Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.10.2012, ZRV/0014-Z2L/12

Kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anschreibung, wenn im gemeinschaftlichen Versandverfahren angelieferte Waren innerhalb einer Frist von 2 - 6 Tagen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr.Bf., vertreten durch Mag. jur. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/04757/11, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert als damit der Bescheid I (ausgenommen Vorschreibung zu X. v. ) vom , Zahl 520000/65025/15/2010 soweit er den Zoll und die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, aufgehoben wird.

Gegenüberstellung


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A00
B00
1ZN
Summen
bisher
€ 149.666,32
€ 659.356,80
€ 55.933,74
€ 864.956,86
neu
€ 179,11
€ 659.356,80
€ 41,75
€ 659.577,66
Gutschrift:
€ 149.487,21
€ 0,00
€ 55.891,99
€ 205.379,20

Die Berechnung ist dem Beiblatt zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid I vom , Zl. 520000/65025/15/2010, teilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR DG) die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (Zoll: € 149.666,32 und EUSt € 659.356,80) mit und setzte unter einem eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 55.933,74 fest.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung/Zoll seien die in der dem Bescheid beiliegenden Aufstellung enthaltenen Versandwaren verspätet im Anschreibeverfahren erfasst worden, wodurch die Eingangsabgabenschuld wegen Pflichtverletzung entstanden sei. Weiters sei durch die nicht zeitgerechte Entrichtung der Zollschuld eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG zum Ausgleich des entstandenen Zinsverlustes zu entrichten.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zollverantwortliche sämtliche Voraussetzungen für eine unverzügliche Anschreibung erfüllt habe. Die Daten seien unmittelbar nach Wareneingang erfasst worden. Der Bf. sei auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich richtig vorgeschrieben worden sei, jedenfalls nicht vorzuschreiben gewesen.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 520000/04757/11, als unbegründet ab.

Inhaltlich führt die Bf. in dem mit Eingabe vom eingebrachten Rechtsbehelf der Beschwerde aus, dass sie aufgrund der ihr erteilten Bewilligungen und des von der Zollbehörde bewilligten Programmes "ZOLLARIS" davon ausgehen durfte, die Anschreibungen rechtzeitig und in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt zu haben, sodass keine Pflichtverletzungen vorliegen.

Selbst wenn bezüglich der Anschreibung eine Fristversäumnis verwirklicht worden wäre, hätte sich diese auf das Verfahren nicht wirklich ausgewirkt und wäre daher nach Art. 859 ZK-DVO als geheilt anzusehen.

Außerdem sei vom Zollamt bisher nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten nach Art.212a ZK geprüft worden.

Mit Eingabe vom wurde die Beschwerde betreffend der Anschreibung zu X. zurückgezogen (Anschreibung erfolgte erst nach 28 Tagen).

Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Eingabe vom zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. wurde mit Bescheid vom , Zahl 1, die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll Bewilligung) erteilt. Mit Bescheid vom , Zahl 2, wurde die Bewilligung erneuert.

Weiters wurde der Bf. mit Bescheid vom , Zahl 3 die Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. c) ZK in der Einfuhr bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom , Zahl 4, ebenfalls erneuert.

Die verfahrensgegenständlichen Nichtgemeinschaftswaren wurden zum zugelassenen Warenort verbracht und die Versandverfahren jeweils ordnungsgemäß beendet (Nachricht TR 207 "Freigabe vom Versand"). Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte, wie aus der Anführung des Überlassungsdatums in den ergänzenden Anmeldungen hervorgeht, zwei bis sechs Tage nach deren Eintreffen am Warenort und Erledigung des Versandverfahrens. Einzige Ausnahme bildete die Anschreibung X., die erst am 28. Tag erfolgt ist. Die Beschwerde zu dieser Vorschreibung wurde mit Eingabe vom zurückgezogen, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Gemäß Art. 48 ZK müssen gestellte Nichtgemeinschaftswaren eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) ZK müssen innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist.

Gemäß Art. 183 Abs. 3 ZK-DVO in der bis zum geltenden Fassung bzw. Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO in der ab geltenden Fassung stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar.

Dies gilt, wie auch in der e-zoll-Bewilligung angeführt ist, sinngemäß für das in den betroffenen Fällen angewendete New Computerised Transit System (NCTS).

Gemäß Art. 50 ZK haben bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Daraus ergibt sich, dass Waren mit ihrer Gestellung und Beendigung des Versandverfahrens als vorübergehend verwahrte Waren zu betrachten sind. Abgesehen davon, dass Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) keinen Tatbestand betreffend die Verletzung einer Verpflichtung aus der Inanspruchnahme einer Bewilligung kennt, ist die Frist von zwanzig Tagen, in der auf dem Landweg verbrachte Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, in keinem der Fälle abgelaufen.

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die vorübergehenden Verwahrung sind im Übri¬gen auch in der Bewilligung des Anschreibeverfahrens enthalten (siehe Punkt 5). Es wurde hiefür sogar eine Sicherheit festgesetzt. Die im Punkt 8 der Bewilligung enthaltene Auflage, dass die Waren unverzüglich nach Eintreffen am Warenort anzuschreiben seien, darf in den Fällen der Anlieferung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nicht unter Außerachtlassung der Bestimmungen über das als summarische Anmeldung geltende Versandscheinexemplar für die Bestimmungsstelle gelesen werden. Eine zu einer Zollschuld nach Art. 204 ZK führende Verpflichtungsverletzung im Zeitpunkt des Ablaufes des Tages, an dem die Waren eingetroffen sind, liegt in den gegenständlichen Einfuhrfällen daher nicht vor.

Es erübrigt sich daher auf die Bestimmungen betreffend die Heilung einer nach Art. 204 ZK entstandenen Zollschuld nach Art. 859 ZK-DVO einzugehen. Das gleiche gilt betreffend die Bestimmung des Art. 212a ZK.

Gemäß § 72a ZollR-DG hat die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich etwas anderes verlangt. Die Bf. ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und hat nach ihrem Vorbringen die Einfuhrumsatzsteuer auch als Vorsteuer geltend gemacht. Ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht gestellt worden. Von einer diesbezüglichen Änderung war daher Abstand zu nehmen.

Mangels Vorliegens eines Zollschuldtatbestandes nach Art. 204 ZK entfällt jedenfalls auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

LÖSCHEN!! Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at