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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 12.12.2011, RV/0058-L/11

Unwirksame Zustellung und Nichtbescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw.1, des Bw.2 und des Bw.3, vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, 4320 Perg, Linzerstraße 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir. Manfred Vogler, vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Anbringen vom teilte der einschreitende Steuerberater mit, dass das Vermögen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "J. K. u. Mitgesellschafter" auf Grund des Austretens des vorletzten Gesellschafters im Sinne des § 142 UGB (Anwachsung) auf den letztverbleibenden Gesellschafter, Herrn J. K. , durch Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum übertragen wurde.

Die zuletzt an der "J. K. u. Mitgesellschafter" beteiligten Gesellschafter waren Herr Bw.2 und Herr Bw.1. Herr K. J. war auch gemeinsamer Bevollmächtigter im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO.

Die einschreitende Steuerberatungskanzlei beantragte mit dem Anbringen vom für die Klienten J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 und der Umsatzsteuer 2006.

Das Finanzamt hat ein an "J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. zu Handen Herrn J. K." adressierten Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Darin bezeichnet die einschreitende Steuerberatungskanzlei die Berufungswerber als "J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. ".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.

Im gegenständlichen Fall waren die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter Herr Bw.2 undBw.1. Diese Personen sind auch jene, auf denen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der "J. K. u. Mitgesellschafter" übergegangen sind. Damit steht diesen Personen auch das Recht zu, einen Aussetzungsantrag nach § 212a BAO in Zusammenhang mit der beendigten Personengemeinschaft einzubringen.

Die einschreitende Steueberatungskanzlei hat einen derartigen Antrag für "J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. " eingebracht. Damit ist sie mit Herrn K. J. und Herrn G. M. für Personen eingeschritten, die grundsätzlich antragslegitimiert waren. Hingegen war Herr H. Z. nicht antragslegitimiert. Entsprechend hätten differenzierte Erledigungen des Finanzamtes erfolgen müssen.

Das Finanzamt hat aber ein als "Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages " bezeichnetes Schriftstück an "J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. zu Handen Herrn J. K. " erlassen.

Der Spruch eines Bescheides hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl ). Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (; , 2001/17/0212).

Im gegenständlichen Fall sind zwar im Adressfeld verschiedene Personen genannt, doch ist die Formulierung derart unkonkret, dass ein eindeutiger Bescheidadressat nicht ableitbar ist. Bei objektiver Betrachtung des Adressfeldes stellt sich die Frage, ist der Bescheid an J. K. und Z. H. oder an J. K. und M. G. oder an alle genannten Personen gerichtet. Eine derartige unpräzise Gestaltung des Bescheidadressaten lässt nur den Schluss zu, dass der Bescheid nicht wirksam werden konnte.

Zudem gilt die Vertretungsbefugnis des J. K. gemäß § 81 Abs. 6 BAO nur für die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter, nicht aber auch für Herrn H. Z. der im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft nicht mehr Gesellschafter der "J. K. u. Mitgesellschafter" war. Eine gesonderte Zustellvollmacht ist nicht aktenkundig. Damit ist der angefochtene "Bescheid" auch mit einem unheilbaren Zustellmangel behaftet, wurde dieser doch an einen Empfänger gerichtet, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht (gemeinsamer) Zustellungsbevollmächtigter sämtlicher im Adressfeld genannter Personen war. Auch aus diesem Grund kann der angefochtene "Bescheid" nicht wirksam geworden sein.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist weiters eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz. 6). Da im gegenständlichen Fall die angefochtene Erledigung mangels konkreten Bescheidadressaten keinen Bescheidcharakter aufweist und zudem die Zustellung dieser Erledigung mit einem unheilbaren Zustellmangel behaftet ist, war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at