Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2020, RV/7104618/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KM NN-KM, Adresse, PLZ ORT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von August 2017 bis März 2018 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 betrifft. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

VN-KM NN-KM, in der Folge mit Bf. bezeichnet, bezog von August 2017 bis März 2018 Familienbeihilfe für ihren Sohn VN-Sohn NN-KM, in der Folge mit Sohn bezeichnet.

Betreffend die Ausbildung des Sohnes an der Vitalakademie - XY GmbH, in der Folge kurz „Vitalakademie“, lag dem Finanzamt folgende Bestätigung vor:

Eine Teilnahmebestätigung der Vitalakademie, ausgestellt auf einem Briefpapier des AMS, wonach der Sohn der Bf. am Schulungsort „Vitalakademie STADT“ vom bis an einer Ausbildung teilnahm. Die Bestätigung wurde mit Linz, datiert. Beim Endedatum der Ausbildung findet sich ein Stern und unten eine Ergänzung „Abbruch am (Lehrgangsdauer war bis )“.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die für ihren Sohn im Zeitraum August 2017 bis März 2018 bezogene Familienbeihilfe mit der Begründung zurück, ihr Sohn habe die Ausbildung in der Vitalakademie am abgebrochen. Die Familienbeihilfe stehe daher ab August 2017 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte begründend u.a. wie folgt aus:

„VN-Sohn hat am eine Lehrausbildung zum Fitnesstrainer bei der Vitalakademie in STADT begonnen. im Praktikum hatte VN-Sohn beim Training einen Unfall und hat sich die Kniescheibe gebrochen. Dies geschah am . VN-Sohn war bis im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles musste VN-Sohn die Ausbildung abbrechen, da er laut Arzt mindestens 1 Jahr das Knie nicht stark belasten durfte. Eine Möglichkeit, einen Beruf zu erlangen, sah VN-Sohn im Studium. Wir mussten eine Ausnahmegenehmigung einholen, damit er das Studium überhaupt beginnen konnte. VN-Sohn bekam die Zustimmung, das Wintersemester 2017/2018 zu besuchen. Zur Zeit besucht VN-Sohn das Sommersemester 2018. Die Anmeldung für das Wintersemester 2018/2019 ist bereits erfolgt. Es wird einen Umstieg ins Studium Lehramt STUDR1 und STUDR-2 geben.“

Die Bf. legte weiters eine Teilnahmebestätigung der Vitalakademie vor, ausgestellt auf einem Briefpapier des AMS, wonach ihr Sohn am Schulungsort „Vitalakademie STADT“ vom bis an einer Ausbildung teilnahm. Die Bestätigung wurde mit Linz, datiert. Beim Endedatum der Ausbildung findet sich ein Stern und unten eine Ergänzung „reguläre Ausbildungsdauer bis , vorzeitiger Abbruch auf Grund von Verletzung August 2017: Unterrichtsfreie Zeit“.

Mit stellte die Vitalakademie eine Bestätigung aus, wonach der Sohn der Bf. für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer angemeldet gewesen sei und diesen bis besucht habe. Aus gesundheitlichen Gründen (Unfall während Praktikum) habe er diesen vorzeitig abbrechen müssen. Als Kursbezeichnung wurde
„Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainerin ggtf17“ angeführt, als Ausbildungsdauer bis , Donnerstag von 9:00 bis 16:30 Uhr, als wöchentlicher Zeitaufwand „mind. 20 Stunden“, als Umfang „1046 Einheiten“. Dieser Umfang wurde wie folgt aufgegliedert:
348 Einheiten Unterricht (inkl. 100 Einheiten Videounterricht, excl. 180 Einheiten angewandte Mathematik, welche optional für den Lehrabschluss Fitness-Betreuer/in zusätzlich zu absolvieren seien, 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit, 100 Einheiten Praktische Umsetzung (bis zu 20 EH Peergroup möglich).
Als Ausbildungsort wurde die Vitalakademie STADT angeführt.

Schließlich wurde eine Bestätigung der Vitalakademie vom vorgelegt. Diese bestätigte die Anmeldung zum Lehrgang wie die Bestätigung vom , jedoch fehlte der Hinweis auf den Abbruch aus gesundheitlichen Gründen.

Weiters wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom vorgelegt, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit vom bis voraussichtlich bestätigt wurde.

Laut Ambulanzbefund vom wurde bezüglich des Sohnes der Bf. eine Patellaluxation links, laut Anamnese nach einem Ausfallschritt, bestätigt. Die Reposition sei in Analgosedierung komplikationslos erfolgt.

Schließlich legte die Bf. Inskriptionsbestätigungen vor, welche die Universität STADT für ihren Sohn ausgestellt hatte. Dieser war im Sommersemester 2018 als ordentlicher Studierender zur Studienrichtung 033 Bachelorstudium ZAHL1 STUDR1 inskribiert, außerdem als ordentlicher Studierender zur Studienrichtung 033 Bachelorstudium Zahl2 STUDR-2.

Auch für das Wintersemester 2017/2018 wurden entsprechende Bestätigungen vorgelegt.

Schließlich wurden Bestätigungen betreffend die Inskription für das Wintersemester 2017/2018 und für das Sommersemester 2018 für die Studienrichtung 033 Bachelorstudium ZAHL3 STUDR3 vorgelegt.

Für das Wintersemester 2017/2018 wurden keine erfolgreich absolvierten Prüfungen, die mit ECTS-Punkte bewertet wurden, nachgewiesen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, bekannt zu geben, gegen welchen Zeitraum sich die Beschwerde richtet bzw. ab welchem Zeitraum die Familienbeihilfe beantragt werde.

In Entsprechung dieses Vorhalts erklärte die Bf., sie beantrage die Nachzahlung der Familienbeihilfe ab August 2017.

Laut Aktenvermerk vom erkundigte sich das Finanzamt bei der Vitalakademie, Mag. NAME-StL, Standortleiterin STADT, welche folgende Auskunft erteilte:

„Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil.
VN-Sohn NN-KM hat bis den Unterricht besucht. Das war der letzte Unterrichtstag vor dem Praktikum. Nach dem Praktikum wäre der Unterricht fortgesetzt worden, zudem es aufgrund des Unfalls und der Knieverletzung von VN-Sohn NN-KM nicht mehr kam.

Die Ausbildung sieht 100 Praxiseinheiten vor. Das Praktikum ist von den Kursteilnehmern selbst zu organisieren. Die Vitalakademie hat damit nichts zu tun. Die geforderten Praxiseinheiten sind vor Abschlussprüfung der Vitalakademie nachzuweisen. Eine Meldung im Vorfeld an die Vitalakademie, wo das Praktikum absolviert werden wird, ist nicht vorgesehen und hat die Vitalakademie auch keine Kenntnis davon.

Im SV-Auszug findet sich kein Arbeitgeber, bei dem VN-Sohn NN-KM ein Praktikum gemacht hätte.“

Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten absolvierte der Sohn der Bf. vom bis den Präsenzdienst und bezog vom bis Arbeitslosengeld und vom bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Er war vom bis Arbeit suchend gemeldet. Vom bis bezog er Krankengeld. Vom bis bezog er Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war vom bis Arbeit suchend gemeldet.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, bekannt zu geben, welche Studienrichtung als Hauptstudium im 1. Studienjahr gewählt wurde. Der Sohn habe keine Prüfungen positiv abgelegt. Die Bf. wurde daher ersucht, ein Sammelzeugnis, aus dem auch negative Prüfungen hervorgehen, und einen Nachweis über abgelegte Zwischenprüfungen vorzulegen, weiters Teilnahmebestätigungen an Seminaren und Vorlesungen, Mitschriften und Studienplan der besuchten Lehrveranstaltungen, Seminararbeiten, Ankauf von Skripten und Literatur (Rechnung), sowie ein Studienblatt vom Wintersemester 2018/2019.

Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom , welches zusätzlich noch mit „Erinnerung!!!“ betitelt wurde, wurden noch einmal dieselben Unterlagen abverlangt.

In Beantwortung dieses Schreibens führte die Bf. mit Eingabe vom wie folgt aus:

„In Ihrem Schreiben um Ergänzung/Auskunft teilen Sie mit, dass ich bereits ein Schreiben im Dezember 2018 erhalten hätte, muss ich mitteilen, dass ich keine Post erhalten habe.
Weiters schreiben Sie, dass mein Sohn VN-Sohn XXX, inskribiert hat. Mein Sohn heißt VN-Sohn NN-KM.
Das Hauptstudium im 1. Studienjahr ist STUDR1.
VN-Sohn hat nicht in die Studienrichtung Lehramt wechseln können, da es bei der Anmeldung ein Computerproblem gab und dann die Frist verstrichen war. VN-Sohn hat deshalb weiterhin für das Wintersemester 2018/2019 STUDR1, STUDR-2 und STUDR3 inskribiert (Nachweis liegt bei).
VN-Sohn hat nur eine Zwischenprüfung abgelegt. Negativbeurteilung der Studienrichtungen liegt bei. Weitere Beurteilungen sind nicht vorhanden, bzw. hat VN-Sohn nicht erhalten.
Eine TeiInahmebestätigung/Unterschriftenliste wurde nur bei den Pflichtfächern durchgegeben und diese wurde dann an die ProfessorInnen weitergegeben. Muss VN-Sohn diese von den ProfessorInnen abverlangen?
Nachweis Stundenplan wurde beigelegt. Weitere Stundenpläne sind nicht vorhanden, diese sind nur mehr über eine APP abrufbar, die kostenpflichtig ist.
Mitschriften sind keine vorhanden. Es wurde nur mit den Unterlagen, die im Internet auf der Studo-App-Seite vorhanden sind, gelernt.
Seminararbeiten wurden keine gefordert und somit auch nicht abgegeben. Erst in den weiteren Studiensemestern werden Diplomarbeiten gefordert.
Skripten und Literatur sind zwar vorhanden, wurden in der Buchhandlung an der UNI gekauft, Rechnungen können aber keine vorgelegt werden, da nicht mehr vorhanden.
Diese Informationen habe ich alle mit meinem Sohn, VN-Sohn NN-KM, besprochen, bzw. habe ich diese Informationen aufgrund seiner Aussagen niedergeschrieben.“

Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme betreffend Ergänzungsprüfung Latein am , welche mit 0 ECTS bewertet wurde.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf. um Ergänzung folgt:

„Mit Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurde kein Sammelzeugnis beigelegt, aus dem die negativen Prüfungen hervorgehen. Bitte bringen Sie dieses nach.
Mit Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom führen Sie an, einen Stundenplan beigelegt zu haben. Es war kein Stundenplan beigelegt.“

Der Geschäftsstellenleiter des AMS ORT erteilte dem Finanzamt auf Anfrage mit E-Mail vom folgende Auskunft:

„Das Finanzamt Eisenstadt ersucht das AMS daher um Auskunft, ob bei einer AMS Maßnahme tatsächlich keine Anmeldung bei der Sozialversicherung durch den Ausbildungsbetrieb bzw. Praktikumsbetrieb erfolgt?
Ja das ist richtig. Wenn eine Arbeitserprobung/Praktikum durch das AMS genehmigt wird erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb keine Anmeldung bei der Sozialversicherung.
Hat das Kind tatsächlich ein Praktikum nach dem begonnen?
Ja, vom 7.8. - wurde eine Arbeitserprobung/Praktikum genehmigt mit der Begründung, dass während der Ausbildung als Fitnesstrainer ein Praktikum vorgeschrieben ist (siehe Beilage).
In welchem Betrieb hat das Kind den praktischen Teil der AMS Maßnahme begonnen?
Bei der Fa. BETRIEB, ADRESS-Bezeichnung, Betriebsort
Wie lange hat das Kind den praktischen Teil der Ausbildung betrieben? Wurde eine Praktikumsbestätigung dem AMS übermittelt?
Ja, die Teilnahmebestätigung erstreckt sich vom 7.8. -
Ist dem AMS der Unfall am sogleich als Praktikumsunfall gemeldet worden?
Dem Ams wurde der Unfall bekanntgegeben (die Mutter von Hrn. NN-KM berichtete mir auch in einem persönlichen Gespräch davon).
Wurde die AMS Maßnahme aufgrund des Unfalls mit Knieverletzung beendet oder lagen andere Gründe für den Abbruch der Ausbildung vor?
Die Ausbildung wurde (auch da gab es persönliche Gespräche mit seiner Mutter) abgebrochen da er aufgrund seiner Verletzung It. eigenen Angaben diese Ausbildung nicht mehr beenden konnte.
PS: Zur Erläuterung der Ausbildung/des Praktikums lege ich einen scan bei.“

Vorgelegt wurde ein Kostenvoranschlag der Vitalakademie (Datum aus dem Scan nicht ersichtlich) betreffend eine Ausbildung von VN-Sohn NN-KM zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer.

Die Bf. legte Inskriptionsbestätigungen für die Bachelorstudien STUDR-2 und STUDR1 für das Sommersemester 2018 vor.

Mit Eingabe vom gab die Bf. folgendes bekannt:

„Anbei übermittle ich Ihnen nochmals die Studienbestätigungen von Anbeginn des Studiums, das ist vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019. Eine Anmeldung für das Sommersemester 2019 wird in den nächsten Tagen erfolgen. Für das Wintersemester 2018/2019 werden Prüfungstermine erst vereinbart, da noch bis zum Sommer 2019 die Frist läuft.
Weiters lege ich die Stundenpläne ab Oktober 2017 bei. Jedes Monat ist extra aufgelistet.
Weitere Beilagen sind die Lehrveranstaltungszeugnisse (6 Seiten).
Am Telefon haben Sie mir auch gesagt, dass die Familienbeihilfe für 2017 nicht anerkannt werden kann, da VN-Sohn keine Lehre absolviert hat, sondern einen Kurs vom AMS ORT. Sie sagen, er war auch nicht über die Firma krankenversichert, als sein Unfall passierte.
Ihre Aussagen sind nicht richtig, denn die Ausbildung als Fitnessbetreuer an der Vitalakademie in STADT hat VN-Sohn als Lehrberuf gewählt. Sie sehen im Hauptverband, dass VN-Sohn über das AMS ORT angemeldet war. Dies aber nur deshalb, weil der Kurs, bzw. die Kurskosten durch das AMS ORT gefördert wurden und er anstatt einer Lehrlingsentschädigung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten hat, da die Ausbildung nicht über einen Betrieb, sondern über ein Kursinstitut erfolgte.
Ich habe Ihnen die Information von der Vitalakademie ausgedruckt - jedoch nur die aktuelle vom Jahr 2019, in der ersichtlich ist, dass ein Lehrabschluss erlangt werden kann. Weiters sehen Sie in diesen Informationsblättern auch, dass Praktikumsstunden gefordert sind. VN-Sohn hat in diesem Fitnessstudio in Betriebsort seine Praktikumsstunden absolviert, die ja für den Lehrabschluss gefordert sind. Bei diesem Praktikum hatte VN-Sohn seinen Unfall.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheiten aufklären und der Fall kann endlich positiv für meinen Sohn und mich abgeschlossen werden, denn VN-Sohn hat nun das Problem, dass er seitens der BVA seit der Aberkennung der Familienbeihilfe - das ist seit Frühjahr 2018 - keine Krankenversicherung hat. Das ist ein Drama für uns, wenn man die Folgen, die daraus entstehen können, bedenkt! Er kann nicht mit mir mitversichert werden, solange ich keinen Nachweis erbringe, dass er Familienbeihilfe während des Studiums bezieht.
Ich könnte privat eine Krankenversicherung einzahlen, dies ist jedoch kostspielig für mich als Alleinerzieherin und als Alleinerhalterin eines Studenten!
Ich hoffe, Sie erkennen meine Problematik, denn VN-Sohn kann zur Zeit keinen Arzt aufsuchen, er kann weder Gesundenuntersuchungen machen, noch seine Zähne jährlich kontrollieren lassen.
Es ist für mich als Mutter eine Tragödie, dies ansehen zu müssen. Nur der Gedanke daran, wenn etwas Schlimmes passieren sollte, bringt mich zum Verzweifeln! Es würde meinen finanziellen Ruin bedeuten, denn wer würde Spitals- und Arztkosten bezahlen.
Deshalb bitte ich Sie um eine rasche Entscheidung dieses Falles, um mir auch meine Ängste zu nehmen und meinem Sohn das was ihm bei einer Lehre, bzw. bei einem Studium zusteht, auch weiterhin zu genehmigen.“

Beigelegt waren Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2017/2018, Ausdrucke betreffend die Vitalakademie

Diesen war betreffend den „Basislehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer/in“ Folgendes zu entnehmen:

Der Lehrgang richtet sich an alle Personen, die

  • sich durch eine Zusatzqualifikation neue berufliche Chancen sichern möchten.

  • den Lehrabschluss Fitnessbetreuer/in anstreben.

  • sich beruflich neu orientieren und haupt- oder nebenberuflich als selbständige/r Fitness und Gesundheitstrainer/in arbeiten möchten.

  • sich umfassendes Grundlagenwissen aufgrund von persönlichem Interesse aneignen möchten.

Als Lehrinhalte, welche in Modulen vermittelt werden sollten, wurde Folgendes angeführt:

  • Basiswissen Mensch - Aufbau und Anatomie des menschlichen Körpers

  • Spezielle Trainingslehre Kraft und funktionelles Training

  • Spezielle Trainingslehre Ausdauer & Laufschule, Radschule, Nordic Walking

  • Spezielle Trainingslehre Koordination & Sensomotorik

  • Sporternährung

Als Lehrinhalte außerhalb des Unterrichts wurden angeführt:

Praktische Umsetzung/Peergruppen (100 Einheiten - 1 EH = 45 Minuten) in Form eines Praktikums, maximal 20 EH davon in Peergruppentreffen (gemeinsames Üben des Gelernten mit anderen Kursteilnehmern)

Diplomarbeit: ein nach wissenschaftlichen Kriterien gefertigtes Schriftstück, welches 30 - 50 Seiten umfasst. Das während des Lehrganges mit der Lehrgangsleitung vereinbarte Thema konnte theoretischer Natur sein als auch praktische Fallbeispiele beinhalten. Die Arbeit könne bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme seien die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren.

Videos Trainerkompetenz: Die Teilnehmer/innen eines Diplomlehrganges erhalten Videos mit folgenden Inhalten: Präsentationstechniken & Kommunikation & Gesprächsführung, Marketing & Dienstleistungsentwicklung, rechtliche Grundlagen. Diese dienten zur Unterstützung in den Soft Skills und bei der Unternehmensgründung.

Als Voraussetzung für die Zuerkennung des Diploms wurde Folgendes angeführt:

eine mindestens 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule, zwei positive schriftliche Modulprüfungen, eine mündliche und praktische Abschlussprüfung, eine positive Beurteilung der Diplomarbeit, ein Nachweis über 100 EH praktische Umsetzung/Peergruppen. Bei Fehlen der Diplomarbeit und des Nachweises über die Praktische Umsetzung werde ein Zertifikat ausgestellt.

Die Diplomarbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Nur im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren.

Vorgelegt wurden weiters Inskriptionsbestätigungen für die Bachelorstudien STUDR3, STUDR1 und STUDR-2 für das Wintersemester 2018/2019, ein Ausdruck der Universität Wien betreffend online-Prüfungen am , die Ergänzungsprüfung Latein, schriftlich und mündlich, am sowie Prüfungen, schriftlich, am . Nur die Ergänzungsprüfung aus Latein wurde erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche anderen Prüfungen wurden mit nicht genügend beurteilt.

Die Ergänzungsprüfung Latein für das Bachelorstudium STUDR-2 wurde als „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet. ECTS-Punkte wurden nicht erworben.

Vorgelegt wurde weiters ein „persönlicher Terminkalender“ des Sohnes der Bf.. Aus diesem waren Ferienzeiten und Termine von Lehrveranstaltungen mit Ort, Datum und Uhrzeit sowie Vortragendem vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019 ersichtlich. Der Terminkalender enthielt auch Angaben zu Veranstaltungen, in denen der Sohn der Bf. sich im Krankenstand befand und an der Universität noch nicht inskribiert war.

Das Finanzamt gab der Beschwerde teilweise statt und führte begründend nach Anführung der geltenden rechtlichen Bestimmungen aus, nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes (VwGH) liege eine Berufsausbildung vor, wenn eine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolge, in deren Rahmen an nicht oder in einem anderen Beruf tätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen bzw. entsprechende Kenntnisse vermittelt werden.
Dabei komme es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußerndes Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Element), sondern müsse eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36).
VN-Sohn NN-KM sei von - für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer bei der Vitalakademie STADT angemeldet gewesen. Es sei am eine Bestätigung der Vitalakademie ausgestellt worden, dass der Sohn der Bf. den Lehrgang am abgebrochen habe.
Daraufhin sei die Familienbeihilfe für 8/2017 - 3/2018 rückgefordert worden.
Im Beschwerdeverfahren habe die Bf. eine anderslautende Bestätigung der Vitalakademie vom vorgelegt, derzufolge ihr Sohn den Lehrgang am (Unfall während Praktikum) abgebrochen hätte. Es seien ein Ambulanzbefund, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Inskriptionsbestätigungen beigelegt worden.
Die Bf. führe in der Beschwerdeschrift aus, dass ihr Sohn während des Praktikums einen Unfall gehabt und sich die Kniescheibe gebrochen hätte und er bis zum im Krankenstand gewesen sei. Daher habe er die Ausbildung abbrechen müssen und im Wintersemester 2017/2018 zu studieren begonnen.
Ermittlungen des Finanzamts hätten ergeben, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bestätigung der Vitalakademie eine Gefälligkeitsbestätigung gewesen sei. Die Vitalakademie habe gegenüber dem Finanzamt bestätigt, dass der praktische Teil der Ausbildung nicht in den Verantwortungsbereich der Vitalakademie falle und die Vitalakademie auch keine Kenntnis davon habe. Aus den vorgelegten Teilen des Unfallberichts habe auch nicht entnommen werden können, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und sei der Sohn der Bf. auch nicht bei einem Praktikumsbetrieb zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Das AMS habe allerdings bestätigt, dass der Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer eine AMS Maßnahme gewesen sei und der Sohn der Bf. in der Zeit von - sein Praktikum bei der Fa. BETRIEB begonnen hätte und über das AMS sozialversichert gewesen sei.
Das Finanzamt erkenne daher den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat 8/2017 an, da sich der Sohn der Bf. noch in Berufsausbildung iSd FLAG befunden habe.
Für den Monat 9/2017 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe ein Anspruch für die Zwischenzeit nur zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Für die Zeit zwischen dem Abschluss oder wie gegenständlich sogar Abbruch einer Berufsausbildung (Lehrgang) und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium) bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Wintersemester 2017/18 und im Sommersemester 2018 sei der Sohn der Bf. an der Universität STADT im Bachelorstudium STUDR3, im Bachelorstudium STUDR1 und im Bachelorstudium STUDR-2 inskribiert gewesen. Ein Studienerfolgsnachweis habe zwar nicht vorgelegt werden können, allerdings sei der Nachweis erbracht worden, dass Prüfungsantritte bis erfolgt seien und somit das Studium bis 3/2018 betrieben worden sei.
Das Finanzamt erkenne den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate 10/2017 - 3/2018 an, da sich der Sohn der Bf. in Berufsausbildung iSd FLAG befunden habe.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend wie folgt aus:

„... Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass Ihnen ein Formalfehler passiert ist, da mein Sohn nicht bis zum im Krankenstand war, sondern bis Krankengeld erhalten hat.
Der Monat 9/2017 jedoch soll rückgefordert werden, da It. Gesetz nur ein Anspruch auf FB besteht, zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Aufgrund des Unfalles meines Sohnes während seiner Lehrausbildung, die er dann auf ärztliches Anraten mit September 2017 abgebrochen hat - Krankenstand/Krankengeld noch bis , erhalten hat - abbrechen musste und dem Beginn des Studiums, welches im Oktober begonnen wurde, alles unternommen wurde, um von einer Ausbildung in die andere umzusteigen, bitte ich darum, diesen Fall noch einmal zu überarbeiten und ersuche auch um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Monat September 2017. Hier handelte es sich um höhere Gewalt und wir hatten keinen Einfluss darauf, und es war auch nicht die Absicht, die Ausbildung abzubrechen.“

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde und den Akt des Finanzamtes vor.

Das Bundesfinanzgericht führte ergänzende Ermittlungen durch.

Mit Auskunftsersuchen vom wurde VN-BI NN-BI, Inhaberin von „FIRMA“, wie folgt um Auskunft gebeten:

„Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in welchem unter anderem zu beurteilen ist, in welchem Zeitraum und Umfang VN-Sohn NN-KM, geboren am GebDat, eine Ausbildung absolviert hat.

Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde angegeben, dass VN-Sohn NN-KM bei Ihnen im Jahr 2017 ein Praktikum absolviert hat.

Sie werden ersucht, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:

1. In welchem Zeitraum hat VN-Sohn NN-KM bei Ihnen ein Praktikum absolviert?

2. Was war die Grundlage für dieses Praktikum? Wurde ein Vertrag darüber abgeschlossen?

3. War eine Entlohnung vereinbart und bestanden bestimmte Anwesenheitspflichten?

4. Bestand eine Verpflichtung von VN-Sohn NN-KM zu bestimmten Leistungen und wenn ja, zu welchen?

5. Zu welchen Zeiten und in welcher Form ist er tatsächlich für Sie tätig geworden?

6. Wann und warum wurde das Praktikum beendet?

Es wird ersucht, die Fragen möglichst genau zu beantworten und die angelegte Dokumentation vorzulegen (Vertrag, Stundenpläne, Anwesenheitslisten, allfällige elektronische Dokumentation, Zeugnisse etc.) zur Untermauerung der Antworten. Sollte eine genaue Beantwortung durch Sie nicht möglich sein, nehmen Sie dazu Stellung.

Weiters wird ersucht, den in diesem Zusammenhang mit VN-Sohn NN-KM oder dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen.“

Dieses Schreiben wurde wie folgt beantwortet:

"1. Herr NN-KM VN-Sohn war von 7-9.08 bei uns zum Praktikum geplant war bis 11.08 aufgrund seiner Verletzung konnte das Praktikum nicht vorgesetzt werden.

Die Grundlage war das Herr NN-KM sich den Beruf des Fitnesstrainers anschaut was alles dazu gehört und ob eine Ausbildung in Frage kommt.

Es gibt keinen Vertrag nur eine Praktikumvereinbarung die beim Ams ORT aufliegt – hier war unsere Ansprechperson die Mutter von VN-Sohn NN-KM – Frau VN-KM NN-KM sie ist beim Ams ORT tätig.

2. Da er über das AMS ORT ein Praktikum bei uns gemacht hatte und eine Ausbildung über die Stiftung Team 4 geplant war wurde keine Entlohnung vereinbart. Es gab keine Anwesenheitspflichten – es war ja in seinem Interesse sich den Beruf des Trainers anzuschauen. Wobei wir mussten die Anwesenheits – Zeiten den AMS ORT betätigen da das Praktikum vom Ams aus ging.

3. Er hatte keine Verpflichtungen er konnte sich alle Bereiche in unserem Studio anschauen, konnte alle Trainingseinheiten ausprobieren aber das Freiwillig ohne Verpflichtungen.

4. Montag 8-13 15-20 Uhr  Dienstag 16-20 Uhr
Mittwoch 8-12 16-18 Uhr

Er war Anwesend wenn unsere Trainer die Trainingseinheiten absolvierten durfte dabei zu sehen und durfte auch mitmachen damit er es auch aus der Sicht des Kunden sieht.

5. Das Praktikum wurde beendet da Herr NN-KM verletzt war.

Da das Praktikum schon mehr als 2 Jahre her ist kann ich leider nicht mehr alles genau sagen.“

Der Mail wurde der Scan einer "Vereinbarung - Arbeitserprobung“, des AMS beigelegt, mit dem Förderungswerber VN-Sohn NN-KM und dem Arbeitserprobungsbetrieb bzw. der Arbeitserprobungseinrichtung NN-BI VN-BI über eine Zeit vom bis im Ausmaß von 36 Stunden pro Woche mit dem Ziel der Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung im Tätigkeitsbereich „Trainer Gruppe/Einzel“.

Auf der letzten Seite fanden sich neben dem Eintrag "Betriebsort " eine Unterschrift des Sohnes der Bf. und neben einem weiteren Eintrag "Betriebsort " ein Firmenstempel von FIRMA-ORT mit einer Unterschrift (nicht leserlich).

Der Förderungswerber verpflichtete sich laut Vereinbarung, die firmenüblichen Arbeits- bzw. Dienstzeiten einzuhalten, den Anordnungen im Rahmen der Arbeitserprobung Folge zu leisten, ergänzend zur Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung einzugehen, den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung der Arbeitserprobung oder wesentliche Gründe, die die Durchführung der Arbeitserprobung verhindern (zB Nicht-Einhaltung der Arbeitserprobungszeiten wegen Krankenstandes) unverzüglich dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben.

Weiters nahm der Förderungswerber/die Förderungswerberin zur Kenntnis, dass während der Arbeitserprobung
1. kein Dienstverhältnis begründet werde;
2. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Arbeitslosengeld. Notstandshilfe oder Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B. Fahrtkosten) gewährt werde;
3. sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes der Arbeitserprobung erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden. Darunter sei insbesondere auch die Entscheidung über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Förderungsgrunde und die vorherige Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung der vereinbarten Arbeitserprobungszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.).

Das Arbeitsmarktservice erwarte sich vom Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle der Eignung ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werde.

Der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung verpflichtete sich,

1. im Fall der Feststellung der Nicht-Eignung dem Arbeitsmarktservice die Gründe bzw. die fehlenden Eignungsvoraussetzungen mitzuteilen;
2. die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen;
3. ergänzend zur Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit der geförderten Person zu begründen;
4. Überprüfungen der Arbeitserprobung durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen;
5. im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es unmittelbar oder mittelbar, die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden.

Weiters nahm der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung zur Kenntnis, dass

  • während der Arbeitserprobung eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden. die die Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer zufüge, ausnahmslos ausgeschlossen sei;

  • das Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitserprobung keinerlei finanzielle Abgeltung Ieiste.

Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung des AMS als Scan übermittelt, abgezeichnet von FIRMA-ORT, über eine Ausbildung von bis .

Mit Auskunftsersuchen vom wurde die „ XY GmbH“ wie folgt um Auskunft gebeten:

„Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in welchem unter anderem zu beurteilen ist, in welchem Zeitraum und Umfang VN-Sohn NN-KM, geboren am GebDat, einen Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer absolviert hat.

Die bisher vorgelegten Unterlagen sind insofern widersprüchlich, als laut Bestätigung vom der Lehrgang am abgebrochen wurde, laut Bestätigung vom die Ausbildung bis besucht wurde.

Sie werden daher ersucht, nachzuweisen, in welchem Zeitraum VN-Sohn NN-KM tatsächlich bei Ihnen eine Ausbildung gemacht hat.

Auch zu Art und Umfang der Ausbildung sind Fragen offen geblieben. Es wurde lediglich die Ausbildungsdauer, vom bis , Donnerstag von 9:00 bis
16:30 Uhr, vermerkt.

Sie werden daher aufgefordert, bekannt zu geben, wie die Ausbildung konkret aufgebaut war und folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie ist das Diplom zu beurteilen, welches nach Abschluss des Lehrganges erworben worden wäre? Handelt es sich um eine gesetzliche Ausbildung und wenn ja, wo ist diese geregelt?

2. Ist der Abschluss eines derartigen Lehrganges erforderlich, um einen bestimmten Beruf ausüben zu können und wenn ja, welchen? In welchem Gesetz sind die Voraussetzungen der Berufsausübung geregelt?

3. Von welchen öffentlichen Stellen und in welcher Form ist die Ausbildung in Österreich anerkannt?

4. An welchen Tagen hätten Präsenzveranstaltungen in welchem Ausmaß besucht werden müssen, um die Ausbildung abzuschließen?

5. Welchen Inhalt hatten diese Veranstaltungen an welchen Tagen in dem Zeitraum, in welchem die Ausbildung besucht wurde?

6. In welchem Umfang hat VN-Sohn NN-KM diese Veranstaltungen tatsächlich besucht?

7. Hat er darüber hinaus nachweislich am Videounterricht teilgenommen? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

8. Wurden Einheiten der "angewandten Mathematik" unterrichtet und von VN-Sohn NN-KM besucht? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

9. War eine Vorbereitung auf die einzelnen Veranstaltungen notwendig oder wurden Hausaufgaben aufgegeben? Welcher Zeitaufwand war dafür notwendig und wie wurde dieser beurteilt?

10. Wurde die Aneignung von Wissen überprüft? Wenn ja wie und mit welchem Ergebnis? Welche Vorbereitung war für welche Wissenstests in welchem Umfang notwendig?

11. Worin bestanden die 100 Einheiten "Praktische Umsetzung" und wann und wie waren diese zu absolvieren? Hat VN-Sohn NN-KM derartige Einheiten nachgewiesen? Wenn ja, in welchem Umfang?

Es wird ersucht, die Fragen möglichst genau zu beantworten, aufgegliedert nach den einzelnen Monaten, in denen der Lehrgang besucht wurde, und um Beilage der vorhandenen Dokumentation (Lehrpläne, Stundenpläne, Anwesenheitslisten, allfällige elektronische Dokumentation, Zeugnisse) zur Untermauerung der Antworten. Sollte eine genaue Beantwortung durch Sie nicht möglich sein, nehmen Sie dazu Stellung.

Weiters wird ersucht, den in diesem Zusammenhang mit VN-Sohn NN-KM bzw. dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen.“

Mag. NAME-AP1, TITEL, hat diese Fragen wie folgt beantwortet:

„Frage 1)
Die Ausbildung ist in Österreich nicht reglementiert, die Vergabe eins Diplom steht der jeweiligen Bildungseinrichtung frei, da auch der Begriff „Diplom“ in Österreich nicht geschützt ist (vergleichbar mit Wifi, oder BFI).

Frage 2)
Die Ausübung des Berufes „Fitnesstrainer“ ist insoweit frei, wenn nicht in den Vorbehaltsbereich des §119 Gewo. eingegriffen wird, z.B.: „sportwissenschaftliche Beratung“ fällt in den Vorbehaltsbereich.

Frage 3)
Die Vitalakademie
XY GmbH ist von diversen Stellen (Öcert, WBA, ISO 9001, …) zertifiziert und zudem als Einrichtung für Erwachsenenbildung vom Bundesministerium anerkannt (Näheres entnehmen sie bitte der Anlage). Eine spezielle Zertifizierung für den Lehrgang Fitness besteht in Österreich nicht.

Frage 4)
Im Rahmen der Ausbildung besteht eine Anwesenheitspflicht von mindestens 80 % an den Unterrichtstagen lt. Lehrplan (Lehrplan anfügen) immer Donnerstags von 09:00 – 16:30 Uhr

Frage 5)
Lt. Lehrplan (siehe Anlage)

Frage 6)
Lt. Anwesenheitslisten (siehe Anlage)

Frage 7)
Der Videounterricht wird von den TeilnehmerInnen in Eigenverantwortung von zu Hause aus absolviert (Stunden lt. Lehrplan).
Trainerkompetenzmodule: 100 Einheiten

Frage 8)
Nein, da Herr NN-KM nicht den Lehrabschluss für den Lehrberuf des „Fitnessbetreuers“ angestrebt hat

Frage 9) und 10)
Ein Selbststudium im Rahmen der Ausbildung ist vorgesehen, damit die Teilnehmer das erworbene Wissen festigen, wie auch die Vorbereitung für ein Referat, dass im Rahmen der Ausbildung im Lehrgang abgehalten wird. Des weiteren müssen die Teilnehmer eine Diplomarbeit im Umfang von 30 – 50 Seiten nach wissenschaftlichen Kriterien schreiben.
In der Ausbildung finden zwei Wissensüberprüfungen in Form von sog. Fachkompetenztests statt (Termin: und .02.18) und am letzten Unterrichtstag findet eine mündliche Abschlussprüfung wie auch einen Lehrauftritt statt
Selbststudium: 348 Einheiten
Wie man dem Lehrplan entnehmen kann ist ein Gesamtumfang von 798 Einheiten vorgesehen.

Frage 11)
Die Praktische Umsetzung erfolgt in der Regel in einem Fitnessstudio, in dem die Teilnehmer das bereits erlernte Wissen erweitern und vertiefen können. Diese Praxis wird im Laufe des Lehrganges nach Vereinbarung mit dem jeweiligen Studiobetreiber gemacht. Im Rahmen dieser Praxis ist auch der Unfall, soweit ich informiert wurde, von Herrn NN-KM geschehen.
Erklärung zu den Bestätigungen: (Mag. NAME-StL, Standortleitung STADT)
„Frau VN-KM NN-KM (Mutter von VN-Sohn NN-KM) hat mich per Mail gebeten um eine schriftliche Bestätigung seiner Teilnahme am Kurs – Sommer 2018
Nachdem ich in den Unterlagen gesehen habe, dass er bis den Lehrgang besucht hat, habe ich die Bestätigung lt. diesem Datum ausgestellt (auch jene für das AMS – siehe Marva). Nach telefonischer Rücksprache mit Frau NN-KM und Zusendung des Arztbriefes (damals weitergeleitet an das Office) habe ich die Bestätigung erneut ausgestellt, da der Lehrgang noch lief und der nächste Unterricht stattgefunden hätte. Der Unfall lt. Papiere war aber . Somit war Herr NN-KM aktiver Teilnehmer dieses Lehrganges bis zu diesem Datum (). In dieser Zeit wird häufig die Praxis erledigt oder aktiv an der Diplomarbeit gearbeitet – somit keine Freizeit.“

Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, wonach es sich bei der Vitalakademie OÖ, XY GmbH, um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung betreibt. Diese Mitteilung diene ausschließlich zur Vorlage bei der Sozialversicherungsanstalt. Es sei damit keinerlei Anerkennung oder Akkreditierung verbunden. Die Mitteilung dürfe nicht als Grundlage verwendet werden, allfällige Hinweise in Richtung Anerkennung als EB-Einrichtung auf Drucksorten, Homepages etc. anzubringen.

Weiters wurde ein „Lehrplan STADT“ vorgelegt, gemäß welchem jeweils am Donnerstag 8 Einheiten Unterricht von 9:00 Uhr bis 16:30 abgehalten wurden, und zwar an vier Donnerstagen im Juni, vier Donnerstagen im Juli, zwei Donnerstagen im August, vier Donnerstagen im September, drei Donnerstagen im Oktober, vier Donnerstagen im November und jeweils drei Donnerstagen im Dezember, im Jänner und im Februar. Am ersten März sollte die Abschlussprüfung abgelegt werden, für welche ebenfalls 8 Stunden angesetzt wurden. Der erste Fachkompetenz TEST 1, Wissenschaftl. Arbeiten - Diplomarbeit - sollte am abgehalten werden. Bis zum 6.7. wurde Basiswissen betreffend Physiologie (drei Termine) und Bewegungsapparat - Anatomie (zwei Termine) vermittelt, vom 13. bis 27. Juli Trainingslehre (drei Termine).

Außerhalb des Unterrichts wurden Trainerkompetenzmodule mit Video-Learning im Ausmaß von 100 Trainingseinheiten in folgenden Bereichen angeboten: Präsentationstechniken, Marketing, Kommunikation, rechtliche Grundlagen. Alternativ wurde „angewandte Mathematik“ angeboten, welche als Videofernstudium zu absolvieren war. Daneben sollten noch eine Peergroup im Ausmaß von 20 Einheiten und ein Berufspraktikum von 80 Einheiten absolviert werden. Für das Selbststudium wurden 348 Einheiten angesetzt, für die Diplomarbeit 250 Einheiten.

Vorgelegt wurden das Lehrgangsjournal und Anwesenheitslisten.

In der Folge wurde ein neues Auskunftsersuchen an die „ XY GmbH“ zH Mag. NAME-AP1, TITEL mit folgendem Inhalt gerichtet:

„Heute habe ich Ihre Beantwortung meines Auskunftsersuchens vom erhalten. Dabei ist jedoch einiges unklar geblieben.

Im letzten Satz meines Auskunftsersuchens habe ich ersucht, den im Zusammenhang mit diesem Lehrgang mit VN-Sohn NN-KM bzw. dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Mir ist insbesondere unklar, wann und in welcher Form die An- bzw. Abmeldung zu dem Lehrgang erfolgt ist. Erfolgte eine verbindliche Anmeldung und wenn ja, von wem und unter welchem Namen? Mit welcher Begründung erfolgte der Abbruch? Wurde ein ärztliches Attest dafür vorgelegt? Waren für die Teilnahme Kosten zu entrichten und wurde ein Teil davon rückerstattet, nachdem der genannte Teilnehmer den Lehrgang abgebrochen hat?

Die Fragen ergeben sich insbesondere aufgrund der vorgelegten Anwesenheitslisten in Verbindung mit dem Lehrplan.

Laut den von Ihnen vorgelegten Anwesenheitslisten war VN-Sohn NN-KM zunächst nicht als Teilnehmer des Lehrgangs erfasst. Er scheint auf den ausgedruckten Anwesenheitslisten zunächst nicht auf und hat erstmals auf einer Anwesenheitsliste vom unterschrieben, wobei unwahrscheinlich ist, dass es sich tatsächlich um die Anwesenheitsliste vom 8.6. handelt und zwar aus zwei Gründen: Es gibt eine weitere Anwesenheitsliste vom 8.6. zum Unterrichtsfach "Basis Bewegungsapparat", welches laut Plan am vorgetragen werden sollte. Die Liste, auf welcher VN-Sohn NN-KM unterschrieben hat, datiert zwar vom , ist jedoch zum Unterrichtsfach "Physio I" angelegt worden, welches laut Plan am vorgetragen werden sollte. Ab scheint VN-Sohn NN-KM teilweise in vorgedruckten Listen auf, jedoch unter dem Namen "VN-Sohn NN-KV".

Bezüglich des Videounterrichts haben Sie auf die Eigenverantwortung der Teilnehmer und die "Stunden laut Lehrplan" verwiesen. Wann und ob diese 100 Einheiten tatsächlich vom konkreten Teilnehmer absolviert wurden, ist nicht belegt worden. Lässt sich die Absolvierung anhand von elektronischen Aufzeichnungen für den konkreten Teilnehmer nicht überprüfen? Wann wurden diese Einheiten normalerweise abgearbeitet und wie wurde das angeeignete Wissen in der Folge überprüft?

Sie haben weiters erklärt, die Teilnehmer müssten eine Diplomarbeit im Umfang von 30-50 Seiten nach wissenschaftlichen Kriterien schreiben. Wie hoch wurde der Zeitaufwand für die Diplomarbeit angesetzt und wann war diese abzugeben? Wann und von wem wurden die Themen für die Diplomarbeit vergeben? Oder haben die Teilnehmer die Themen selbst gewählt? Wurde dem konkreten Teilnehmer bereits ein Thema vorgegeben und wenn ja wann und von wem? Oder hat er selbst ein Thema gemeldet und wenn ja wann und in welcher Form?

Es wird ersucht um Beantwortung der oben angeführten Fragen und um Vorlage der angeführten Unterlagen. ...“

Das Auskunftsersuchen wurde wie folgt beantwortet:

„Vorab als Information:

Im Anhang finden Sie die Rechnung und den Kontoauszug über den Eingang der Zahlung seitens AMS ORT; Notenblatt (auf diesem ist der Abbruch des Hr. NN-KM ersichtlich); handschriftlich ausgefüllte Anmeldung; Scan Ausdruck Lehrplan mit Anmerkungen

AMS Schriftverkehr:

Nach Rücksprache mit der Standortleitung in STADT und unserer Buchhaltung liegt kein Schriftverkehr vor.

Standortleitung STADT:

Bezüglich des AMS: Hier gab es wie üblich keinen direkten Schriftverkehr, da das Formular immer direkt an die Teilnehmer seitens des AMS ausgehändigt wird und diese jenes Formular an uns weiterleiten.

Form An- und Abmeldung:

Standortleitung STADT:

Auf der TN-Liste wurde er mit VN-Sohn NN-KV geführt, da diese immer von Anfang an ausgedruckt im Ordner vorliegen und die telefonische Voranmeldung (seitens der Mutter mit Namen NN-KV) mit dem Namen erfolgte. Bei der schriftlichen Anmeldung hat Herr NN-KV dann NN-KM angeführt. Da diese Listen bereits erstellt waren haben wir den Namen stehen gelassen im Sinne der Nachhaltigkeit wollten wir ressourcenschonend arbeiten. Herr NN-KM hat mit "VN-Sohn NN-KM" unterschrieben.

Anm.:

Hr. NN-KM dürfte zwischenzeitlich den Namen seiner Mutter angenommen haben.

VN-Sohn NN-KM ist am 3. Unterrichtstag eingestiegen und hat die ersten beiden Einheiten selbstständig erarbeitet. Dieses Wissen musste er sich auch aneignen, damit der dem Unterricht später folgen konnte.

Überprüfung der 100 Einheiten/Überprüfung des angeeigneten Wissens:

Das angeeignete Wissen der Videolearnings wird nicht elektronisch aufgezeichnet, aber bei der Abhaltung des Referates, Lehrauftritt, etc. kommt dieses angeeignete Wissen zum Einsatz.

Diplomarbeit:

Für das Schreiben dieser Arbeit haben die Teilnehmer den gesamten Lehrgang Zeit. Da Herr NN-KM frühzeitig ausgeschieden ist, wurde natürlich keine Arbeit abgegeben.

Das Thema der Arbeit ist frei wählbar - es muss inhaltlich natürlich zum Thema des Lehrganges passen. Herr NN-KM hatte aber bis zum Abbruch noch kein Thema eingereicht.

Anm.:

Herr NN-KM hat den Lehrgang nicht abgeschlossen; fehlende positiv bestandene Abschlussprüfung/kein Prüfungsantritt; keine Erstellung einer Diplomarbeit

..

Grundsätzlich wird die Erstellung einer Diplomarbeit mit 250 EH (187 Stunden/1 Einheit entspricht 45 Minuten) berechnet. Teilnehmer müssen diese zusätzlich, außerhalb des Unterrichts erstellen. Die Abgabe hat bei Bildungskarenzteilnehmern bis zum Tag der Abschlussprüfung zu erfolgen; allgemein haben Teilnehmer 6 Monate ab dem Tag nach der Abschlussprüfung Zeit.

Die Anmeldung wurde handschriftlich mittels Formular ausgefüllt und direkt der Standortleitung übergeben, datiert mit (siehe Anhang); angemeldet mit dem Namen VN-Sohn NN-KM.

Rechnungsempfänger AMS ORT.

Zahlung lt. Buchhaltung im Vorhinein, statt üblicherweise im Nachhinein; ZLG erfolgte lt. Buchhaltung seitens AMS vor Rechnungslegung. Am 17.07. erfolgte die ZLG, mit 19.07. wurde die Rechnung ausgestellt.

Ein Ärztliches Attest wurde der Standortleitung vorgelegt, ist von uns aber lt. Administration nicht (mehr) auffindbar.

Begründet wurde der Abbruch mit einer Knieverletzung welche in der Sommerpause passiert ist.

Die Kosten für den Kurs waren zur Gänze fällig, es wurde keine Rückerstattung getätigt. (Rechnung und Zahlungseingang im Anhang)

Betreffend Anwesenheitslisten und Unterrichtsfächer :

Bei uns in dem PC-Programm zur Organisation und Einteilung der Unterrichtsfächer wurde folgendes eingetragen/unterrichtet:

– Basiswissen Mensch/Bewegungsapparat - Anatomie

– Basiswissen Mensch – Physiologie 1

Es wird mit dem Thema Physio I ein Teilbereich des Basiswissen Mensch/Bewegungsapparat abgedeckt. Es kann sein, dass Referenten untereinander die Teilbereiche bei den Terminen getauscht haben. Warum es eine 2. Anwesenheitslisten gibt/gab war bis heute in Abklärung.

Erklärung Standortleitung: Es wurde versehentlich ein falsches Datum seitens der Referentin Mag. RF übernommen.

Frau RF hat am 22.06. unterrichtet. Hr. Y am 08.06. statt der im Lehrplan vermerkten Mag. XXXX. Diese konnte spontan wegen Ihrer starken gesundheitlichen Probleme nicht unterrichten. Herr Y konnte kurzfristig einspringen und den Unterrichtstag übernehmen.“

Vorgelegt wurde eine Rechnung vom über einen Betrag von 2.980,00 Euro an das AMS ORT betreffend den Kursteilnehmer VN-Sohn NN-KM für den Kurs „Dipl. Fitness- und GesundheitstrainerIn", Kursdauer bis jeweils Donnerstag von 9:00 bis 16:30 Uhr.

Die Anmeldung zum Kurs erfolgte laut vorgelegtem Scan am , welches Datum auch als Start-Datum eingetragen wurde.

Laut Teilnehmerliste ist VN-Sohn NN-KM im August 2017 wegen Unfall ausgestiegen laut E-Mail der Mutter.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. Folgendes vorgehalten:

Im vorgelegten Akt finden sich zwei widersprüchliche Teilnahmebestätigungen des AMS. In der Bestätigung vom wird erklärt, Ihr Sohn habe sich vom bis in Ausbildung an der Vitalakademie befunden und der Lehrgang, welcher bis gedauert hätte, sei am abgebrochen worden. In der zweiten Teilnahmebestätigung vom wird erklärt, ihr Sohn habe von bis   an einer Ausbildung teilgenommen. Die reguläre Ausbildungsdauer sei bis gewesen. Diese sei jedoch auf Grund der Verletzung vorzeitig abgebrochen worden. Der August 2017 sei "unterrichtsfreie Zeit" gewesen.

Einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom zufolge, sei ihr Sohn ab bis voraussichtlich arbeitsunfähig gewesen.

Dem Ambulanzbefund vom zufolge hat sich Ihr Sohn das Kniegelenk ausgerenkt und es wurde ihm im Spital wieder eingerenkt. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.

Eine zwingende Notwendigkeit des Abbruches der Ausbildung aufgrund dieser Tatsache ist nicht ersichtlich, eine entsprechende sportärztliche Untersuchung ist soweit ersichtlich nicht erfolgt.

Da nicht bekannt war, in welcher Form die Ausbildung durchgeführt wurde, habe ich einerseits die Inhaberin des Betriebes, in welchem das Praktikum absolviert wurde und den Betrieb, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Auskunftsersuchen und die erteilten Auskünfte habe ich beigelegt. Unter den jeweiligen Auskunftsersuchen sind die Antwortschreiben und die vorgelegten Unterlagen abgeheftet, wobei die folgenden Auskunftsersuchen mit einem orangen Zettel markiert wurden.

Dem Finanzamt wurde Parteiengehör eingeräumt. Dieses geht nun nicht mehr davon aus, dass eine Ausbildung in entsprechender Intensität vorliegt, die einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermitteln würde.

Was den Lehrgang selbst anbelangt, so erfolgte die Anmeldung durch Ihren Sohn verspätet, nämlich erst am . Der Unterricht erfolgte einmal wöchentlich für 8 Stunden, im August wären zwei Termine vorgesehen gewesen. Prüfungen hat Ihr Sohn nicht abgelegt.

Gemäß § 2. Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Beilagen) ist es daher erforderlich, dass die Ausbildung die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Dies ist gegenständlich aufgrund des Unterrichts an nur einem Tag der Woche jedoch nicht der Fall. Ein Thema für die "Diplomarbeit" wurde nicht eingereicht, sodass auszuschließen ist, dass Ihr Sohn sich bereits darauf vorbereitet hat.

Das Praktikum (laut Fitness-Studio) bzw. die Arbeitserprobung (laut AMS) unterscheidet sich nicht wesentlich vom Besuch eines Fitness-Studios. Die Aussage, Herr NN-KM wolle sich den Beruf des Fitnesstrainers und alles, was dazugehört anschauen und ob eine Ausbildung in Frage kommt, lässt darauf schließen, dass eine ernsthafte Absicht, diesen Beruf zu erlernen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass keine festgelegten Verpflichtungen bestanden und Ihr Sohn auch nicht als Trainer eingesetzt wurde. Dies entspricht einem typischen "Schnuppern" und nicht einer Arbeitserprobung im eigentlichen Sinn. Abgesehen davon umfasste die Arbeitserprobung nur eine Woche im August und wurde die Vereinbarung von beiden Parteien für eine Dauer von fünf Tagen ( bis ) zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als Ihr Sohn bereits im Krankenstand war (Patellaluxation am ).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihr Sohn ursprünglich den Plan hatte, den Lehrgang bis zum Ende zu besuchen, ist doch für die gegenständlichen Monate eine Belastung nicht in jenem Ausmaß nachgewiesen, welches erforderlich wäre, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er nach Abschluss des Präsenzdienstes am  vom  bis durchgehend Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, wodurch er zum Ausdruck brachte, dass er dem Arbeitsmarkt für eine Vermittlung zur Verfügung steht.

Sie können noch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung nehmen und ihr ergänzendes Vorbringen durch entsprechende Unterlagen untermauern.“

Die Bf. nahm dazu wie folgt Stellung:

„Sie schreiben, dass es zwei widersprüchliche Teilnahmebestätigungen von der Vitalakademie gibt. Dies ist dem Institut deshalb passiert, da VN-Sohn nicht mit dem Namen NN-KM, sondern NN-KV geführt wurde. Sie können meinem Mailverkehr entnehmen, dass ich der Vitalakademie am gemeldet habe, dass VN-Sohn einen Unfall hatte und zu diesem Zeitpunkt unklar war, ob er die Ausbildung abschließen wird können.

Dass VN-Sohn erst am 5. Kurstag (also am fünften Donnerstag) eingestiegen ist, liegt daran, dass mein Sohn sowohl einen Job in diesem Bereich gesucht hat und über die Jugendstiftung versucht hat, über einen Betrieb die Lehrausbildung zu machen, als auch unklar war, ob über das AMS die Ausbildung gefördert werden würde. Da sich kein Betrieb gefunden hat, erfolgte eine Mailanfrage an Fr. RF von der Vitalakademie. Diese hat VN-Sohn zugesichert, dass er noch einsteigen kann und die versäumte Zeit nachholen muss. Er konnte sich auch keine weiteren Fehlstunden „leisten“, da mindestens 80 % Anwesenheitspflicht war.

Wie Sie auch einer Bestätigung der Vitalakademie entnehmen, muss man bei dieser Ausbildung mit einem Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden rechnen - die Ausbildung endet ja mit einer Lehrabschlussprüfung. Mit meinen beigelegten Bestätigungen (die dem Finanzamt bereits im Juli 2017 vorgelegt wurden und aufgrund dieser Bestätigung auch die Familienbeihilfe anerkannt wurde), möchte ich die Aussage widerlegen, dass das Finanzamt nun nicht mehr davon ausgeht, dass eine Ausbildung in einer entsprechenden Intensität vorliegt, die einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermitteln würde.

Außerdem hat VN-Sohn Lehrbücher angekauft, die nicht gerade billig waren. Auch das zeigt, dass er seine Ausbildung sehr ernst nahm (siehe Beilage)!

Da VN-Sohn diese Ausbildung sehr ernst nahm und in der Ausbildung als Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer auch 80 Einheiten Berufspraktikum gefordert wurden, bzw. für die LAP mindestens 16 Monate facheinschlägige Praxis, hat er sich bereits während der Ferienzeit (ausbildungsfreie Zeit), einen Praktikumsplatz gesucht und auch gefunden, damit er das Erlernte bereits umsetzen kann und für die Zukunft eventuell schon einen Job hat und dann durch das Praktikum im Job die LAP absolvieren kann. lm beigelegten Schreiben sehen Sie, dass es sich bei diesem Praktikum sehr wohl um eine festgelegte Verpflichtung handelte - das Praktikum war für die Ausbildung, bzw. LAP gefordert. VN-Sohn hat alles getan, um das im Lehrplan Geforderte schnellstmöglich umzusetzen.

Bezüglich der Fragen, die Herr AP1 beantwortet hat, kann ich auch ein Mail vom vorlegen, in dem ich die Anfrage stellte, wie die Voraussetzungen für die LAP wären. Hier sind 16 Monate facheinschlägige Praxis gefordert, die VN-Sohn bereits in den Ferien begonnen hatte um nicht unnötig Zeit zu verlieren.

Wenn ich z.B. Frage 8 herausnehme, wurde diese von Herrn AP1 mit Nein beantwortet. Frau Schreiner teilte mir im Mail mit, dass diese für AbsolventInnen des Lehrganges Dipl. Fitness- und Gesundheitstraining der Vitalakademie entfällt, da dies bereits mit dem Lehrgang zur Gänze abgedeckt ist.

Ihrem Schreiben entnehme ich auch, dass im August 2 Termine vorgesehen gewesen wären (steht auch im beigelegten Lehrplan), jedoch konnte VN-Sohn diese Termine aufgrund der Fraktur der Kniescheibe nicht mehr wahrnehmen - ist auch auf der Anwesenheitsliste vermerkt, dass ich VN-Sohn mit Mail entschuldigt habe.

Sie schreiben auch, dass VN-Sohn ein Thema für die „Diplomarbeit“ nicht eingereicht hat. Das wäre bei der kurzen Dauer der Ausbildung auch noch viel zu früh gewesen.

Die Ausbildung hat die volle, bzw. überwiegende Zeit von VN-Sohn in Anspruch genommen (siehe Bestätigung über den Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden durch die Vitalakademie).

Im Mail, das ich am an Frau RF geschrieben habe, geht hervor, dass VN-Sohn das Arbeitstraining in Betriebsort macht, um Praxis zu erwerben und um einen Job zu bekommen. Frau NN-BI vom Fitnessstudio hat ihnen auch mitgeteilt, dass wir mit der Jugendstiftung in Verbindung waren, damit VN-Sohn schnellstmöglich eine Ausbildung erlangt. Von „Anschauen, ob die Ausbildung in Frage kommt”, war nie die Rede. VN-Sohn hatte den festen Willen, diese Ausbildung mit LAP zu absolvieren. VN-Sohn hat auch unter Aufsicht und auf Anweisung Kurse leiten dürfen und hat diese ihm übertragenen Aufgaben auch sehr ernst genommen.

Um die Ernsthaftigkeit herauszustreichen, dass VN-Sohn gewillt war, diese Ausbildung über LAP zu absolvieren, möchte ich mitteilen, dass er an der KÜRZEL (INSTITUTION2) von Juni 2018 bis Jänner 2019 einen Kurs absolviert hat und das Diplom als zertifizierter TRAINER im Jänner 2019 mit Erfolg abgelegt hat. Diesen Kurs haben wir aus eigener Tasche bezahlt.

Da die Ausbildung an der Vitalakademie im Jahr 2017 durch das AMS gefördert wurde, hat er für die Zeit der Teilnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, deshalb war er beim AMS gemeldet. Somit ist auch Ihre Aussage wiederlegt, dass „für die gegenständlichen Monate eine Belastung nicht in jenem Ausmaß nachgewiesen ist, welches erforderlich wäre, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.” Eine durch das AMS geförderte Ausbildung setzt eine Vormerkung für die Dauer der Ausbildung beim AMS voraus. In dieser Zeit ist man in Ausbildung und steht dem Arbeitsmarkt für eine Vermittlung nicht zur Verfügung, da ein positiver Abschluss das Ziel ist.

Das Praktikum war von geplant. Aufgrund einer schräg vertikalen Fraktur der Kniescheibe und eines ausgeprägten Knochenmarködems, sowie eines Gelenksergusses und Weichteilödems, Zerrungen und Überdehnung der Bänder, die sich VN-Sohn im Praktikum am zugezogen hat, wurde das Praktikum beendet und VN-Sohn krank geschrieben (Befund beiliegend). Per Mail habe ich am Frau RF über den Unfall informiert, da war noch nicht klar, was genau passiert war. VN-Sohn wurde im Krankenhaus in der Steiermark auch nicht geröntgt, sondern nur die Kniescheibe wurde eingerichtet. Eine genaue Diagnose konnte das Krankenhaus deshalb nicht stellen. Es wurde uns gesagt, dass wir dies selbst organisieren müssen.

Somit konnte ich Frau RF von der Vitalakademie erst verspätet darüber informieren, dass es sich um eine Fraktur handelte und sowohl ARZT1 in ARZT1-ORT, als auch ARZT2 in ARZT2-ORT, den VN-Sohn privat aufsuchte, mitgeteilt haben, dass aufgrund der Fraktur und aufgrund der Dehnung der Bänder eine Weiterführung der Ausbildung für zumindest ein Jahr nicht möglich sei, da es sonst zu keiner Heilung kommt und die Kniescheibe immer wieder „heraus springt” und diese dann operativ befestigt werden müsste, wenn sich VN-Sohn nicht daran hält.

Das war der Grund, dass die Ausbildung abgebrochen wurde.

lch hoffe, diese Ausführungen sind für Sie ausreichend, um die Familienbeihilfe für September 2017 für VN-Sohn NN-KM anzuerkennen.“

Die Bf. legte einige bereits im Akt abgelegte Unterlagen noch einmal vor, außerdem folgende weiteren Beweisstücke:

Vorgelegt wurde ein Kostenvoranschlag der Vitalakademie vom an den Sohn der Bf. für eine Ausbildung zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer, für die Ausbildungsdauer vom bis , Donnerstag jeweils von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Als wöchentlicher Zeitaufwand war „mind. 20 Stunden“ angegeben, als Umfang: 248 Einheiten Unterricht, 100 Einheiten Trainerkompetenzmodule mit Video-Learning, Präsentationstechniken, Marketing, Kommunikation recht. Grundlagen, 20 Einheiten Peergroup, 80 Einheiten Berufspraktikum, 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit. Die Prüfungen sollten am bzw. erfolgen. Für die Erlangung des Diploms seien von den Teilnehmern jeweils 80 Einheiten Praktikum zu absolvieren, sowie eine Diplom-Projektarbeit von ca. 30 bis 50 Seiten zu verfassen. Die o.a. Kriterien seien bis spätestens 6 Monate nach erfolgter Abschlussprüfung zu erbringen. Als Gesamtkosten wurde ein Betrag von 2.980,00 Euro ausgewiesen. Skripten und Videos in digitaler Form sowie Prüfungsgebühren seien jeweils im Preis enthalten.

Vorgelegt wurde weiters eine Rechnung von über einen Betrag von 197,04 Euro. Die Rechnung wurde gelegt für Unterlagen für Energetiker/in nach TCM & emotionaler Balance, Unterlagen für Ernährungstrainer/in, Präsenzlehrgang - Unterlagen für Dipl. Fitnesstrainer und Gesundheitstrainer/in + Basis für Dipl. Personal Fitnesstrainer/in und Dipl. Sport-Mentaltrainer/in. Die Unterlagen wurden ausgedruckt und in Ordnern geliefert.

Vorgelegt wurde ein Schreiben von NAME-StL vom an die Bf. mit folgendem Inhalt:

„Gebucht ist momentan der Lehrgang für den Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer. Soll ich Ihnen über dieses eine Bestätigung schreiben?

Bezüglich LAP:

Informationen der Wirtschaftskammer über den Aufbau der Lehrabschlussprüfung Fitnessbetreuer/-in:

o Theoretische Prüfung: Angewandte Mathematik, Fachkunde

o Entfällt für Absolventinnen des Lehrganges Dipl. Fitness- und Gesundheitstraining der Vitalakademie. Dies ist bereits mit dem Lehrgang zur Gänze abgedeckt!

o Entfällt für Lehrlinge mit pos. facheinschlägigen Berufsschulabschluss

o Praktische Prüfung: Prüfarbeit, Fachgespräch

o Kein Erlass möglich

Abschluss-Voraussetzungen

o Mind. 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule

o Positive schriftliche Modulprüfungen

o Mündliche und praktische Abschlussprüfung

Nachweis über 16 Monate facheinschlägige Praxis

Zulassungsbedingungen für die ausnahmsweise Zulassung zur LAP

o Mind. 16 Monate facheinschlägige Praxis (Praxis kann in mehreren Betrieben gesammelt werden)

o Wenn diese Praxiszeit vorhanden ist, kann der Prüfungswerber den Antrag auf ausnahmsweise Zulassung mit allen erforderlichen Nachweisen zur LAP stellen. (ist auf der 2. Seite am Formular beschrieben) (kostenpflichtig mit dzt. EUR 30,00; dieser Betrag ist umgehend nach Erhalt vom Prüfungswerber zu begleichen).

o Antragsformular ist unter wko.at als Download verfügbar

Anrechnung von bestimmten Vorbildungen:

o Nur über die Prüfungsstelle der WKO möglich; dies kann nur mit Zeugnisnachweisen erfolgen

Prüfungsort:

o Kandidat kann prinzipiell frei entscheiden, wo er die LAP ablegen möchte (z.B. Salzburg, Linz). Bescheid der Zulassung ist der Lehrlingsstelle vorzulegen, wenn nicht in OÖ zur LAP angetreten wird.“

Vorgelegt wurde eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Bruck, Eisenstadt Oberwart vom , in welcher für NN-KM VN-Sohn ein Bezug von Juni 2017 bis März 2018 ausgewiesen wurde.

Vorgelegt wurde weiters ein Befund des Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik ARZT1-ORT vom über ein MR des linken Kniegelenks mit folgender Diagnose:

„ZWD: Patellaluxation

Nativröntgenbilder liegen nicht vor.
Knochenmarksödem an der anterolateralen Circumferenz des lateralen Femurcondyls wie bei Zustand nach lateraler Patellaluxation.
Auftreibung des Retinaculum patellae mediale ohne nachweisbare Ruptur.
Verdacht auf schräg vertikale Fraktur des medialen caudalen Abschnittes der Patella mit ausgeprägtem Knochenmarksödem.
Ausgeprägter Gelenkserguss.
Distorsionsveränderungen des Ligamentum retinacula patellae laterale mit inhomogener Auftreibung.
Ansonsten der Bandapparat intakt.
Kein weiteres Knochenmarksödem.
Die Menisci intakt.
Deutliches paraartikuläres Weichteilödem.
Zur Beurteilung der ossären Strukturen der Patella bei therapeutischer Konsequenz ergänzendes CT möglich.

Bilder zum Befund:
KNIE Ll“

Vorgelegt wurde der Mailverkehr zwischen der Bf. und Mag. Elke RF.

Mit Mail vom teilte die Bf. Mag. RF mit, VN-Sohn habe im Fitnessstudio in Betriebsort ein Arbeitstraining gemacht, einerseits um Praxis zu erwerben, andererseits um einen Job zu bekommen. Am um ca. 18:00 habe er sich beim Aerobic die Kniescheibe ausgerenkt, sei ins Spital gebracht worden mit dem Verdacht, dass auch die Bänder gerissen seien und Knochen abgesplittert sei. Nun müssten sie das MR abwarten.

Mit Mail vom teilte Mag. RF der Bf. u.a. mit, dass im Lehrgang die Praktika ja erst richtig beginnen. Sie hoffe für VN-Sohn, dass sich alles noch zum Guten wende, damit er mitmachen könne.

Mit Mail vom teilte die Bf. Mag. RF mit, dass VN-Sohn sich eine Fraktur an der Kniescheibe und ein Knochenmarksödem zugezogen habe, Zerrungen und Überdehnung der Bänder. Er könne froh sein, dass nichts gerissen sei. Mindestens vier Wochen eine Schiene und Schonhaltung. Am hätten sie einen Termin bei einem Spezialisten/Chirurgen. Bei diesem möchte die Bf. abklären, wie die Zukunft für VN-Sohn aussehe. Sie melde sich wieder bei Mag. RF.

Die Bf. legte keine weiteren Mails und Befunde vor.

Sachverhalt und Streitpunkte:

Strittig war zunächst, ob der Sohn der Bf. im Beschwerdezeitraum eine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes absolvierte oder nicht.

In der Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt, wobei für den Monat September keine Berufsausbildung angenommen wurde.

Die Bf. vertrat die Auffassung, dass ihr die Familienleistungen zustehen, weil ihr Sohn im September Krankengeld bezogen habe und aus Gründen, auf welche dieser keinen Einfluss gehabt habe, die Ausbildung nicht abschließen habe können.

Laut Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat der Sohn der Bf. von bis den Präsenzdienst geleistet und anschließend vom bis Arbeitslosengeld und vom bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, bezogen. Vom bis bezog er Krankengeld und anschließend vom bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. In den Zeiten, in welchen er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezog, war er Arbeitssuchend gemeldet.

Ab Juni 2017 besuchte der Sohn der Bf. einen "Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer/in“ bei der Vitalakademie, einer privaten Bildungseinrichtung der "XY GmbH", welche ihren Sitz in Linz hat. Der Kursort war in STADT.

Der Lehrgang richtete sich laut vorgelegten Unterlagen an alle Personen, die

  • sich durch eine Zusatzqualifikation neue berufliche Chancen sichern möchten.

  • den Lehrabschluss Fitnessbetreuer/in anstreben.

  • sich beruflich neu orientieren und haupt- oder nebenberuflich als selbständige/r Fitness und Gesundheitstrainer/in arbeiten möchten.

  • sich umfassendes Grundlagenwissen aufgrund von persönlichem Interesse aneignen möchten.

Als Lehrinhalte, welche in Modulen vermittelt werden sollten, wurde Folgendes angeführt:

  • Basiswissen Mensch - Aufbau und Anatomie des menschlichen Körpers

  • Spezielle Trainingslehre Kraft und funktionelles Training

  • Spezielle Trainingslehre Ausdauer & Laufschule, Radschule, Nordic Walking

  • Spezielle Trainingslehre Koordination & Sensomotorik

  • Sporternährung

Als Lehrinhalte außerhalb des Unterrichts wurden angeführt:

Praktische Umsetzung/Peergruppen (100 Einheiten - 1 EH = 45 Minuten) in Form eines Praktikums, maximal 20 EH in Peergruppentreffen (gemeinsames Üben des Gelernten mit anderen Kursteilnehmern)

Diplomarbeit: ein nach wissenschaftlichen Kriterien gefertigtes Schriftstück, welches 30 - 50 Seiten umfasst. Das während des Lehrganges mit der Lehrgangsleitung vereinbarte Thema konnte theoretischer Natur sein als auch praktische Fallbeispiele beinhalten. Die Arbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren.

Videos Trainerkompetenz: Die Teilnehmer/innen eines Diplomlehrganges erhielten Videos mit folgenden Inhalten: Präsentationstechniken & Kommunikation & Gesprächsführung, Marketing & Dienstleistungsentwicklung, rechtliche Grundlagen. Diese dienten zur Unterstützung in den Soft Skills und bei der Unternehmensgründung.

Als Voraussetzung für die Zuerkennung des Diploms wurde Folgendes angeführt:

eine mindestens 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule, zwei positive schriftliche Modulprüfungen, eine mündliche und praktische Abschlussprüfung, eine positive Beurteilung der Diplomarbeit, ein Nachweis über 100 EH praktische Umsetzung/Peergruppen. Bei Fehlen der Diplomarbeit und des Nachweises über die Praktische Umsetzung werde ein Zertifikat ausgestellt.

Laut Bf. suchte ihr Sohn einen Job in diesem Bereich. Er habe über die Jugendstiftung versucht, über einen Betrieb die Lehrausbildung zu machen, was jedoch nicht gelungen sei. Es sei daher Kontakt mit Fr. RF von der Vitalakademie aufgenommen. Diese habe zugesichert, dass der Sohn der Bf. noch einsteigen könne und die versäumte Zeit nachholen müsse. Er hätte sich auch keine weiteren Fehlstunden „leisten“ können, da mindestens 80 % Anwesenheitspflicht war.

Laut vorgelegten Unterlagen fand der Lehrgang einmal in der Woche in Form eines Präsenzlehrganges von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt. Die Diplomarbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Nur im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren.

Für den Lehrgang wurde ein "Gesamtumfang" von 1.046 Einheiten (à 45 Minuten) angesetzt, der sich wie folgt zusammensetzte: 348 Einheiten Unterricht (inklusive 100 EH Videounterricht), 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit, 100 Einheiten Praktische Umsetzung (davon bis zu 20 EH Peergruppentreffen).

Ob und in welchem Umfang der Sohn der Bf. am Videounterricht teilgenommen hat, kann nicht festgestellt werden, weil die Vitalakademie dazu keine Aufzeichnungen führte und die Bf. keine Angaben dazu machte. Eine objektive Überprüfung war daher nicht möglich.

Vom 1. bis 23. August waren keine Präsenzveranstaltungen vorgesehen. Laut STL handelte es sich dabei um keine Freizeit, weil in dieser Zeit häufig die Praxis erledigt oder aktiv an der Diplomarbeit gearbeitet wird. Am 24. August und am 31. August, jeweils ein Donnerstag, waren Präsenzveranstaltungen am Kursort vorgesehen.

Dass der Sohn der Bf. an der Diplomarbeit gearbeitet hat, wurde nicht behauptet und ist daher nicht anzunehmen.

Laut Bf. wollte ihr Sohn in der Woche vom bis (Montag bis Freitag) ein Berufspraktikum bei einem Betrieb in Betriebsort absolvieren. Die Aussagen der Inhaberin des Betriebes "FIRMA-ORT", VN-BI NN-BI und der Bf. sowie die vorgelegten Unterlagen sind widersprüchlich.

Laut VN-BI NN-BI war ein "Praktikum" geplant, bei dem sich der Sohn der Bf. "den Beruf des Fitnesstrainers anschaut, was alles dazu gehört und ob eine Ausbildung in Frage kommt." Es gebe keinen Vertrag, nur eine Praktikumsvereinbarung. Es habe keine Anwesenheitspflichten gegeben, doch habe man die Anwesenheitszeiten dem AMS ORT bestätigen müssen, da das Praktikum von diesem ausgegangen sei. Der Sohn der Bf. habe "keine Verpflichtungen" gehabt und habe sich alle Bereiche im Studio ansehen können und alle "Trainingseinheiten ausprobieren" können. Er sei anwesend gewesen, wenn die Trainer die Trainingseinheiten absolvierten, durfte dabei zusehen und auch mitmachen, "damit er es auch aus der Sicht des Kunden sieht".

Die Bf. erklärte hingegen, von „Anschauen, ob die Ausbildung in Frage kommt”, sei nie die Rede gewesen. Ihr Sohn habe den festen Willen gehabt, diese Ausbildung mit LAP zu absolvieren. Er habe auch unter Aufsicht und auf Anweisung Kurse leiten dürfen und habe diese ihm übertragenen Aufgaben auch sehr ernst genommen.

Während die Bf. hier von einer Ausbildung mit Lehrabschlussprüfung ausgeht, erklärte Mag. AP1, dass "Herr NN-KM nicht den Lehrabschluss für den Lehrberuf des „Fitnessbetreuers“ angestrebt hat". Die Ausbildung an der Vitalakademie hätte daher nicht mit einer Lehrabschlussprüfung geendet. Für einen Lehrabschluss wären laut Bf. auch 16 Monate Praxis erforderlich gewesen, d.h., ein Lehrabschluss während des Kurses wäre auch aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen.

Für das absolvierte Praktikum wurde eine "Vereinbarung - Arbeitserprobung" für den Zeitraum von bis für ein Ausmaß von 36 Stunden pro Woche vorgelegt. Das Formular enthält den Satz "Das Arbeitsmarktservice erwartet sich vom Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle der Eignung ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird". Es handelt sich offenbar um ein vorgedrucktes Formular. Dass tatsächlich die Absicht bestand, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, steht nicht fest. Das Formular wurde im Nachhinein, am , also bereits nach Abbruch des Praktikums (), vom Sohn der Bf. und vom Betrieb unterschrieben bzw. abgezeichnet. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass die Bestätigung als Nachweis einer Schulung für das Arbeitsamt angefertigt wurde, ist jedoch als Nachweis einer vorher geschlossenen Vereinbarung nicht geeignet. Geht man von der Richtigkeit der bestätigten Zeit aus, war ein einwöchiges Praktikum ohne Entlohnung durch den Betrieb geplant.

Der Betrieb bestätigte weiters, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum vom bis "an einer Ausbildung teilnahm".

Das Praktikum wurde unstrittig mit diesem Datum beendet, weil sich der Sohn der Bf. am laut Ambulanzbefund eine Patellaluxation links, laut Anamnese nach einem Ausfallschritt, zugezogen hatte. Die Reposition sei in Analgosedierung komplikationslos erfolgt.

Es erfolgte zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bis . Der Krankenstand wurde in der Folge bis verlängert. Laut Bf. hätte ihr Sohn aufgrund einer Fraktur und Dehnung der Bänder die Ausbildung zumindest ein Jahr nicht weiterführen können, weil es sonst zu keiner Heilung komme und die Kniescheibe immer wieder "heraus springt".

Belegt ist eine Patellaluxation, wobei das Ambulatorium für bildgebende Diagnostik ARZT1-ORT GmbH am den Verdacht einer schräg vertikalen Fraktur des medialen caudalen Abschnittes der Patella äußerte.

Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Laut Mail der Bf. vom an Mag. RF hätten die Bf. und ihr Sohn am einen Termin bei einem Spezialisten/Chirurgen. Bei diesem möchte die Bf. abklären, wie die Zukunft für VN-Sohn aussehe. Aufgrund der weiteren Aussage der Bf., wonach ihr Sohn die Ausbildung nicht habe weiterführen können und mangels Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die einen anderen Zeitpunkt nahelegen, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung bei der Vitalakademie im August abgebrochen wurde. Laut vorgelegter Bestätigung der Vitalakademie vom war der Sohn der Bf. für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer angemeldet und hat diesen bis besucht. Die Bf. hat auch keine weitere Kontaktaufnahme mit der Vitalakademie nachgewiesen, aus welcher ein späterer Abbruch der Ausbildung ersichtlich wäre.

Nach Beendigung des Krankenstandes inskribierte der Sohn der Bf. an der Universität in STADT Bachelorstudien der Studienrichtungen STUDR1, STUDR-2 und STUDR3. Im Februar und im März 2018 trat er zu mehreren Prüfungen an, von denen er jedoch nur die Ergänzungsprüfung aus Latein positiv absolvierte. ECTS wurden nicht erworben.

Wissensüberprüfungen in Form von sog. Fachkompetenztests betreffend den Lehrgang an der Vitalakademie hätten am und im Februar 2018 erfolgen sollen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0329 mit der dort angeführten Judikatur).

Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn hatte.

§ 2 Abs. 1 FLAG lautet wie folgt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          a) für minderjährige Kinder,

          b)         für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

           c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

          d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

           e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, …

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0089, unter anderem Folgendes ausgeführt: 

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , 2006/15/0098).

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050).

...

 Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist aber vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmaßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Feststellungen über Art, Inhalt und Umfang des Lehrganges sind hiezu ebenso unerlässlich wie solche zum Umstand, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen/Hausaufgaben abzulegen sind und auf welche Art und Weise die Vorbereitung hiefür zu gestalten ist. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die geblockte Abhaltung des Ausbildungskurses und dessen Dauer im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Jahr reichen zur Beurteilung, ob eine den Anspruch auf die strittigen Leistungen je Kalendermonat begründende Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, schon deswegen nicht aus, weil die Umlegung der Dauer eines in geblockter Form abgehaltenen Kurses auf ein Jahr nichts über die Ausbildung an sich und deren Intensität pro Kalendermonat aussagt. Zu prüfen ist jedoch auch, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen (laut Ausweis des Verwaltungsaktes vom bis und vom bis ) und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat."

Auch in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0005, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die angeführten Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, welche einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermittelt:

"Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom , 2010/16/0013, und vom , 2009/16/0315).

Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0127)."

Bei dem vom Sohn der Bf. besuchten Lehrgang handelte es sich nicht um den Besuch einer schulähnlichen Institution mit halb- oder ganztägigem Unterricht (vgl. ). Die Beurteilung der zeitlichen Beanspruchung muss daher monatsweise erfolgen.

Der Unterricht wurde am Kursort jeweils zu 8 Einheiten geblockt an einem Tag in der Woche von einem privaten Anbieter abgehalten. Eine Einrichtung im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 liegt nicht vor.

Der vom Anbieter angegebene und von der Bf. ohne nähere Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse im strittigen Beschwerdezeitraum (August bis September) übernommene Aufwand von 20 Stunden/Woche, ergibt sich aus folgender Berechnung:

D.h., es wurden die oben angeführten Einheiten à 45 Minuten, welche während des gesamten Kurses abgearbeitet werden sollten, gleichmäßig auf den Unterrichtszeitraum (von Juni 2017 bis Februar 2018, das sind neun Monate), aufgeteilt.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens fällt der intensivste Lernaufwand jedoch unmittelbar vor den Prüfungen an, weil Inhalte, welche vorher erlernt wurden, mit der Zeit wieder in Vergessenheit geraten und bei einem größeren Einsatz vor der Prüfung eher damit zu rechnen ist, dass man sich an das Erlernte erinnert.

Die erste Wissensüberprüfung wäre in Form eines sog. Fachkompetenztests am  erfolgt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich der Sohn der Bf. im August bereits intensiv darauf vorbereitet hat.

In der Durchschnittsberechnung sind auch 250 Einheiten für die Diplomarbeit enthalten, an welcher der Sohn der Bf. jedoch noch nicht gearbeitet hat.

Für August wurden nur beabsichtigte Aktivitäten in Form des aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Praktikums im Ausmaß von 36 Stunden anhand einer nachträglich ausgestellten Vereinbarung belegt. Ferner waren noch zwei Unterrichtstage vorgesehen, welche aufgrund des Krankenstandes nicht besucht wurden.

Rechnet man für die 16 Einheiten Unterricht noch ebenso viel Selbststudium hinzu (pro Einheit Unterricht hat der Anbieter des Lehrganges eine Einheit Selbststudium angenommen, wobei auch Prüfungsvorbereitungen eingeschlossen waren, welche gegenständlich nicht anzunehmen sind), so ergäbe sich eine zeitliche Beanspruchung von 36 Stunden und 32 Einheiten (24 Stunden), also weniger als zwei Wochen für den Monat August unter Außerachtlassung des Krankenstandes, wobei das Praktikum auch Training "aus der Sicht des Kunden" umfasste, sich also zumindest teilweise nicht erheblich vom Besuch eines Fitnessstudios aus privaten Gründen unterschied.

Eine geplante Beanspruchung der vollen Zeit des Kindes für August, welche nur aufgrund der Verletzung verhindert wurde, wurde daher nicht nachgewiesen.

Der Lehrgang wurde im August abgebrochen. Der Sohn der Bf. befand sich daher im September 2017 nicht mehr in Ausbildung.

Ab Oktober 2017 war der Sohn der Bf. als ordentlicher Studierender an der Universität STADT in den Studienrichtungen STUDR1, STUDR-2 und STUDR3 inskribiert. Er besuchte daher ab Oktober eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung. Er hat die Zusatzprüfung Latein erfolgreich bestanden und ist im März zu verschiedenen Prüfungen angetreten, die jedoch mit nicht genügend bewertet wurden.

Der Beschwerde konnte daher ab Oktober 2017 Folge gegeben werden.

Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Der Rückforderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu klären war. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildung
Vitalakademie
Fitness- und Gesundheitstrainer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104618.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at