Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.04.2007, RV/0764-L/04

Säumniszuschlag bei verspäteter Überrechnung eines Guthabens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0764-L/04-RS1
Angesichts des § 211 Abs. 1 lit. g BAO ist es Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen ( zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P-GmbH, vertreten durch Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungs GesmbH, 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus der Umsatzsteuervoranmeldung der Berufungswerberin für Dezember 2003 ergab sich eine Zahllast in Höhe von 77.198,75 €. Durch das am Abgabenkonto im Zeitpunkt der Buchung dieser Umsatzsteuer ausgewiesene Guthaben in Höhe von 41.492,31 € ergab sich eine offene Abgabenschuld von 35.706,44 €.

Mit Wirksamkeit wurde vom Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft A und Mitbesitzer ein Betrag von 39.400,00 € zur Abdeckung der offenen Abgabenschuld der Berufungswerberin überrechnet.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom von der Umsatzsteuer 12/2003 in Höhe von 35.706,44 € einen Säumniszuschlag in Höhe von 714,13 € fest, da die Abgabe in diesem Umfang nicht bis entrichtet worden war.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die Zahllast in Höhe von 35.706,44 € sei nicht an das Finanzamt einbezahlt worden, da am eine Umsatzsteuerüberrechnung in Höhe von 39.400,00 € auf das Finanzamtskonto beantragt worden sei. Dieser Überrechnungsantrag stammte von der oben erwähnten Miteigentümergemeinschaft, und sei durch deren Umsatzsteuervoranmeldung 12/2003 gedeckt. Der Rückstand sei somit zeitgerecht im Wege eines Überrechnungsantrages abgedeckt worden, der Säumniszuschlagsbescheid möge daher aufgehoben werden. Eine Ablichtung des Überrechnungsantrages vom wurde angeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab, und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenforderung erst mit Entrichtungstag durch Überrechnung abgedeckt worden sei. Laut Aktenlage sei bei der genannten Miteigentümergemeinschaft die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2003 erst am eingereicht worden, sodass das aus derselben resultierende Guthaben erst am entstanden sei. Erst mit diesem Entrichtungstag habe, trotz rechtzeitiger Antragstellung, die Überrechnung auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin durchgeführt werden können. Da dieser Teil der Umsatzsteuer 12/2003 verspätet entrichtet worden wäre, sei die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde ergänzend ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung der Miteigentümergemeinschaft zunächst via FinanzOnline am übermittelt worden sei. Die Übermittlung sei jedoch fehlgeschlagen, da die EDV-mäßige Erfassung der erst neu vergebenen Steuernummer der Miteigentümergemeinschaft fehlerhaft gewesen sei. Die fehlgeschlagene Einreichung sei sofort nach Erkennen des Datenmangels am bereinigt worden. Da die Berufungswerberin diese durch die EDV verursachte Verspätung nicht beeinflussen habe können, sei "insoweit die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung entschuldbar". Es werde daher ersucht "entsprechend der Ermessensbestimmung in § 135 BAO den Verspätungszuschlagsbescheid aufzuheben und den Verspätungszuschlag in Höhe von 714,13 €" dem Finanzamtskonto wieder gutzuschreiben.

In den am veröffentlichten Erkenntnissen vom , 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom gemäß § 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2003 durch das am Abgabenkonto der Berufungswerberin bestehende Guthaben abgedeckt, der Restbetrag sollte durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft abgedeckt werden.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

Das aus der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2003 resultierende Guthaben am Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft entstand im vorliegenden Fall unbestritten tatsächlich erst am , sodass die zwar zeitgerecht beantragte Überrechnung nach der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO erst zu einer mit wirksamen Tilgung der mit einem Betrag von 35.706,44 € noch offenen Umsatzsteuer 12/2003 am Abgabenkonto der Berufungswerberin führen konnte. Da diese Tilgung somit erst geraume Zeit nach Fälligkeit der Abgabenschuld wirksam wurde, lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages vor.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S. 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ; vgl. aber auch z.B. , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen ().

Das Vorbringen der Berufungswerberin im Vorlageantrag vom lässt zumindest ansatzweise erkennen, dass sie ihrer Meinung nach an der gegenständlichen Säumnis kein Verschulden treffe, da sie die verspätete Einreichung der zu einem überrechenbaren Guthaben am Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft führende Umsatzsteuervoranmeldung nicht beeinflussen habe können.

Angesichts des § 211 Abs. 1 lit. g BAO ist es Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen ( zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor.

Dass sich die Berufungswerberin darüber erkundigt hätte, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Umsatzsteuervorauszahlung 12/2003 am Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft bereits tatsächlich ein überrechenbares Guthaben bestand, wurde nicht behauptet. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, sich allein auf den zeitgerecht gestellten Überrechnungsantrag zu verlassen. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). Wären derartige Erkundigungen über den tatsächlichen Bestand eines überrechenbaren Guthabens eingeholt worden, wäre festgestellt worden, dass ein solches am Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft eben (noch) nicht existierte, und der Überrechnungsantrag zu keiner fristgerechten Abdeckung der Umsatzsteuerverbindlichkeit der Berufungswerberin führen konnte.

Insgesamt gesehen erweist sich die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages daher als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
verspätete Überrechnung
Verschulden
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2007/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at