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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.04.2006, RV/0169-L/06

Taggelder können nur berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen nachgewiesen wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 103,16
Werbungskosten
3.905,03
Gesamtbetrag der Einkünfte
20.251,17
Einkommen
19.521,17
Einkommensteuer
3.711,16
anrechenbare Lohnsteuer
- 5.540,53

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Steuererklärung für 2004 Werbungskosten in Höhe von 3.745,43 € geltend, welche im Bescheid vom erklärungsgemäß berücksichtigt wurden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden ebenfalls erklärungsgemäß mit dem Betrag von 354,00 € berücksichtigt.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Bw. aufgefordert, die Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Da diesem Ersuchen seitens des Bw. nicht Rechnung getragen wurde, wurde im Bescheid vom (§ 299 Abs. 1 BAO) lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 €) berücksichtigt.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde innerhalb der verlängerten Berufungsfrist (bis ) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht wie angegeben einen Gewinn von 354,00 €, sondern einen Verlust von 203,10 € aufweisen würden. Die Werbungskosten würden nicht wie angegeben 3.445,63 €, sondern 4.189,36 € betragen.

In den Beilagen wurden folgende Kosten bzw. Aufwendungen aufgelistet:

Werbungskosten: Weiterbildung: 3.924,12 € Fachliteratur: 196,49 € Betriebsratsumlage: 68,75 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einnahmen: 470,00 € Betriebsausgaben: 673,10 €

Mittels Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Bw. aufgefordert folgende Angaben nachzureichen: a) Verwendung des Landesdarlehens und Bauspardarlehens? b) Rechnung und Zahlungsbeleg vom PC; c) Beschreibung der Tätigkeit im E-Werk; d) Teilnahmebestätigung über den Kurs Personalkolleg, aus der ersichtlich sei, wann dieser Kurs stattgefunden hätte; e) Zweck der Übernachtung in Salzburg; f) Grund der Zahlung von 386,75 € an Uni Bochum; g) Beleg für Nachzahlung Trainerkurs (Trainerkurs wofür?); h) Beleg für das Buch "Neue Mitarbeiter finden".

Mit Eingabe vom wurde wie folgt geantwortet: zu a) Zur Errichtung eines EFH zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Familie; zu b) siehe Beilage; zu c) interner EDV-Trainer; Assistent Personalmanagement mit den Aufgabenbereichen Recruiting, Personalmarketing, Personalcontrolling, etc.; zu d) vom BFI-Salzburg angefordert; zu e) 2-tägiger Kurs Personalcontrolling; zu f) Uni Hagen nicht Bochum, ergänzende Weiterbildung in Arbeits- und Organisationspsychologie zur Bewältigung der beruflichen Anforderungen aus Pkt. c; zu g) EDV-Trainer Kurs am BFI-Wels (Ausbildung zum zertifizierten EDV Trainer); zu h) siehe Beilage

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von - 103,16 € berücksichtigt. Werbungskosten wurden im Ausmaß von 4.072,23 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 Tagesgelder als Fortbildungskosten nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Betracht kommen würden. Allerdings komme es infolge der über einen längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Tagesgelder würden daher nur für die Anfangsphase von fünf Schultagen zustehen. Vom PC sei ein Privatanteil von 20% ausgeschieden worden. Die jährliche AfA würde daher für 2003 bis 2005 399,75 € betragen. Die Kilometeranzahl für ABM Infoabend, Auswahlmodul und Einzelgespräch würde 246 km (3 x 82 km) anstelle der beantragten 266 km betragen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass die Kürzung der beantragten Taggelder nicht gerechtfertigt sei, da die Reisen nicht regelmäßig gewesen seien (siehe dazu Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 300-302; Regelmäßigkeit nur bei zumindest wöchentlichem Einsatz). Es werde beantragt die Taggelder wie in der Eingabe zu berücksichtigen. Die Absetzung für Abnutzung für das Acer Notebook sei um einen Privatanteil von 20% gekürzt worden. Da der Bw. im Haushalt einen zweiten PC für die private Nutzung betreibe, werde das angeführte Notebook ausschließlich beruflich verwendet (Erstellung von Kursunterlagen, Buchhaltung, Lohnverrechnungsprogramm, beruflicher Schriftverkehr). Es werde daher die Anerkennung der vollen AfA wie in der Eingabe beantragt.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. die Rechtsansicht des Referenten in Sachen Taggelder zur Kenntnis gebracht (Berücksichtigung von lediglich Verpflegungsmehraufwendungen; keine Bindung an Richtlinien bzw. Erläuterungen); Bekanntgabe von Nächtigungen im Zusammenhang mit einer Reise. Nachweis, dass ein zweiter PC vorhanden sei (Rechnung, ..); Angabe von Daten der beiden PC (Kapazität, Speicherplatz, ..).

Dieser Vorhalt wurde dem Bw. am (Hinterlegung) nachweislich (RSb) zugestellt.

Nachdem bis zum keine Reaktion auf diesen Vorhalt folgte, versuchte der Referent den Bw. telefonisch zu erreichen (Telefonnummer aus dem elektronischen Telefonbuch Herold xxx). Der Bw. war telefonisch nicht erreichbar.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. nochmals nachweislich (RSb) erinnert, obigen Vorhalt zu beantworten. Sollte innerhalb von längstens zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens kein Antwortschreiben eintreffen, werde anhand der vorliegenden Aktenlage entschieden werden. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte mit Datum durch Hinterlegung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. In § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 wird geregelt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter den Begriff Werbungskosten einzuordnen sind. Als Obergrenze gelten die Beträge des § 26 Z 4 leg.cit..

In Anlehnung an diese gesetzlichen Bestimmungen sind Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen daher meist zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss; also bei Übernachtungsfällen (vgl. ). Es ist eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung vorzunehmen.

Lt. Aufzeichnungen fand lediglich vom 5.3. auf den 6.3. (Salzburg) eine Übernachtung statt. Die diesbezüglichen Tagesgelder sind demnach zu berücksichtigen (37,40 €).

Gem. oben angeführter gesetzlicher Regelung sind Mehraufwendungen Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskosten.

Der Bw. hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt (nach der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag, nach dem Vorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates), die tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen anzuführen (Anmerkung: Vorhaltecharakter einer Berufungsvorentscheidung; vgl. ). Ein tatsächlicher Mehraufwand liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lediglich bei der oben angeführten Reise nach Salzburg vor. Das Gesetz ordnet nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen sind; lediglich eine betragsmäßige Begrenzung ist dem Gesetz zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm Kürzungen der Verpflegungsmehraufwendungen derart vor, dass sie die Taggelder kürzte, für Aufenthalte jenseits der sog. 5-Tage Regel.

Bei dieser Beurteilung übersieht das zuständige Finanzamt, dass generell ein Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen ist. Wesentlich sind die Dauer der Reisen und der damit verbundene Mehraufwand.

Auch ein Außendienstmitarbeiter könne durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln einen Mehraufwand vermeiden (vgl. ). Ein Verpflegungsaufwand ist aber gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Eine Änderung war also dahingehend vorzunehmen, dass Diäten für jene Reisen nicht zu berücksichtigen waren, bei denen kein tatsächlicher Verpflegungsmehraufwand nachgewiesen werden konnte. Lt. Reiseaufzeichnungen war dies aufgrund der zeitlichen Lagerung der Reisen nur bei der Salzburgreise vom 5.3. bis 6.3. der Fall (Taggeld 26,40 und 11,00).

Da trotz Vorhalteverfahrens kein Nachweis erbracht wurde, dass das Notebook, wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, nicht ausschließlich beruflich verwendet wurde, schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Darstellung in der Berufungsvorentscheidung an. Eine ausschließlich berufliche Verwendung erscheint nicht glaubhaft. Ein Ansatz eines 20%igen Privatanteiles ist folglich gerechtfertigt.

Die Darstellung der Berechnung ist aus dem beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Taggeld
Verpflegungsmehraufwand
Reise
Privatanteil

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at