche, nach § 209 Abs. 1 BAO näher bestimmte Verlängerungshandlung, wodurch das Finanzamt berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das vorgenannte Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten. Zu jenem Vorbringen des Bw. in seiner Gegenäußerung vom an den UFS, dass ihm diese Erklärung vermutlich durch die unvollständige Adressenangabe nicht zugekommen sei, erübrigt sich ein näheres Eingehen, da der Bw. das beim Postamt hinterlegte Schriftstück nachweislich durch seine Unterschrift im Dezember 2009 behoben hat und dieser Einwand somit nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen hält der Bw. seinen ursprünglich vorgebrachten Verjährungseinwand in seiner Stellungnahme vom selbst nicht mehr aufrecht.

Auf Grund der, dem UFS vorliegenden Aktenlage ist dem anhängigen Verfahren nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Bw. ist Vater der am 0.0.2003 geborenen B.. Die Kindesmutter D. bezog unstrittig im Jahr 2004 vom 19.5. bis 31.12. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 1.375,62. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebte nach den polizeilichen Meldedaten auch von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im gegenständlichen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit dem an ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 - mit 22.647,30 € festgestellt.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 22.000,00 € bis 27.000,00 € 7% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 1.375,62 €.

Nach § 16 KBGG hat der zuständige Versicherungsträger den anderen, gem § 18 KBGG zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil zu verständigen.

Bezugnehmend auf den Einwand des Bw., dass im gegenständlichen Verfahren nicht ausgeschlossen sei, ob nicht bereits durch den Versicherungsträger Rückforderungen erfolgt wären, ist darauf zu verweisen, dass die Zuständigkeit für Rückforderungen von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ausschließlich den Finanzämtern (§§ 22 und 48 Abs. 1 KBGG) obliegt und demnach dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen haben die Versicherungsträger gem. § 17 KBGG den Finanzämtern zur Durchführung ihrer mittels Gesetz übertragenen Aufgaben im EDV-Wege die dafür relevanten Daten zu übermitteln. Gerade daraus ist ersichtlich, dass im Jahr 2004 die Kindesmutter für die Tochter des Bw. B. vom 19.5. bis Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld - und zwar in Höhe von 1.375,62 € - bezogen hat.

Mit jenem Vorbringen, dass er für die genannte Tochter ohnedies Alimentationszahlungen leiste, kann der Bw. ebenfalls für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. Dazu führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2009/17/0250 aus, dass im Gegensatz zu zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen die Intention des KBGG die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist. Somit besteht auch kein Zusammenhang mit etwaigen, vom Bw. ohnedies zu leistenden Unterhaltsbeträgen. Auch vermag der Bw. mit seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme an den dass er keine Information von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter - offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 16 KBGG - erhalten hätte, die Rückforderung bei seiner Person nicht abzuwenden. Diese vom Bw. angesprochene Verständigung nach § 16 KBGG stellt nämlich keine zwingende Voraussetzung für eine Rückforderung nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG dar. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf das bereits vorzitiert Erkenntnis des VwGH 2009/17/0250 zu verweisen, worin das Höchstgericht u.a. bestätigt, dass die Verständigung nach § 16 KBGG in keiner Verknüpfung zu den Bestimmungen des § 18 leg. cit. steht. Die hier, im gegenständlichen Fall für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Regelungen finden sich demnach im § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und bestimmen in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Rückforderung beim anderen Elternteil sofern eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegt und die Auszahlung des Zuschusses an den anderen Elternteil erfolgte. Die vorstehtenden Ausführungen haben auch für jenes Vorbringen des Bw. Geltung, mit denen dieser sinngemäß vermeint, dass im anhängigen Verfahren nicht einmal feststehe, ob die Kindesmutter die für den Erhalt der Zuschüsse vorgesehene Einkommensgrenze eingehalten habe und folglich ihr der Zuschuss eventuell überhaupt nicht zugestanden wäre. Unabhängig davon, dass § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG die letztgenannten Einwendungen des Bw. ohnedies nicht berücksichtigt, ergibt sich aus den der Finanzbehörde vorliegenden EDV-Daten über die von der Kindesmutter im Jahr 2004 erzielten Einkünfte kein Hinweis, dass sie die Grenze nach § 9 Abs. 3 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl 122/2003 in Höhe von 5.200,00 € überstiegen hätte. Somit ergeben sich auch für den UFS keine Anhaltspunkte die gegen einen rechtmäßigen Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter sprechen würden. Außerdem werden vom Bw. in diesem Zusammenhang ebenfalls keine konkreten Angaben vorgebracht, welche die Rechtmäßigkeit des Zuschussbezuges der Kindesmutter in Zweifel ziehen würde.

Zum Verweis des Bw. auf die Vorgängerbestimmungen des KBGG ist vom UFS lediglich anzumerken, dass die Abgabenbehörden an die zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen gebunden sind und demnach dieses Vorbringen des Bw. keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren bewirken kann. Wenn der Bw. damit jedoch ganz allgemein vermeint, dass Bestimmungen des KBGG Verfassungswidrigkeiten aufweisen würden, so ist auf das im Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war demnach der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG vom Bw. zurückzufordern.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom wurde vom Finanzamt nach den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu Recht erlassen. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung des Bw. als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at