Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach § 6 Abs 5 FLAG entscheidender Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern besteht in beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs 3 FLAG 1967) den im Gesetz angeführten Betrag von € 8.725 nicht übersteigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen. Da der Bw trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht hat, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund des monatlichen Einkommens des Bw müsse angenommen werden, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Es bestehe daher keine Unterhaltspflicht seiner Eltern und somit auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Weiters sei nicht bekanntgegeben worden, ab wann er die Familienbeihilfe beantragt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen müsse angenommen werden, dass er ab die Familienbeihilfe beantrage.
Mit Eingabe vom berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass ihn die Aussage im bekämpften Bescheid, dass er abverlangte Unterlagen nicht eingebracht hätte, verwundere. Vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er noch eine Aufstellung der Einnahmen (Lohn) und Ausgaben (Strom, Miete, Versicherungen) und eine Kopie seiner Geburtsurkunde an das Finanzamt schicken soll. Dieser Aufforderung sei er umgehend nachgekommen. Die einzige Angabe, die er zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht hat, seien die Kosten für Lebensmittel und Kleidung, da ihm erst im Nachhinein mitgeteilt wurde, dass er diese Kosten an dieser Stelle angeben könne.
An das Finanzamt habe er auf jeden Fall folgende Kopien abgeschickt:
Bestätigung der Firma x
Bestätigung des AMS über Bezug des Arbeitslosengeldes während seiner Ausbildung
Bestätigung der Beratung, Implacement Stiftung Vorarlberg
Mietvertrag
Versicherungsbestätigungen (Sach-, Lebens- und Lebensversicherung)
Stromkosten/Monat
Bausparvertrag/Monat
Kosten Telekom/Monat
Geburtsurkunde;
Was noch fehle, und jetzt gerne nachgereicht werde:
Kosten für Essen monatlich ca. € 400 bis 450 und Kleidung monatlich ca. € 30 bis 40;
Zur Selbsterhaltungsfähigkeit gebe er folgendes an:
Er bekomme von seinen Eltern keinen Unterhalt und sei aufgrund der momentanen Ausbildungssituation (Ausbildung zum außerordentlichen Lehrabschluss zum o) nicht selbsterhaltungsfähig. Im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes iVm den Durchführungsrichtlinien seien seine gänzlichen "Einnahmen" bei Berechnung der Familienbeihilfe außer Betracht zu lassen.
Gemäß Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann nicht mehr, wenn das nach § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen den Betrag von € 8.725 (Stand 2002) übersteigt.
Bei Ermittlung des "anspruchsschädlichen" Einkommens bleibe außer Betracht:
Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach dem Zeitraum erzielt wird, für den Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (hiebei sei zu beachten, dass es sich gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 98/94, bei einem anerkannten Lehrverhältnis nicht um ein solches handeln muss, das in eine "Lehrberufsliste" eingetragen ist. Unter dem Begriff des anerkannten "Lehrverhältnisses seien demnach auch jene inländischen Lehrgänge zu subsumieren, welche ein genau umrissenes Berufsbild enthalten, eine grundsätzliche Ausbildungsdauer von zwei Jahren umfassen, berufsbegleitenden Unterricht vermitteln und eine Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung beinhalten.
Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie solche nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, etc. (vgl. Langheinrich/Ryda, "Kinder im Steuerrecht", FJ 2005, 346).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Familienlastenausgleichsgesetz in Verbindung mit den Durchführungsrichtlinien seien aufgrund seiner Situation erfüllt und sein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe zu Recht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und folgendes hiezu ausgeführt:
"Gemäß § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 6 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden usw.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. (Das Bestehen einer überwiegenden Unterhaltspflicht und -leistung der Eltern ist nur für den Anspruch der Eltern - im Sinne von § 2 Abs 2 bzw Abs 6 FLAG 1967 - erforderlich.). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst decken kann. Davon abgesehen ist ein Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein beihilfenschädliches Einkommen im Sinne von Abschnitt 05.01 hat (Siehe VwGH-Erkenntnis vom , Zl 2001/14/0165). Werden für ein selbsterhaltungsfähiges Kind freiwillige Leistungen der Eltern erbracht, ändert dies nichts, da diesen Leistungen der Unterhaltscharakter fehlt. § 6 Abs 5 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs 5 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen.
Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0051). Daher ist § 6 Abs 5 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.
Es ist daher zu prüfen, ob Sie auf Grund Ihrer Einkünfte eines Unterhaltes bedürfen und somit ob eine Unterhaltspflicht Ihrer Eltern besteht.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern ist im § 140 ABGB geregelt. Auch ein Einkommen, welches steuerfrei ist wie das Arbeitslosengeld, mindert den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Ab einem monatlichen Einkommen von € 726 (= Ausgleichszulagenrichtsatz gem. § 293 ASVG) besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Dabei wird der Jahresdurchschnitt (inclusive 13. + 14. Monatslohn abzüglich der Krankenversicherung) berücksichtigt. Dies ergibt für das Jahr 2006 eine Grenze von € 765,15 monatlich und für das Jahr 2007 eine Grenze von € 805,07 monatlich (beide Beträge inclusive Sonderzahlungen und abzüglich Krankenversicherung).
Der Bw bezieht somit ab dem folgende Einkünfte:
Lohn von der Fa. xt als geringfügig Beschäftigter mtl. 330,00 €
Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von 25,54 € - somit mtl. 766,20 €
Stipendium von mtl. 36,00 €;
Somit stehen dem Bw jeden Monat € 1.132,20 zur Verfügung.
Bei einem monatlichen Einkommen von 1.132,20 € besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, da das Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gem. § 293 ASVG liegt.
Da kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Die Berufung muss daher abgewiesen werden."
Der Bw stellte daraufhin mit Schriftsatz vom fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu ergänzend aus, dass er gemäß § 6 Abs 5 einen Anspruch auf Familienbeihilfe wie eine Vollwaise habe. In den Abs 1 bis 3 des FLAG, wo der Anspruch der Vollwaisen geregelt ist, sei nicht bestimmt, dass dieser Anspruch vom Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern abhängig ist. Es werde lediglich verlangt, dass kein Unterhalt von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist.
Wenn jedoch für den Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern als Voraussetzung gesehen wird (Rechtsansicht des VwGH nach Interpretation), gelte nach den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand September 2005, zu 06.05 "Kinder, die Vollwaisen gleichgestellt sind" unter Ziffer 3 folgendes:
"Laut VwGH-Erkenntnis vom , Zl 94/14/0164-6, ergibt sich aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers in § 2 Abs 1 lit b bzw § 6 Abs 2 lit a, § 5 Abs 1 lit b bzw § 6 Abs 3 lit b, wonach gerade ein (gesetzlich) anerkanntes Lehrverhältnis, währenddessen sich ein Kind in Berufsausbildung befindet, geeignet ist, den Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereitsvollendet hat, zu begründen, zwingend, dass die im Rahmen eines solchen Lehrverhältnisses erhaltenen Entschädigungen keinesfalls dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehen kann. Solcherart hat bei Prüfung des durch § 6 Abs 5 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes die Lehrlingsentschädigung, somit das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben. Einkünfte aus einem (gesetzlich) anerkannten Lehrverhältnis sind daher bei Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 vorliegen, nicht zu berücksichtigen."
Der Bw weise darauf hin, dass oben angeführte Richtlinie von den Finanzbehörden zu beachten ist. Dies auch deshalb, weil die Behörde die Ziffern 1 und 2 in der Begründung der Berufungsvorentscheidung nahezu vollständig zitiert, dabei aber offensichtlich die entscheidende Ziffer 3 übersehen hat.
Auch in der von der Behörde zitierten Entscheidung VwGH 2001/14/0165 werde in Hinsicht auf "entgegenstehende Einkünfte des Kindes" auf § 6 Abs 3 FLAG verwiesen, wo bestimmt wird, dass Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben haben.
Die Bestätigung der fv über seine Lehrausbildung liege im Akt. Somit dürften mindestens die € 330,00 mtl., die er von der Fa. x im Rahmen seiner Lehrausbildung bekomme, nicht angerechnet werden. Seiner Meinung nach dürften das Arbeitslosengeld sowie - analog zur Studienbeihilfe - auch das Stipendium nicht angerechnet werden.
Ausgehend von der Definition, dass zur Ausmessung der Grenze das zu versteuernde Einkommen herangezogen wird, würden daher auch einkommensteuerfreie Bezüge, wie beispielsweise Hilflosenzuschüsse, Leistungen aus der Sozialhilfe, Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie solche nach dem Arbeitsmarktservicegesetz etc. außer Betracht bleiben (vgl Langheinricht/Ryda, Kinder im Steuerrecht (Teil IIIa) FJ 2005, 346.
Seine Einkünfte würden somit auf jeden Fall unter dem von der Behörde angeführten Ausgleichszulagenrichtsatz von € 805,07 pro Monat für das Jahr 2007 liegen.
Es bestünde somit aufgrund der Unterhaltspflicht ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Dieser Anspruch auf Familienbeihilfe werde durch kein zu hohes Einkommen beseitigt, da die Lehrlingsentschädigung, das Arbeitslosengeld und das Stipendium bei der Ermittlung des Einkommens nicht anzurechnen sind.
Im Sinne der oben angeführten Durchführungsrichtlinie, Rechtsprechung und Literatur und im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht ersichtlich, warum ihm die Familienbeihilfe, zumal für die kurze Zeit seiner Ausbildung, nicht gewährt werden sollte.
Aus diesen Gründen ersuche er, seinem Berufungsantrag statt zu geben.
Der Unabhängige Finanzsenat führte noch folgende Ermittlungen durch:
Laut Telefonat vom mit Herrn ü, GF der Fa. g, könne im Rahmen der Implacement-Stiftung Vorarlberg bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. Es handle sich bei den € 330,00 mtl. dezidiert um keine Lehrlingsentschädigung. Die diesbezüglichen Lohnzettel (LZ) würden per Mail gesandt.
Laut per Mail vom übermittelten LZ hat der Bw den Status eines Arbeiters (soziale Stellung 2). Ein Lehrling hätte bei der sozialen Stellung die Kennziffer 1.
Laut Telefonat vom mit Frau n vom fv ergibt sich zusätzlich noch folgendes Bild:
Wenn ein Unternehmen eine Fachkraft sucht und diese nicht am freien Markt erhält, würden vom fv Arbeitskräfte vermittelt und dafür verpflichte sich das Unternehmen selbst, die vermittelten Arbeitskräfte zu Fachkräften auszubilden. Das Unternehmen müsse keine Lohn- und Lohnnebenkosten zahlen, dafür jedoch die gesamten Ausbildungskosten tragen.
Ein Stiftungsteilnehmer - wie es auf den Bw zutrifft - dürfe zum Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (derzeit € 349).
Bei Nachweis von zwei Jahren Praxis sei ein Antritt zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung sozusagen im zweiten Bildungsweg möglich.
Das AMS übernehme auch die Kranken- und Unfallversicherung.
Mit Faxnachricht vom zog der Bw seine beiden Anträge auf mündliche Verhandlung sowie Verhandlung vor dem Berufungssenat unter Hinweis auf die volle Aufrechterhaltung seiner bisherigen Berufungseinwendungen zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass auch minderjährige Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach Abs 2 haben auch volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Weiters bestimmt § 6 Abs 3 FLAG 1967, dass für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,00 übersteigt, wobei § 10 Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Nach § 33 Abs 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind zu.
Aus § 6 Abs 3 FLAG 1967 ergibt sich durch den Hinweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 zweifelsfrei, dass als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung unter Beachtung der im letzten Satz des Absatzes angeführten Ausnahmen nur jenes Einkommen anzusehen ist, das aus steuerpflichtigen Bezügen erzielt wird, wobei - im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - beispielsweise auch nach § 67 EStG 1988 begünstigt besteuerte sonstige Bezüge nicht anzusetzen sind, da diese nicht nach § 33 Abs 1 EStG 1988 besteuert werden.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in seiner Entscheidung vom zu rv ist folgendes auch zum Inhalt dieser Entscheidung zu erheben:
"Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 ein Anspruch eines Kind auf Eigenbezug der Familienbeihilfe dann unter den gleichen Voraussetzungen, die für Vollwaisen gegeben sind, besteht, wenn ihnen ihre Eltern (der noch lebende Elternteil) nicht überwiegend Unterhalt leisten und sie sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.
Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur für Zeiträume, für welche von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern (eines Elternteiles) auszugehen ist (). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/14/0165, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, ist in den von § 6 Abs 5 FLAG 1967 umfassten Fällen aber jedenfalls vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (des verbliebenen Elternteiles) iSd. FLAG 1967 auszugehen. Dies offensichtlich in Abweichung vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch , was der Gerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen, in welchen bestimmte Einnahmen bei der beihilfenrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines aufrechten Unterhaltsanspruches ausgeklammert wurden, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu und ). In diesen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass für die beihilfenrechtliche Prüfung des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern beispielsweise ein vom Kind bezogenes Pflegegeld oder "Sozialhilfe" (soweit damit nicht eine Heimerziehung zur Gänze finanziert wird), aber auch Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis nicht als Einnahmen und in der Folge als Einkommen des Kindes angesetzt werden dürfen und somit keine beihilfenschädliche Wirkung entfalten können. Bei diesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzusetzenden Einnahmen handelt es sich entweder um steuerfreie Einnahmen oder um bei der Berechnung der Höhe des beihilfenschädlichen Einkommens ausdrücklich nicht zu berücksichtigende Beträge.
Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Bild:
Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 entscheidender Unterhaltsanspruch eines Kindes (gegenüber den Eltern oder einem Elternteil) besteht in beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs 3 FLAG 1967) den im Gesetz angeführten Betrag von € 8.725,00 nicht übersteigt.
Dies deswegen, weil bei der Prüfung des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern im beihilfenrechtlichen Sinn eine Berechnung des eigenen Einkommens des Kindes nach den Grundsätzen des § 6 Abs 3 FLAG 1967 zu erfolgen hat und daher steuerfreie bzw. ausdrücklich oder durch den Hinweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 als nicht anzusetzende Einnahmen festgelegte Bezüge auf Grund der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers auszuscheiden sind.
Diese Wertungsentscheidung manifestiert sich dadurch, dass § 6 Abs 5 FLAG 1967 eben gerade bezwecken soll, dass Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist, gleichgestellt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 kann somit nur zur Konsequenz haben, dass für Kinder, deren Eltern ihnen keinen (überwiegenden) Unterhalt leisten, der geforderte (aus welchen Gründen auch immer nicht durchsetzbare) beihilfenrechtliche Unterhaltsanspruch so lange als gegeben anzusehen ist, so lange das eigene beihilfenschädliche Einkommen die Grenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht übersteigt. Eine andere Beurteilung und Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 hätte nämlich zur Konsequenz, dass Vollwaisen mit bestimmten nicht anzusetzenden Einnahmen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätten, während Kinder, deren Eltern ihnen keinen Unterhalt leisten und die nach dem Willen des Gesetzgebers mit Vollwaisen gleichzusetzen sind, mit identischem Einkommen vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wären. Damit würde der auf Grund des Gesetzeswortlautes zweifelsfrei gewollten Gleichsetzung widersprochen sein."
Diese nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berufungsfall zutreffenden Überlegungen bedeuten daher, dass bei der Prüfung, ob der Berufungswerber weiterhin einen beihilfenrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern hat, jedenfalls das nicht steuerpflichtige Arbeitslosengeld und Stipendium auszuklammern sind und als prüfungsrelevante Einkünfte im Streitzeitraum somit lediglich die Bezüge aus dem Dienstverhältnis zur Fa. g heranzuziehen sind. Dass bei derartig geringen eigenen (beihilfenschädlichen) Einkünften von einer bestehenden Unterhaltspflicht iSd. § 6 Abs 5 FLAG 1967 ausgegangen werden muss, ist ebenso offensichtlich wie die Tatsache, dass diese weit unter dem Grenzwert von € 8.725,00 liegen.
Ergänzend bleibt noch anzumerken, dass die vom Finanzamt vorgenommene Heranziehung der Richtwerte nach § 293 ASVG in diesem Zusammenhang nicht zielführend und auch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf Grund der vom Gesetzgeber - unter der Bedingung der mangelnden (überwiegenden) Unterhaltsleistung durch die Eltern - gewollten Gleichstellung von Vollwaisen und den zur (überwiegenden) Selbsterhaltung gezwungenen Kindern kann eine im ASVG normierte Grenze keine Rolle spielen, da - bei Anwendung dieser Grenze und Miteinbeziehung von beihilfenrechtlich nicht anzusetzenden Einnahmen - ein Teil der sich (überwiegend) selbst erhaltenden Kinder vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wären, während - wie oben ausgeführt - Vollwaisen mit den gleichen finanziellen Mitteln weiterhin zu Recht Familienbeihilfe beziehen würden bzw würde - bei Anwendung dieser Grenze unter Miteinbeziehung nur der beihilfenschädlichen Einkünfte - die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 allenfalls unzulässiger Weise eingeschränkt (siehe hiezu die bereits zitierte Entscheidung des UFS zu rv).
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass das Einkommen des Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum (weit) unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern - in familienbeihilfenmäßiger Betrachtung - daher bestanden hat und auch sonst alle Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe erfüllt waren, weshalb die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Unterhaltspflicht der Eltern Selbsterhaltungsfähigkeit Abweichung vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at