Ausbildung zum Master of Business Administration an der Sales Manager Akademie
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum November 2009 abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mittels Formblatt Beih 1 für seinen Sohn K, geb. 1989, die Zuerkennung der Familienbeihilfe "ab ", da dieser ab November 2009 an der Sales Manager Akademie in Wien studiere (MBA-Studium: Betriebswirtschaft, Marketing). Sein Sohn sei Angestellter bei der XY GmbH, die jährlichen Einkünfte wurden mit 6.759,10 € beziffert (steuerpflichtige Bezüge 10.361,44 € abzüglich Werbungskosten von 3.542,34 €). Eine Inskriptionsbestätigung der Sales Manager Akademie wurde vorgelegt.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes teilte der Berufungswerber mit, dass die Ausbildung seines Sohnes von November 2009 bis voraussichtlich Ende 2012 dauern werde. Er wende dafür ca. 18 Stunden pro Woche auf. Als Abschluss sei der MBA (Master of Business Administration) vorgesehen. Sein Sohn werde 2010 die Einkommensgrenze von 9.000 € voraussichtlich nicht überschreiten.
Das Finanzamt informierte sich daraufhin auf der Homepage der Sales Manager Akademie über diese Bildungseinrichtung und den Inhalt der Ausbildung zum Master of Business Adminstration. Darin finden sich auszugsweise folgende Informationen:
Die Sales Manager Akademie (SMA) ist in Österreich einer der größten privaten Anbieter von Lehrgängen und Seminaren und hat jahrzehntelange Erfahrung in der Ausbildung von ManagerInnen. Die SMA kann auf nahezu 30 Jahre Praxis in der Erwachsenenbildung zurückblicken. Sie ist hervorgegangen aus den Service Management-Seminaren der Wirtschaftsuniversität Wien, die seit den 1980er Jahren praxisorientierte Weiterbildung für ManagerInnen veranstalteten. Als private Ausbildungseinrichtung mit staatlich anerkanntem Unterrichtsprogramm verfügt sie seit Jahrzehnten über sehr gute Kontakte zu renommierten internationalen Universitäten und Akademien. Durch die Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis hat die SMA einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland erlangt. Die Philosophie der SMA ist vom Eingehen auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse der Studierenden geprägt. Dies führt zu einer überdurchschnittlich hohen Erfolgs- und Zufriedenheitsquote, basierend auf methodischem Arbeiten und praxisorientiertem Lernen in kleinen Gruppen. Ziel der Ausbildungen an der SMA ist die ausdrücklich praxisbezogene Aus- und Weiterbildung, um den TeilnehmerInnen die Grundlage für eine entscheidende Verbesserung ihrer professionellen Fähigkeiten und damit Aufstiegschancen in Führungspositionen zu bieten.
Das Executive MBA-Programm ist ein kombiniertes Fernstudium mit Präsenzseminaren, das von international renommierten Lehrkräften speziell für Berufstätige entwickelt wurde. Es richtet sich an Führungskräfte und zeichnet sich durch einen hohen Praxisbezug aus. Zusätzlich zur Vermittlung der Lehrinhalte bearbeiten die TeilnehmerInnen im Rahmen der Gruppen- und Hausarbeiten sowie der Diplomarbeit, Aufgaben oder Projekte aus ihren eigenen Unternehmen. Damit wird das MBA-Studium zu einer Maßnahme der Personalentwicklung, von der beide Seiten profitieren. Das Unternehmen des/der Studierenden profitiert vom erworbenen Know-how des MBA-Absolventen/der MBA-Absolventin und die Qualifizierung kann in die Laufbahnplanung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin integriert werden. Häufig werden daher Studiengebühren von den Unternehmen übernommen. Dieses Executive MBA-Programm ist vor allem charakterisiert durch ein akademisch stark forderndes Studienprogramm, das durch den hohen Praxisbezug das jeweils aktuelle Management Know-how einbezieht. Das MBA-Programm wird in deutscher Sprache angeboten und kann jederzeit begonnen werden.
Allgemeine Informationen zur Ausbildung
Akademischer Grad
Die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums erwerben lt. Änderung der 28. MBA-Verordnung, BGBI. Teil II Nr. 367/2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung den akademischen Grad eines Master of Business Administration (MBA).
Zielgruppen
StudienbewerberInnen sind Führungs- und Führungsnachwuchskräfte, die ihren beruflichen Aufstieg in erster Linie ihren überdurchschnittlichen Leistungen im Geschäftsleben verdanken und ihr Können wissenschaftlich fundiert abrunden möchten.
Ziele der Ausbildung
Durch die MBA- Ausbildung werden die bisher gesammelten praktischen Erfahrungen ergänzt und auf eine wissenschaftliche Basis gestellt. Ziel des Studiums ist die ausdrücklich praxisbezogene Aus- und Weiterbildung, um den AbsolventInnen die Grundlage für eine entscheidende Verbesserung ihrer Aufstiegschancen in Führungspositionen zu schaffen. Einen wertvollen Zusatznutzen für die Studierenden bietet das branchenübergreifende internationale Netzwerk, das sich durch die StudentInnen und AbsolventInnen des MBA-Programms und die Alumni-Aktivitäten der SMA ergibt.
Zulassungsbedingungen
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Executive MBA-Studium sind:
1) Universitäts- bzw. Hochschulabschluss auf mindestens Bachelor-Niveau oder eine vergleichbare Qualifikation
2) mindestens 4 Jahre Führungserfahrung
3) persönliches Aufnahmeinterview
Im Aufnahmeinterview wird besonderes Augenmerk auf die persönliche, berufliche und private Situation der BewerberInnen gelegt, um die Vereinbarkeit von Studium und sonstigen Verpflichtungen zu prüfen. Das Bewerbungsschreiben sollte einen Lebenslauf, die Darstellung der gegenwärtigen persönlichen Situation sowie die Motive für die Aufnahme in das Bildungsprogramm beinhalten.
Ausbildungsprogramm
Dieses berufsbegleitende MBA-Programm ist zeitlich und inhaltlich flexibel. Es umfasst 6 Studienfächer (Module), deren Reihenfolge auf die persönlichen Ziele und Interessen der StudentInnen abgestimmt werden kann. Von den 6 Modulen sind 4 als Pflichtfächer im Rahmen des Executive Management Diploms zu absolvieren, die restlichen beiden können aus 21 Wahlpflichtfächern des MBA Aufbaustudienprogramms ausgesucht werden.
Pflichtfächer:
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Finanzmanagement, Marketingmanagement, Unternehmensführung; Kosten: 8.500 € (excl. 20 % USt.)
Wahlfächer:
Changemanagement, Eventmanagement, Key-Account-Management, Lobbying und Public Affairs, Logistik und Materialwirtschaft, Online-Marketing, Organisationsmanagement, Personalmanagement, Pharmamanagement, Power Selling, Produktmanagement, Projektmanagement, Prozessorientierte Managementsysteme, Risikomanagement und Versicherungsbetriebslehre, Sanierungsmanagement, Steuerrecht für Manager, Umwelt- und Recyclingmanagement, Verkaufsmanagement, Vertriebs- und Marketingcontrolling, Wirtschaftsethik, Wirtschaftsrecht; Kosten: 10.700 € (keine USt).
Für alle Studienmodule werden Seminarunterlagen zur Verfügung gestellt. Für jedes Studienmodul ist ein zwei- bis dreitägiges Präsenzseminar zu absolvieren, eine Hausarbeit und eine vierstündige, schriftliche Abschlussklausur zu verfassen. Die Präsenzseminare können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Sie wurden sowohl für die Vertiefung des durch das Studienmaterial vermittelten Wissens konzipiert, als auch für die Vorbereitung auf die Abschlussklausur des jeweiligen Studienfachs. Für jedes Präsenzseminar werden innerhalb eines Studienjahres mehrere Termine zur Auswahl angeboten. Die Studienmodule finden laufend österreichweit statt.
Anerkennung von Vorkenntnissen
Prüfungen, die im Rahmen eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule abgelegt wurden, können im Einzelfall auf Studienmodule des Executive MBA-Programms anerkannt werden. Die Prüfungskommission ist für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Zulassungs- und Prüfungsangelegenheiten zuständig. Die Verteidigung der Masterarbeit erfolgt vor einer dreiköpfigen Prüfungskommission.
Master-Thesis
Die Master-Thesis ist die Abschlussarbeit eines Master- Studiums. Diese rund 100 Seiten umfassende wissenschaftliche Arbeit kann in der Bearbeitung eines konkreten Beratungsprojektes oder eines Managementproblems bestehen. Sie dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig, inhaltlich und methodisch angemessen zu bearbeiten.
Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung erfolgt nach dem Credit-System. Für jedes Fach können maximal 12 Credits erworben werden. Die 12 Credits je Studienmodul setzen sich aus folgenden Leistungen zusammen: Mitarbeit im Präsenzseminar max. 2 Credits, Hausarbeit max. 6 Credits, Abschlussklausur max. 4 Credits. Die in einem Studienmodul erbrachten Leistungen werden nur dann dem Credit-Konto gutgeschrieben, wenn mindestens 8 Punkte in dem betreffenden Fach erreicht wurden. Für die Master Thesis und deren Verteidigung müssen insgesamt mindestens 14 Credits erreicht werden. Die Gesamtnote für den Studienabschluss setzt sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 6 Studienmodule zu je 12 Credits (max. 72 Credits), Diplomarbeit und Verteidigung max. 25 Credits, Gesamtzahl max. 97 Credits.
Für den Erwerb des Executive MBA-Diploms sind mindestens 62 Credits erforderlich. Die Gesamtleistung wird wie folgt bewertet: 62 - 79 Credits rite (bestanden), 80 - 89 Credits cum laude (gut), 90 - 97 Credits magna cum laude (sehr gut).
Case Studies
Die Bearbeitung von Fallstudien bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses berufsbegleitenden Weiterbildungsprogramms. Aktuelle Aufgabenstellungen werden anhand spezifischer Fälle aus dem Unternehmensalltag analysiert, im Team bearbeitet und dann vor dem Plenum präsentiert.
Ablauf und Durchführung
Das Executive MBA-Programm ist ein berufsbegleitendes Fernstudium, das durch 6 zwei- oder dreitägige Präsenzblöcke ergänzt wird. Unter der wissenschaftlichen Leitung der Sales Manager Akademie können die Präsenzblöcke in Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck, Dornbirn, Pörtschach, Bratislava (SK), Hamburg (D) und Düsseldorf (D) absolviert werden.
Kosten
Die Kosten des gesamten Studienprogramms betragen EUR 20.900,-. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für das Executive Management Diplom plus den Studiengebühren für den MBA Aufbaulehrgang. In dieser Summe sind die Kosten für die Präsenzmodule, die Studienunterlagen sowie die Verpflegung (Getränke, Mittagessen und Pausensnacks) enthalten.
Zwölf von zahlreichen Gründen, warum sie sich für ein MBA-Studium bei der Sales Manager Akademie bewerben sollten:
1) Die SMA bietet Ihnen eine individuelle und erfolgsorientierte Studienberatung.
2) Ein MBA-Studium bei der SMA vertieft Ihre Ausbildung und erhöht Ihre beruflichen Aufstiegschancen.
3) Die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums erwerben lt. Änderung der 28. MBA-Verordnung, BGBI. Teil II Nr. 367/2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung den akademischen Grad eines Master of Business Administration (MBA) in absehbarer und kalkulierbarer Zeit.
4) Das MBA-Programm der Sales Manager Akademie wird in deutscher Sprache angeboten.
5) Die Lehrinhalte und Lehrmethoden sind auf das Lernverhalten von Erwachsenen abgestimmt.
6) Das Studium stellt eine gelungene Kombination von betriebswirtschaftlicher Ausbildung in Analytik und Theorie mit entscheidungs- und praxisorientiertem Managementwissen dar.
7) Die SMA steht für eine neue Generation von Business-Schools, die in der Lage sind, mit ihrem Ausbildungsprogramm rasch auf die neuen Anforderungen zu reagieren.
8) Das MBA-Programm der SMA wird von renommierten Universitätsprofessoren mit langjähriger Praxiserfahrung geleitet.
9) Das MBA-Studienprogramm der SMA ist zeitflexibel und kann im Ablauf individuell gestaltet werden.
10) Das Wissen wird anhand aktueller "real life cases" anschaulich vermittelt.
11) Die SMA bietet MBA-StudentInnen berufsbegleitende Studienmodule im Ausmaß von zwei bis drei Tagen an.
12) Ihre Studienerfolge sind in der Unternehmenspraxis direkt umsetzbar.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für K für den Zeitraum von "Nov. 2009" bis "Nov. 2009" ab. Der Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Der Sohn des Berufungswerbers wende nicht die volle Zeit für die Ausbildung auf (laut Angaben des Berufungswerbers nur 18 Stunden). Laut "Info-Material im Internet" seien für den Abschluss höchstens 97 Credits nötig bei einer Dauer von ca. zwei Jahren, wohingegen bei einem Regelstudium 30 Credits pro Semester zu erbringen seien. Die erforderliche zeitliche Intensität liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Laut Informationsblatt betreffend Familienbeihilfe für Studierende sei für das erste Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte zu erbringen. Beiliegend werde das Studiendatenblatt seines Sohnes mit dem Nachweis von bisher 35 erreichten ECTS-Punkten übermittelt. Selbstverständlich werde er bemüht sein, das Studium in möglichst kurzer Zeit abzuschließen. Es werde daher um Bewilligung der Familienbeihilfe ersucht.
Der Berufung wurde ein elektronischer Ausdruck der Studiendaten des Sohnes des Berufungswerbers übermittelt, wonach dieser für näher aufgelistete Lehrveranstaltungen (einschließlich Hausübungen und Klausuren) insgesamt 35 von 36 möglichen Credit Points erreicht hat.
In Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens des Finanzamtes teilte der Berufungswerber in einer Eingabe vom mit, dass sein Sohn mit 38,5 Stunden pro Woche bei der XY-GmbH als technischer Redakteur beschäftigt sei. Die im Studium erworbenen Kenntnisse könnten sowohl im derzeitigen Arbeitsverhältnis als auch bei einem Berufswechsel angewendet werden. Pro Modul seien zwei- bis dreitägige Präsenzseminare vorgesehen, die auch vollständig besucht worden seien. Hausarbeiten seien zu Hause zu erstellen und per Internet einzusenden. Je Studienfach sei jeweils in Linz eine Prüfung abzulegen. Bisher seien vier Fächer erfolgreich abgeschlossen worden. Das MBA Studium umfasse die Teilgebiete Betriebswirtschaft, Marketing, Finanzmanagement, Unternehmensführung, Personalmanagement, Organisationsmanagement, Onlinemarketing sowie Verkaufs- und Sanierungsmanagement.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber zwar die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn "ab ", somit ab November 2009 beantragt hat, im angefochtenen Bescheid jedoch ausdrücklich nur über den Beihilfenanspruch für den Zeitraum November 2009 (Zeitraum von Nov. 2009 bis Nov. 2009) abgesprochen wurde.
Die Befugnis der Berufungsbehörde nach § 289 BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbehörde so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbehörde einbezogen wird. Entsprechend dieser rechtlichen Vorgabe darf der Unabhängige Finanzsenat nur über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2009 entscheiden. Eine Entscheidung über diesen Zeitraum hinaus läge nicht in seiner Zuständigkeit (vgl. ).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I 90/2007 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Grundsätzlich begründet nur das Vorliegen einer Berufsausbildung einen Familienbeihilfenanspruch. Berufsfortbildung ist nur ausnahmsweise begünstigt, sofern das Kind in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 46).
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe aufgrund einer Berufsfortbildung liegen im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vor, da der Sohn des Berufungswerbers durch die Bildungsmaßnahme unbestritten nicht an der Ausübung seiner Vollzeitbeschäftigung gehindert wird. Darüber hinaus stellt die Sales Manager Akademie keine Fachschule im Sinne dieser Bestimmung dar, da darunter nur die in den §§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu verstehen sind (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 47).
Für studierende Kinder regelt die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG die Anspruchsvoraussetzungen für den Beihilfenbezug näher. Grundvoraussetzung dafür ist der Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtungen. Diese Bestimmung führt folgende Bildungseinrichtungen an:
(1) 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
Die Sales Manager Akademie fällt unter keine dieser Einrichtungen, es liegt auch kein durch den Akkreditierungsrat zugelassener Studiengang an einer privaten Bildungseinrichtung vor (vgl. dazu die Auflistung der zugelassenen Studiengänge bei Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 55). Mit der in der eingangs wiedergegebenen Beschreibung der Ausbildung zum Master for Business Administration erwähnten Verordnung BGBl II 127/2004 (idF BGBl II 367/2009) wird nur bestimmt, dass die Sales Manager Akademie berechtigt ist, den Lehrgang "Executive Sales Management MBA Program" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen (§ 1 dieser VO), und die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrgangs den Absolventinnen und Absolventen den akademischen Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA" zu verleihen hat (§ 2 der VO). Es liegt daher kein Studium an einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor, weshalb die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für ein studierendes Kind nicht mehr zu prüfen ist. Nur informativ sei noch darauf hingewiesen, dass die im Leistungsnachweis erwähnten "Credits" auch nicht den ECTS-Punkten im Sinne des European Credit Transfer Systems (253/2000/EG, ABl L 28 ) entsprechen.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG gegeben ist. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, wobei teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Zif. 10 und § 24 Abs. 8 EStG herangezogen werden kann. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zur Berufsausbildung zählen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Charakteristisch für die Berufsausbildung ist schließlich der Umstand, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt.
Nach dem eingangs dargestellten Ausbildungsprogramm richtet sich das MBA-Studium an Führungskräfte. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer auch Aufgaben oder Projekte aus ihren eigenen Unternehmen bearbeiten, wodurch das MBA-Studium zu einer Maßnahme der Personalentwicklung werde. Zielgruppe sind Führungs- und Nachwuchsführungskräfte, die ihr Können wissenschaftlich fundiert abrunden möchten. Ziel des Studiums ist die praxisbezogene Aus- und Weiterbildung, um den Absolventen die Grundlage für eine entscheidende Verbesserung ihrer Aufstiegschancen in Führungspositionen zu schaffen.
Bei dieser Sachlage ist das MBA-Studium nicht als Berufungsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG zu werten, sondern als berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der Personalentwicklung.
Schließlich nimmt diese Bildungsmaßnahme unbestritten auch nicht die volle Zeit des (in einer Vollzeitbeschäftigung stehenden) Sohnes des Berufungswerbers in Anspruch. Der wöchentliche Zeitaufwand wurde mit rund 18 Stunden pro Woche angegeben. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann aber grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 40).
Zusammenfassend liegt somit aus den angeführten Gründen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at