Familienheimfahrten nach Polen
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0270-W/06-RS1 | wie RV/0709-W/03-RS1 Bezieht die Ehegattin eines im Bundesgebiet tätigen Steuerpflichtigen Einkünfte, wobei jedoch diese im Verhältnis zu jenen des Bw. lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, so kann nicht von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden. Dies umso mehr, als die in weiterer Folge bezogenen Pensionseinkünfte der Ehegattin wegen Invalidität in keinem Fall einer Verlegung des Familienwohnsitzes entgegen stehen würden. Wurde zudem seitens des Bw. in all den Jahren seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet nie der Versuch unternommen für seine in Ungarn lebende Gattin bzw. Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Inland zu erlangen, können die - im Übrigen nicht nachgewiesenen - Kosten für Familienheimfahrten auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum als Werbungskosten anerkannt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr SC- erzielte im Streitjahr 2004 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen iHv jährlich 2.421 € als Werbungskosten geltend. Der Bw legte eine beglaubigte Übersetzung einer Meldebescheinigung mit Datum vor, wonach Frau KC, geboren am 06.04.19xy in Kraków, seit unter der Adresse R gemeldet sei.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Fahrtauslagen als Werbungskosten fest, da die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen würden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung () begründete das Finanzamt damit, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes Kosten für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, wenn der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erziele. Da der Bw diesbezügliche Unterlagen aber weder beigelegt noch behauptet habe, dass eine Berufstätigkeit des (Ehe)Partners vorliege, hatte dem Begehren, die Kosten für Famlienheimfahrten iHv 2.421 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden können.
Mit Datum übermittelte der Bw eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt Filiale Krakau, wonach Frau KC, wohnhaft in P (laut beglaubigter Übersetzung einer Meldebescheinigung vom : R) eine Rente iHv 563,05 Złoty brutto bzw 496,00 Złoty netto seit 3.5.200 (in der beglaubigten Übersetzung fehlt die letzte St elle der Jahreszahl; die Originalbescheinigung wurde nicht vorgelegt) beziehe.
Mit Schreiben vom wurde dem Bw mitgeteilt, dass es sich bei einer Rente nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handle und die Abweisung daher zu Recht erfolgt sei. Der Bw wurde ersucht, eine Telefonnummer bekannt zu geben, unter der er tagsüber erreichbar sei.
Mit Schreiben vom (Poststempel ) beantragte der Bw die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er und seine Gattin in Polen eine Wohnung hätten, jedoch nicht in Österreich. Seine Gattin bekomme in Polen eine Rente, weil sie dort gearbeitet habe und danach erkrankt sei. Die Gattin des Bw müsse zwei Mal pro Woche zum Arzt gehen und ständig unter ärztlicher Kontrolle sein. Im Gegensatz zu Österreich bekomme seine Gattin in Polen eine Rente oder Arbeitslosengeld. Für polnische Verhältnisse handle es sich bei der von der Gattin bezogenen Rente iHv 500 Złoty um relevante Einkünfte. Während in Polen viele Menschen mit einer Rente iHv 400 bis 600 Złoty lebten, könne man mit diesen Einkünften in Österreich nicht leben. Da seine Gattin in Österreich keinen Arzt habe und sie in Österreich keine Rente bekomme und der Bw in Österrei ch keine Wohnung habe, müsse er jede Woche nach Polen fahren und seine Familie besuchen.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw ersucht, eine Bestätigung von jener pensionsauszahlenden Stelle in Polen vorzulegen, von der seine Gattin eine monatliche Rente beziehe, in der bestätigt werde, dass die Rentenzahlung an die Gattin bei einer Übersiedlung nach Österreich eingestellt werde und Auskunft über seine Wohnverhältnisse in Österreich dahingehend zu geben, wie groß (Größe in qm) die Wohnung sei, in der der Bw wochentags wohne (D), wieviele Personen in dieser Wohnung polizeilich gemeldet seien und wer der Mieter bzw Eigentümer dieser Wohnung sei.
Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw ist seit mehr als zehn Jahren in Österreich nichtselbständig tätig und hat - laut Auskunft des Zentralen Melderegisters - einen Wohnsitz in Wien D.
Laut Meldebescheinigung vom ist Frau KC, geboren am 06.04.19xy in Kraków, seit unter der Adresse R gemeldet.
Laut Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt Filiale Krakau, bezieht Frau KC, wohnhaft in P eine Rente iHv 563,05 Złoty bzw 496,00 Złoty netto seit 3.5.200 (in der beglaubigten Übersetzung fehlt die letzte Stelle der Jahreszahl; die Originalbescheinigung wurde nicht vorgelegt).
Ob eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Gattin dem Bw zumutbar wäre, kann nicht beurteilit werden, da der Bw trotz Aufforderung nicht bereit war hiezu Stellung zu nehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den genannten vorgelegten Unterlagen, weitere Sachverhaltsfeststellungen waren der Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels Mitwirkung des Bw nicht möglich.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 leg cit dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e leg cit sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl etwa die Erkenntnisse vom , 97/13/0111, vom , 2001/14/0121, vom , 2003/13/0154, und vom , 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen dazustellen (vgl etwa das Erkenntnis vom , 2003/13/0154, mwN).
Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu § 115 mwN).
Aus der Aktenlage ergibt sich lediglich, dass die Gattin des Bw in Polen gemeldet ist und eine monatliche Rente von 496 Złoty netto (ds rund 120 €) bezieht. Wenn der Bw ausführt, dass es sich bei der von seiner Gattin bezogenen Rente iHv 496 Złoty sehr wohl um relevante Einkünfte handle und in Polen viele Menschen mit einer Rente in dieser Höhe lebten, wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt seine abweisende Berufungsvorentscheidung damit begr ündet hat, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes Kosten für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, wenn der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erziele und dem Begriff ". . . aus einer Erwerbstätigkeit" in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Einschränkung bzw Bedingung zukommt. Es mag richtig sein, dass es sich bei einer Rente iHv 496 Złoty in Polen um relevante Einkünfte handelt, eine Rente stellt aber keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit dar. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Gattin des Bw die Rente bei einer Wohnsitzverlegung nach Österreich nicht auch weiterhin ausbezahlt erhielte. Die Erzielung von Einkünften stellt aber nur insoweit ein Hindernis für eine Wohnsitzverlegung dar, als dadurch deren Erzielung unmöglich gemacht wird.
Wenn der Bw weiters behauptet, dass er in Österreich keine Wohnung und seine Gattin in Österreich keinen Arzt habe und diese in Österreich keine Rente bekomme, wird darauf hingewiesen, dass - trotz der im gegenständlichen Fall vorliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Bw - der zur Klärung dieser Sachverhaltselemente ergangene Vorhalt () bis dato unbeantwortet geblieben ist und der Bw durch seine mangelnde Mitwirkung eine Überprüfung der von ihm aufgestellten Behauptungen durch die Finanzbehörde nicht ermöglicht.
Der Bw ist aber laut Aktenlage mindestens seit 1994 in Österreich berufstätig und hat seinen Hauptwohnsitz laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit an der gegenwärtigen Adresse (D) in Österreich. Das Argument des Bw, dass seine Gattin krank sei und wöchentlich zwei Mal zum Arzt gehen müsse, macht die Verlegung des Wohnsitzes für die Gattin nicht unzumutbar, ist doch die Möglichkeit des Arztbesuches auch in Österreich gegeben. Wenn der Bw dennoch, trotz langjähriger beruflicher Tätigkeit in Österreich, diese Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - niemals in Betracht gezogen hat, so waren es jedenfalls eindeutig Gesichtspunkte der privaten Lebensführung, die ihn hiezu bewogen haben.
Mit dem Hinweis des Bw, dass alle seine Bekannten von der Arbeit Familienheimfahrten jedes Jahr gewährt bekämen, kann der Bw nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da jeder Fall für sich zu beurteilen ist und bei den betreffenden Kollegen andere Verhältnisse vorliegen können.
Mangels Mitwirkung des Bw bei der Ermittlung des Sachverhaltes blieb auch die Frage ungeklärt, wie viele Familienheimfahrten nach Polen der Bw im Streitjahr überhaupt unternommen hat: Im Vorlageantrag vom gab der Bw an, dass er "jede Woche nach Polen zu seiner Famlie fahre", während er in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 bei der Kennzahl 723 (Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) den Vermerk anbrachte: "nach Polen Strecke 1060 km 12720 km im Jahr im Privatauto". Da laut Routenplaner des ÖAMTC die Entfernung von Wien (D) nach R, jenem Ort in Polen, in dem die Gattin des Bw gemeldet ist, 492 km beträgt, ist davon auszugehen, dass mit dem Vermerk "nach Polen Strecke 1060 km" eine Hin- und Rückfahrt gemeint ist und somit in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 lediglich zwölf Familienheimfahrten (Vermerk: "12720 km im Jahr") erklärt wurden.
Im Hinblick auf die dargelegten Ungereimtheiten und die mangelnde Bereitschaft des Bw bei der Erforschung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Werbungskosten Familienheimfahrten doppelte Haushaltsführung Auslandssachverhalte erhöhte Mitwirkungspflicht |
Verweise | Hofstätter/Reichel, Die ESt, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6, Tz 3 Ritz, BAO: Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu § 115 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at