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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.04.2007, RV/0740-W/07

Säumniszuschlag, Bw. behauptet fehlende Bescheidqualität eines automationsunterstützt erstellten Bescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P., vertreten durch Heimat Österreich, Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, 5021 Salzburg, Plainstraße 55, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein Säumniszuschlag von € 85,60 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 4.280,06 nicht fristgerecht entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom ausgeführt, dass aufgrund der automatisierten Erstellung des so genannten Bescheides ein "Nicht-Bescheid" vorliege und damit keine Rechtkraft entfalten könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften und, wenn sie weder Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen würden, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten würden.

Im Vorlageantrag der Bw. vom wird darauf hingewiesen, dass ein ähnliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und ersucht werde, die Entscheidung erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH ergehen zu lassen (woraus abzuleiten ist, dass die Bw. mit der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO einverstanden ist).

Mit ho. Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung der Bw. gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Wie erst kürzlich bekannt wurde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , 2005/14/0017, über die Beschwerde, die Grund für die Aussetzung der Berufung war, entschieden und darin auf das Erkenntnis vom , 2005/14/0014 und gemäß § 43 Abs. 2 VwGG die dort genannten Gründe erwiesen.

Begründet wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen damit, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen, müsse nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und örtlich zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt", also maschinell und programmgesteuert erfolgt, sei dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Die Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages allein mit der Begründung, dass dem Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages die Bescheidqualität fehle und es sich um einen "Nichtbescheid handelt.

Den zu dieser Frage ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0014, 0017, ist zu entnehmen, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen, muss nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und örtlich zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt", also maschinell und programmgesteuert erfolgt, ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt. Somit wurde die von der Bw. angezweifelte Bescheidqualität von automationsunterstützt erstellten Bescheiden bestätigt.

Darüber hinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt einerseits unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (). Andererseits entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (Hinweis E , 87/15/0088).

Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Bescheidqualität

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-89951