Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2020, RV/7100758/2020

Zurückverweisung bei unschlüssigen Gutachten des Sozialministeriumservice

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100758/2020-RS7
Der Umstand, dass der Stellungspflichtige für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt allein über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Eine fehlende gesundheitliche Eignung zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich besagt nicht, dass dem Stellungspflichtigen eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.
Folgerechtssätze
RV/7100758/2020-RS1
wie RV/7102479/2013-RS1
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.
RV/7100758/2020-RS2
wie RV/7104516/2014-RS3
Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967.
RV/7100758/2020-RS3
wie RV/7100657/2015-RS2
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.
RV/7100758/2020-RS4
wie RV/7102062/2017-RS13
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
RV/7100758/2020-RS5
wie RV/7105948/2019-RS2
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird.
RV/7100758/2020-RS6
wie RV/7105948/2019-RS3
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26, vom , wonach der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab Jänner 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[4]***, den Beschluss gefasst:

I. Der angefochtene Bescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge

Der Beschwerdeführer (Bf) ***[1]*** ***[2]*** beantragte am mit dem Formular Beih 100 Familienbeihilfe wie folgt:

Er sei österreichischer Staatsbürger, im März 1969 geboren, ledig, wohne in ***[3]***, beantrage ohne Angabe eines Beginndatums für sich Familienbeihilfe wegen Behinderung.

Zugleich wurde mit dem Formular Beih 3 der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wegen "Lernschwierigkeiten, starke Sehbeeinträchtigung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt.

Sachverständigengutachten vom

Das vom Finanzamt hierauf befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am ein Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:

Geschlecht
***[1]*** ***[2]***

Männlich
Geburtsdatum
....04.1969
Verfahrensordnungsbegriff
***[5]***
Wohnhaft in
***[3]***

Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Personalausweis
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am

    In der Zeit

Untersuchung:


Von 09:00 bis 11:00 Uhr

In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN

   Begleitperson erforderlich:
 
Name der / des Sachverständigen
Dr. ***[6]*** ***[7]***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin und Augenheilkunde

Anamnese:

Seit der Kindheit sieht er mit dem linken Auge fast gar nichts, mit dem rechten keine Probleme.

Führerschein hat er, aber immer auf 5 Jahre befristet.

Keine Operationen oder Verletzungen.

Derzeitige Beschwerden:

sieht links schlecht

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

keine Augentherapie

Lesebrille.

Sozialanamnese:

Ausbildung: VS, HS bis zur 3. Klasse

gearbeitet als Bauhilfsarbeiter, dzt. AMS, das geht nicht mehr wegen der Wirbelsäule Führerschein B - immer auf 5 Jahre befristet wegen der funktionellen Einäugigkeit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Konsiliarbefund der Augenabteilung des KH St. Pölten vom :

Insult

Visus c.c. re 1,0, li FZ pos.

VAA und Fd. unauff.

Befund der Augenärztin Dr. ***[8]*** vom :

Visus re s.c. 1,0, li HB

Fundus o.B...

Esotropie links, Amblyopie links

Lenkerberechtigt für KFZ Gruppe 1

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

normal

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Visus rechts ohne Korrektur 1,0

Visus links bei einer Korrektur von

Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig

Incipiente Cataract beidseits

Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital

Macula und Gefäße beidseits altersentsprechend unauffällig

Augendruck rechts 16 , links 19 mm Hg

manifester Strabismus convergens links für Ferne ~10° und Nähe ~15°

Gesichtsfeld: rechts unauffälig, links nicht möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.

Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Amblyopia gravis links (schwere Schwachsichtigkeit links)
Wahl dieser Richtsatzposition bei einseitiger Blindheit links, fixer Rahmensatz.
30
2
Manifester Strabismus convergens links (Innenschielen links)
Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenstellungsanomalie, unterer Rahmensatz bei Freiheit von Doppelbildern.
10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz von Nr. 2.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 08/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

keine schwere Sehbehinderung, hat jahrelang als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Gutachten erstellt am von Dr. ***[6]*** ***[7]***

Gutachten vidiert am von Dr. ***[9]*** ***[10]***

Abweisungsbescheid

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2014 ab und begründete dies folgendermaßen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Besteht keine vor dem 21.Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu.

Da laut Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom der Grad der Behinderung nur 30 % beträgt und keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:

Name des Kindes Datum Geschäftszahl

***[2]*** ***[1]*** ***[5]***

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und führte unter anderem aus:

Einspruch gegen Abweisungsbeschein

Im Sachverständigengutachten vom wird der festgestellte Grad der Behinderung von 30 Prozent voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd ab 08/2014 festgestellt.

Das Gutachten ist unvollständig und nicht schlüssig. Herr ***[2]*** verfügt seit dem einen Behindertenpass in dem ein Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbstätigkeit 50 v. H. festgestellt wurde. (Kopie Behindertenausweis, Sachverständigengutachten )

Herr ***[2]*** hat die Hauptschule nach dem 3. Schuljahr abgebrochen und verfügt somit über keine abgeschlossene Schulausbildung. Siehe Schulbestätigung Volksschule ***[11]*** und Hauptschule ***[12]***. Eine Lehrausbildung war somit nicht möglich.

In dem Sachverständigengutachten vom wurde die Bescheinigung der Stellungskommission vom nicht berücksichtigt in dem eine Untauglichkeit festgestellt wurde. Diagnose Statusblatt Stellungskommission. Zu diesem Zeitpunkt war Herr ***[2]*** 18 Jahre alt.

Laut Basis - Check Plus (Seite 4) liegt die bildungsunabhängige Grundintelligenz im unteren Durchnittsbereich. Hinsichtlich der bildungsunabhängigen Intelligenz erzielte der ***[2]*** eine Ergebnis unter Lehrabschlussniveau.

In seinen zahlreichen Dienstverhältnissen konnte Herr ***[2]*** kein längeres Dienstverhältnis eingehen. Aufgrund seiner Beeinträchtigung war dies nicht möglich (Versicherungsdatenauszug)

Herr ***[2]*** ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen und wird voraussichtlich dauernd außerstande sein dies zu tun.

Als Nachweis über das Vorliegen der Selbsterhaltungsunfähigkeit werden der Behörde folgende Beweise vorgelegt:

- Sozialversicherungsdatenauszug (Beilage /.1)

- Sachverständigengutachten (Beilage/.2)

- Behindertenausweis (Beilage/.3)

- Bescheinigung der Stellungskommission (Beilage/.4)

- Basis Check Plus (Beilage/.5)

- Abweisungsbescheid Finanzamt (Beilage/.6)

- Schulbesuchsbestätigung ***[11]*** (Beilage/.7)

- Schulbesuchsbestätigung ***[12]*** (Beilage/.8)

Begehren

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer folgende

ANTRÄGE

I. Aufhebung des Abweisungsbescheides vom

II. Einholung eines Sachverständigengutachten und

III. Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

IV. In eventu Aufhebung des Abweisungsbescheides vom und Zurückweisung an die zuständige Behörde.

Beigefügt waren die angegebenen Urkunden.

Sozialversicherungsdatenauszug

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom sind folgende Versicherungszeiten vermerkt:

von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr. *)

Arbeiter 01

Arbeiter

Krankengeldbezug 02

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter 03

Arbeiter 04

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter

Krankengeldbezug 05

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter 06

Arbeitslosengeldbezug 07

Krankengeldbezug, Sonderfall 08

Arbeitslosengeldbezug 07

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter 09

Arbeitslosengeldbezug 07

Arbeiter 10

  Arbeitslosengeldbezug

  Arbeitslosengeldbezug 07

Arbeiter

Krankengeldbezug 11

06.1993 -14.06,1993 Arbeiter 12

Arbeitslosengeldbezug 07

Arbeiter 13

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

Krankengeldbezug

Arbeiter 13

Arbeitslosengeldbezug 07

Arbeiter 13

03.1994 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug 13

Arbeitslosengeldbezug

Krankengeldbezug, Sonderfall

Arbeitslosengeldbezug

Arbeiter

Krankengeldbezug 15

Arbeitslosengeldbezug

05:06.1995 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14

Arbeiter

Krankengeldbezug 16

Arbeitslosengeldbezug

31.07.1.995 Krankengeldbezug, Sonderfall 08

Arbeitslosengeldbezug

Arbeiter

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 17

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Arbeiter

Krankengeldbezug 18

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07

Krankengeldbezug, Sonderfall 08

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07

Krankengeldbezug, Sonderfall 08

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07

Krankengeldbezug, Sonderfall 08

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07

Arbeiter

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 19

Arbeiter 20

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Krankengeldbezug, Sonderfall

Notstandshilfe,-Überbrückungshilfe

Arbeiter

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 21

Krankengeldbezug

Arbeitslosengeldbezug

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Arbeiter 22

Arbeitslosengeldbezug

 Krankengeldbezug, Sonderfall

Arbeitslosengeldbezug

Arbeiter 22

Arbeitslosengeldbezug

Arbeiter 23

Arbeiter

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

Krankengeldbezug 24

Arbeiter

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 25

Arbeitslosengeldbezug

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14

Arbeiter 16

Arbeitslosengeldbezug

[usw., regelmäßige Beschäftigungen mit Unterbrechungen bis 2005, ab 2008 wieder regelmäßige Beschäftigungen mit Unterbrechungen bis 2009, ab 2015 fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter]

Sachverständigengutachten

Auszug aus einer Begutachtung für den Behindertenausweis:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.

Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz bei maßgeblicher radiologischer Veränderung und wiederholt auftretenden, vor allem belastungsinduzierten schmerzhaften mäßig bis mittelgradigen Bewegungseinschränkungen
40
2
Amblyopie links, Strabismus convergens links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle

Tabelle:
K1/Z8
30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 2 ist ein Sinnesleiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung

Zustand nach Varizenoperation, da erfolgreich durchgeführt, ohne bleibende funktionelle Defizite

Stellungnahme zu Vorgutachten:

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung Begründung:

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[ ] geeignet [ ] nicht geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte

[ ] [X] [ ] ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

[ ] [X] [ ] ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[ ] [X] [ ] ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[ ] [X] [ ]  ist gehörlos

[ ] [X] [ ] ist schwer hörbehindert

[ ] [X] [ ] ist taubblind

[ ] [X] [ ] ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[ ] [X] [ ] ist Epileptikerin oder Epileptiker

[ ] [X] [ ] bedarf einer Begleitperson

[ ] [X] [ ] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[ ] [X] [ ] ist Orthesenträgerin oder Orthesenträge

[ ] [X] [ ] ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

[ ] [X] [ ] Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Begründung

[ ] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

■ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

■ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

■ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

■ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja nein nicht geprüft

[ ] [X] [ ] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab

[ ] [X] [ ] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab

[ ] [X] [ ] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab:

Datum:

Dr. ***[13]*** ***[14]***, Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin

Behindertenausweis

Am wurde für den Bf ein Behindertenausweis (GdB 50%) ausgestellt.

Bescheinigung der Stellungskommission

Die Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich beschloss am , dass der Bf untauglich sei.

Vorgelegt wurden die Detailuntersuchungsergebnisse zur Stellung sowie ein Verordnungsschein für Sehbehelfe.

Laut Untersuchungsbefund vom unter anderem (soweit im PDF lesbar):

Beruf erlernt: - ausgeübt: 9100 OHNE BERUF

Schulbildung: 4-VS, 4- HS (B)

Führerscheine: B, Schütze: RE

Hämatokrit: 58

Harnsäure: 9.7

Röntgen: O.B.

RR rechts: 115/75, links: 120/80

Visus rechts 1.00, links 0.10

Pulmo: Atemgeräusch: verschärftes VA / RGS (Bronchitis)

Diagnosen:

368 00 6 0 Amblyopie ex anopsia

274 90 1 4 Gicht NUD

Diagnose:

Basis Check Plus

Im 41. Lebensjahr des Bf () erfolgte durch die Berufs Diagnostik Austria ein Basis Check Plus durch Dr. ***[15]*** ***[16]*** und Mag. ***[17]*** ***[18]***. Auszüge:

EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN KÖRPERLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Behinderungen und Einschränkungen (Führende und vermutete Diagnosen)

Führerende Diagnose:

> Cervicalsyndrom (Halsgangirbelsäulenbeschwerden)

Weitere Diagnosen:

> Lumbalgie (Lendenwirbelsäulenbeschwerden) mit Bandscheibenprolaps L4/L5

> linkes Auge fast blind seit Geburt

Aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der vorgelegten Befunde ist Herr ***[2]*** ganztags arbeits- und kursfähig.

Aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind ihm jedoch nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten (Heben bis max. 15 kg, Tragen bis max. 7 kg) unter Vermeidung von Zwangshaltungen zuzumuten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, mit Vibrationsbelastung, Kälte- und Nässeexposition sind ebenso zu meiden, wie ständige berufliche Fahrtätigkeiten. Gelegentliche Fahrten mit dem Pkw sind durchaus denkbar.

Eine Tätigkeit als Waldarbeiter ist nicht mehr zumutbar: Allerdings sind leichte bis  mittelschwere Hilfstätigkeiten unter Einhaltung der oben genannten Beschränkungen durchaus möglich.

EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN PSYCHOSOZIALEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND BELASTBARKEIT

Anamnese (Erstgespräch)

Herr ***[2]*** gibt an, dass er keinen Pflichtschulabschluss hat, da er nach Absolvierung der Volksschule die Hauptschule nach dem 3. Schuljahr abgebrochen hat. Anschließend war er etwa bis zu seinem 20. Lebensjahr im Betrieb seiner Mutter (Obst- und Alteisenhandel) tätig. In weiterer Folge übte Herr ***[2]*** überwiegend die Tätigkeit als Bauhelfer aus. Zuletzt war er für etwa ein bis zwei Monate als Gartenarbeiter tätig, wobei er nach seinen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik gekündigt wurde und seit etwa fünf Monaten beschäftigungslos ist. Der Kunde gab an, dass er starke Kreuz- und Nackenbeschwerden sowie Probleme mit den Bandscheiben hat. Insbesondere beim längeren Sitzen habe er Schmerzen. Laut seinen Angaben ist er in regelmäßiger orthopädischer Behandlung. Bei schwereren körperlichen Arbeiten, wie zum Beispiel Holzhacken, sei er auf die Hilfe von seinem Sohn angewiesen. Zudem gab er an, dass er von Geburt an auf dem linken Auge fast blind ist.

Hinsichtlich der Berufswüsche konnte. Herr ***[2]*** keine konkreten Angaben machen. Er habe sich bei Baufirmen beworben, jedoch sei die Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Er könne sich jedoch eine Fahrttätigkeit mit dem Auto gut vorstellen. Herr ***[2]*** gab an, dass er eher wenig Bereitschaft und Interesse habe, eine Ausbildung zu machen oder an Kursen teilzunehmen, sondern lieber arbeiten gehen möchte. Weiterbildungen habe er keine gemacht und er verfüge über keine PC-Kenntnisse.

Der Kunde gab an, Schulden in der Höhe von 40.000 EUR zu haben, die er regelmäßig zurückzahle.

Laut seinen Angaben trinke er gelegentlich drei bis vier Bier.

Herr ***[2]*** ist nicht verheiratet und wohnt alleine. Er hat eine Lebensgefährtin und einen 17 Jahre alten Sohn, zu dem er einen sehr guten und regelmäßigen Kontakt habe.

[...]

Psychische Problematik (Erstgespräch SVF, FPI-R, AVEM)

[ ] vorhanden

[X] nicht vorhanden

… Zusammenfassend konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Problematik erhoben werden. Allerdings dürfte sich Herr ***[2]*** aufgrund seiner aktuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation derzeit wenig zufrieden erleben sowie ein eher gesundheitsgefährdendes arbeitsbezogenes Verhaltensmuster zeigen.

Motivationshemmnisse (Erstgespräch, AVEM)

[ ] vorhanden

[X] nicht vorhanden

Herr ***[2]*** gab an, sich bei Baufirmen beworben zu haben, eine Tätigkeit als Bauhelfer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Im Gespräch machte er einen wenig zukunfts- bzw. perspektivenorientierten Eindruck. Laut seinen Angaben ist er wenig bereit, an Kursen oder Weiterbildungen teilzunehmen und möchte lieber bald wieder eine Arbeit finden, so dass hinsichtlich Berufsorientierungsmaßnahmen von einer mangelnden Motivationsbereitschaft ausgegangen werden kann.

Soziale Problematik

[ ] vorhanden

[X] nicht vorhanden

Es konnte keine soziale Problematik erhoben werden

RISIKOFAKTOREN IN HINBLICK AUF DIE BERUFLICHE INTEGRATION

[X] bekannt

[ ] nicht bekannt

• Gesundheitliche Einschränkungen

• Schulden

• Fehlende Berufs- bzw. Perspektivenorientierung

• Fehlender Pflichtschulabschluss

EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN KOGNITIVEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (Erstgespräch, Selbstpräsentation) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend

Schulische Kenntniserhebung

Rechnen (Grundrechnungsarten, Schlussrechnen) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend

Lesen (Textverständnis) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend

Schreiben (Rechtschreibung, Grammatik) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend

Aufmerksamkeit / Konzentration (ALS Arbeitstempo/Genauigkeit [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø

Lernfähigkeit / Gedächtnis (VLT, NVLT)

Verbal (sprachliches Material) [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø

Nonverbal (bildliches Material) [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø

Bildungsunabhängiger Intelligenzbereich (APM oder SPM)

[X] Trainings- und Einführungsaufgaben (APM) [ ] über Ø [ ] Ø [X] unter Ø

[X] APM [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø

[ ] SPM (Anstatt APM) [ ] über Ø [ ] Ø [ ] unter Ø

Einschätzung des Qualifikationsniveaus

[X] eindeutig

[ ] Weitere Abklärung notwendig

… Herr ***[2]*** gab nach längerer Bearbeitung der Aufgaben an, starke Kreuzschmerzen zu haben und benötigte eine kurze Pause. Insgesamt zeigte er sich während der psychologisch-diagnostischen Begutachtung bemüht und sehr freundlich.

Die bildungsunabhängige Grundintelligenz liegt im unteren Durchschnittsbereich.

Bei einfachen Aufgaben zur Erhebung der Konzentrationsfähigkeit arbeitete er mit normalem Arbeitstempo, bei hoher Qualität, jedoch mit Leistungsabfall. Zusammenfassend ist die Konzentrationsfähigkeit daher als durchschnittlich zu beschreiben.

Die Lern- und Merkfähigkeit war sowohl bei sprachlichem, als auch bildlichem Material durchschnittlich ausgeprägt.

Bei den mathematischen Aufgaben konnte er sowohl die Grundrechnungsarten als auch die Schlussrechnungen lösen.

Die Erhebung der Deutschkenntnisse zeigte überdurchschnittliche Kenntnisse in den Bereichen Textverständnis, Textwiedergabe, Rechtschreibung und Grammatik.

Zusammenfassend zeigten sich zum Zeitpunkt der psychologisch-diagnostischen Begutachtung gut ausgeprägte Grundkulturtechniken sowie eine durchschnittlich gute Konzentrations- und Merkfähigkeit. Hinsichtlich der bildungsunabhängigen Intelligenz erzielte der Kunde jedoch ein Ergebnis unter Lehrabschlussniveau.

BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN/ERSTEINSCHÄTZUNG DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist Herr ***[2]*** ganztags arbeits- und kursfähig. Aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind ihm jedoch nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Einhaltung der Hebe- und Trageeinschränkungen sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen zuzumuten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, mit Vibrationsbelastung, Kälte- und Nässeexposition sind ebenso zu meiden wie ständige berufliche Fahrtätigkeiten. Eine Tätigkeit als Waldarbeiter ist nicht mehr zumutbar. Allerdings sind leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten unter Einhaltung der genannten Beschränkungen durchaus möglich.

Aus psychologischer Sicht konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Problematik erhoben werden, wobei sich der Kunde aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit sowie der gesundheitlichen Problematik wenig stressresistent und wenig zufrieden erleben sowie ein eher gesundheitsgefährdendes arbeitsbezogenes Verhaltensmuster zeigen dürfte.

Aus kognitiver Sicht zeigte sich bei durchschnittlicher Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie gut ausgeprägter Grundkulturtechniken eine unter dem Lehrabschlussniveau liegende bildungsunabhängige Grundintelligenz. Aufgrund einer eher mangelnden Motivationsbereitschaft hinsichtlich Kursen und Berufsorientierungsmaßnahmen sollten derzeit leichte Anlern- und Hilfstätigkeiten angestrebt werden!

...

Wien, am

Arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten

Befundung am: Ärztin: Dr.in ***[15]*** ***[16]***/PDG

Tätigkeiten; die zurzeit gesundheitlich möglich sind:

► Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit

► Heben: bis 15 kg, Tragen bis 7 kg

► Arbeiten im häufigen Sitzen, Stehen und Gehen mit Möglichkeit zum Lagewechsel

► Arbeiten mit feinst-, fein-, mittlerem bis grobmanipulativem Handgeschick

► Arbeiten an unfallgefährdenden Maschinen

► Arbeiten unter Lärmexposition

► Arbeiten, bei denen sehr genaues Hörvermögen nötig ist

► einfacher, durchschnittlicher, überdurchschnittlicher, besonderer bis ständiger Zeitdruck

► Ein vermehrter Anleitungs- und Unterweisungsbedarf ist nicht zu erwarten

► Arbeiten unter Hitzeexposition

► Arbeiten mit Schmutzeinwirkung auf die Haut

► Exposition chemische Dämpfe, Gase, Staub

► Arbeiten im Freien (bei normaler Witterung)

► Nacht- und Schichtarbeit

► zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich

► Vollzeitbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung

► Bildschirmarbeit und bildschirmunterstützte Arbeit

► Wege zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder PKW zumutbar

Krankenstände von mehr als 7 Wochen sind derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht vorhersehbar.

Tätigkeiten, die zurzeit zu vermeiden sind:

► Schwere körperliche Arbeit

► Heben ab 15 kg, Tragen ab 7 kg

► Arbeiten im dauernden Sitzen, Stehen und Gehen ohne Möglichkeit zum Lagewechsel

► Arbeiten in Zwangshaltungen: häufige Überkopfarbeiten, verdrehte Körperhaltung, länger nach vorn gebeugte Körperhaftung

► Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Hocken und Knien

► Arbeiten an höhenexponierten Stellen

► Arbeiten mit Vibrationsbelastung

► Arbeiten unter Kälte-/Nässeexposition

► Berufliche Fahrtätigkeit (LKW, Baumaschinen, Stapler, Taxi)

Beruf erlernt: ja [ ] nein [X]

...

Tätigkeit im überwiegend ausgeübten Beruf als Hilfstätigkeiten zumutbar: ja [X] nein [ ]

Kursfähigkeit

Kursfähigkeit ist ganztags gegeben ja [X] nein [ ]

Kursfähigkeit für Halbtagesmaßnahmen oder speziell belastungsangepasste Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Imbus, Arbeitstraining) gegeben ja [X] nein [ ]

Es liegt vermutlich eine Berufskrankheit vor: ja [ ] nein [X]

Die Einschränkung ist vermutlich Folge eines Arbeits-/Wegunfalls: ja [ ] nein [X]

Abweisungsbescheid Finanzamt

Zum Abweisungsbescheid vom siehe oben.

Schulbesuchsbestätigung ***[11]***

Die Volksschule ***[11]*** bestätigte am , dass der Bf im Schuljahr 1976/77 die erste Klasse und im Schuljahr 1977/78 die zweite Klasse besucht hat.

Schulbesuchsbestätigung ***[12]***

Die Hauptschule ***[12]*** bestätigte am , dass der Bf von September 1981 bis Juni 1984 die Hauptschule ***[12]*** (5. bis 7. Schulstufe) besucht und damit die Schulpflicht beendet hat.

1978/79, 1979/80 und 1980/81 war er Schüler der VS ***[12]*** und davor besuchte er zwei Jahre die VS ***[11]*** (1976/77 und 1977/78). 1975/76 erfolgte laut Schülerbeschreibungsbogen eine Zurückstellung vom Schulbesuch an der VS ***[19]***.

Sachverständigengutachten vom 24. 5. /

Das Finanzamt holte ein weiteres Gutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Dessen Landesstelle Niederösterreich erstattete am 24. 5. / folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten:

Geschlecht
***[1]*** ***[2]***

Männlich
Geburtsdatum
....04.1969
Verfahrensordnungsbegriff
***[20]***
Wohnhaft in
***[3]***

Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
PA ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am

    In der Zeit

Untersuchung:


Von 08:30 bis 09:00 Uhr

In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA

   Begleitperson erforderlich:
***[21]*** ***[22]***, Arbeitsassistenz Caritas
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***[23]*** ***[24]***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Schielen und Amblyopie seit der Kindheit

Diskusprolaps C6/C7 2015

Impingement linke Schulter 2015, Clavicularesektion 2017

TIA 08/2018

Stationärer Aufenthalt Psychiatrie LK ***[32]*** 4.- bei mittelgradiger depressiver Episode

Vorgelegter Befund: VGA Pass : WS 40%, Auge 30%= Gesamt 50%

VGA FLAG : Amblyopie 30%, Strabismus 10%= Gesamt 30%

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im Bereich der HWS, Dauerschmerz mit episodischer Verschlimmerung.

Fallweise Schmerzen LWS.

Zustand nach TIA: keine verbliebenen neurologischen Defizite

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Adjuvin, Bisoprolol, Clopidogrel, Mirtabene, Novalgin, Panprabene, Seractil b.Bd. 3x1(derzeit wegen HWS und Zahnextraktion), Sucralan

Sozialanamnese:

Ausbildung: VS, HS bis zur 3. Klasse

gearbeitet als Bauhilfsarbeiter, dzt. AMS, das geht nicht mehr wegen der Wirbelsäule Führerschein B - immer auf 5 Jahre befristet wegen der funktionellen Einäugigkeit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Diagnosen Dr. ***[25]***: Insomnie, Z.n. Clavicularesektion 04/2017, Z.n. TTIA 08/2018, deg. HWS, Hypertonie.

Kurzbrief LK ***[32]*** ... : Mittelgradige depressive Episode

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 172,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Kopf, Hals: nach innen Schielen links. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.

Thorax: Herz und Lunge unauffällig

Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung.

Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, keine Myogelosen, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.

HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt.

BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich

LWS: Fingerbodenabstand 20cm. Schoberindex 10/15. Beckenstand gerade.

Obere Extremität, Schultern: Zustand nach Clavicularesektion links, die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.

Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle. Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden zügig und selbstständig im Stehen, Oberkleidung über dem Kopf problemlos möglich.

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinsklar, zur Person und zum Ort orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil. Siehe Fachgutachten.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.

Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
Oberer Rahmensatz, da chronischer Dauerschmerz mit Einschränkungen im Alltag, mehrsegmentaler Befall, ohne neurologische Ausfälle
40
2
Schwere Schwachsichtigkeit links
10
3
Innenschielen links
unterer Rahmensatz, da Freiheit von Doppelbildern
10
4
Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades links bei Zustand nach Schlüsselbeinteilentfernung 2017
10
5
Leichte Hypertonie
10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 die allgemeine Lebensführung erschwert. Keine weitere Erhöhung, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3, 4 und 5 besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beurteilung über eine Einschränkung der geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des psychologischen Fachgutachtens.

Der Zustand nach vorübergehende Hirndurchblutungsstörung erreicht keinen Grad der Behinderung, da ohne verbliebene Defizite.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erst nach Fachgutachten möglich.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 09/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht die Voraussetzung für eine dauernde Unfähigkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht.

[X] Dauerzustand

[ ]

Gutachten erstellt am von Dr.in ***[23]*** ***[24]***

Gutachten vidiert am von Dr. ***[26]*** ***[27]***-***[28]***

Sachverständigengutachten vom 15. 7. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 15. 7. / folgendes weitere Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten:

Geschlecht
***[1]*** ***[2]***

Männlich
Geburtsdatum
....04.1969
Verfahrensordnungsbegriff
***[20]***
Wohnhaft in
***[3]***

Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Personalausweis, Behindertenpass
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am

    In der Zeit

Untersuchung:


Von 05:45 bis 11:15 Uhr

In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA

   Begleitperson erforderlich:
Lebensgefährtin
NEIN
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***[29]*** ***[30]***-***[31]***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Psychologie

Anamnese:

Fragestellung: Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Derzeitige Beschwerden:

Ausschließlich körperliche Beschwerden; im psychischen Bereich keine Beschwerden, keine aktuellen Behandlungen.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Im psychischen Bereich 01/2019 erstmals psychiatrische Behandlung (stationär KH ***[32]*** ...), seither keine weitere Medikation, keine aktuellen Behandlungen. Derzeit Arbeits-Assistenz.

Sozialanamnese:

Daten zur Person:

Schulbesuch: 1 x zurückgestellt, danach VS und HS (bis inkl. 3. KL), kein SPF

Berufstätigkeit: Mitarbeit im elterlichen Betrieb (stundenweise, nicht angemeldet); kurze Arbeitsversuche bei Baufirmen, jeweils max. 1 Jahr, danach diverse kurze Arbeitsverhältnisse, dazwischen lange Krankenstände und Zeiten der Arbeitsuche und Notstandshilfe

Private Lebensumstände: alleinlebend, 1 Sohn aus früherer Beziehung

Soziale Integration: etwas eingeschränkt

Körperliche Beschwerden: HWS-Beschwerden, Gicht, Z. n. 2 Schlaganfällen (2018), siehe medizin. GA

Verhalten in der Untersuchungssituation: ausreichend orientiert und auskunftsfähig, etwas klaghaft, kooperativ

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

GA Dr. ***[24]*** aus 05/2019: Gesamt GdB 50% (WS-Beschwerden, Schwachsichtigkeit, Hypertonie), Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Beschwerdeschreiben des zuständigen Arb. Assistenten (Hr. ***[21]***): HS nach dem 3. Jahr abgebrochen (keine abgeschlossene Berufsausbildung), Lehrausbildung war nicht möglich; Stellungskommission: untauglich; „Basis-Check-plus" (Alter: 41 Jahre):

bildungsunabhängige Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich, bildungsabhängige Intelligenz unter Lehrabschlussniveau; zahlreiche Dienstverhältnisse, aufgrund Beeinträchtigung kein längeres Dienstverhältnis.

Kurzarztbrief Psychiatrie KH ***[32]*** (stationärer Aufenthalt 1 Woche 01/2019):

Aufnahme aufgrund von Angstzuständen bei körperlichen Beschwerden; Z. n. mehrfachem Insult, mittelgradige depressive Episode; Medikation Mirtel/Mirtabene, Adjuvin; regelmäßige psychiatrische Kontrollen und Anbindung an PSD empfohlen.

Berufs-Diagnostik-Austria/Basis-Check-plus durch Mag. ***[18]***: Alter 41 Jahre, Cervical-Syndrom; IQ im unteren Durchschnittsbereich, Merk-und Konzentrationsfähigkeit durchschnittlich; keine Hinweise auf psychiatrische Problematik, hohe Lebensunzufriedenheit, kaum Motivierbarkeit, wenig leistungsorientiert, geringe subjektive Bedeutung der Arbeit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

unauffällig

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

psychol.seits nicht relevant

Gesamtmobilität-Gangbild:

psychol.seits nicht relevant

Psycho(patho)logischer Status:

Klinisch-psychologische Exploration

Standard Progressive Matrices (SPM)

Subtests aus IST

Interpretation relevanter Dokumente

Untersuchungsergebnisse und Interpretation:

Im SPM werden bei verzögertem Aufgabenverständnis, etwas verlangsamtem Arbeitstempo und gegebener Anstrengungsbereitschaft sowie bei tlw. Neigung zu unreflektiertem Handeln 24 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 74.

Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 92 entsprechend IQ 88 erreicht.

Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird bei stark verlangsamter Bearbeitung ein SW von 85 (entsprechend IQ 76) erreicht.

In der Exploration berichtet der Pb. an subjektiven Beschwerden ausschließlich körperliche Leiden (HWS-Schmerzen, Gicht, Z. n. zwei Schlaganfällen im Vorjahr), seit einem einwöchigen psychiatrischen Aufenthalt 01/2019 habe er die psychiatrische Medikation abgesetzt und befinde sich nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Nach kurzen Arbeitsversuchen im Baubereich habe er unangemeldet stundenweise im Betrieb der Mutter mitgeholfen; aufgrund körperlicher Beschwerden habe er jeweils nur kurze Arbeitsversuche, gefolgt von Krankenstand und Arbeitslosigkeit bewältigen können.

Er sei im Alter von 23 Jahren von seiner Mutter ausgezogen und lebe nach einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft alleine bzw. tlw. mit seiner Freundin. Der Führerschein wurde erworben.

Er gibt an, trotz gegebener Arbeits-Assistenz-Betreuung nicht nach einem Arbeitsplatz zu suchen, da er sich für unvermittelbar hält und zeitlebens aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht fähig gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Außer einer psychologischen Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (Basis-Check, siehe oben) vor ca. 10 Jahren habe er keine Unterstützungsmaßnahmen zur beruflichen Integration wahrgenommen, auch keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen/psychologischen Behandlungen (Schmerz-Ambulanz etc.?) und keine Unterstützung zum Abbau seiner Schulden (Schuldner-Beratung, Erwachsenenvertretung etc.). In der Alltagsbewältigung ist keine Unterstützung erforderlich.

Symptome einer Depression oder Angststörung sind derzeit nicht explorierbar; es finden sich Hinweise auf Persönlichkeits-Akzentuierungen des passiv-aggressiven (bzw. dissozialen) Typs, u.a. mit mangelnder Bereitschaft, durch Arbeit einen zumutbaren gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.

Zusammenfassendes Gutachten:

Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 74 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im verbalen Bereich ebenfalls auf diesem Niveau liegen sowie im rechnerischen Bereich knapp dem Durchschnittsniveau entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung, des Schul-und Berufsverlaufs (HS bis inkl. 3 Kl. ohne SPF, diverse kurze Arbeitsversuche)

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323c Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



























ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100758.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at